Beiträge von Bergischer Staatsanzeiger

    Inkrafttreten 21.11.2024 Ausfertigung durch
    Beigeordnete Ministerin Fleur Houle1



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    Die Beigeordnete Ministerin für innere Sicherheit



    Runderlass der obersten Polizeibehörde hinsichtlich der Ausrüstung mit Distanz-Elektroimpulsgeräten


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    als oberste Polizeibehörde der Republik Bergen ordnet das Staatsministerium für Heimatschutz - Generaldirektion innere Sicherheit - gemäß Polizeiorganisationsgesetz - PolOG an:


    I. Anordnung

    1. Distanz-Elektroimpulsgeräte (sogenannte Taser) sind Teil der verpflichtenden dienstlichen Ausstattung der Vollzugsbediensteten aller Polizeibehörden im Sinne des § 17 Absatz 1 Polizeimaßnahmen und -verfahrensgesetz - PolMVG. Sie sollen als Ergänzung zur Ausstattung mit Schusswaffen der Vermeidung des Einsatzes potenziell letaler Schusswaffen im Sinne des § 18 PolMVG dienen und die Reaktionsfähigkeit der Polizeivollzugsbeamten verbessern.
    2. Taser sind unverzüglich auf dem üblichen Beschaffungswege als eilige Beschaffungsmaßnahme zu beschaffen und in den Ausrüstungsbestand aufzunehmen. Dabei ist eine flächendeckende Ausstattung herbeizuführen. Das Staatspolizeipräsidium kann koordinierend tätig werden.
    3. Es sind unverzüglich Leitlinien für die Anwendung von Tasern durch die Polizei sowie zur Aus- und Weiterbildung der Bediensteten zum Umgang mit Tasern durch das Staatspolizeipräsidium zu entwickeln und durch die anderen Polizeibehörden umzusetzen. Diese Leitlinien haben die Vorteile und besonderen Risiken von Tasern zu berücksichtigen.

    II. Begründung:

    Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger effektiv und mit möglichst geringen Eingriffen in die persönliche Rechtssphären Einzelner zu gewährleisten, ist oberste Maxime der polizeilichen Tätigkeit. In einer Zeit, in der die Herausforderungen für die öffentliche Sicherheit zunehmen, ist es unerlässlich, dass unsere Polizeikräfte mit modernen und effektiven Mitteln ausgestattet sind, um auf unterschiedliche Bedrohungen angemessen reagieren zu können. Die Einführung von Tasern stellt einen ergänzende Maßnahme dar, um die Handlungsfähigkeit der Polizei zu stärken und gleichzeitig die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.


    Taser bieten eine nicht-tödliche Alternative zu herkömmlichen Waffen und ermöglichen es den Einsatzkräften, in kritischen Situationen mit einer zusätzlichen Abstufung von Zwangsmitteln möglichst deeskalierend zu handeln. Taser können in vielen Fällen den Einsatz von Schusswaffen vermeiden oder zumindest als eine ernsthafte Alternative in Erwägung gezogen werden. Damit kann das Risiko gewaltsamer Auseinandersetzungen vermieden und die körperliche Integrität aller Beteiligten besser geschützt werden. Durch den Einsatz von Tasern können potenziell gefährliche Situationen entschärft werden, ohne dass es zu schweren Verletzungen oder gar zum Verlust von Menschenleben kommt.


    Darüber hinaus ist die Einführung von Taser ein Zeichen für die Entschlossenheit des Staates, die öffentliche Sicherheit ernst zu nehmen und die Polizeiarbeit zu modernisieren. In unserer Gesellschaft ist es von zentraler Bedeutung, dass der Staat seine Bürger schützt und gleichzeitig die Rechte und Freiheiten aller respektiert. Die verantwortungsvolle Nutzung von Taser wird dazu beitragen, das Vertrauen der Bevölkerung in die Handlungsfähigkeit der Polizei sowie die Qualität ihrer Ausstattung zu stärken. Zugleich wird durch die Bemühungen zur Reduktion des Schusswaffeneinsatzes die Chance für die Akzeptanz polizeilicher Maßnahmen erhöht.

    Inkrafttreten 29.10.2024 Erlassen durch
    Staatspräsidentin Amélie Delaunay1
    Außerkrafttreten



    Anordnung betreffend das Ruhen des Beginns der Legislaturperiode des 246. Bergischen Senats


    Hiermit ordne ich nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung der Republik Bergen – nach Konsultation mit dem Präsidium des Bergischen Senats am 28. Oktober 2024 – nachstehendes an:

    I. Der Beginn der Legislaturperiode des 246. Bergischen Senats – für den bereits die Vereidigung seiner Mitglieder am 14. Oktober 2024 stattgefunden hat – solange ruht, wie es notwendig ist eine stabile parlamentarische Mehrheit zu finden – längstens jedoch bis zum 15. November 2024. Sie gilt auf den 14. Oktober 2024 zurück.

    II. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Senats nach Artikel 25 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 der Verfassung der Republik Bergen bleiben unberührt.

    III. Diese Anordnung verliert ihre Geltung mit der Bildung einer parlamentarischen Mehrheit zum Zweck der Führung einer Mehrheitsregierung, dem endgültigen Scheitern einer solchen Bestrebung, mit dem 15. November 2024 oder jeder anderen Beendigung der Legislaturperiode des 246. Bergischen Senats. Ich stelle in angemessener Art und Weise den Verlust der Gültigkeit nach Satz 1 fest.

    IV. Diese Anordnung ist im Bergischen Staatsanzeiger bekannt zu machen

    Inkrafttreten21.10.2024Ausgefertigt durch dir
    Staatspräsidentin Amélie Delaunay1
    als
    Artikel 1 Feiertagsgesetzes
    Amtlicher Titel: Gesetz über die staatsweiten Feiertage und zur Regelung der Staatstrauer (Feiertagsgesetz - FTGe)


    Gesetz über die staatsweiten Feiertage und zur Regelung der Staatstrauer

    (Feiertagsgesetz – FTGe)


    § 1

    Zweck

    Die Sonn- und Feiertage gelten nach Artikel 35 Absatz 4 der Verfassung als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung. Den Regionen steht es nach Maßgabe des § 2 zu, durch regionale Vorschriften nach § 7 Absatz 1 des Regionalgesetzes weitere als die in § 3 bezeichneten Feiertage festzulegen und den Sonn- und Feiertagsschutz auszugestalten.


    § 2

    Regionale Vorschriften

    (1) Unter Berücksichtigung ihrer kulturellen Gegebenheiten haben die Regionen das Recht, durch Rechtsvorschriften staatliche Feiertage festzusetzen und religiöse Feiertage unter besonderen staatlichen Schutz zu stellen. Die Vorschriften haben die besondere Stellung des Sonntags zu berücksichtigen.

    (2) Durch Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind die Sonn- und Feiertage unter staatlichen Schutz zu stellen. Besonders ist die Ruhe des Feiertages und der Erholungscharakter zu schützen und entsprechend zu berücksichtigen.

    (3)Die Bedürfnisse und Feiertage der nationalen Minderheiten in der Region sind zu berücksichtigen. Den Regionen steht es frei den Kommunen den Erlass von Rechtsvorschriften zur Regelung von Feiertagen zu gestatten.

    (4) Die Staatsregierung kann durch Rechtsvorschriften

    a. die notwendigen Vorschriften zur Erleichterung des Wirtschaftsverkehrs zwischen den Regionen hinsichtlich unterschiedlicher Feiertagsregelungen treffen,

    b. Abweichungen von einzelnen regionalen Maßnahmen bestimmen, wenn hierzu ein dringender Anlass besteht. Die Staatsregierung soll vor Erlass einer solchen Vorschrift die betroffene Region anhören und ihre Bedürfnisse und Standpunkte berücksichtigen.


    § 3

    Staatsweite Feiertage

    Als Feiertage sind zumindest zu schützen:

    a. das Neujahrsfest (1. Januar),

    b. den Tag der Verfassung (3. April) als bergischer Nationalfeiertag,

    c. den Ostermontag,

    d. den ersten Weihnachtstag (25. Dezember) und

    e. den Vortag des ersten Weihnachtstages (24. Dezember; Heiligabend) oder den zweiten Weihnachtstag (26. Dezember).


    § 4

    Staatliche Einrichtungen

    (1) Staatliche Einrichtungen, die nicht aufgrund zwingender Notwendigkeit zum Erhalt des öffentlichen oder staatlichen Lebens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder anderer wichtiger Rechtsgüter geöffnet bleiben müssen, werden für die Dauer eines Feiertages geschlossen.

    (2) Durch die zuständige oberste Staatsbehörde kann bestimmt werden, dass eine Behörde ihre Aufgaben in eingeschränkter Form fortführt.

    (3) Für staatliche Einrichtungen sind im Übrigen die Vorschriften am Ort der Dienststelle maßgebend, soweit durch Rechtsvorschriften der Republik nichts anderes bestimmt worden ist.


    § 5

    Staatstrauer

    (1) Durch Verordnung des Staatspräsidenten können weitere einmalige Feiertage aus gegebenem Anlass oder eine ein- oder mehrtägige Staatstrauer festgesetzt werden.

    (2) Für die Dauer einer Staatstrauer oder einzelner Tage einer Staatstrauer können für das Gebiet, in dem diese gilt,

    a. ihre Gleichstellung mit einem Feiertag und

    b. soweit erforderlich ergänzende Schutzvorschriften

    angeordnet werden.

    Inkrafttreten21.10.2024Ausfertigung durch die
    Staatspräsidentin Amélie Delaunay1


    Gesetz zur Regionalisierung des Feiertagsrechts


    Artikel 1

    Einführung eines Feiertagsgesetzes


    Gesetz über die staatsweiten Feiertage und zur Regelung der Staatstrauer

    (Feiertagsgesetz – FTGe)


    § 1

    Zweck

    Die Sonn- und Feiertage gelten nach Artikel 35 Absatz 4 der Verfassung als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung. Den Regionen steht es nach Maßgabe des § 2 zu, durch regionale Vorschriften nach § 7 Absatz 1 des Regionalgesetzes weitere als die in § 3 bezeichneten Feiertage festzulegen und den Sonn- und Feiertagsschutz auszugestalten.


    § 2

    Regionale Vorschriften

    (1) Unter Berücksichtigung ihrer kulturellen Gegebenheiten haben die Regionen das Recht, durch Rechtsvorschriften staatliche Feiertage festzusetzen und religiöse Feiertage unter besonderen staatlichen Schutz zu stellen. Die Vorschriften haben die besondere Stellung des Sonntags zu berücksichtigen.

