Verfassung der Republik Bergen - VdRB

  • Die Parlamentarische Versammlung der Republik Bergen hat am 23.03.1945 die nachfolgende Verfassung verabschiedet und dem Volke zur Abstimmung vorgelegt.
    Nachdem nun das bergische Volk dieser seine Zustimmung erteilt hat, sei sie nun im Namen und Kraft Auftrages des bergischen Volkes für rechtskräftig erklärt mit Wirkung zum Ablauf dieses Tages.


    Bergen (Stadt), der 03.04.45


    gez.


    Dr. Funke
    Präsident der Parlamentarischen Versammlung

  • WIR, das bergische Volk


    IN DER ACHTUNG der Freiheit und Gleichheit aller Menschen,


    IN ANERKENNTNIS ihrer Würde,


    IN ERKENNTNIS DER NOTWENDIGKEIT von Frieden, Sicherheit und Souveränität
    aller Staaten dieser Welt und dem Rechte eines jeden Volkes über
    seine Regierung und Herrschaftsform frei zu bestimmen,


    WILLENS, alle aufrechten Staaten dieser Welt zu versammeln zu einem Konzert
    der Völker, das Sicherheit und Zukunft aller Individuen verbessern
    kann,


    IN DER ERKENNTNIS, DASS die Demokratie die einzig zukunftsgerichtet Regierungsform ist,
    GEBEN UNS DIESE VERFASSUNG als Grundlage eines modernen und gerechten Staates.


    IM NAMEN DES VOLKES SEI BEKANNTGEMACHT, WAS FOLGT:


  • Abschnitt I - Die Grundrechte


    Artikel 1 – Von den Grundrechten

    1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist unumstößliche Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
    2. Das Volk Bergens bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

    Artikel 2 – Freiheit der Persönlichkeit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Gleichberechtigung

    1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
    2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Kinder haben das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung.
    3. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Der Staat verpflichtet sich zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung.

    Artikel 3 – Meinungs- und Religionsfreiheit, Petitionsfreiheit

    1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
    3. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
    4. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich, die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
    5. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Gesetz
    6. Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

    Artikel 4 – Schutz der Familie

    1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Andere Lebenspartnerschaften werden geachtet.
    2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
    3. Den nicht ehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

    Artikel 5 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

    1. Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Antrag oder Genehmigung friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
    2. Alle Bürger haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
    3. Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

    Artikel 6 – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis; Unverletzlichkeit der Wohnung und der Vertraulichkeit des Wortes

    1. Das Briefgeheimnis sowie das Postgeheimnis sind unverletzlich. Gleiches gilt für im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelte Nachrichten. Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung der Republik, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.
    2. Jedermann hat das Recht auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eine Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten darf ohne sein Einverständnis nur aufgrund von Gesetzen geschehen. Personenbezogene Daten dürfen nur in soweit genutzt, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden, wie es unbedingt erforderlich ist, um ein Geschäft oder eine sonstige Dienstleistung abzuwickeln. Ausnahmen können durch Gesetz bestimmt werden.
    3. Die Wohnung ist unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Der Einsatz technischer Einrichtungen zum Abhören von Räumen und Gebieten ist ausschließlich mit richterlicher Genehmigung, bei Gefahr im Verzuge oder überwiegendem Interesse der Allgemeinheit oder Strafverfolgung durch andere, gesetzlich bestimmte Stellen gestattet.
    4. Die Aufnahme von Gesprächen ohne das Wissen des oder der Gesprächspartner ist verboten. Ausnahmen können für staatliche Stellen zur Abwehr oder Verhütung einer dringenden Gefahr oder bei überwiegendem Interesse der Strafverfolgung oder der Allgemeinheit getroffen werden.

    Artikel 7 – Freizügigkeit

    Alle Bürger genießen Freizügigkeit im ganzen Staatsgebiet. Diese kann nur durch Gesetz oder Anordnung oder auf Grund eines Gesetzes oder einer Anordnung, welche der unmittelbaren Gefahrenabwehr dient, beschränkt werden.


    Artikel 8 – Freiheit der Berufswahl

    1. Alle Bürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
    2. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
    3. Von Vollendung des 18. Lebensjahres an können Bürger zum Dienst in den Streitkräften oder anderen Zivil- oder Grenzschutzeinheiten verpflichtet werden. Alternativ können Wehrpflichtige, die den Dienst bei den Streitkräften verweigern, zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden, der sie nicht benachteiligen darf. Vom Wehrdienst zurückgestellt werden müssen Personen, die sich in einer Ausbildung befinden oder innerhalb der letzten 6 Monate vor Einziehung Eltern geworden sind. Wird das Staatsgebiet angegriffen, so können alle Bürger ab dem 16. Lebensjahr zu zivilen Hilfsdiensten verpflichtet werden, die keinen Einsatz an der Waffe beinhalten. Ebenso können bestimmte Berufsgruppen zu diesen verpflichtet werden. Von den Pflichten dieses Absatzes ist zu befreien, wer schwanger ist, ein Kind erzieht oder aufgrund von Behinderung oder sonstigen Gesundheitsschädigungen dazu nicht in der Lage ist.

    Artikel 9 – Eigentums- und Erbrecht

    1. Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
    2. Enteignungen sind nur durch oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, das besonderen öffentlichen Interessen dient und eine nach allen Umständen angemessene Entschädigung regelt. Die dauerhafte Verstaatlichung oder Vergesellschaftung ganzer Wirtschaftszweige durch eine Vielzahl von Enteignungen ist ausgeschlossen. Die Einziehung von aufgrund rechtswidriger Taten erlangtem Eigentum bleibt vorbehalten.


    Artikel 10 – Bergische Staatsbürgerschaft

    1. Bergischer Staatsbürger ist, wer die Staatsbürgerschaft bisher erworben hat oder nach dem Recht der Republik künftig erwirbt. In den Fällen der Abstammung von einem Staatsbürger hat das Recht den Erwerb der Staatsbürgerschaft in der Regel vorzusehen.
    2. Die bergische Staatsbürgerschaft kann gegen den Willen des Betroffenen nur dann und ausschließlich nach einem gesetzlichen Verfahren ausnahmsweise entzogen werden, wenn das öffentliche Interesse erheblich überwiegt. Ein Verlust aufgrund der Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft oder als Folge von verschuldeten oder offenkundigen Mängeln beim Erwerb bleibt unberührt.
    3. Die Auslieferung bergischer Staatsbürger darf nur durch besondere Abkommen vorgesehen werden, welche Gegenseitigkeit und rechtsstaatliche Grundsätze garantieren und bedarf der Prüfung im Einzelfall.

