Gesetz über die Arbeitszeiten und -ruhen
(Arbeitszeit- und -ruhegesetz - ArbZRGe)
§ 1 - Vereinbarungen über die Arbeitszeit
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz, dem Arbeitsordnungsgesetz, den zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften oder einem anwendbaren Kollektivvertrag nicht ein anderes ergibt, wird die Arbeitszeit durch den Arbeitsvertrag geregelt.
(2) Der Arbeitgeber ist nur berechtigt, die Zahlung des geschuldeten Entgelts zu verweigern, weil die Dienstleistung aus betrieblichen Gründen nicht erforderlich oder möglich ist, wenn
a. die Dienstleistung ausdrücklich nur für den Fall des Bedarfs vereinbart wurde,
b. die betrieblichen Gründe Folgen eines Arbeitskampfes sind.
(3) Ist eine Herabsetzung der vereinbarten Arbeitszeit aus konjunkturellen, die wirtschaftliche Existenz des Betriebes bedrohenden oder vergleichbaren Gründen erforderlich, kann der Arbeitgeber diese mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anordnen und Entgelt nur aufgrund dieser herabgesetzten Arbeitszeit leisten. Die Erlaubnis soll in der Regel nur gewährt werden, wenn aus den dem Antrag zugrundeliegenden Gründen Verdienstausfall-Ausgleichsleistungen der Erwerbseinkommensversicherung gewährt werden.
§ 2 - Höchstarbeitszeiten
(1) Kein Arbeitnehmer darf länger als zehn Stunden am Werktag beschäftigt werden (Regelarbeitszeit). Niemand darf an mehr als sechs Tagen und mehr als fünfzig Stunden in einer Kalenderwoche beschäftigt werden.
(2) Von Absatz 1 kann um bis zu zwei Stunden abgewichen werden, wenn
a. im Mittel des Kalendermonats zehn Stunden am Werktag nicht überschritten werden oder
b. der Arbeitnehmer nur an vier Tagen in einer Kalenderwoche beschäftigt wird.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 1 darf die Arbeitszeit aus betrieblichen Erfordernissen durch Bereitschaftszeiten verlängert werden, für die ein angemessener Ausgleich gewährt wird.
§ 3 - Arbeitsruhe
(1) Die Arbeit ist an festgelegten Zeitpunkten zu Erholungszwecken zu unterbrechen (Arbeitspause), wobei kurzzeitige Unterbrechungen aufgrund persönlicher Bedürfnisse außer Betracht bleiben. Ein Arbeitnehmer hat für jede angebrochene fünfte Stunde Arbeitszeit Anspruch auf eine viertel Stunde Arbeitspause.
(2) Nach Beendigung der Arbeit soll sie in der Regel erst wieder nach Ablauf von mindestens zwölf Stunden wieder aufgenommen werden (Arbeitskarrenzzeit).
(3) Arbeitspausen können nachgeholt werden, wenn die Unterbrechung ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich war. Die Arbeitskarrenzzeit kann durch den Arbeitgeber herabgesetzt werden, wenn dies ausnahmsweise aufgrund betrieblicher Erfordernisse notwendig wird.
§ 4 - Erholungsurlaub
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens vierzehn Tage arbeitsfreie Zeit innerhalb seiner Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres (Erholungsurlaub). Ist ein Arbeitnehmer innerhalb seiner Urlaubszeit krankgeschrieben, so wird dieser Tag nicht als Urlaubstag angerechnet.
(2) Der Urlaub ist auf Antrag des Arbeitnehmers (Urlaubswunsch) zu gewähren. Kann aus betrieblichen Gründen der Urlaub nicht gewährt werden, so ist dies dem Arbeitnehmer unverzüglich mitzuteilen und er entsprechend um einen neuen Urlaubswunsch zu bitten.
(3) Aus betrieblichen Gründen können die Arbeitnehmer verpflichtet werden, ihren Erholungsurlaub nach Festlegung des Arbeitgebers zu nehmen, wenn währenddessen der Betrieb oder der Betriebsteil insgesamt geschlossen ist (Betriebsferien).
(4) Erholungsurlaub ist entsprechend der üblichen Arbeitszeit außerhalb des Erholungsurlaubes zu vergüten (Lohnfortzahlung). Wurden sie nicht innerhalb von zwei Kalenderjahren gewährt, kann der Arbeitnehmer die Abgeltung mit dem eineinhalbfachen Satz verlangen, wenn er die Verzögerung nicht mitzuvertreten hat und sie nicht wegen Krankheit eintrat.
§ 5 - Urlaub aus persönlichen Gründen
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Freistellung von der Dienstleistung aus erheblichen persönlichen Gründen (Sonderurlaub). Der Anspruch besteht insbesondere auch wegen Krankheit (Genesungsurlaub).
(2) Wird der Sonderurlaub für einen geringfügigen Zeitraum gewährt, hat der Arbeitgeber für diesen Zeitraum entsprechend der üblichen Arbeitszeit außerhalb des Sonderurlaubs Lohnfortzahlung zu leisten. Für wenigstens zehn Tage im Kalenderjahr hat der Arbeitgeber diese auch in den Fällen des Genesungsurlaubs zu leisten; über diesen Zeitraum hinaus hat er sie zu leisten, wenn gesundheitspolizeiliche Maßnahmen die Dienstleistung untersagen. Diese Ansprüche bestehen nicht, soweit ein anderer Verdienst oder Verdienstersatz erlangt wird.
(3) Weitergehende Urlaubsansprüche nach anderen Vorschriften, Kollektivverträgen oder vertraglicher Vereinbarung bleiben unberührt.