    (2) Durch Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind die Sonn- und Feiertage unter staatlichen Schutz zu stellen. Besonders ist die Ruhe des Feiertages und der Erholungscharakter zu schützen und entsprechend zu berücksichtigen.

    (3)Die Bedürfnisse und Feiertage der nationalen Minderheiten in der Region sind zu berücksichtigen. Den Regionen steht es frei den Kommunen den Erlass von Rechtsvorschriften zur Regelung von Feiertagen zu gestatten.

    (4) Die Staatsregierung kann durch Rechtsvorschriften

    a. die notwendigen Vorschriften zur Erleichterung des Wirtschaftsverkehrs zwischen den Regionen hinsichtlich unterschiedlicher Feiertagsregelungen treffen,

    b. Abweichungen von einzelnen regionalen Maßnahmen bestimmen, wenn hierzu ein dringender Anlass besteht. Die Staatsregierung soll vor Erlass einer solchen Vorschrift die betroffene Region anhören und ihre Bedürfnisse und Standpunkte berücksichtigen.


    § 3

    Staatsweite Feiertage

    Als Feiertage sind zumindest zu schützen:

    a. das Neujahrsfest (1. Januar),

    b. den Tag der Verfassung (3. April) als bergischer Nationalfeiertag,

    c. den Ostermontag,

    d. den ersten Weihnachtstag (25. Dezember) und

    e. den Vortag des ersten Weihnachtstages (24. Dezember; Heiligabend) oder den zweiten Weihnachtstag (26. Dezember).


    § 4

    Staatliche Einrichtungen

    (1) Staatliche Einrichtungen, die nicht aufgrund zwingender Notwendigkeit zum Erhalt des öffentlichen oder staatlichen Lebens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder anderer wichtiger Rechtsgüter geöffnet bleiben müssen, werden für die Dauer eines Feiertages geschlossen.

    (2) Durch die zuständige oberste Staatsbehörde kann bestimmt werden, dass eine Behörde ihre Aufgaben in eingeschränkter Form fortführt.

    (3) Für staatliche Einrichtungen sind im Übrigen die Vorschriften am Ort der Dienststelle maßgebend, soweit durch Rechtsvorschriften der Republik nichts anderes bestimmt worden ist.


    § 5

    Staatstrauer

    (1) Durch Verordnung des Staatspräsidenten können weitere einmalige Feiertage aus gegebenem Anlass oder eine ein- oder mehrtägige Staatstrauer festgesetzt werden.

    (2) Für die Dauer einer Staatstrauer oder einzelner Tage einer Staatstrauer können für das Gebiet, in dem diese gilt,

    a. ihre Gleichstellung mit einem Feiertag und

    b. soweit erforderlich ergänzende Schutzvorschriften

    angeordnet werden.


    Artikel 2

    Änderung des Regionsgesetzes

    Dem § 7 Absatz 1 des Regionsgesetz - RegionsG vom 20. September 2022, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2023 geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

    »Wird nach Satz 1 eine Zuständigkeit übertragen, die zuvor durch eine Rechtsvorschrift der Republik geregelt worden ist, so gilt das Recht der Republik solange und soweit vor, wie es nicht durch Recht der Regionen ersetzt worden ist. Die Rechtsvorschrift der Republik nach Satz 1 kann abweichendes bestimmen.«


    Artikel 3

    Aufhebung des Feiertagsgesetzes

    Das Feiertagsgesetz - FeiertagsG vom 22. Februar 2014 ist aufgehoben. Es gilt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Regionsgesetzes als Recht fort, soweit es nicht durch das Recht einer Region ersetzt worden ist.

    Inkrafttreten23.09.2024Ausfertigung durch die
    Staatspräsidentin Amélie Delaunay1


    Gesetz zur Abrundung der Zuständigkeitskataloge der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung


    Artikel 1 - Änderung des Regionsgesetzes

    § 7 Regionsgesetz - RegionsG wird um einen Absatz 6 ergänzt:

    (6) Unbeschadet der vorstehenden Zuständigkeiten können die Regionen auch alle weiteren Angelegenheiten als eigene Angelegenheit regeln, soweit und solange diese nicht durch staatliche Rechtsvorschriften abschließend geregelt sind und sofern eine Regelung auf regionaler Ebene in Betracht kommt.

    Dies gilt nicht für solche Angelegenheiten, die gesamtstaatliche Interessen berühren, insbesondere in Fragen der Staatsorgane und Staatsverwaltung, der auswärtigen Angelegenheiten und Verteidigung sowie der Nationalen Sicherheit.


    Artikel 2 - Änderung des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes

    § 5 Stadtregionsgesetz (Bergen-Hauptstadt-Gesetz) erhält folgende Fassung:

    (1) Die Stadtregion nimmt alle Aufgaben und Befugnisse wahr, die nach § 7 Regionsgesetz - RegionsG einer Region und nach § 7 Kommunalgesetz - KommunalG einer Kommune zustehen.

    (2) Besondere Einschränkungen und Vorbehalte hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse nach § 1, die sich aus der Stellung der Stadtregion als Hauptstadt der Republik Bergen ergeben, können durch staatliche Rechtsvorschriften geregelt werden, wenn ein Einvernehmen zwischen Staatsbehörden und Magistrat nicht zu erzielen ist. Ansonsten sollen sie nur vorübergehend durch staatliche Rechtsvorschriften geregelt werden.


    Artikel 3 - Änderung des Kommunalgesetzes

    § 7 Kommunalgesetz - KommunalG wird um einen Absatz 6 ergänzt:

    (6) Unbeschadet der vorstehenden Zuständigkeiten können die Kommunen auch alle weiteren Angelegenheiten als eigene Angelegenheit regeln, soweit und solange diese nicht durch staatliche oder regionale Rechtsvorschriften abschließend geregelt sind und sofern eine Regelung auf kommunaler Ebene in Betracht kommt.

    Dies gilt nicht für solche Angelegenheiten, die gesamtstaatliche Interessen oder Interessen der Regionen berühren, insbesondere in Fragen der Staats- und Regionsorgane sowie Staats- und Regionsverwaltung, der auswärtigen Angelegenheiten und Verteidigung sowie der Nationalen Sicherheit.


    Artikel 4 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Bestimmungen als Änderungsgesetz in Kraft.

    Inkrafttreten23.09.2024Ausfertigung durch die
    Staatspräsidentin Amélie Delaunay1


    Gesetz zur Verbesserung des regionalen Selbstverwaltungsrechts


    Artikel 1 - Änderung des Regionsgesetzes

    (1) § 6 Absatz 1 Regionsgesetz - RegionsG wird wie folgt neu gefasst:

    (1) Die Regionen üben ihre Kompetenzen durch Satzungen (Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 Verfassung der Republik Bergen - VdRB) aus, die unmittelbare Außenwirkung haben können (Regionsdekrete).

    (2) In

    - § 2 Absatz 2,

    - § 4 Absatz 2,

    - § 4 Absatz 3,

    - § 4 Absatz 4,

    - § 6 Absatz 2,

    - § 8 Absatz 2

    des Regionsgesetzes wird das Wort "Satzung" bzw. "Regionssatzung" durch das Wort "Regionsdekret" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt. In § 3 Absatz 3 werden die Worte "ein Satzungs- und Verordnungsrecht mitübertragen" durch die Worte "das Recht zum Erlass von Regionsdekreten und Verordnungen vorgesehen" ersetzt.

    (3) § 2 Absatz 1 des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes erhält folgende Fassung unter Ergänzung eines Absatzes 1a:

    (1) Der Regionspräsident ist oberster Repräsentant und Hauptverwaltungsbeamter der Region. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Region. Der Regionspräsident wird durch das Regionsparlament gewählt und durch den Staatspräsidenten ernannt, sofern dieser keinen begründeten Widerspruch gegen den Gewählten erhebt oder ihn nominiert hatte. Beschließt das Regionsparlament, die Entlassung des Regionspräsidenten zu verlangen und schlägt es zugleich eine andere Person zur Ernennung vor, soll der Staatspräsident diesem Vorschlag entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Aus besonderen Gründen kann der Staatspräsident den Regionspräsidenten jederzeit entlassen.

    (1a) Die Dienstaufsicht über den Regionspräsidenten führt der Staatspräsident, der durch die zuständigen Staatsbehörden vertreten wird, soweit er sich die Aufsicht nicht selbst vorbehält. In Fällen der längerfristigen Verhinderung oder der Vakanz des Amtes steht es auch dem Staatspräsidenten zu, die Vertretung des Regionspräsidenten zu regeln.

    (4) § 9 Absatz 2 des Regionsgesetzes wird wie folgt neu gefasst:

    (2) Bei der Leitung der Regionsverwaltung wird der Regionspräsident durch weitere Amtsträger unterstützt, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Region stehen; durch Regionsdekret kann bestimmt werden, dass das Regionsparlament der Berufung und Abberufung der Regierungsmitglieder zustimmen muss oder sie wählt. Sie bilden unter Vorsitz des Regionspräsidenten die Regionsregierung. Der Regionspräsident bestimmt die Leitlinien der Tätigkeit der Regionsregierung, innerhalb derer die Regierungsmitglieder ihren Geschäftsbereich verantwortlich leiten.

    (5) In

    - der Überschrift des § 5

    - § 5 Absatz 1,

    - § 5 Absatz 2,

    - § 8 Absatz 2

    des Regionsgesetzes wird das Wort "Regionsrat" bzw. Rat durch das Wort "Regionsparlament" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

    (6) § 5 Absatz 4 des Regionsgesetzes erhält folgende Fassung:

    (4) Durch Regionsdekret wird die Rechtsstellung und Entschädigung der Mitglieder des Regionsparlamentes geregelt.

    An § 11 Absatz 1 des Regionsgesetzes wird folgender Satz angefügt:

    Grundsätzlich sind die allgemeinen Vorschriften des Wahlgesetzes sind anzuwenden. Die Wahlen des Regionsparlamentes können als Personenwahl in verschiedenen Wahlkreisen, als Mischwahl aus personenbezogener Mehrheitswahl in Wahlkreisen und Listenwahl mit Verhältnisausgleich oder als reine Listenwahl durchgeführt werden; für die Berücksichtigung von Listen kann eine Sperrklausel von nicht mehr als 3 Prozent bestimmt werden.