    Artikel 10a - Humanitäre Verantwortung

    Die Republik erkennt ihre besondere Verantwortung für den Schutz von benachteiligten Gruppen, Verfolgten und Flüchtlingen an. Sie berücksichtigt diese Verantwortung insbesondere bei der Gestaltung der internationalen Zusammenarbeit sowie bei der Regelung des Rechts von Asyl und humanitären Aufenthaltsrechten.


    Artikel 10b - Staatliche Verantwortung für Sicherheit

    1. Die Republik erkennt die besondere staatliche Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit im Innern und nach Außen an. Diese Verantwortung umfasst insbesondere auch die Gewährleistung und Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung. Sie berücksichtigt diese Verantwortung bei allem staatlichen Handeln und gewährleistet die Berücksichtigung durch andere Hoheitsträger unter ihrer Aufsicht.
    2. Jeder Bürger hat ein Recht auf angemessene staatliche Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Jedermann hat ein Recht auf den erforderlichen Schutz und die gebotene staatliche Hilfe zur Gewährleistung seiner Rechte und seiner persönlichen Sicherheit. Bei der Beurteilung der Angemessenheit und der Gebotenheit staatlicher Hilfe finden die Grundrechte aller Beteiligten besondere Berücksichtigung.


    Artikel 11 – Verwirkung und Einschränkung der Grundrechte; sinngemäße Anwendung und Rechtsweg

    1. Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch den Bergischen Gerichtshof ausgesprochen.
    2. Die Einschränkung der Grundrechte der Artikel 2 bis 9 ist nur durch Gesetz möglich, dass allgemein ist und nicht nur für den Einzelfall gilt. Die Verfassung kann die Einschränkung auf anderem Wege erlauben.
    3. Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
    4. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
  • Abschnitt II - Der Staat


    Artikel 12 – Die Republik

    1. Bergen ist eine demokratische, rechtsstaatliche und soziale Republik.
    2. Die Republik ist ein dezentraler Einheitsstaat; die Übertragung von Zuständigkeiten an Körperschaften mit Selbstverwaltungsrecht beschränkt die Rechte der Staatsorgane sowie ihre Oberaufsicht über die Selbstverwaltung nicht. Durch und aufgrund von Gesetzen ist insbesondere die regionale und kommunale Selbstverwaltung unter Einbeziehung der kulturellen, geografischen und historischen Verbundenheiten zu regeln.
    3. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Das Volk übt seine Macht unmittelbar sowie durch die Organe der Staatsgewalt aus. Höchster unmittelbarer Ausdruck der Volksgewalt sind freie Wahlen und Abstimmungen.
    4. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
    5. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
    6. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat.
    7. Hauptstadt der Republik ist die Freie Stadt Bergen, die Nationalflagge besteht aus einem weißen Untergrund mit blauem Andreaskreuz. In der Mitte wird das Staatswappen, ein roter Bär auf einem gelben Schild platziert. Die Amtssprache ist Bergisch. Weitere Symbole des Staates werden durch den Staatspräsidenten bestimmt.
    8. Die Souveränität der Republik erstreckt sich über ihr gesamtes Territorium. Einschränkungen sind durch Verträge, die der Zustimmung von 3/5 der Senatoren bedürfen, zulässig.
    9. Durch Beschluss des Bergischen Senates mit 3/5-Mehrheit kann die Republik Hoheitsrechte an zwischenstaatliche Organisationen übertragen oder ihre Souveränität über bestimmte Punkte teilweise aufheben.
    10. Die Republik bekennt sich zur sozialen Marktwirtschaft.

    Artikel 13 – Verfassung und Gesetze

    1. Die Verfassung gilt auf dem gesamten Territorium. Über Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Staatsorgane oder sonstiger öffentlicher Rechtsträger aus dieser Verfassung entscheidet der Bergische Gerichtshof endgültig und unanfechtbar.
    2. Gesetze und Verordnungen müssen amtlich veröffentlicht werden. Ist dies nicht möglich, reicht die öffentliche Bekanntmachung aus. Die Veröffentlichung ist schnellstmöglich nachzuholen. Inhalte von Rechtsvorschriften, die die Allgemeinheit nicht betreffen, können, wenn das Bekanntwerden ihrer Inhalte die nationale Sicherheit bedrohen, nur betreffenden Personen zugänglich gemacht werden.
    3. Gesetze, die der Verfassung widersprechen, sind insoweit nichtig. Über die Nichtigkeit entscheidet der Bergische Gerichtshof endgültig und unanfechtbar; andere Gerichte haben die Entscheidung über die Nichtigkeit dem Bergischen Gerichtshof vorzulegen, soweit gegen ihre Entscheidung ein Rechtsmittel zu diesem nicht mehr gegeben wäre. Statt der Nichtigkeit können Fristen und Maßgaben zur Anwendung bis zu einer Neuregelung festgesetzt werden.
    4. Änderungen an dieser Verfassung gelten nicht als Änderungen im Sinne von Artikel 37, wenn sie lediglich offensichtliche Fehler korrigieren oder Anpassungen an den Sprachgebrauch darstellen und die Bestimmung weder ganz, noch in Teilen aufheben, einschränken, verändern oder verfälschen. Änderungen an Gesetzen sind unter gleichen Voraussetzungen ohne Zustimmung des Bergischen Senats zulässig.

    Artikel 14 – Einsatz der Streitkräfte

    1. Einsätze der Streitkräfte im Ausland sind gestattet, wenn das Gesetz, das über die Bedingungen bestimmen kann, dies vorsieht, der Einsatz der Unterstützung humanitärer Zwecke dient oder der Kriegszustand besteht.
    2. Der Kriegszustand gilt als erklärt, wenn die Republik militärisch unmittelbar angegriffen wird. Der Kriegszustand gilt vorbehaltlich einer Ablehnung durch den Bergischen Senat als erklärt, wenn ein Staat, mit dem die Republik ein Beistandsabkommen geschlossen hat, militärisch angegriffen wird. In anderen Fällen wird der Staatspräsident durch Beschluss des Bergischen Senats mit 3/5-Mehrheit ermächtigt, den Kriegszustand zu erklären.
    3. Ein Einsatz der Streitkräfte im Staatsgebiet ist nach Maßgabe der Gesetze zulässig. Darüber hinaus ist ein Einsatz jederzeit zur unmittelbaren Gefahrenabwehr, zur Amtshilfe und im Rahmen der dienstlichen Belange der Streitkräfte zulässig. Im Übrigen kann ein Einsatz durch Beschluss des Bergischen Senats gestattet werden oder die unverzügliche Beendigung eines zulässigen Einsatzes verlangt werden.