§ 6 - Freistellung von der Arbeitsverpflichtung in anderen Fällen
(1) Der Arbeitnehmer ist von der Arbeitsverpflichtung freigestellt, wenn er die Arbeitsleistung ausschließlich deswegen nicht erbringt, weil der Betrieb aufgrund eines staatlichen Feiertages ruht und er an diesem Tage üblicherweise seine Arbeitsleistung zu erbringen gehabt hätte. Der Arbeitgeber hat für diesen Zeitraum Lohnfortzahlung entsprechend der ansonsten üblichen Arbeitszeit zu leisten.
(2) Der Arbeitnehmer ist von der Arbeitsverpflichtung freigestellt, soweit er zur Leistung staatlicher Dienste herangezogen wird. Er erhält für die Dauer dieser Freistellung keine Lohnfortzahlung.
(3) Weitergehende Freistellungsansprüche nach anderen Vorschriften, Kollektivverträgen oder vertraglicher Vereinbarung bleiben unberührt.
§ 7 - Beschäftigung zu Nachtstunden
(1) Die regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern zwischen 22 und 6 Uhr (Nachtstunden) ist nur unter Gewährleistung der notwendigen Vorkehrungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zulässig. Sie kann verboten werden.
(2) Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zu Nachtstunden ist verboten. Jugendliche dürfen jedoch bis 24 Uhr (Mitternacht) beschäftigt werden, soweit die Erfüllung der Schulpflicht gewährleistet ist. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Aufsichtsbehörde spricht ein Verbot nach Absatz 1 aus, wenn dies aus Gründen des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes geboten ist.
(4) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Arbeitnehmers eine medizinische Vor- oder Nachuntersuchung zu gewährleisten. Er hat die besonderen familiären und privaten Umstände des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; kein Arbeitnehmer, der die Fürsorge für eine pflegebedürftige Person oder ein Kind zu leisten hat, darf zur Beschäftigung zu Nachtstunden verpflichtet werden.
§ 8 - Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
(1) Die regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bedarf der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Zulässigkeit für bestimmte Betriebsarten durch Rechtsvorschrift allgemein festgesetzt wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt nach Absatz 1 die regelmäßige Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, wenn dies für den Betrieb oder die Einrichtung aus betriebswirtschaftlichen Gründe erforderlich ist.
(3) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens fünf arbeitsfreie Sonntage im Kalenderjahr.
§ 9 - Besonders gefährliche oder intensive Beschäftigung
Die Aufsichtsbehörde kann besondere Bestimmungen für besonders gefährliche oder intensive Beschäftigung erlassen. Diese Bestimmungen dürfen nicht enger gefasst sein, als die Bestimmungen über die Beschäftigung zu Nachtstunden (§ 7).
§ 10 - Zuschlag zu besonderen Beschäftigungen
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die nach §§ 7 bis 9 geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Entschädigung zu gewähren.
§ 11 - Kollektivvertragliche Bestimmungen
(1) Durch Kollektivverträge im Sinne des Arbeitsordnungsgesetzes können abweichende Bestimmungen getroffen werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Teile von Kollektivverträgen für unwirksam erklären, wenn sie
a. eine Höchstarbeitszeit (§ 2) zwölf Stunden pro Werktag,
b. die Beschäftigung von Jugendlichen zu Abendstunden,
c. eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung nach § 6 Absatz 2 enthalten, dies gilt nicht für Rechtsvorschriften, die zu gelegentlichen und kurzfristigen Dienstleistungen verpflichten,
d. die Schmälerungen der Rechte nach § 7 Absatz 3,
e. den Anspruch nach § 8 Absatz 3 reduziert
zum Gegenstand haben und öffentliche Interessen entgegenstehen. Gewährleisten die kollektivvertraglichen Regelungen keinen angemessenen Interessenausgleich, steht den Parteien, einem betroffenen Arbeitnehmer oder der zuständigen staatlichen Stelle das Recht zur Klage auf Unwirksamkeit zu.
(3) Ist eine Bestimmung des Kollektivvertrages nach Absatz 2 unwirksam, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend als Bestandteil des Kollektivvertrages.
§ 12 - Ausnahmebestimmungen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Beschäftigungsbedingungen von Staatsbediensteten, soweit für sie besondere Bestimmungen erlassen werden oder fortgelten.
(2) Erfordern die Besonderheiten eines Betriebes die durchgängige Tätigkeit von Arbeitnehmern, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, dass die Arbeitszeit in Blöcken von 24 Stunden Arbeits- und Bereitschaftszeit gefolgt von regelmäßig drei arbeitsfreien Tagen geleistet wird. In diesen Fällen darf die Arbeitskarrenzzeit keinesfalls unter 24 Stunden verkürzt werden. Die Anwendung dieses Arbeitszeitmodells ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und kann von ihr verboten werden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen nicht entgegen, soweit eine Abweichung aus Gründen höherer Gewalt im Einzelfalle geboten ist.
(4) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann die zuständige Behörde Ausnahmen gestatten, wenn diese
a. zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich oder
b. unter Abwägung der widerstreitenden Interessen aufgrund von Besonderheiten der Tätigkeit, des Betriebes oder anderer Umstände angemessensind.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden zunächst keine Anwendung auf Kollektivverträge die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden. Die Vertragsparteien können bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Vertragsverhältnis, -forderungen oder -bedingungen so ändern, dass sie zu den entscheidenden äußeren Umständen dieses Gesetzes passen. Sie müssen ihr Vertragsverhältnis in den entscheidenden Punkten ändern, wenn eine Vertragspartei es verlangt.
(2) Ändern die Vertragsparteien bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht ihr en Kollektivvertrag so, dass sie zu den entscheidenden äußeren Umständen dieses Gesetzes passen, so sind die Vertragsparteien nicht mehr zur Erfüllung des entsprechenden Teils des Kollektivvertrages gehalten. Es gelten dann die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.