    Artikel 2 - Änderung des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes

    (1) § 4 Absatz 1 Stadtregionsgesetz (Bergen-Hauptstadt-Gesetz) wird wie folgt neu gefasst:

    (1) Die Stadtregion übt ihre Kompetenzen durch Satzungen (Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 Verfassung der Republik Bergen - VdRB) aus, die unmittelbare Außenwirkung haben können (Stadtregionsdekrete).

    (2) In

    - § 1 Absatz 2,

    - § 2 Absatz 2,

    - § 2 Absatz 3,

    - § 2 Absatz 4,

    - § 3 Absatz 1,

    - § 3 Absatz 4,

    - § 4 Absatz 2,

    - § 6 Absatz 2,

    - § 6 Absatz 3

    des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes wird das Wort "Satzung" bzw. "Regionssatzung" durch das Wort "Stadtregionsdekret" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

    (3) § 2 Absatz 1 des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes erhält folgende Fassung und es wird ein Absatz 1a eingefügt:

    (1) Der Magistratspräsident von Bergen-Hauptstadt ist oberster Repräsentant und Hauptverwaltungsbeamter der Stadtregion. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Stadtregion. Der Magistratspräsident wird durch das Stadtregionsparlament gewählt und durch den Staatspräsidenten ernannt, sofern dieser keinen begründeten Widerspruch gegen den Gewählten erhebt oder ihn nominiert hatte. Beschließt das Stadtregionsparlament, die Entlassung des Magistratspräsidenten zu verlangen und schlägt es zugleich eine andere Person zur Ernennung vor, soll der Staatspräsident diesem Vorschlag entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Aus besonderen Gründen kann der Staatspräsident den Magistratspräsidenten jederzeit entlassen.

    (1a) Die Dienstaufsicht über den Magistratspräsidenten führt der Staatspräsident, der durch die zuständigen Staatsbehörden vertreten wird, soweit er sich die Aufsicht nicht vorbehält. In Fällen der längerfristigen Verhinderung oder der Vakanz des Amtes steht es auch dem Staatspräsidenten zu, die Vertretung des Magistratspräsidenten zu regeln.

    (4) § 2 Absatz 5 des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes wird wie folgt neu gefasst:

    (5) Bei der Leitung der Magistratsverwaltung wird der Magistratspräsident durch weitere Amtsträger unterstützt, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Stadtregion stehen; durch Stadtregionsdekret kann bestimmt werden, dass das Stadtregionsparlament der Berufung und Abberufung der Regierungsmitglieder zustimmen muss oder sie wählt. Sie bilden unter Vorsitz des Magistratspräsidenten den Magistrat. Der Magistratspräsident bestimmt die Leitlinien der Tätigkeit des Magistrats, innerhalb derer die Magistratsmitglieder ihren Geschäftsbereich verantwortlich leiten

    (5) In

    - der Überschrift des § 3 (unter Entfall der Worte "von Bergen-Hauptstadt"),

    - § 3 Absatz 1,

    - § 3 Absatz 2,

    - § 3 Absatz 3,

    - § 3 Absatz 5,

    - § 6 Absatz 2

    des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes wird das Wort "Stadtrat" bzw. "Rat" durch das Wort "Stadtregionsparlament" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

    (6) § 3 Absatz 4 des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes erhält folgende Fassung:

    (4) Durch Stadtregionsdekret wird die Rechtsstellung und Entschädigung der Mitglieder des Stadtregionsparlament geregelt.

    An § 8 Absatz 1 des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes wird folgender Satz angefügt:

    Grundsätzlich sind die allgemeinen Vorschriften des Wahlgesetzes sind anzuwenden. Die Wahlen des Stadtregionsparlaments können als Personenwahl in verschiedenen Wahlkreisen, als Mischwahl aus personenbezogener Mehrheitswahl in Wahlkreisen und Listenwahl mit Verhältnisausgleich oder als reine Listenwahl durchgeführt werden; für die Berücksichtigung von Listen kann eine Sperrklausel von nicht mehr als 3 Prozent bestimmt werden.


    Artikel 3 - Schaffung des Amtes eines Repräsentanten der Republik in den Regionen


    (1) Es wird ein § 4a RegionsG eingefügt:

    § 4a - Repräsentant der Staatsorgane

    (1) Der Staatspräsident soll für jede Region einen Staatsbediensteten der Republik als Repräsentanten der Staatsorgane bestellen und dessen Vertretung regeln; er kann eine besondere Amtsbezeichnung für das Amt des Repräsentanten vorsehen. Der Repräsentant vertritt den Staatspräsidenten und die anderen Staatsorgane in der Region. Er unterliegt der Dienstaufsicht des Staatspräsidenten. Der Repräsentant hat seinen Dienstsitz am Sitz des Regionsparlamentes zu nehmen.

    (2) Der Repräsentant kann protokollarische Aufgaben wahrnehmen. Protokollarische Aufgaben können insbesondere auch solche Aufgaben des Staatspräsidenten sein, zu denen dieser ihn besonders ermächtigt und solche symbolischen Handlungen, die mit Zustimmung des Staatspräsidenten durch staatliches oder regionales Recht dem Repräsentanten übertragen werden.

    (3) Das Verhältnis zwischen dem Repräsentanten und den Organen der Region werden durch Verordnungen des Staatspräsidenten geregelt. Er hat vor Erlass einer solchen Anordnung die in der Verordnung betroffenen Organe der Region zu hören und ihre Einwände im besonderen Maße zu berücksichtigen.

    (4) Bei Erfüllung seiner Aufgaben wird der Repräsentant von einer Stabsstelle innerhalb der Regionsverwaltung unterstützt, die ihm unmittelbar unterstellt ist.

    (2) § 10 Absatz 3 RegionsG erhält folgende Fassung; es wird ein Absatz 4 angefügt:

    (3) Wenn eine Region ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann oder erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde den Repräsentanten der Staatsorgane (§ 4a) ermächtigen, als Administrator für diese Region tätig zu werden. Dieser kann den Organen der Region die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen oder an ihrer Stelle tätig zu werden.

    (4) Maßnahmen nach Absatz 3 die die Auflösung eines Organs der Region zur Folge haben oder in den Kern der Selbstverwaltung der Regionen eingreifen sind nur mit besonderer Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Gegen Anweisungen und Entscheidungen des Administrators kann ein Organ der Region den Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchen, wenn davon auszugehen ist, dass die getroffene Maßnahme unverhältnismäßig in die Rechte der Region oder der betroffenen Organe eingreift.

    (3) Es wird ein § 1a Bergen-Hauptstadt-Gesetz eingefügt:

    § 1a - Repräsentant der Staatsorgane

    (1) Der Staatspräsident soll für die Stadtregion einen Staatsbediensteten der Republik als Repräsentanten der Staatsorgane bestellen und dessen Vertretung regeln; er kann eine besondere Amtsbezeichnung für das Amt des Repräsentanten vorsehen. Der Repräsentant vertritt den Staatspräsidenten und die anderen Staatsorgane in der Stadtregion. Er unterliegt der Dienstaufsicht des Staatspräsidenten. Der Repräsentant hat seinen Dienstsitz in der Stadtregion zu nehmen.

    (2) Der Repräsentant kann protokollarische Aufgaben wahrnehmen. Protokollarische Aufgaben können insbesondere auch solche Aufgaben des Staatspräsidenten sein, zu denen dieser ihn besonders ermächtigt und solche symbolischen Handlungen, die mit Zustimmung des Staatspräsidenten durch staatliches oder regionales Recht dem Repräsentanten übertragen werden.

    (3) Das Verhältnis zwischen dem Repräsentanten und den Organen der Region werden durch Verordnungen des Staatspräsidenten geregelt. Er hat vor Erlass einer solchen Anordnung die in der Verordnung betroffenen Organe der Stadtregion zu hören und ihre Einwände im besonderen Maße zu berücksichtigen.

    (4) Bei Erfüllung seiner Aufgaben wird der Repräsentant von einer Stabsstelle innerhalb der Magistratsverwaltung unterstützt, die ihm unmittelbar unterstellt ist.

    (4) § 7 Absatz 3 Bergen-Hauptstadt-Gesetz erhält folgende Fassung; es wird ein Absatz 4 angefügt:

    (3) Wenn die Stadtregion ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann oder erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde den Repräsentanten der Staatsorgane (§ 1a) ermächtigen, als Administrator für die Stadtregion tätig zu werden. Dieser kann den Organen der Stadtregion die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen oder an ihrer Stelle tätig zu werden.

    (4) Maßnahmen nach Absatz 3 die die Auflösung eines Organs der Stadtregion zur Folge haben oder in den Kern der Selbstverwaltung der Stadtregion eingreifen sind nur mit besonderer Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Gegen Anweisungen und Entscheidungen des Administrators kann ein Organ der Stadtregion den Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchen, wenn davon auszugehen ist, dass die getroffene Maßnahme unverhältnismäßig in die Rechte der Stadtregion oder der betroffenen Organe eingreift.


    Artikel 4 - Sicherung und Anerkennung der Gemeinschaften der Burden und der Malmedianer als Landesteil

    Nach dem § 3 Absatz 1 des Regionsgesetz - RegionsG wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    (1a) In der Region Trübergen sind als eigenständige Untergliederungen die Gemeinschaften der Malmedianer und der Burden sowie der bergischsprachigen Trübergener zu errichten. Ihre Organisation und Beziehung zueinander wird durch ein gemeinsames Regionssdekret festgelegt, das alle Untergliederungen angemessen zu berücksichtigen hat. Die Region hat den Schutz und die Partizipation aller Bevölkerungsgruppen besonders zu sichern und zu gewährleisten.


    Artikel 5 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Bestimmungen als Änderungsgesetz in Kraft.

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    Die Entlassung von Amélie Delaunay als Außenministerin am 27. August 20241 sowie die Ernennung von Frau Isabelle Moreau zu ihrer Nachfolgerin als Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten im Kabinett Suhr II am 01. September 20242 werden in der nächsten Ausgabe des Staatsanzeigers publiziert.


    Ebenso bekanntgemacht wird die Bestellung von Sabine Mayer , Staatsministerin für Wirtschaft und Infrastruktur, als Stellvertreterin des Staatskanzlers nach dem Ausscheiden von Vizekanzlerin Delaunay.

    Inkrafttreten23.08.2024Ausfertigung durch
    Staatspräsident Sebastian Königskamp1



    Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes zum Zwecke der Regelung der Tiertötung


    Artikel 1 - Änderung des Naturschutzgesetzes

    Das Gesetz zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen vom 5. Juni 1972, das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 1. Juni 2016 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Der § 19 Absatz 4 ist aufgehoben.