    Artikel 15 – Verfassungsnotstand

    1. Der Staatspräsident ist berechtigt, den Verfassungsnotstand mit Zustimmung eines vom Bergischen Senat berufenen Gremiums oder, sofern dieses Gremium nicht zusammentreten kann, des Senatspräsidiums zu erklären, wenn die staatlichen Organe handlungsunfähig sind und die Situation nicht auf eine andere, durch Verfassung oder Gesetz vorgesehene Weise behoben werden kann.
    2. Im Verfassungsnotstand ist der Staatspräsident gemeinsam mit dem vom Bergischen Senat berufenen Gremium oder, sofern dieses Gremium nicht zusammentreten kann, das Senatspräsidium unter Bindung an die Bestimmungen der Verfassung berechtigt, Dekrete zur Beseitigung des Notstandes zu erlassen, die Gesetzeskraft haben, solange der Notstand besteht und ihre Aufhebung ihn wiederherstellen würde; der Bergische Senat kann solche Dekrete jederzeit außer Kraft setzen. Die Verfassung kann durch diese Anordnungen nicht verändert oder eingeschränkt werden, davon ausgenommen bleibt die Einschränkung von Grundrechten, die regulär auch durch einfaches Gesetz zulässig wäre. Sämtliche Dekrete sind nur insoweit wirksam, als sie unmittelbar zur Beendigung des Staatsnotstandes notwendig sind.
    3. Kann der Bergische Senat tagen und beschließen, so übernimmt er mit Beginn einer regulären Sitzung die vollständige legislative Gewalt, sofern er diese auch praktisch wahrnehmen kann. Auf Beschluss des Bergischen Senats hat der Staatspräsident unverzüglich den Staatsnotstand für beendet zu erklären.

    Artikel 16 – Parteien

    1. Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
    2. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Republik zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet der Bergische Gerichtshof.

    Artikel 17 – Schutz der Lebensgrundlage

    Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere und Menschen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.


    Artikel 18 – Bergische Kultur; Schutz der nationalen Minderheiten

    1. Der Schutz und die Förderung der bergischen Sprache und Kultur sowie des Sports ist besondere Aufgabe der Republik; dies umfasst auch die Integration von Zuwanderern in die Gesellschaft.
    2. Die Republik schützt und fördert die nationalen Minderheiten der Noraundis, der Malmedianer, der Burden und der Filamen. Schutz und Förderung umfassen auch Sprache und Kultur.


    Artikel 19 – Staatsbürgerliche Rechte; Öffentliche Ämter

    1. Jeder bergische Staatsbürger hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
    2. Jeder Staatsbürger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
    3. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
    4. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
    5. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
    6. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.

    Artikel 20 - Juristische Personen des öffentlichen Rechts

    1. Behörden und Einrichtungen der Republik werden durch Rechtsvorschriften errichtet und organisiert. Die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Rechts finden Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist; insbesondere verfügen sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die erforderliche Stellung im Rechtsverkehr.
    2. Behörden und Einrichtungen der Republik sind grundsätzlich im Geschäftsbereich eines Mitglieds der Staatsregierung, beim Staatspräsidenten, beim Bergischen Senat oder als unabhängige Stellen zu errichten; bei Änderungen der Geschäftsbereiche hat eine Überleitung zu erfolgen. Rechtsvorschriften erlassen für ihren Geschäftsbereich die Mitglieder der Staatsregierung, für den Geschäftsbereich der Staatsregierung die Staatsregierung oder der Staatspräsident im Benehmen mit dem Staatskanzler, für den Geschäftsbereich des Staatspräsidenten ebendieser und für den Geschäftsbereich des Bergischen Senats das Senatspräsidium; die Delegation ist zugelassen. Durch Gesetz können Vorschriften nur getroffen werden, soweit sie nicht den Kernbereich der Eigenverantwortung des jeweiligen Verfassungsorgans betreffen.
    3. Die besonderen Bestimmungen zu Gerichten und Selbstverwaltungskörperschaften der Republik bleiben unberührt.
    4. Befugnisse, die dem Gesetzesvorbehalt unterliegen, können einer Behörde oder Einrichtung nur übertragen werden, wenn sie durch Gesetz bestimmt sind.
    5. Durch Rechtsvorschrift kann aus besonderen Gründen abweichend von Artikel 23 Absatz 3 die Stellung und Verantwortlichkeit von Beamten und sonstigen Staatsbediensteten geregelt werden.
  • Abschnitt III - Das Staatsoberhaupt


    Artikel 21 – Der Präsident der Republik

    1. Der Präsident der Republik ist das Staatsoberhaupt der Republik Bergen und als solcher Repräsentant des Staates, der Verfassung und der Einheit der Republik.
    2. Der Staatspräsident genießt für die Dauer seiner Amtszeit Immunität, die für verfassungsmäßige Amtshandlungen auch über die Beendigung des Amtes hinaus gilt. Soweit die Immunität nur für die Dauer der Amtszeit gilt, kann sie durch den Bergischen Senat mit 3/5-Mehrheit aufgehoben werden. Dem Staatspräsidenten steht ferner ein Zeugnisverweigerungsrecht über alle ihm in amtlicher Funktion anvertrauten Tatsachen zu; als Zeuge soll er auf sein Verlangen hin an seinem Aufenthaltsort vernommen werden.
    3. Der Staatspräsident ist in seiner Amtsführung nur dieser Verfassung, der Rechtsordnung und seinem Gewissen verpflichtet. Er hat das Recht, sich über die Tätigkeit der öffentlichen Gewalt zu unterrichten. Er soll zur gleichen Zeit kein anderes öffentliches Amt ausüben.

