... kommen wir noch zum Tagesordnungspunkt: Plenarberatung zum Gesetzesentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Regionalisierung des Feiertagsrechts.
Das erste Wort steht einem Vertreter der Staatsregierung zu, dann ist die Aussprache eröffnet!
Entwurf eines Gesetzes zur Regionalisierung des Feiertagsrechts
Artikel 1.
Einführung eines Feiertagsgesetzes
Gesetz über die staatsweiten Feiertage und zur Regelung der Staatstrauer
(Feiertagsgesetz – FTGe)
§ 1.
Zweck.
Die Sonn- und Feiertage gelten nach Artikel 35 Absatz 4 der Verfassung als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung. Den Regionen steht es nach Maßgabe des § 2 zu, durch regionale Vorschriften nach § 7 Absatz 1 des Regionalgesetzes weitere als die in § 3 bezeichneten Feiertage festzulegen und den Sonn- und Feiertagsschutz auszugestalten.
§ 2.
Regionale Vorschriften.
(1) Unter Berücksichtigung ihrer kulturellen Gegebenheiten haben die Regionen das Recht, durch Rechtsvorschriften staatliche Feiertage festzusetzen und religiöse Feiertage unter besonderen staatlichen Schutz zu stellen. Die Vorschriften haben die besondere Stellung des Sonntags zu berücksichtigen.
(2) Durch Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind die Sonn- und Feiertage unter staatlichen Schutz zu stellen. Besonders ist die Ruhe des Feiertages und der Erholungscharakter zu schützen und entsprechend zu berücksichtigen.
(3)Die Bedürfnisse und Feiertage der nationalen Minderheiten in der Region sind zu berücksichtigen. Den Regionen steht es frei den Kommunen den Erlass von Rechtsvorschriften zur Regelung von Feiertagen zu gestatten.
(4) Die Staatsregierung kann durch Rechtsvorschriften
a. die notwendigen Vorschriften zur Erleichterung des Wirtschaftsverkehrs zwischen den Regionen hinsichtlich unterschiedlicher Feiertagsregelungen treffen,
b. Abweichungen von einzelnen regionalen Maßnahmen bestimmen, wenn hierzu ein dringender Anlass besteht. Die Staatsregierung soll vor Erlass einer solchen Vorschrift die betroffene Region anhören und ihre Bedürfnisse und Standpunkte berücksichtigen.
§ 3.
Staatsweite Feiertage.
Als Feiertage sind zumindest zu schützen:
a. das Neujahrsfest (1. Januar),
b. den Tag der Verfassung (3. April) als bergischer Nationalfeiertag,
c. den Ostermontag,
d. den ersten Weihnachtstag (25. Dezember) und
e. den Vortag des ersten Weihnachtstages (24. Dezember; Heiligabend) oder den zweiten Weihnachtstag (26. Dezember).
§ 4.
Staatliche Einrichtungen.
(1) Staatliche Einrichtungen, die nicht aufgrund zwingender Notwendigkeit zum Erhalt des öffentlichen oder staatlichen Lebens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder anderer wichtiger Rechtsgüter geöffnet bleiben müssen, werden für die Dauer eines Feiertages geschlossen.
(2) Durch die zuständige oberste Staatsbehörde kann bestimmt werden, dass eine Behörde ihre Aufgaben in eingeschränkter Form fortführt.
(3) Für staatliche Einrichtungen sind im Übrigen die Vorschriften am Ort der Dienststelle maßgebend, soweit durch Rechtsvorschriften der Republik nichts anderes bestimmt worden ist.
§ 5.
Staatstrauer.
(1) Durch Verordnung des Staatspräsidenten können weitere einmalige Feiertage aus gegebenem Anlass oder eine ein- oder mehrtägige Staatstrauer festgesetzt werden.
(2) Für die Dauer einer Staatstrauer oder einzelner Tage einer Staatstrauer können für das Gebiet, in dem diese gilt,
a. ihre Gleichstellung mit einem Feiertag und
b. soweit erforderlich ergänzende Schutzvorschriften
angeordnet werden.
Artikel 2.
Änderung des Regionsgesetzes.
Dem § 7 Absatz 1 des Regionsgesetz - RegionsG vom 20. September 2022, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2023 geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
»Wird nach Satz 1 eine Zuständigkeit übertragen, die zuvor durch eine Rechtsvorschrift der Republik geregelt worden ist, so gilt das Recht der Republik solange und soweit vor, wie es nicht durch Recht der Regionen ersetzt worden ist. Die Rechtsvorschrift der Republik nach Satz 1 kann abweichendes bestimmen.«
Artikel 3.
Aufhebung des Feiertagsgesetzes.
Das Feiertagsgesetz - FeiertagsG vom 22. Februar 2014 ist aufgehoben. Es gilt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Regionsgesetzes als Recht fort, soweit es nicht durch das Recht einer Region ersetzt worden ist