    2. Nach dem § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

    § 19a – Tötung von Tieren

    (1) Die Tötung von Tieren ist nur zum Zwecke der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, der Prävention von Seuchen, der Sicherung von Arten und Ökosystemen, der allgemeinen Gefahrenabwehr oder aus anderen vernünftigen Gründen erlaubt.

    (2) Ein warmblütiges Tier, Fisch oder Krustentier darf nicht ohne vernünftigen Grund geschlachtet werden und nur wenn es zuvor betäubt worden ist. Von der Betäubung darf nur abgesehen werden, wenn es wegen dringlichen Umständen nicht mehr möglich ist (Notschlachtung).

    (3) Krebstiere dürfen nur in Wasser gehalten werden oder – im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe oder Tötung – in feuchter Umgebung oder mit feuchtem Untergrund transportiert werden. Es ist insbesondere verboten, lebende Krebstiere

    1. in siedendes Wasser zu töten, ohne sie zuvor betäubt zu haben oder

    2. auf Eis aufzubewahren.

    (4) Es ist verboten, Küken im Mastbetrieb zu töten. Es ist zudem verboten, ab dem 13. Bebrütungstag Verfahren im Hühnerei oder beim Brutvorgang vorzunehmen, die den Tod des Hühnerembryos verursachen. Das Verbot nach Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn die Tötung eine angeordnete Maßnahme des Seuchenschutzes, für nicht lebensfähige oder schlupffähige Küken oder deren Bestandteile dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

    (5) Das Schlachten ohne Betäubung aus religiösen Gründen (Schächten) ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet.

    (6) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Gruppen von Tieren abweichend von Absatz 2 andere Tötungsverfahren bestimmen und das Betäubungsverfahren festlegen. Ein Tötungsverfahren darf nicht zu unnötigen Qualen oder einer besonderen Erniedrigung des Tieres führen.

    (7) Bestimmungen über die Jagd bleiben unberührt.


    Artikel 2 – Förderung der Haltung von Zweinutzungshühnerrassen

    (1) Brütereien, die bei der Aufzucht von reinrassigen Zweitnutzungshühnern oder einer Kreuzung aus Zweitnutzungshühnerrassen oder Hybrid-Hühnerrassen beschränken und männliche Hühner aufziehen oder zum Zwecke der Aufzucht verkaufen, erhalten staatliche Förderung. Förderfähig sind nur Hühner, die in der Republik Bergen aufgezogen und gehalten werden. Die Förderung wird pro gehaltenes weibliches Huhn bewilligt.

    (2) Näheres bestimmt die Staatsregierung durch Rechtsvorschriften. Sie haben können sowohl die tiergerechte Haltung als auch die tiergerechte Aufzucht zu berücksichtigen.


    Artikel 3 – Übergangsbestimmungen

    (1) Soweit die zuständige Behörde keine Rechtsvorschrift nach § 19a Absatz 6 erlassen hat, ist eine Schlachtung eines Tieres nur durch eine fachkundige Person gestattet. Die Schlachtung umfasst das Ruhigstellen, Betäuben und Töten des Tieres. Tiere sind so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung unnötiger Schmerzen in einem bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt werden. Das Schlachten kranker Tiere mit dem Zwecke der anschließenden Veräußerung oder dem anschließenden Verzehr ist nicht gestattet.

    (2) Die Vorschrift nach Absatz 1 ist für alle Tiere anzuwenden, die ab dem 01. Dezember 2024 [Datum des Inkrafttretens nach Art. 4 II] in einen Schlachtbetrieb eingeliefert werden.

    (3) Bis zum 01. Oktober 2024 [Datum des Inkrafttretens nach Art. 4 V] gilt die Genehmigung nach § 19a Absatz 5 des Gesetz zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen als erteilt. Die Religionsgemeinschaft oder die schächtende Person hat rechtzeitig die Behörde über einen Schächtvorgang zu informieren. Die zuständige Behörde kann Anweisungen über das Schächtverfahren zum Zwecke der Linderung des Tierleids oder der Vermeidung von Schmerzen anordnen. Sie kann die Schächtung im Einzelfall verbieten.

    (4) Die Bestimmungen über die Jagd bleiben unberührt.


    Artikel 4 – Inkrafttreten

    (1) Der Artikel 1 tritt insoweit am Tage seiner Verkündung in Kraft, sofern es sich um das Verbot der Tötung eines Tieres oder einer Gruppe von Tieren handelt.

    (2) Der Artikel 1 tritt insoweit am 01. Dezember 2024 [Erster Tag des vierten Monats nach Verkündung] in Kraft, sofern es sich um die Bestimmungen des Tötungs- und Betäubungsverfahrens handelt.

    (3) Der Artikel 1 tritt insoweit am 01. Mai 2025 [Erster Tag des neunten Monats nach Verkündung] in Kraft, sofern es sich um das Verbot der Tötung von Küken handelt.

    (4) Der Artikel 2 tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

    (5) Das Gesetz tritt im Übrigen am 01. Oktober 2024 [Erster Tag des zweiten Monats nach Verkündung] in Kraft.

    Inkrafttreten01.06.2024Ratifizierung durch
    Staatspräsident Sebastian Königskamp1
    Vertragsstaaten
    (für Bergen rechtserheblicher Zeitraum)



    Übereinkommen über die Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten

    Die Mitgliedsstaaten der Nordantika-Union,


    IN DEM BEWUSSTSEIN, dass in einer zunehmend vernetzten Welt die Zusammenarbeit über die Grenzen der Nationalstaaten von immer weiter zunehmender Bedeutung ist,

    ERKENNEND, dass die sich daraus ergebenden Bedürfnisse für jeden Staat eine wachsende Herausforderung sein können,DARAUF HINWEISEND, dass die Aufnahme und Aufrechterhaltung internationaler Kontakte in vielen Fällen verbessert werden könnte,
    GESTÜTZT AUF den Vertrag über die Gründung der Nordantika-Union,

    kommen überein, dass im Rahmen der Nordantika-Union die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in auswärtigen Angelegenheiten gefördert und unterstützt werden soll.


    Artikel 1 - Grundsätze der Zusammenarbeit in auswärtigen Angelegenheiten

    (1) Der Rat für Kooperation in auswärtigen Angelegenheiten ist der zuständige Rat im Sinne des Gründungsvertrages für dieses Übereinkommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.(2) Auswärtige Angelegenheiten im Sinne dieses Übereinkommens sind

    1. die Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten der Nordantika-Union gegenüber Drittstaaten,

    2. die Wahrnehmung der Interessen und Angelegenheiten von Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union gegenüber Drittstaaten oder Mitgliedsstaaten,

    3. die Erbringung von konsularischen Dienstleistungen anstelle der Konsulatsbehörden eines Mitgliedsstaates (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union,

    4. die Koordinierung oder Unterstützung der Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) der Nordantika-Union bei der Wahrnehmung ihrer außenpolitischen Interessen,

    5. die Durchführung von Maßnahmen und Projekten der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe.

    (3) Die Nordantika-Union erkennt an, dass es die alleinige Zuständigkeit ihrer Mitgliedsstaaten (einschließlich assoziierter Staaten) bleibt, über ihre auswärtigen Angelegenheiten und Beziehungen zu bestimmen, soweit diese nicht im Rahmen besonderer Übereinkommen im Rahmen der Nordantika-Union zu gemeinsamen Angelegenheiten erklärt wurden. Sie wird folglich alle Maßnahmen unterlassen, durch welche die Interessen eines Mitgliedsstaates beeinträchtigt werden könnten.(4) Eingedenk der Versicherung nach Absatz 3 erklären die Mitgliedsstaaten, dass ihre Interessen grundsätzlich nicht durch das Handeln der Nordantika-Union im Rahmen dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird, wenn gesichert ist, dass nur diejenigen Mitgliedsstaaten berechtigt und verpflichtet werden, die ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt haben. Es bleibt jedem Mitgliedsstaat vorbehalten, aufgrund überragend wichtiger eigener Interessen im Einzelfall geltend zu machen, dass es weitergehender Rücksichtnahme bedarf; in diesen Fällen wird die Nordantika-Union diese beachten.
    (5) Die Zusammenarbeit im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen erfolgt nach den Grundsätzen des Völkerrechts mit dem Einvernehmen des Gastlandes. Die Mitgliedsstaaten erteilen ihr Einvernehmen und werden gemeinsam darauf hinwirken, dass entsprechendes Einvernehmen von Drittstaaten im Allgemeinen, zumindest aber im Einzelfall, nicht verweigert wird.


    Artikel 2 - Auswärtiges Handeln der Nordantika-Union im eigenen Interesse

    (1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse nimmt die Nordantika-Union ihre eigenen Interessen und Angelegenheiten auch gegenüber Drittstaaten wahr. Art und Umfang dieser Tätigkeit richten sich grundsätzlich nach den maßgeblichen Übereinkommen und den Beschlüssen der zuständigen Räte.

    (2) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 des Gründungsvertrages werden - unbeschadet der einvernehmlichen Bestellung besonderer Bevollmächtigter durch den Generalrat und mit der Möglichkeit des Widerrufs durch besonderen Beschluss - die jeweils zuständigen Direktoren kraft Amtes zu Bevollmächtigten der Nordantika-Union für ihren Zuständigkeitsbereich bestellt. Der Generaldirektor wird unter gleichen Bedingungen kraft Amtes zum Bevollmächtigten in allgemeinen Angelegenheiten bestellt.

    (3) Der Rat trifft die notwendigen Entscheidungen zur internen Koordinierung des Handelns im Sinne des Absatzes 1, soweit keine andere Zuständigkeit besteht.

    (4) Der Rat kann beschließen, dass ein Bediensteter der Nordantika-Union unter Aufsicht eines Bevollmächtigten nach Absatz 2 als Delegierter in einen Drittstaat, einen Mitgliedsstaat oder zu einer Organisation oder Verhandlung entsendet wird, um die Interessen der Nordantika-Union zu vertreten und die Nordantika-Union zu repräsentieren; für die Delegierten ist die Anerkennung als Diplomat zu beanspruchen. Bedienstete der Nordantika-Union können dabei auch abgeordnete Bedienstete eines Mitgliedsstaates sein, soweit sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Union nur dieser verpflichtet sind. Die Delegation kann unter gleichen Bedingungen als Teil der Vertretung eines Mitgliedsstaates eingerichtet werden.