    Artikel 22 – Wahl und Ausscheiden

    1. Der Staatspräsident wird im Wege der Personenwahl bestimmt. Erreicht im ersten Wahlgang einer Wahl mit weniger als drei Kandidaten keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der Stimmen, ist der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt. Erreicht bei mindestens drei Kandidaten keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist sodann, wer die meisten Stimmen erhält.
    2. Sieben Monate nach dem Beginn einer Amtsperiode beginnt eine neue Amtsperiode. Ist noch kein Staatspräsident für diese Amtsperiode gewählt oder kann dieser sie noch nicht antreten, gilt das Amt bis zur Ableistung des Amtseides als vakant; Absatz 4 gilt entsprechend, der eigentlich Gewählte gilt in diesem Falle als nicht gewählt. Beruht die Undurchführbarkeit der Wahl auf höherer Gewalt, führt der bisherige Amtsinhaber die Amtsperiode fort, bis ein Nachfolger für die verbleibende Wahlperiode gewählt ist.
    3. Das Amt des Staatspräsidenten fällt vakant durch Rücktritt, Tod oder Amtsenthebung. Sofern bereits ein Staatspräsident für die nachfolgende Amtsperiode gewählt ist, tritt er das Amt unverzüglich an und führt die begonnene Amtsperiode zu Ende, ehe er die Amtsperiode beginnt, für die er gewählt wurde.
    4. Für eine Vakanz, die einen Monat andauert oder andauern wird, soll der Bergische Senat einen Staatspräsidenten mit 3/5-Mehrheit wählen, der die verbleibende Amtsperiode zu Ende führt. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, ist eine ordentliche Wahl anzusetzen und die Wahlperiode erstreckt sich auf die verbleibende und eine weitere Amtsperiode. Die Wahlperiode umfasst nur die verbleibende Amtsperiode, wenn diese zum Zeitpunkt der Amtseinführung drei Monate überschreitet.
    5. Das Nähere wird durch ein Gesetz bestimmt.

    Artikel 22a - Amtsanklage

    1. Die Staatsregierung oder der Bergische Senat können vor dem Bergischen Gerichtshof Amtsanklage gegen den Staatspräsidenten wegen schwerer Verletzung der Amtspflichten oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Verfassung erheben und seine Amtsenthebung beantragen.
    2. Ab dem Zeitpunkt der Erhebung ist der Staatspräsident an der Amtsführung verhindert. Die Verhinderung endet, sobald das Verfahren beendet ist oder der Gerichtshof sonst das Ende der Verhinderung anordnet; die mit der entsprechenden Anwendung von Artikel 22b Absatz 3 verbunden werden kann. Ist die Amtsanklage begründet, spricht der Gerichtshof die Amtsenthebung aus.


    Artikel 22b - Stellvertretung des Staatspräsidenten

    1. Der Staatspräsident ist zu vertreten, wenn das Amt vakant ist, er darum ersucht oder aus anderen Gründen an der Amtsführung gehindert ist. Ein Ersuchen kann sich auch auf einzelne Amtshandlungen erstrecken.
    2. Die Stellvertretung wird durch den amtierenden Senatspräsidenten als amtierendem Präsidenten der Republik ausgeübt.
    3. Während der Stellvertretung soll der Stellvertreter weder Mandat, noch Funktion im Bergischen Senat wahrnehmen. Es gelten die nachfolgend bestimmten Sonderregelungen:
      1. das Recht zur Auflösung des Bergischen Senats und zum Widerspruch gegen Beschlüsse des Bergischen Senats ruhen, soweit sie in das Ermessen des Staatspräsidenten gestellt sind,
      2. der Staatskanzler darf nur entlassen werden, wenn er es verlangt,
      3. der Staatskanzler ist zu entlassen, wenn der Bergische Senat ihm das Misstrauen ausgesprochen hat und es ist die vom Senat dabei benannte Person zum Staatskanzler zu ernennen,
      4. die Richtlinien- und Leitungskompetenz in der Außen- und Verteidigungspolitik (Artikel 23 Absatz 1) geht auf den Staatskanzler über und die allgemeine Richtlinienkompetenz (Artikel 28 Absatz 5) wird durch den Staatskanzler allein ausgeübt,
      5. das Verordnungsrecht des Staatspräsidenten darf nur unter Gegenzeichnung durch den Staatskanzler ausgeübt werden,
      6. dem Staatspräsidenten durch Gesetz oder Rechtsvorschrift übertragenen Rechte und Funktionen dürfen, soweit sie politische Gestaltungsrechte darstellen, nur im Einvernehmen mit dem Staatskanzler oder unter Gegenzeichnung des zuständigen Regierungsmitglieds ausgeübt werden.


    Artikel 23 – Aufgaben und Rechte

    1. Die Richtlinienkompetenz für die und die Leitung der Außen- und Verteidigungspolitik der Republik obliegt dem Staatspräsidenten. Er wird darin durch Staatsminister unterstützt, die er im Benehmen mit dem Staatskanzler ernennt und entlässt. Der Staatspräsident führt den Oberbefehl über die Streitkräfte.
    2. Der Staatspräsident vertritt die Republik völkerrechtlich, ernennt und entsendet ihre diplomatischen Vertreter sowie Delegierte und akkreditiert ausländische diplomatische Vertreter in Bergen. Völkerrechtliche Übereinkommen werden durch den Staatspräsidenten geschlossen, bedürfen jedoch der Ratifizierung durch Gesetz, soweit es nicht Exekutivabkommen sind.
    3. Der Staatspräsident ist oberster Dienstherr aller Beamten und sonstigen Staatsbediensteten der Republik sowie der Soldaten, deren Ernennung, Entlassung sowie Beförderung und Versetzung beziehungsweise Bestellung ihm obliegt. Diese Befugnisse werden regelmäßig durch die dienstvorgesetzten Stellen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt wird oder der Staatspräsident sich die Ausübung im Einzelfall selbst vorbehält. Sie sind nicht anwendbar, soweit dies mit der Stellung bestimmter Stellen oder Staatsbediensteter unvereinbar ist.
    4. Dem Staatspräsidenten obliegt das Recht, Begnadigungen und Strafmilderungen im Einzelfall zu verfügen, jedoch ist eine Ausübung für sich selbst oder seine Angehörigen ausgeschlossen. Amnestien bedürfen eines Gesetzes.
    5. Der Staatspräsident schafft und verleiht Orden, Titel und Ehrenzeichen der Republik oder genehmigt ihre Stiftung und bestimmt über die Staatssymbole, soweit diese nicht anderweitig bestimmt sind.
    6. Der Staatspräsident übt die Rechte und Funktionen aus, die ihm durch diese Verfassung, durch Gesetz oder Rechtsvorschrift weiter übertragen werden.

