Gesetz zur Ablösung des Sozialgesetzbuches
Artikel 1 - Aufhebungsvorschrift
Das Sozialgesetzbuch - SGB vom 11. November 2013 ist aufgehoben.
Artikel 2 - Soziale Pflichtversicherungen
Es tritt ein Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der sozialen Pflichtversicherungen in Kraft:
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der sozialen Pflichtversicherungen
Abschnitt I - Grundsätze der sozialen Pflichtversicherung
§ 1 – Soziale Pflichtversicherungen
(1) Die sozialen Pflichtversicherungen gewähren Sozialleistungen nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Grundsätzen und nach den sie ergänzenden Rechtsvorschriften an ihre Versicherten.
(2) Die Trägerschaft der sozialen Pflichtversicherungen obliegt den von der zuständigen obersten Staatsbehörde zu errichtenden Rechtsträgern. Dabei soll für jeden Zweig der sozialen Pflichtversicherung wenigstens ein eigener Rechtsträger errichtet werden.
(3) Der Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflichtversicherungen besteht für alle Versicherten. Die Stellung als Versicherter wird für jede soziale Pflichtversicherung gesondert bestimmt.
§ 2 - Kreis der Versicherten
(1) Grundsätzlich sind alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die über ein eigenes, nicht nur geringfügigem Einkommen verfügen, Mitglieder in allen Zweigen der sozialen Pflichtversicherungen. Dem Kreis der Versicherten gehören die Personengruppen nicht an, die von der Zugehörigkeit zu einer oder allen sozialen Pflichtversicherungen aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften freigestellt werden.
(2) Neben den Mitgliedern gehören den sozialen Pflichtversicherungen als Versicherungsangehörige an, soweit sie nicht aufgrund anderer Umstände bereits Mitglieder sind:
1. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die über ein eigenes, aber nur geringfügiges Einkommen verfügen,
2. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die sich in einer schulischen, beruflichen oder hochschulischen Ausbildung befinden,
3. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die Sozialleistungen als Ersatz für Erwerbseinkommen erhalten,
4. Ausländer ohne eigenes Einkommen, die sich rechtmäßig im Inland aufhalten, insbesondere Flüchtlinge,
5. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die aufgrund besonderer Bestimmungen (insbesondere zwischenstaatlicher Vereinbarungen) in der inländischen Pflichtversicherung verbleiben sollen oder ein besonderes Optionsrecht wahrnehmen können,
6. Ehepartner sowie unterhaltsberechtigte Kinder und deren Abkömmlinge von Mitgliedern und anderen Versicherungsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
7. andere Personen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften.
(3) Durch Rechtsvorschriften kann vorgesehen werden, dass
1. andere Personengruppen ebenfalls die Stellung von Versicherungsangehörigen erhalten,
2. bestimmte Personengruppen anstelle einer Mitgliedschaft nur die Stellung von Versicherungsangehörigen erhalten.
(4) Bezieher von Alters- sowie voller Invaliditätsrente sind ausschließlich in der Gesundheitsversicherung sowie der Rentenversicherung versichert, soweit sie nicht zusätzliches Erwerbseinkommen erzielen.
§ 3 – Organisation der Pflichtversicherungsträger
(1) Die Träger der sozialen Pflichtversicherung nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter mit Selbstverwaltungsrechten wahr, soweit diese vorgesehen sind. Sie besitzen eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit und unterliegen der Aufsicht der zuständigen Staatsbehörden.
(2) Die Hauptsatzung zur Regelung der Verfassung setzt zunächst die zuständige oberste Staatsbehörde fest. Als Organe des Trägers sind zumindest ein Vorstand sowie ein Verwaltungsrat vorzusehen. Die Träger nehmen ihren Sitz nach Maßgabe des Errichtungsaktes und der Hauptsatzung, sie können Nebenstellen der Hauptverwaltung unterhalten.
(3) Der Vorstand, dessen Mitglieder in wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Aufgaben erfahren sein sollen, wird durch den Verwaltungsrat bestellt und abberufen, dem er verantwortlich ist. Der Vorstand führt die Geschäfte des Trägers, soweit nicht der Verwaltungsrat oder ein anderes Organ zuständig ist.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die oberste Staatsbehörde grundsätzlich für eine feste Amtszeit berufen; dabei sollen wirtschaftliche und soziale Erfahrungen, eine angemessene Vertretung von Interessengruppen sowie die Überparteilichkeit des Gesamtgremiums berücksichtigt werden. Gegen Berufungen, durch die diese Grundsätze verletzt würden, steht einem Interessenträger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu (Repräsentationsklage). Der Vorsitzende des Verwaltungsrates darf kein Staatsbediensteter sein. Der Verwaltungsrat hat über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Trägers zu entscheiden.