    Artikel 3 - Auswärtiges Handeln der Nordantika-Union für Mitgliedsstaaten

    (1) Auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates oder assoziierten Staates wird die Delegation der Nordantika-Union die Angelegenheiten und Interessen des ersuchenden Mitgliedsstaates wahrnehmen, soweit das Ersuchen reicht. Besteht noch keine Delegation, soll aufgrund eines solchen Ersuchens der Rat die Einrichtung beschließen, soweit die personellen Kapazitäten der Union dies erlauben.

    (2) Die Wahrnehmung hat nach den Grundsätzen und Weisungen zu erfolgen, die damit verbunden sind. Sie erfolgt damit ausschließlich im Namen und mit Wirkung für den ersuchenden Mitgliedsstaat. Die Delegation ist ausschließlich dem ersuchenden Mitgliedsstaat verpflichtet und wird diesem regelmäßig Bericht erstatten und weitere Weisungen einholen.(3) Gibt es außerordentliche Vorbehalte wegen einer Beauftragung nach Absatz 1, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Grundwerte der Nordantika-Union, ist der Rat zu befassen und hat über das weitere Vorgehen zu beschließen. Im Zweifel ist das Ersuchen zurückzuweisen.


    Artikel 4 - Auswärtiges Handeln von Mitgliedsstaaten für einander

    (1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates soll ein anderer Mitgliedsstaat nach seinen Möglichkeiten im Rahmen einer bestehenden eigenen Vertretung die Angelegenheiten und Interessen des ersuchenden Mitgliedsstaates wahrnehmen, soweit das Ersuchen reicht. Ebenso können Mitgliedsstaaten vereinbaren, im Rahmen dieses Übereinkommens eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.

    (2) Die Mitgliedsstaaten kommen überein, dass sie - vorbehaltlich besonderer Vorbehalte - den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates als Unionsbürger sowie allen sonstigen Personen mit besonderen Verbindungen zu einem Mitgliedsstaat konsularischen Beistand und Unterstützung wie eigenen Staatsbürgern und vergleichbaren Personen gewähren wollen, soweit eine konsularische Vertretung des Mitgliedsstaates nicht verfügbar oder überlastet ist.(3) Die Wahrnehmung der hiernach übertragenen Angelegenheiten erfolgt dabei ausschließlich im Namen und mit Wirkung für den ersuchenden Mitgliedsstaat. Sie ist ausschließlich dem ersuchenden Mitgliedsstaat verpflichtet und wird diesem regelmäßig Bericht erstatten und weitere Weisungen einholen.
    (4) Es steht jedem Mitgliedsstaat frei, die Übernahme von Angelegenheiten eines anderen Mitgliedsstaates zu verweigern, wenn er zu deren Wahrnehmung im Einzelfall, zurzeit oder auf Dauer nicht in der Lage ist oder ernstliche Vorbehalte hinsichtlich der Natur bestimmter Angelegenheiten hat. Hat der Mitgliedsstaat dem anderen Mitgliedsstaat Anlass dafür gegeben, auf die Übernahme zu vertrauen oder ist die konsularische Hilfeleistung dringlich, darf die Verweigerung allerdings keine unaufschiebbaren Leistungen verhindern.
    (5) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, die Kosten nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit jeweils selbst zu tragen, soweit sie nicht etwas anderes vereinbaren. Kosten für die Erbringung konsularischer Verwaltungsleistungen im Einzelfall können sie dagegen untereinander zur Abrechnung bringen; die Behörden des Heimatstaates entscheiden dann über die Erhebung vom Begünstigten.


    Artikel 5 - Verzicht auf und Anerkennung von konsularischen Leistungen

    (1) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Rates oder von Verwaltungsvereinbarungen grundsätzlich auf die Erfordernisse der konsularischen Legalisation von Urkunden untereinander verzichten zu wollen. Bestehen entsprechende Regelungen noch nicht, werden sie auf das Erfordernis verzichten, wenn die Echtheit und der Inhalt der Urkunde zwischen den zuständigen Stellen der Verwaltung anderweitig mit geringem Aufwand sichergestellt werden kann.(2) Die Mitgliedsstaaten vereinbaren, konsularische Leistungen, die nicht in ihrem jeweiligen Gebiet erbracht wurden, gegenseitig anzuerkennen und gestatten einander, diese Leistungen für Unionsbürger und vergleichbaren Personen vorzunehmen. Leistungen mit Bezug zur Staatsbürgerschaft (mit Ausnahme von Geburtsbeurkundungen) oder Eheschließung bedürfen der besonderen Zustimmung des Mitgliedsstaates; andere Vorbehalte gegenüber dieser Ermächtigung kann ein Mitgliedsstaat nur einheitlich für die Tätigkeit aller anderen Mitgliedsstaaten und nur gegenüber dem Generaldirektor der Nordantika-Union geltend machen, der darüber ein Verzeichnis führt.

    (3) Die Nordantika-Union unterstützt die Mitgliedsstaaten bei der Bereitstellung eines Systems zum Datenabruf für diese Leistungen. Kosten für die Erbringung konsularischer Verwaltungsleistungen nach Absatz 2 können die Mitgliedsstaaten untereinander zur Abrechnung bringen; die Behörden des Heimatstaates entscheiden dann über die Erhebung vom Begünstigten.


    Artikel 6 - Gemeinsame Maßnahmen der Nordantika-Union

    (1) Der Rat kann einvernehmlich über gemeinsame Maßnahmen der Nordantika-Union im Rahmen der auswärtigen Kooperation mit Drittstaaten, insbesondere der Entwicklungs- und Katastrophenhilfe beschließen. Die Mitgliedsstaaten prüfen in diesen Fällen, wie sie eigene Maßnahmen mit Maßnahmen der Nordantika-Union verbinden können.(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedsstaates prüfen die anderen Mitgliedsstaaten, wie sie Maßnahmen dieses Mitgliedsstaates in Drittstaaten unterstützen oder mit eigenen Maßnahmen verbinden können.


    Artikel 7 - Schlussbestimmungen

    (1) Vertragspartei für dieses Übereinkommen können ausschließlich Mitglieder oder assoziiertes Mitglieder nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union sein.

    (2) Die Kündigung dieses Übereinkommens kann von jeder Vertragspartei einseitig erklärt werden und tritt nach zwei Monaten in Kraft, sofern keine andere Frist vereinbart wird. Hinsichtlich der Beendigung oder Überleitung laufender Vertretungen ist eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten anzustreben; für unaufschiebbare Handlungen gilt die Ermächtigung im Zweifel bis zu einer Regelung fort.

    (3) Mit Erklärung des Austritts oder Ausschlusses aus der Nordantika-Union gilt die Kündigung dieses Übereinkommens als erklärt und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

    (4) Änderungen dieses Übereinkommens erfolgen nach den Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Nordantika-Union.

    Inkraftgetreten25.04.2024Ausfertigung durch
    Staatspräsident Sebastian Königskamp1



    Gesetz zur Absicherung der republikanischen Staatsordnung


    Artikel 1 - Aufhebung von verfassungswidrigen Namensrechtsvorschriften

    (1) Der Bergische Senat stellt fest, dass das Adelsnamen-Beendigungsgesetz vom 14. Januar 2023 unzumutbar in die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen eingreift. Es ist aufgehoben.

    (2) § 2 Absatz 2a Personenstands – und Meldegesetz – PStMG erhält folgende Fassung:

    (2a) Adelsständige Namensbestandteile in Namen eines bergischen Staatsbürgers oder eines einzubürgernden Ausländers sollen auf Antrag des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben und amtliche Register entsprechend berichtigt werden, wenn keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

    (3) Wurden nach den Vorschriften des Adelsnamen-Beendigungsgesetzes Änderungen an amtlichen Registern ohne Antrag des Betroffenen vorgenommen, sind diese zurückzunehmen.


    Artikel 2 - Bekenntnis zur Verfassungsordnung als Wählbarkeitsvoraussetzung

    In § 12 Absatz 3 Wahlgesetz - WahlG wird eine Nummer 3 angefügt:

    3. als Unterstützer von Bestrebungen, die verfassungsmäßige Ordnung der Republik Bergen als ein demokratischer, rechtsstaatlicher, sozialer und republikanischer Staat (Artikel 12 Absatz 1 Verfassung der Republik Bergen - VdRB) in Abrede zu stellen oder diese staatliche Ordnung grundsätzlich zu beseitigen,


    Artikel 3 - Maßnahmen zur Sicherung der Verfassungstreue vor dem Hintergrund spezifischer gesellschaftlicher Problemfelder

    (1) Die zuständigen Stellen haben unverzüglich die Notwendigkeit der Einleitung von Untersuchungen hinsichtlich des Umstandes der Unterstützung
    1. des Regimes auf dem Gebiet der Region Noranda ab dem 07. Juli 2018,

    2. des Eulensteinismus nach dem 16. September 2018,

    3. von Bestrebungen, die verfassungsmäßige Ordnung der Republik Bergen als ein demokratischer, rechtsstaatlicher, sozialer und republikanischer Staat (Artikel 12 Absatz 1 Verfassung der Republik Bergen - VdRB) in Abrede zu stellen oder diese staatliche Ordnung grundsätzlich zu beseitigen,
    durch einzelne Staatsbedienstete anhand öffentlich zugänglicher Quellen sowie der Dienstakten zu prüfen; weitere Prüfungen sind sodann nur aufgrund neuer tatsächlicher Anhaltspunkte zugelassen. Namen, Abstammung oder früherer Wohnsitz allein dürfen nicht zum Anlass einer solchen Notwendigkeit genommen werden.

    (2) Im Rahmen der politischen Bildungsarbeit sollen (unbeschadet anderer Maßnahmen) alsbald besondere Materialien und Programme zu Bedeutung, Hintergründen und Gefahren

    1. des Regimes auf dem Gebiet der Region Noranda ab dem 07. Juli 2018,

    2. des Eulensteinismus,
    3. von Bestrebungen, die verfassungsmäßige Ordnung der Republik Bergen als ein demokratischer, rechtsstaatlicher, sozialer und republikanischer Staat (Artikel 12 Absatz 1 Verfassung der Republik Bergen - VdRB) in Abrede zu stellen oder diese staatliche Ordnung grundsätzlich zu beseitigen,
    ergänzend und für alle Zielgruppen vorgesehen werden.


    Artikel 4 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Bestimmungen als Änderungsgesetz in Kraft.

    Die Urkunden in Zusammenhang mit der Amtseinführung des Kabinetts Suhr II durch den Staatspräsidenten am 12. April 2024* werden publiziert.