  • Abschnitt IV - Die Legislative


    Artikel 24 – Der Bergische Senat und die Senatoren

    1. Der Bergische Senat besteht aus einer Kammer und übt die legislative Gewalt der Republik aus.
    2. Die Zahl der Senatoren, die dem Bergischen Senat angehören, wird durch Gesetz bestimmt, soll jedoch 100 nicht unterschreiten. Die Senatoren sind in der Ausübung ihres Mandates unabhängig, weisungsfrei und nur ihrem Gewissen sowie dieser Verfassung verpflichtet.
    3. Der Bergische Senat kann Gremien und Amtsträger zur Unterstützung seiner Arbeit einsetzen. Er gibt sich ohne Mitwirkung anderer Organe eine Geschäftsordnung mit Gesetzeskraft zur Regelung seiner Arbeit und Organisation. Die Geltung der Geschäftsordnung wird nicht durch den Ablauf einer Legislaturperiode beeinflusst.
    4. Die Senatoren genießen während ihrer Amtszeit Immunität vor der Strafverfolgung, die nur aufgrund eines Beschlusses des Bergischen Senats mit 3/5-Mehrheit aufgehoben werden kann, und sind für ihre parlamentarischen Handlungen allenfalls durch parlamentarische Ordnungsmaßnahmen zu belangen (Indemnität).
    5. Senatoren dürfen nicht an der Ausführung ihrer Amtsgeschäfte gehindert werden. Sie können ein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich aller ihnen in dienstlicher Eigenschaft anvertrauten Tatsachen geltend machen. Die Beschlagnahme von Dokumenten, die dieses Zeugnisverweigerungsrecht berühren, ist unzulässig.
    6. Senatoren scheiden aus dem Bergischen Senat aus, wenn sie versterben, ihren Rücktritt erklären, die Wählbarkeit verlieren oder dieser Verlust nach einer zuvor bestimmten Frist eintritt, weil sie ihren Mandatspflichten schuldhaft nicht nachkommen.
    7. Eine Fraktion wird von mindestens fünf von Hundert der Gesamtzahl der Senatoren gebildet. Jeder Fraktion sind dieselben Möglichkeiten der parlamentarischen Kontrolle zu gewähren.

    Artikel 25 - Legislaturperiode

    1. Nach ihrer Wahl treten die gewählten Senatoren binnen einer Woche zu einer konstituierenden Sitzung zusammen und werden vom Staatspräsidenten vereidigt. Mit der Vereidigung wird eine neue Legislaturperiode begonnen.
    2. Die Legislaturperiode endet regelmäßig vier Monate nach ihrem Beginn. Der Staatspräsident kann nach Anhörung des Senatspräsidiums einen um diesen Zeitraum späteren Beginn der Legislaturperiode anordnen, wenn Verhandlungen über die Bildung einer parlamentarischen Mehrheit länger über den Zeitpunkt nach Absatz 1 andauerten. Endete die Legislaturperiode vorzeitig, dauert die neue Legislaturperiode vier Monate nach dem Ende der ursprünglichen Legislaturperiode, wenn nicht der Staatspräsident nach pflichtgemäßem Ermessen und Anhörung des Senatspräsidiums die Beschränkung auf vier Monate anordnet; Satz 2 gilt entsprechend.
    3. Reduziert sich die Mitgliederzahl durch das Ausscheiden von Senatoren auf weniger als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, ist die Legislaturperiode beendet.
    4. Der Bergische Senat kann jederzeit vor Ablauf der Legislaturperiode durch Beschluss mit einer Mehrheit von 3/5 der abgegebenen Stimmen das sofortige Ende der Legislaturperiode beschließen.
    5. Der Staatspräsident kann nach pflichtgemäßem Ermessen jederzeit verfügen, dass die Legislaturperiode beendet ist. Die Verfügung ist unwirksam, wenn der Bergische Senat ihre Zurückweisung beschließt; die Wirksamkeit ruht bis zu einer Beschlussfassung für bis zu zwei Wochen, wenn binnen 72 Stunden die Beschlussfassung beantragt wird.
    6. Das Ende der Legislaturperiode ist für die Wahrnehmung der legislativen Aufgaben und Rechte unbeachtlich; die Senatoren üben ihre Rechte und Pflichten unbeschränkt bis zum Zeitpunkt nach Absatz 1 weiter aus. Nach dem Ende der Legislaturperiode sollen Wahlen unverzüglich ausgeschrieben werden, soweit dies aus Gründen höherer Gewalt unmöglich ist, unverzüglich nach dem Wegfall dieser Gründe.


    Artikel 26 - Senatspräsidium

    1. Der Senatspräsident und die von Bergischen Senat bestimmte Zahl an Senatsvizepräsidenten bilden das Präsidium des Bergischen Senates, dessen Aufgaben und Befugnisse die Geschäftsordnung bestimmt. Das Präsidium vertritt den Bergischen Senat nach außen, leitet die Geschäfte des Bergischen Senats und seiner Verwaltung, setzt die Geschäftsordnung durch und übt Hausrecht sowie Polizeigewalt auf den Liegenschaften des Bergischen Senats aus.
    2. Der Bergische Senat wählt das Präsidium aus seiner Mitte. Die Amtszeit eines Präsidiumsmitglieds ist unabhängig von den anderen Mitgliedern und vom Ende der Legislaturperiode. Sie endet, wenn der Bergische Senat ein Mitglied durch Neuwahl ersetzt; reduziert der Bergische Senat die Zahl der Vizepräsidenten, soll er zugleich bestimmen, welches Mitglied ausscheidet, wenn keine Vakanz besteht. Scheidet ein Präsidiumsmitglied aus dem Bergischen Senat aus, endet auch sein Amt im Präsidium; dies gilt nicht für den Senatspräsidenten oder den dienstältesten verfügbaren Vizepräsidenten bis zur Konstituierung des Bergischen Senats und Nachwahl des Präsidiums, wenn dieses ansonsten unbesetzt wäre.
    3. Die Senatsvizepräsidenten vertreten den Senatspräsidenten entsprechend der geltenden Regelungen und können die Sitzungsleitung auch sonst entsprechend der gemeinsamen Vereinbarungen wahrnehmen. Soweit das Präsidium insgesamt verhindert ist, werden die Funktionen des Senatspräsidenten durch den Senator wahrgenommen, den die stärkste Fraktion benennt, die der Senatsvizepräsidenten durch je einen von jeder Fraktion benannten Senator.
    4. Die Mitglieder des Präsidiums sollen zur gleichen Zeit keine Mitglieder der Staatsregierung sein und in der Fraktion, der sie angehören, regelmäßig keine besonderen Funktionen wahrnehmen.

