Feiertagsgesetz – FTGe

  • Inkrafttreten21.10.2024Ausgefertigt durch dir
    Staatspräsidentin Amélie Delaunay1
    als
    Artikel 1 Feiertagsgesetzes
    Amtlicher Titel: Gesetz über die staatsweiten Feiertage und zur Regelung der Staatstrauer (Feiertagsgesetz - FTGe)

    Gesetz über die staatsweiten Feiertage und zur Regelung der Staatstrauer

    (Feiertagsgesetz – FTGe)

    § 1

    Zweck

    Die Sonn- und Feiertage gelten nach Artikel 35 Absatz 4 der Verfassung als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung. Den Regionen steht es nach Maßgabe des § 2 zu, durch regionale Vorschriften nach § 7 Absatz 1 des Regionalgesetzes weitere als die in § 3 bezeichneten Feiertage festzulegen und den Sonn- und Feiertagsschutz auszugestalten.

    § 2

    Regionale Vorschriften

    (1) Unter Berücksichtigung ihrer kulturellen Gegebenheiten haben die Regionen das Recht, durch Rechtsvorschriften staatliche Feiertage festzusetzen und religiöse Feiertage unter besonderen staatlichen Schutz zu stellen. Die Vorschriften haben die besondere Stellung des Sonntags zu berücksichtigen.

    (2) Durch Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind die Sonn- und Feiertage unter staatlichen Schutz zu stellen. Besonders ist die Ruhe des Feiertages und der Erholungscharakter zu schützen und entsprechend zu berücksichtigen.

    (3)Die Bedürfnisse und Feiertage der nationalen Minderheiten in der Region sind zu berücksichtigen. Den Regionen steht es frei den Kommunen den Erlass von Rechtsvorschriften zur Regelung von Feiertagen zu gestatten.

    (4) Die Staatsregierung kann durch Rechtsvorschriften

    a. die notwendigen Vorschriften zur Erleichterung des Wirtschaftsverkehrs zwischen den Regionen hinsichtlich unterschiedlicher Feiertagsregelungen treffen,

    b. Abweichungen von einzelnen regionalen Maßnahmen bestimmen, wenn hierzu ein dringender Anlass besteht. Die Staatsregierung soll vor Erlass einer solchen Vorschrift die betroffene Region anhören und ihre Bedürfnisse und Standpunkte berücksichtigen.

    § 3

    Staatsweite Feiertage

    Als Feiertage sind zumindest zu schützen:

    a. das Neujahrsfest (1. Januar),

    b. den Tag der Verfassung (3. April) als bergischer Nationalfeiertag,

    c. den Ostermontag,

    d. den ersten Weihnachtstag (25. Dezember) und

    e. den Vortag des ersten Weihnachtstages (24. Dezember; Heiligabend) oder den zweiten Weihnachtstag (26. Dezember).

    § 4

    Staatliche Einrichtungen

    (1) Staatliche Einrichtungen, die nicht aufgrund zwingender Notwendigkeit zum Erhalt des öffentlichen oder staatlichen Lebens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder anderer wichtiger Rechtsgüter geöffnet bleiben müssen, werden für die Dauer eines Feiertages geschlossen.

    (2) Durch die zuständige oberste Staatsbehörde kann bestimmt werden, dass eine Behörde ihre Aufgaben in eingeschränkter Form fortführt.

    (3) Für staatliche Einrichtungen sind im Übrigen die Vorschriften am Ort der Dienststelle maßgebend, soweit durch Rechtsvorschriften der Republik nichts anderes bestimmt worden ist.

    § 5

    Staatstrauer

    (1) Durch Verordnung des Staatspräsidenten können weitere einmalige Feiertage aus gegebenem Anlass oder eine ein- oder mehrtägige Staatstrauer festgesetzt werden.

    (2) Für die Dauer einer Staatstrauer oder einzelner Tage einer Staatstrauer können für das Gebiet, in dem diese gilt,

    a. ihre Gleichstellung mit einem Feiertag und

    b. soweit erforderlich ergänzende Schutzvorschriften

    angeordnet werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!