    Dies umfasst die Entlassung des Vorgängerkabinetts sowie die Ernennung der neuen Minister mit und ohne Kabinettsrang. Mit Kabinettsrang wurden berufen:


    • Senator Frederick Suhr zum Staatskanzler sowie zum Staatsminister für Heimatschutz,
    • Senatorin Amélie Delaunay zur Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten sowie zur Stellvertreterin des Staatskanzlers,
    • Senatorin Fleur Houle zur Staatsministerin für innere Angelegenheiten,
    • Frau Sabine Mayer zur Staatsministerin für Wirtschaft und Infrastruktur,
    • Senator Pascal C. Kant zum Staatsminister für soziale Angelegenheiten und Kultus,
    • Senatorin Franca Molière zur Beigeordneten Ministerin für Finanzen,
    • Senator Louis Gemaré zum Beigeordneten Minister für Verteidigung,
    • Herrn Heiko Rodenberg zum Beigeordneten Minister für innere Sicherheit,
    • Senator Mathieu Berengar zum Beigeordneten Minister für Wirtschaft,
    • Herrn Theodore Rittenstein zum Beigeordneten Minister für Umwelt,
    • Senatorin Katharina Hoffmann zur Beigeordneten Ministerin für Bildung und Kultus,
    • Frau Martina Stolzhuber zur Beigeordneten Ministerin für besondere Aufgaben beim Staatskanzler
    Inkrafttreten01.12.2023Beschluss des Regionsrates
    Ausfertigung durch Regionspräsidentin Katja Drescher



    Regionssatzung über die Rechtsverhältnisse des Regionsrates der Region Lorertal


    Gestützt auf §§ 5 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 4, § 6 Absatz 1 Regionsgesetz - RegionsG wird folgende Regionssatzung erlassen:


    § 1 - Verfahren der Wahl des Regionsrates

    (1) Die Mitglieder des Regionsrates der Region Lorertal wird durch einheitliche Listenwahl gewählt. Es wird eine Sperrklausel von 3 Prozent angewendet.
    (2) Die Wahlperiode des Regionsrates beträgt 24 Monate.


    § 2 - Zahl der Mitglieder

    (1) Die Zahl der Mitglieder des Regionsrates wird auf 135 festgesetzt.
    (2) Eine Fraktion kann durch 7 Mitglieder, die auf einer gemeinsamen Liste gewählt wurden, gebildet werden; der Übertritt gewählter Mitglieder bleibt zugelassen. Mitglieder, die auf der Liste einer Minderheitenpartei gewählt wurden, können sich ohne Einhaltung einer Mindestzahl zu einer Fraktion zusammenschließen. Andere Mitglieder können sich nur aufgrund politischer Verbundenheit zu Parlamentarischen Gruppen zusammenschließen, denen der Regionsrat Fraktionsstatus gewähren kann.


    § 3 - Entschädigung der Mitglieder
    (1) Die Mitgliedschaft im Regionsrat wird ehrenamtlich ausgeübt.

    (2) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied an Sitzungen des Regionsrates oder als mandatsbezogenes Mitglied eines Gremiums an Sitzungen dieses Gremiums sowie an bis zu vier monatlichen Sitzungen einer Fraktion oder Parlamentarischen Gruppe tatsächlich (persönlich oder durch Mittel der Fernkommunikation) teilnimmt, wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 150 BM gewährt; dauert die Teilnahme mehr als vier Stunden, beträgt das Sitzungsgeld 200 BM. Die Regionsverwaltung schreibt das Sitzungsgeld jährlich nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten fort. Die Fraktionsvorsitzenden und ihre ersten Stellvertreter erhalten zusätzlich eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 20 Sitzungsgeldern.
    (3) Die Mitglieder des Regionsrates erhalten die für ihre Tätigkeit notwendige Ausstattung und Unterstützung von der Regionsverwaltung (Stabsstelle Regionsrat). Den Fraktionen werden die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel durch die Regionsverwaltung gestellt. Hinsichtlich der Beschäftigung der Büroleitung handelt die Regionsverwaltung auf Vorschlag des Fraktionsvorstandes, hinsichtlich der politischen Referenten auf Vorschlag der Büroleitung.

    (4) Neben den Leistungen der Absätze 2 und 3 wird Aufwendungsersatz aus Anlass der Mandatsausübung für Verdienstausfall, Reise- und Übernachtungskosten nach tatsächlichem Anfall, mit Ausnahme unverhältnismäßiger Aufwendungen erstattet. Die Regionsverwaltung (Stabsstelle Regionsrat) kann allgemeine Erstattungsgrundsätze bestimmen; sie kann grundsätzlich die Nutzung von Angeboten der Regionsverwaltung verlangen.


    § 4 - Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


    § 1 - Vereinbarungen über die Arbeitszeit

    (1) Soweit sich aus diesem Gesetz, dem Arbeitsordnungsgesetz, den zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften oder einem anwendbaren Kollektivvertrag nicht ein anderes ergibt, wird die Arbeitszeit durch den Arbeitsvertrag geregelt.

    (2) Der Arbeitgeber ist nur berechtigt, die Zahlung des geschuldeten Entgelts zu verweigern, weil die Dienstleistung aus betrieblichen Gründen nicht erforderlich oder möglich ist, wenn

    a. die Dienstleistung ausdrücklich nur für den Fall des Bedarfs vereinbart wurde,

    b. die betrieblichen Gründe Folgen eines Arbeitskampfes sind.

    (3) Ist eine Herabsetzung der vereinbarten Arbeitszeit aus konjunkturellen, die wirtschaftliche Existenz des Betriebes bedrohenden oder vergleichbaren Gründen erforderlich, kann der Arbeitgeber diese mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anordnen und Entgelt nur aufgrund dieser herabgesetzten Arbeitszeit leisten. Die Erlaubnis soll in der Regel nur gewährt werden, wenn aus den dem Antrag zugrundeliegenden Gründen Verdienstausfall-Ausgleichsleistungen der Erwerbseinkommensversicherung gewährt werden.


    § 2 - Höchstarbeitszeiten

    (1) Kein Arbeitnehmer darf länger als zehn Stunden am Werktag beschäftigt werden (Regelarbeitszeit). Niemand darf an mehr als sechs Tagen und mehr als fünfzig Stunden in einer Kalenderwoche beschäftigt werden.

    (2) Von Absatz 1 kann um bis zu zwei Stunden abgewichen werden, wenn

    a. im Mittel des Kalendermonats zehn Stunden am Werktag nicht überschritten werden oder

    b. der Arbeitnehmer nur an vier Tagen in einer Kalenderwoche beschäftigt wird.

    (3) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 1 darf die Arbeitszeit aus betrieblichen Erfordernissen durch Bereitschaftszeiten verlängert werden, für die ein angemessener Ausgleich gewährt wird.


    § 3 - Arbeitsruhe

    (1) Die Arbeit ist an festgelegten Zeitpunkten zu Erholungszwecken zu unterbrechen (Arbeitspause), wobei kurzzeitige Unterbrechungen aufgrund persönlicher Bedürfnisse außer Betracht bleiben. Ein Arbeitnehmer hat für jede angebrochene fünfte Stunde Arbeitszeit Anspruch auf eine viertel Stunde Arbeitspause.

    (2) Nach Beendigung der Arbeit soll sie in der Regel erst wieder nach Ablauf von mindestens zwölf Stunden wieder aufgenommen werden (Arbeitskarrenzzeit).

    (3) Arbeitspausen können nachgeholt werden, wenn die Unterbrechung ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich war. Die Arbeitskarrenzzeit kann durch den Arbeitgeber herabgesetzt werden, wenn dies ausnahmsweise aufgrund betrieblicher Erfordernisse notwendig wird.


    § 4 - Erholungsurlaub

    (1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens vierzehn Tage arbeitsfreie Zeit innerhalb seiner Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres (Erholungsurlaub). Ist ein Arbeitnehmer innerhalb seiner Urlaubszeit krankgeschrieben, so wird dieser Tag nicht als Urlaubstag angerechnet.

    (2) Der Urlaub ist auf Antrag des Arbeitnehmers (Urlaubswunsch) zu gewähren. Kann aus betrieblichen Gründen der Urlaub nicht gewährt werden, so ist dies dem Arbeitnehmer unverzüglich mitzuteilen und er entsprechend um einen neuen Urlaubswunsch zu bitten.

    (3) Aus betrieblichen Gründen können die Arbeitnehmer verpflichtet werden, ihren Erholungsurlaub nach Festlegung des Arbeitgebers zu nehmen, wenn währenddessen der Betrieb oder der Betriebsteil insgesamt geschlossen ist (Betriebsferien).

    (4) Erholungsurlaub ist entsprechend der üblichen Arbeitszeit außerhalb des Erholungsurlaubes zu vergüten (Lohnfortzahlung). Wurden sie nicht innerhalb von zwei Kalenderjahren gewährt, kann der Arbeitnehmer die Abgeltung mit dem eineinhalbfachen Satz verlangen, wenn er die Verzögerung nicht mitzuvertreten hat und sie nicht wegen Krankheit eintrat.


    § 5 - Urlaub aus persönlichen Gründen

    (1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Freistellung von der Dienstleistung aus erheblichen persönlichen Gründen (Sonderurlaub). Der Anspruch besteht insbesondere auch wegen Krankheit (Genesungsurlaub).

    (2) Wird der Sonderurlaub für einen geringfügigen Zeitraum gewährt, hat der Arbeitgeber für diesen Zeitraum entsprechend der üblichen Arbeitszeit außerhalb des Sonderurlaubs Lohnfortzahlung zu leisten. Für wenigstens zehn Tage im Kalenderjahr hat der Arbeitgeber diese auch in den Fällen des Genesungsurlaubs zu leisten; über diesen Zeitraum hinaus hat er sie zu leisten, wenn gesundheitspolizeiliche Maßnahmen die Dienstleistung untersagen. Diese Ansprüche bestehen nicht, soweit ein anderer Verdienst oder Verdienstersatz erlangt wird.

    (3) Weitergehende Urlaubsansprüche nach anderen Vorschriften, Kollektivverträgen oder vertraglicher Vereinbarung bleiben unberührt.