    Artikel 27 – Beschlussfassung des Bergischen Senats

    1. Das Recht zur Initiative an den Bergischen Senat steht neben den Senatoren auch dem Staatspräsidenten und dem Staatskanzler oder einem Vertreter der Staatsregierung mit seiner Zustimmung zu. Soweit die Initiative innere Belange des Bergischen Senats ausschließlich betrifft, steht die Initiative nur den Senatoren zu.
    2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der tatsächlich abgegebenen Stimmen gefasst. Ist eine andere Mehrheit bestimmt, bezieht diese sich auf die tatsächlich abgegebenen Stimmen. Maßnahmen des Bergischen Senats, die zur parlamentarischen Kontrolle der Regierung notwendig sind und kein Gesetz oder die Geschäftsordnung ändern oder erweitern, werden durchgeführt, wenn eine Fraktion oder 5 vom Hundert der Senatoren es verlangen.
    3. Ein nach Absatz 2 zustande gekommener Beschluss, der Gesetzeskraft haben soll, ist durch den Staatspräsidenten auszufertigen und als Gesetz zu verkünden. Dem Staatspräsidenten steht stattdessen auch das Recht zu
      1. den Beschluss dem Bergischen Gerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen, soweit er Zweifel daran hat und die Ausfertigung bis zu einer Entscheidung auszusetzen,
      2. seinen Widerspruch gegen einen Beschluss des Bergischen Senats zu erklären,
      3. seinen Widerspruch zu erklären, wenn die Verfassungsmäßigkeit der Bergische Gerichtshof nach Nummer 1 festgestellt wurde.
    4. Hat der Staatspräsident seinen Widerspruch erklärt, kann der Senat diesen Widerspruch mit einer 3/5-Mehrheit nach erneuter Beratung verwerfen. Erfordert die Verfassung für einen Beschluss die 2/3-Mehrheit, bedarf auch die Beschlussfassung über die Verwerfung der 2/3-Mehrheit.
    5. Stellt der Bergische Gerichtshof die Verfassungswidrigkeit eines Beschlusses fest, so darf der Staatspräsident diesen nicht ausfertigen. Wurde ein Widerspruch verworfen, ist er zur Ausfertigung verpflichtet, wenn nicht der Bergische Gerichtshof die Verfassungswidrigkeit feststellt. Der Bergische Gerichtshof kann im Rahmen des Verfahrens auch anordnen, dass der Beschluss bis zur endgültigen Entscheidung verkündet werden darf; in diesen Fällen gilt Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 entsprechend.

  • Abschnitt V - Die Exekutive


    Artikel 28 – Die Staatsregierung

    1. Die vollziehende Gewalt nimmt die Staatsregierung wahr, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. Die Staatsregierung ist dem Staatspräsidenten gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet; er führt die Amtsaufsicht.
    2. Das Kabinett ist das oberste Beschlussorgan der Staatsregierung. Der Staatskanzler und die auf seinen Vorschlag vom Staatspräsidenten ernannten Staatsminister und dauerhaft oder vorübergehend weitere durch den Staatspräsidenten ernannte Personen, denen durch Rechtsvorschrift oder Ernennung diese Eigenschaft verliehen wurde, sind Mitglieder des Kabinetts.
    3. Mitglieder der Staatsregierung sind darüber hinaus auch die bei einem Staatsministerium bestellten Staatssekretäre, die der Staatspräsident auf Vorschlag der zuständigen Minister ernennt, und sonstige durch Rechtsvorschrift benannte Amtsträger.
    4. Kein Mitglied der Staatsregierung muss dem Bergischen Senat angehören. Der Staatspräsident kann ein Mitglied der Staatsregierung auf Vorschlag des Staatskanzlers oder des dem Mitglied vorgesetzten Ministers jederzeit entlassen. Er kann ein Mitglied entlassen, das seine Amtspflichten verletzt.
    5. Der Staatskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik der Staatsregierung und ihre Organisation im Benehmen mit dem Staatspräsidenten. Innerhalb dieser Richtlinien führen alle Staatsminister die ihnen übertragenen Geschäfte eigenständig und in eigener Verantwortung, sind dem Staatskanzler auf Verlangen aber Rechenschaft schuldig. Andere Mitglieder der Staatsregierung unterstehen dem zuständigen Staatsminister.
    6. Mitglieder der Staatsregierung haben dem Bergischen Senat jederzeit Fragen bezüglich ihres Geschäftsbereiches und ihrer Amtsführung zu beantworten, bei Verhinderung können sie sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Der Bergische Senat kann die Anwesenheit des zuständigen Mitglieds verlangen. Vertreter der Staatsregierung haben jederzeit das Recht, auch nichtöffentlichen Sitzungen des Senates beizuwohnen, sie müssen auf Verlangen gehört werden.
    7. Bis zur Berufung einer neuen Staatsregierung bleibt die amtierende geschäftsführend im Amt, der Staatspräsident kann allerdings andere Personen mit der Geschäftsführung beauftragen. Dies gilt auch im Falle des Ausscheidens eines einzelnen Mitgliedes.
    8. Mitgliedern der Staatsregierung steht ein Zeugnisverweigerungsrecht über alle ihm in amtlicher Funktion anvertrauten Tatsachen zu und sie sollen als Zeugen auf Verlangen hin an ihrem Aufenthaltsort vernommen werden; dies gilt nicht, soweit der Staatspräsident es im Benehmen mit dem Staatskanzler für entbehrlich erklärt. Ohne Zustimmung des Bergischen Senates dürfen Mitglieder des Kabinetts nur auf frischer Tat verhaftet und nicht vor ein Gericht gestellt werden.

    Artikel 29 – Der Staatskanzler

    1. Der Staatskanzler wird vom Staatspräsidenten ernannt und entlassen.
    2. Der Staatspräsident ernennt auf Vorschlag des Staatskanzlers einen Staatsminister zu dessen Stellvertreter, der alle Rechte und Pflichten des Staatskanzlers ausübt, wenn dieser ihn beauftragt oder verhindert oder aus dem Amt geschieden ist. Es können mehrere Vertreter bestimmt werden. Ist die Vertretung nicht geregelt, obliegt sie den Mitgliedern der Staatsregierung nach dem Zeitpunkt ihrer Ernennung, vorrangig aber Staatsministern.
    3. Der Staatskanzler kann vom Bergischen Senat die Aussprache des Vertrauens verlangen (Vertrauensfrage). Beschließt der Senat daraufhin, dass er kein Vertrauen in den Staatskanzler hat, hat der Staatspräsident diesen zu entlassen, wenn kein zwingender Grund entgegensteht.
    4. Der Bergische Senat kann dem Staatskanzler jederzeit das Misstrauen aussprechen, indem er den Staatspräsidenten durch Beschluss ersucht, einen neuen Staatskanzler zu ernennen.
      Macht der Bergische Senat einen Vorschlag und folgt der Staatspräsident diesem Vorschlag nicht, so hat der so ernannte Staatskanzler nach seiner Ernennung die Vertrauensfrage zu stellen. Folgt der Staatspräsident dem Vorschlag des Bergischen Senats oder lag kein Vorschlag vor, so steht der Entlassung des so ernannten Staatskanzlers im Falle eines erneuten Misstrauensvotums in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wenn nicht unterdessen eine neue Legislaturperiode begonnen wurde.