    § 6 - Freistellung von der Arbeitsverpflichtung in anderen Fällen

    (1) Der Arbeitnehmer ist von der Arbeitsverpflichtung freigestellt, wenn er die Arbeitsleistung ausschließlich deswegen nicht erbringt, weil der Betrieb aufgrund eines staatlichen Feiertages ruht und er an diesem Tage üblicherweise seine Arbeitsleistung zu erbringen gehabt hätte. Der Arbeitgeber hat für diesen Zeitraum Lohnfortzahlung entsprechend der ansonsten üblichen Arbeitszeit zu leisten.

    (2) Der Arbeitnehmer ist von der Arbeitsverpflichtung freigestellt, soweit er zur Leistung staatlicher Dienste herangezogen wird. Er erhält für die Dauer dieser Freistellung keine Lohnfortzahlung.

    (3) Weitergehende Freistellungsansprüche nach anderen Vorschriften, Kollektivverträgen oder vertraglicher Vereinbarung bleiben unberührt.


    § 7 - Beschäftigung zu Nachtstunden

    (1) Die regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern zwischen 22 und 6 Uhr (Nachtstunden) ist nur unter Gewährleistung der notwendigen Vorkehrungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zulässig. Sie kann verboten werden.

    (2) Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zu Nachtstunden ist verboten. Jugendliche dürfen jedoch bis 24 Uhr (Mitternacht) beschäftigt werden, soweit die Erfüllung der Schulpflicht gewährleistet ist. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

    (3) Die Aufsichtsbehörde spricht ein Verbot nach Absatz 1 aus, wenn dies aus Gründen des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes geboten ist.

    (4) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Arbeitnehmers eine medizinische Vor- oder Nachuntersuchung zu gewährleisten. Er hat die besonderen familiären und privaten Umstände des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; kein Arbeitnehmer, der die Fürsorge für eine pflegebedürftige Person oder ein Kind zu leisten hat, darf zur Beschäftigung zu Nachtstunden verpflichtet werden.


    § 8 - Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen

    (1) Die regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bedarf der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Zulässigkeit für bestimmte Betriebsarten durch Rechtsvorschrift allgemein festgesetzt wird.

    (2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt nach Absatz 1 die regelmäßige Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, wenn dies für den Betrieb oder die Einrichtung aus betriebswirtschaftlichen Gründe erforderlich ist.

    (3) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens fünf arbeitsfreie Sonntage im Kalenderjahr.


    § 9 - Besonders gefährliche oder intensive Beschäftigung

    Die Aufsichtsbehörde kann besondere Bestimmungen für besonders gefährliche oder intensive Beschäftigung erlassen. Diese Bestimmungen dürfen nicht enger gefasst sein, als die Bestimmungen über die Beschäftigung zu Nachtstunden (§ 7).


    § 10 - Zuschlag zu besonderen Beschäftigungen

    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die nach §§ 7 bis 9 geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Entschädigung zu gewähren.


    § 11 - Kollektivvertragliche Bestimmungen

    (1) Durch Kollektivverträge im Sinne des Arbeitsordnungsgesetzes können abweichende Bestimmungen getroffen werden.

    (2) Die Aufsichtsbehörde kann Teile von Kollektivverträgen für unwirksam erklären, wenn sie

    a. eine Höchstarbeitszeit (§ 2) zwölf Stunden pro Werktag,

    b. die Beschäftigung von Jugendlichen zu Abendstunden,

    c. eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung nach § 6 Absatz 2 enthalten, dies gilt nicht für Rechtsvorschriften, die zu gelegentlichen und kurzfristigen Dienstleistungen verpflichten,

    d. die Schmälerungen der Rechte nach § 7 Absatz 3,

    e. den Anspruch nach § 8 Absatz 3 reduziert

    zum Gegenstand haben und öffentliche Interessen entgegenstehen. Gewährleisten die kollektivvertraglichen Regelungen keinen angemessenen Interessenausgleich, steht den Parteien, einem betroffenen Arbeitnehmer oder der zuständigen staatlichen Stelle das Recht zur Klage auf Unwirksamkeit zu.

    (3) Ist eine Bestimmung des Kollektivvertrages nach Absatz 2 unwirksam, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend als Bestandteil des Kollektivvertrages.


    § 12 - Ausnahmebestimmungen

    (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Beschäftigungsbedingungen von Staatsbediensteten, soweit für sie besondere Bestimmungen erlassen werden oder fortgelten.

    (2) Erfordern die Besonderheiten eines Betriebes die durchgängige Tätigkeit von Arbeitnehmern, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, dass die Arbeitszeit in Blöcken von 24 Stunden Arbeits- und Bereitschaftszeit gefolgt von regelmäßig drei arbeitsfreien Tagen geleistet wird. In diesen Fällen darf die Arbeitskarrenzzeit keinesfalls unter 24 Stunden verkürzt werden. Die Anwendung dieses Arbeitszeitmodells ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und kann von ihr verboten werden.

    (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen nicht entgegen, soweit eine Abweichung aus Gründen höherer Gewalt im Einzelfalle geboten ist.

    (4) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann die zuständige Behörde Ausnahmen gestatten, wenn diese

    a. zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich oder

    b. unter Abwägung der widerstreitenden Interessen aufgrund von Besonderheiten der Tätigkeit, des Betriebes oder anderer Umstände angemessensind.

    Inkrafttreten 20.03.2024 Ausfertigung durch
    Staatspräsident Sebastian Königskamp1



    Gesetz über die Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten und über die Reform der Arbeitszeiten


    Artikel 1 - Aufhebung des Ladenöffnungsgesetzes

    Das Ladenöffnungszeitengesetz - LÖZG vom 23. September 2014, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 geändert worden ist, wird aufgehoben.



    Artikel 2 - Einführung eines Gesetzes über die Arbeitszeiten und -ruhen

    Die nachstehende Vorschrift wird Gesetz:


    Gesetz über die Arbeitszeiten und -ruhen

    (Arbeitszeit- und -ruhegesetz - ArbZRGe)


    § 1 - Vereinbarungen über die Arbeitszeit

    (1) Soweit sich aus diesem Gesetz, dem Arbeitsordnungsgesetz, den zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften oder einem anwendbaren Kollektivvertrag nicht ein anderes ergibt, wird die Arbeitszeit durch den Arbeitsvertrag geregelt.

    (2) Der Arbeitgeber ist nur berechtigt, die Zahlung des geschuldeten Entgelts zu verweigern, weil die Dienstleistung aus betrieblichen Gründen nicht erforderlich oder möglich ist, wenn

    a. die Dienstleistung ausdrücklich nur für den Fall des Bedarfs vereinbart wurde,

    b. die betrieblichen Gründe Folgen eines Arbeitskampfes sind.

    (3) Ist eine Herabsetzung der vereinbarten Arbeitszeit aus konjunkturellen, die wirtschaftliche Existenz des Betriebes bedrohenden oder vergleichbaren Gründen erforderlich, kann der Arbeitgeber diese mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anordnen und Entgelt nur aufgrund dieser herabgesetzten Arbeitszeit leisten. Die Erlaubnis soll in der Regel nur gewährt werden, wenn aus den dem Antrag zugrundeliegenden Gründen Verdienstausfall-Ausgleichsleistungen der Erwerbseinkommensversicherung gewährt werden.


    § 2 - Höchstarbeitszeiten

    (1) Kein Arbeitnehmer darf länger als zehn Stunden am Werktag beschäftigt werden (Regelarbeitszeit). Niemand darf an mehr als sechs Tagen und mehr als fünfzig Stunden in einer Kalenderwoche beschäftigt werden.

    (2) Von Absatz 1 kann um bis zu zwei Stunden abgewichen werden, wenn

    a. im Mittel des Kalendermonats zehn Stunden am Werktag nicht überschritten werden oder

    b. der Arbeitnehmer nur an vier Tagen in einer Kalenderwoche beschäftigt wird.

    (3) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 1 darf die Arbeitszeit aus betrieblichen Erfordernissen durch Bereitschaftszeiten verlängert werden, für die ein angemessener Ausgleich gewährt wird.


    § 3 - Arbeitsruhe

    (1) Die Arbeit ist an festgelegten Zeitpunkten zu Erholungszwecken zu unterbrechen (Arbeitspause), wobei kurzzeitige Unterbrechungen aufgrund persönlicher Bedürfnisse außer Betracht bleiben. Ein Arbeitnehmer hat für jede angebrochene fünfte Stunde Arbeitszeit Anspruch auf eine viertel Stunde Arbeitspause.

    (2) Nach Beendigung der Arbeit soll sie in der Regel erst wieder nach Ablauf von mindestens zwölf Stunden wieder aufgenommen werden (Arbeitskarrenzzeit).

    (3) Arbeitspausen können nachgeholt werden, wenn die Unterbrechung ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich war. Die Arbeitskarrenzzeit kann durch den Arbeitgeber herabgesetzt werden, wenn dies ausnahmsweise aufgrund betrieblicher Erfordernisse notwendig wird.


    § 4 - Erholungsurlaub

    (1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens vierzehn Tage arbeitsfreie Zeit innerhalb seiner Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres (Erholungsurlaub). Ist ein Arbeitnehmer innerhalb seiner Urlaubszeit krankgeschrieben, so wird dieser Tag nicht als Urlaubstag angerechnet.

    (2) Der Urlaub ist auf Antrag des Arbeitnehmers (Urlaubswunsch) zu gewähren. Kann aus betrieblichen Gründen der Urlaub nicht gewährt werden, so ist dies dem Arbeitnehmer unverzüglich mitzuteilen und er entsprechend um einen neuen Urlaubswunsch zu bitten.

    (3) Aus betrieblichen Gründen können die Arbeitnehmer verpflichtet werden, ihren Erholungsurlaub nach Festlegung des Arbeitgebers zu nehmen, wenn währenddessen der Betrieb oder der Betriebsteil insgesamt geschlossen ist (Betriebsferien).

    (4) Erholungsurlaub ist entsprechend der üblichen Arbeitszeit außerhalb des Erholungsurlaubes zu vergüten (Lohnfortzahlung). Wurden sie nicht innerhalb von zwei Kalenderjahren gewährt, kann der Arbeitnehmer die Abgeltung mit dem eineinhalbfachen Satz verlangen, wenn er die Verzögerung nicht mitzuvertreten hat und sie nicht wegen Krankheit eintrat.


    § 5 - Urlaub aus persönlichen Gründen

    (1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Freistellung von der Dienstleistung aus erheblichen persönlichen Gründen (Sonderurlaub). Der Anspruch besteht insbesondere auch wegen Krankheit (Genesungsurlaub).

    (2) Wird der Sonderurlaub für einen geringfügigen Zeitraum gewährt, hat der Arbeitgeber für diesen Zeitraum entsprechend der üblichen Arbeitszeit außerhalb des Sonderurlaubs Lohnfortzahlung zu leisten. Für wenigstens zehn Tage im Kalenderjahr hat der Arbeitgeber diese auch in den Fällen des Genesungsurlaubs zu leisten; über diesen Zeitraum hinaus hat er sie zu leisten, wenn gesundheitspolizeiliche Maßnahmen die Dienstleistung untersagen. Diese Ansprüche bestehen nicht, soweit ein anderer Verdienst oder Verdienstersatz erlangt wird.

    (3) Weitergehende Urlaubsansprüche nach anderen Vorschriften, Kollektivverträgen oder vertraglicher Vereinbarung bleiben unberührt.


    § 6 - Freistellung von der Arbeitsverpflichtung in anderen Fällen

    (1) Der Arbeitnehmer ist von der Arbeitsverpflichtung freigestellt, wenn er die Arbeitsleistung ausschließlich deswegen nicht erbringt, weil der Betrieb aufgrund eines staatlichen Feiertages ruht und er an diesem Tage üblicherweise seine Arbeitsleistung zu erbringen gehabt hätte. Der Arbeitgeber hat für diesen Zeitraum Lohnfortzahlung entsprechend der ansonsten üblichen Arbeitszeit zu leisten.

    (2) Der Arbeitnehmer ist von der Arbeitsverpflichtung freigestellt, soweit er zur Leistung staatlicher Dienste herangezogen wird. Er erhält für die Dauer dieser Freistellung keine Lohnfortzahlung.

    (3) Weitergehende Freistellungsansprüche nach anderen Vorschriften, Kollektivverträgen oder vertraglicher Vereinbarung bleiben unberührt.


    § 7 - Beschäftigung zu Nachtstunden

    (1) Die regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern zwischen 22 und 6 Uhr (Nachtstunden) ist nur unter Gewährleistung der notwendigen Vorkehrungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zulässig. Sie kann verboten werden.

    (2) Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zu Nachtstunden ist verboten. Jugendliche dürfen jedoch bis 24 Uhr (Mitternacht) beschäftigt werden, soweit die Erfüllung der Schulpflicht gewährleistet ist. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

    (3) Die Aufsichtsbehörde spricht ein Verbot nach Absatz 1 aus, wenn dies aus Gründen des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes geboten ist.

    (4) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Arbeitnehmers eine medizinische Vor- oder Nachuntersuchung zu gewährleisten. Er hat die besonderen familiären und privaten Umstände des Arbeitnehmers zu berücksichtigen; kein Arbeitnehmer, der die Fürsorge für eine pflegebedürftige Person oder ein Kind zu leisten hat, darf zur Beschäftigung zu Nachtstunden verpflichtet werden.


    § 8 - Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen

    (1) Die regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bedarf der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Zulässigkeit für bestimmte Betriebsarten durch Rechtsvorschrift allgemein festgesetzt wird.

    (2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt nach Absatz 1 die regelmäßige Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, wenn dies für den Betrieb oder die Einrichtung aus betriebswirtschaftlichen Gründe erforderlich ist.

    (3) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens fünf arbeitsfreie Sonntage im Kalenderjahr.


    § 9 - Besonders gefährliche oder intensive Beschäftigung

    Die Aufsichtsbehörde kann besondere Bestimmungen für besonders gefährliche oder intensive Beschäftigung erlassen. Diese Bestimmungen dürfen nicht enger gefasst sein, als die Bestimmungen über die Beschäftigung zu Nachtstunden (§ 7).


    § 10 - Zuschlag zu besonderen Beschäftigungen

    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die nach §§ 7 bis 9 geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Entschädigung zu gewähren.


    § 11 - Kollektivvertragliche Bestimmungen

    (1) Durch Kollektivverträge im Sinne des Arbeitsordnungsgesetzes können abweichende Bestimmungen getroffen werden.

    (2) Die Aufsichtsbehörde kann Teile von Kollektivverträgen für unwirksam erklären, wenn sie

    a. eine Höchstarbeitszeit (§ 2) zwölf Stunden pro Werktag,

    b. die Beschäftigung von Jugendlichen zu Abendstunden,

    c. eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung nach § 6 Absatz 2 enthalten, dies gilt nicht für Rechtsvorschriften, die zu gelegentlichen und kurzfristigen Dienstleistungen verpflichten,

    d. die Schmälerungen der Rechte nach § 7 Absatz 3,

    e. den Anspruch nach § 8 Absatz 3 reduziert

    zum Gegenstand haben und öffentliche Interessen entgegenstehen. Gewährleisten die kollektivvertraglichen Regelungen keinen angemessenen Interessenausgleich, steht den Parteien, einem betroffenen Arbeitnehmer oder der zuständigen staatlichen Stelle das Recht zur Klage auf Unwirksamkeit zu.

    (3) Ist eine Bestimmung des Kollektivvertrages nach Absatz 2 unwirksam, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend als Bestandteil des Kollektivvertrages.


    § 12 - Ausnahmebestimmungen

    (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Beschäftigungsbedingungen von Staatsbediensteten, soweit für sie besondere Bestimmungen erlassen werden oder fortgelten.

    (2) Erfordern die Besonderheiten eines Betriebes die durchgängige Tätigkeit von Arbeitnehmern, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, dass die Arbeitszeit in Blöcken von 24 Stunden Arbeits- und Bereitschaftszeit gefolgt von regelmäßig drei arbeitsfreien Tagen geleistet wird. In diesen Fällen darf die Arbeitskarrenzzeit keinesfalls unter 24 Stunden verkürzt werden. Die Anwendung dieses Arbeitszeitmodells ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und kann von ihr verboten werden.

    (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen nicht entgegen, soweit eine Abweichung aus Gründen höherer Gewalt im Einzelfalle geboten ist.

    (4) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann die zuständige Behörde Ausnahmen gestatten, wenn diese

    a. zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich oder

    b. unter Abwägung der widerstreitenden Interessen aufgrund von Besonderheiten der Tätigkeit, des Betriebes oder anderer Umstände angemessensind.


    Artikel 3 - Änderung weiterer arbeitsrechtlicher Bestimmungen


    Der § 6 des Arbeitsordnungsgesetzes vom 01. Januar 1908, das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 1. Juli 2016 geändert worden ist, wird aufgehoben.


    Artikel 4 - Änderung des Binnenmarktgesetzes

    Der § 6 des Binnenmarktgesetz 1886 - Bundesbeschluss über den Handelsverkehr sowie die Leistung von Diensten im Gesamtbergischen Markt vom 19. Oktober 1886, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. August 2023 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 6 - Allgemeines Ruhen von Betrieben aufgrund kommunaler Rechtsvorschriften sowie zum Feiertagsschutz

    (1) Die zuständige Aufsichtsbehörde sind aus besonderen Gründen ermächtigt, durch Rechtsvorschriften für alle oder einzelne Geschäftszweige zu bestimmen, dass Verkaufsstellen und Produktionsstätten während bestimmter Zeiten geschlossen zu halten oder in ihrem Betrieb zu beschränken sind. Dabei sind in der Regel die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

    (2) Beschränkungen nach Absatz 1 sollen insbesondere den Schutz der Nachtruhe vor erheblich störender Geschäfts- und Produktionstätigkeiten sicherstellen. Allgemeine Schließzeiten sollen dabei jedoch nur angeordnet werden, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unabdingbar ist.

    (3) Beschränkungen nach Absatz 1 können auch zur Umsetzung des § 4 Feiertagsgesetz - FeiertagsG hinsichtlich des Schutzes der Sonn- und Feiertage vorgesehen werden. Dabei soll die Öffnung von gewöhnlichen gewerblichen Einrichtungen grundsätzlich nicht für mehr als vier Stunden an jedem Sonn- und Feiertag zugelassen werden.

    (4) Soweit Beschränkungen der vorstehenden Absätze gelten, sind sie auch auf solche gewerblichen Einrichtungen auszudehnen, die vergleichbare Störungen mit sich bringen und zur Umgehung der Beschränkungen eingerichtet wurden.

    (5) Ausnahmen von den Beschränkungen der vorstehenden Absätze können zugelassen werden, wenn dies mit den Grundsätzen der Beschränkungen nicht unvereinbar oder aus zwingenden Gründen geboten ist; Ausnahmen können insbesondere zur Ermöglichung besonderer Aktionen oder Veranstaltungen vorgesehen werden.

    (6) Einrichtungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Beherbergung, der gastronomischen Versorgung oder der Erholung dienen, dürfen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen nur beschränkt werden, wenn dies ausnahmsweise trotz ihres besonderen Charakters erforderlich wird. Für Gastronomie- und Erholungseinrichtungen kann die Schließung angeordnet werden, wenn ihr Betrieb dem besonderen Charakter des Feiertages nicht entspricht.


    Artikel 5 - Übergangsbestimmungen

    (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden zunächst keine Anwendung auf Kollektivverträge die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden. Die Vertragsparteien können bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Vertragsverhältnis, -forderungen oder -bedingungen so ändern, dass sie zu den entscheidenden äußeren Umständen dieses Gesetzes passen. Sie müssen ihr Vertragsverhältnis in den entscheidenden Punkten ändern, wenn eine Vertragspartei es verlangt.

    (2) Ändern die Vertragsparteien bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht ihr en Kollektivvertrag so, dass sie zu den entscheidenden äußeren Umständen dieses Gesetzes passen, so sind die Vertragsparteien nicht mehr zur Erfüllung des entsprechenden Teils des Kollektivvertrages gehalten. Es gelten dann die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.


    Artikel 6 - Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften als Änderungsgesetz in Kraft.

    Inkrafttreten 11.03.2024 Ausfertigung durch
    Staatspräsident Sebastian Königskamp1



    Gesetz zur Stärkung der Repräsentativität von Organen der Bergischen Zentralbank


    Artikel 1 - Änderung des Zentralbankgesetzes

    (1) In 2 Absatz 1 § Bergische Zentralbank-Gesetz werden die Worte "Präsidium aus 3 Mitgliedern" durch die Worte "Präsidium aus 5 Mitgliedern" ersetzt.

    (2) In § 3 Absatz 1 Bergische Zentralbank-Gesetz werden die Worte "mit wenigstens 5 Mitgliedern" durch die Worte "mit wenigstens 7 Mitgliedern" ersetzt.


    Artikel 2 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorschriften sowie als Änderungsgesetz in Kraft.