    Artikel 30 – Untergesetzliche Rechtssetzung

    1. Durch den Staatspräsidenten, den Staatskanzler, die Mitglieder der Staatsregierung oder in ihrem Namen können im Rahmen dieser Verfassung Verordnungen mit gesetzesvertretender Wirkung erlassen werden, soweit und sofern keine gesetzliche Regelung dadurch verändert oder aufgehoben wird. Tritt ein entgegenstehendes Gesetz in Kraft, tritt eine Verordnung außer Kraft.
    2. Andere Formen der außenwirksamen Rechtsetzung durch nicht-legislative Stellen bedürfen der Ermächtigung durch Gesetz oder Verordnung und stehen in den Grenzen dieser Ermächtigung. Die Satzungsautonomie der Selbstverwaltungskörperschaften wird durch Gesetz ausgestaltet.
    3. Verordnungen, die der Verfassung oder geltenden Gesetzen widersprechen, werden durch das zuständige Gericht insoweit für nichtig erklärt oder unter Vorbehalt von Fristen und Maßgaben zur Anwendung bis zu einer Neuregelung gestellt, durch andere Gerichte nicht angewendet. Dies gilt auch für andere Rechtsvorschriften, die Gesetzen oder Verordnungen widersprechen.

  • Abschnitt VI - Die Judikative


    Artikel 31 – Justizgrundrechte

    1. Es dürfen keine grausamen oder unangemessen harte Strafen verhängt werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Das Leben und die Gesundheit festgehaltener Personen dürfen nicht geschädigt werden.
    2. Die Gerichte entscheiden unabhängig und ohne Ansehen der Person nur nach geltenden Recht.
    3. Vor Gericht hat jedermann den Anspruch auf richterliches Gehör und rechtliche Vertretung.
    4. Bis die Schuld eines Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde, gilt dieser als unschuldig.
    5. Niemand muss gegen sich selbst oder nahe Angehörige aussagen, wenn er sich damit der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt; entsprechendes gilt für Berufsgeheimnisträger. Die Ausgestaltung dieses Rechts erfolgt durch Gesetz.

    Artikel 32 – Die Gerichte

    1. Die rechtsprechende Gewalt der Republik Bergen wird durch die Gerichte ausgeübt. Ihre Organisation wird durch Gesetz geregelt. Im Rahmen der Gesetze können Vorschriften auch durch die Gerichte als Behörden der Justizverwaltung erlassen werden.
    2. Der Bergische Gerichtshof ist das höchste Gericht der Republik. Ihm nachgeordnete Gerichte dürfen nur aufgrund eines Gesetzes eingerichtet werden. Die Militärgerichtsbarkeit kann gesondert geregelt werden, ihre Zuständigkeit ist abschließend zu bestimmen.

    Artikel 33 – Der Gerichtshof der Republik Bergen

    1. Der Gerichtshof der Republik (Bergischer Gerichtshof) übt die letztinstanzliche Gerichtsbarkeit sowie die Verfassungsgerichtsbarkeit in einziger Instanz aus.
    2. Die Richter am Bergischen Gerichtshof sind ordentliche und beigeordnete Richter. Die ordentlichen Richter werden durch den Staatspräsidenten auf Empfehlung des Bergischen Senats mit 3/5-Mehrheit ernannt.
    3. Aus den Richtern der untergeordneten Gerichte kann das Präsidium nach Bedarf beigeordnete Richter an den Gerichtshof berufen. Ihre Zuständigkeit bestimmt das Präsidium.
    4. Die ordentlichen Richter bilden das Präsidium des Gerichtshofes. Amtieren weniger als drei ordentliche Richter, wird das Präsidium durch beigeordnete Richter ergänzt. Die dienstältesten Mitglieder sind Präsident und Vizepräsident, das Präsidium kann aber anders beschließen.
    5. Ordentliche und beigeordnete Richter am Gerichtshofes können bei Verletzung ihrer Amtspflichten auf Empfehlung des Präsidium durch den Staatspräsidenten ihres Amtes enthoben werden oder wegen Verhinderung in den vorläufigen Ruhestand versetzt und wieder in den Dienst gestellt werden. Weist das Präsidium den Antrag der Staatsregierung ab, kann die Empfehlung durch Beschluss des Bergischen Senats mit 3/5-Mehrheit ersetzt werden.

    Artikel 34 – Richterliche Amtsverhältnisse

    1. Richter sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nur der Verfassung und dem Recht verpflichtet, organisatorische Weisungen dürfen die Unabhängigkeit nicht gefährden. Sie werden nach einer Erprobung auf Lebenszeit berufen und üben ihr Amt aus, bis nach den gesetzlichen Vorschriften mit ihrer Zustimmung oder aus schwerwiegenden Gründen in den Ruhestand versetzt werden.
    2. Soweit diese Verfassung nichts anderes vorsieht, wird das Ernennungsverfahren durch Gesetz geregelt. Dabei muss die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit sichergestellt sein. Für die Berufung muss eine persönliche, fachliche und charakterliche Eignung sichergestellt sein.
    3. Die Amtsenthebung der auf Lebenszeit berufenen Richter aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen einer strafrechtlichen Verurteilung, bleibt dem Bergischen Gerichtshof vorbehalten.
    4. Die Versetzung eines planmäßig an einem Gericht eingesetzten Richters an ein anderes Gericht bedarf seiner Zustimmung. Liegen wichtige Gründe vor, kann diese durch Beschluss des Bergischen Gerichtshofes ersetzt werden.
  • Abschnitt VII - Besondere Bestimmungen und Schlussbestimmungen


    Artikel 35 – Adelstitel, Trennung vom Kirche und Staat

    1. Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr im Inland verliehen werden.
    2. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
    3. Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften unterliegt keinen Beschränkungen. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, nach Maßgabe von Gesetzen auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
    4. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

    Artikel 36 – Bildungs- und Erziehungsauftrag

    1. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
    2. Es besteht Schulpflicht. Näheres bestimmt ein Gesetz.
    3. Niemand darf zur Teilnahme an einem Unterricht mit religiösem Bekenntnisinhalt (Religionsunterricht) gezwungen werden. Über die Teilnahme entscheiden die Eltern, solange das Kind nicht sein 14. Lebensjahr vollendet hat. Keine Lehrkraft kann zur Erteilung eines solchen Unterrichts verpflichtet werden. Der Unterrichtsinhalt wird in Zusammenarbeit mit den religiösen Vereinigungen gestaltet. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht verpflichtet zur Teilnahme an einem bekenntnisfreien Ersatzunterricht.
    4. Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Gesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

    Artikel 37– Verfassungsänderungen

    1. Vorlagen über Änderungen oder eine Überarbeitung von Bestimmungen der Verfassung können der Staatspräsident, die Staatsregierung und mindestens dreißig Senatoren einbringen.
    2. Die Verfassung kann nur durch Gesetz, das die Zustimmung von 2/3 der Stimmen des Bergischen Senats erhält, geändert werden.
    3. Für Gesetze, die in den Verfassungsrang erhoben werden oder die im Einzelfall von der Verfassung abweichen, gelten dieselben Bedingungen.

    Artikel 38 – Unveränderlichkeit

    Die Würde des Menschen, der Wesensgehalt der Artikel 2 bis 10 und der demokratische Rechtsstaat können ebenso wie die Schutzwirkung dieses Artikels nicht Gegenstand einer Änderung dieser Verfassung sein.


    Artikel 39 – Wahlgrundsätze

    1. Wahlen sind grundsätzlich frei, gleich, geheim,allgemein und unmittelbar, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt.
    2. Jeder Staatsbürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, genießt das passive Wahlrecht, es sei denn, dieses ist im Kraft richterlicher Entscheidung entzogen worden.
    3. Aktiv wahlberechtigt ist jeder Staatsbürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und dem das Wahlrecht nicht aufgrund richterlicher Entscheidung oder wegen einer bestehenden Vormundschaft entzogen wurde.
    4. Näheres kann durch Gesetz und Rechtsvorschriften bestimmt werden.

    Artikel 40 – Volksbefragungen

    Der Bergische Senat oder eine Volksvertretung auf untergeordneter Ebene kann dem Volk eine Frage aus dem Zuständigkeitsbereich zur Abstimmung in Zusammenhang mit der auf den Beschluss zur Einberufung folgenden Wahl dieser Volksvertretung vorlegen. Das Ergebnis einer solchen Volksabstimmung hat beratenden Charakter und ist nicht rechtsverbindlich; es kann im Wege der Rechtssetzung für verbindlich erklärt werden.


    Artikel 41 – Eidesleistungen

    1. Der Präsident der Republik leistet folgenden Eid gegenüber dem Bergischen Senat und seinem Vorgänger: „Ich, [Name], gelobe feierlich, dass ich das Amt des Präsidenten der Republik Bergen getreulich ausüben und die Verfassung nach besten Kräften erhalten,schützen und verteidigen werde.
    2. Die Mitglieder der Staatsregierung und die Beamten der Leitungsebene der Staatsbehörden leisten gegenüber dem Präsidenten der Republik folgenden Eid: „Ich,[Name], der ich das Amt des […] der Republik Bergen antrete, schwöre, dass ich gegenüber der Republik gewissenhaft und treu sein werde; dass ich die Verfassung der Republik zu allen Zeiten bewahren, schützen und verteidigen werde; und dass ich mich dem Dienst und dem Wohle der Menschen in der Republik widmen und gegenüber allen Menschen gerecht sein werde“
    3. Die Senatoren leisten folgenden Eid gegenüber dem Staatspräsidenten: „Ich leiste der Republik den Treueeid. Ich verpflichte mich, mit all meinen Handlungen die Souveränität und Unabhängigkeit Bergens zu verteidigen, für das Wohl von Vaterland und des bergischen Volkes zu sorgen. Ich schwöre, mich an die Verfassung und Gesetze der Republik zu halten, meine Pflichten im Interesse aller Mitbürger zu erfüllen.
    4. Die Richter leisten gegenüber ihren Kollegen am Gericht, die Richter am BGH, gegenüber dem Staatspräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, das Richteramt getreu der Verfassung der Republik Bergen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
    5. Soldaten leisten gegenüber ihrem Vorgesetzten folgenden Eid: „Ich gelobe, der Republik Bergen treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des bergischen Volkes tapfer zu verteidigen.“
    6. Polizisten leisten gegenüber ihrem Vorgesetzten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich die Verfassung der Republik sowie alle in Bergen geltenden Gesetze wahren und meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werde.
    7. Alle anderen Beamten und Amtsträger leisten gegenüber ihrem Vorgesetzten folgenden Eid:„Ich schwöre die Verfassung und alle in Bergen geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
    8. Der Eid kann um eine Glaubensbekundung erweitert werden. Ein Eid kann auch durch einen Amtsträger der Republik oder ihrer Untergliederungen abgenommen werden, der damit beauftragt wurde. Es können andere Eidesformeln für bestimmte Ämter festgelegt werden.

    Artikel 42 – Sonstige Bestimmungen

    1. Dem Staat steht das Recht zu, zur Finanzierung seiner Ausgaben Steuern, Zölle und Gebühren zu erheben.
    2. Ein Insolvenzverfahren gegen den Staat oder seine Körperschaften ist unstatthaft.
    3. Personen, die der Republik als Präsident, Staatskanzler, Minister oder Richter am BGH dienen, besitzen auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt das Recht auf Personenschutz. Ferner ist ihnen eine ausreichende Ausstattung für weiterführende Repräsentationsaufgaben zu gewähren. Personenschutz genießen auch sonstige ehemalige Amtsträger, die einer besonderen Gefährdung unterliegen. Der Schutz schließt, sofern nötig, auch Angehörige ein.

    Artikel 43 – Besondere Gesetzgebung

    1. Mit besonderer Unabhängigkeit werden oberste Staatsbehörden errichtet insbesondere für
      1. die Kontrolle der Bewirtschaftung der öffentlichen Haushalte und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung (Bergischer Rechnungshof),
      2. die Angelegenheiten des Geld- und Währungswesens (Bergische Zentralbank),
      3. die Durchführung von Wahlen (Bergische Wahlkommission).
    2. In der Ausgestaltung des Rechts der Universitäten sowie der öffentlichen Träger von Medienangeboten ist ihr besonderer verfassungsrechtlicher Auftrag zu berüchtigten.

    Artikel 44 – Schlussbestimmungen

    1. Diese Verfassung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.
    2. Die Verfassung verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem sich das bergische Volk in freier Selbstbestimmung eine neue Verfassung gibt.

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