(5) Die Träger haben den Versicherten für Verwaltungs- und Beratungsanliegen örtliche Kontaktstellen bereitzustellen. Die Träger können für die örtlichen Verwaltungsleistungen die Dienststellen der Kommunen oder anderer öffentlicher Einrichtungen nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen in Anspruch nehmen, in denen die Abgeltung von Verwaltungskosten zu regeln ist.
§ 4 - Selbstverwaltungsrechte der Träger
(1) Die Träger können Bedienstete beschäftigen und Beamte berufen und ihre Besoldung regeln, soweit diese nicht durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Das allgemeine Recht der Staatsbediensteten findet Anwendung.
(2) Die Haushaltsführung der Träger unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes über die Führung der öffentlichen Haushalte als besondere Wirtschaftspläne der Republik. Haushaltsrechtliches Beschluss- und Bewilligungsorgan ist der Verwaltungsrat; die Rechte des Bergischen Senats oder des zuständigen Senatsausschusses nach § 9 Absatz 3 Haushaltsgesetz - HaushaltsG bleibt unberührt. Sie wird nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes kontrolliert.
(3) Die Träger können durch den Verwaltungsrat zur Regelung ihrer Angelenheiten Satzungen erlassen, die unmittelbare Außenwirkung haben können. Durch den Vorstand oder die Verwaltung können auch Ordnungen erlassen werden, die Satzungen konkretisieren und vertreten, jedoch nicht von ihnen abweichen können. Regelungen zu Leistungen und Beiträgen unterliegen der Abänderung der Aufsichtsbehörde, soweit durch sie die Wirtschaftsführung des Trägers oder die Aufrechterhaltung der erforderlichen Grundversorgung gefährdet würde; sind mehrere Träger für einen Zweig der sozialen Pflichtversicherung errichtet, können sie in der Gestaltung der Beitrags- und Leistungsregelungen außerhalb der Grundversorgung voneinander abweichende Festsetzungen treffen.
§ 5 - Finanzierung der sozialen Pflichtversicherung
(1) Die sozialen Pflichtversicherungen finanzieren sich durch Beiträge. Die Beiträge zu den sozialen Pflichtversicherungen sind nach angemessenen Bedingungen für jede der sozialen Pflichtversicherung getrennt zu erheben und folgen dem Prinzip der solidarischen Finanzierung.
(2) Beiträge zur sozialen Pflichtversicherung werden grundsätzlich aif das Einkommen der Mitglieder erhoben; dabei sind Arbeitgeber an den Beiträgen der abhängig Beschäftigten angemessen zu beteiligen. Bezieher von Alters- sowie voller Invaliditätsrente sind in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei. Ausnahmen für besondere Fälle können mit Zustimmung der obersten Staatsbehörde vorgesehen werden.
(3) Fehlbeträge sind durch Zuschüsse aus dem Staatshaushalt (§ 11 Haushaltsgesetz - HaushaltsG) auszugleichen, soweit eine Rücklage nicht besteht oder ihre Inanspruchnahme nach wirtschaftlichen Grundsätzen nicht erfolgen sollte. Zuschüsse aus dem Staatshaushalt sind ferner zu gewähren, soweit durch die Versicherung von Versicherungsangehörigen eine besondere Belastung zugunsten der Allgemeinheit entsteht, die außer Verhältnis zu Vorteilen steht, die typischerweise den Mitgliedern zuzurechnen sind.
(4) Die Erhebung erfolgt nach Satzungen der Träger der sozialen Pflichtversicherung. Beiträge dürfen nur in der Höhe erhoben werden, wie sie zur Finanzierung der Leistungen sowie der Bildung wirtschaftlich angemessener Rücklagen erforderlich sind.
Abschnitt II - Gesetzliche Gesundheitsversicherung
§ 6 – Gesetzliche Gesundheitsversicherung
Die gesetzliche Gesundheitsversicherung ist eine soziale Pflichtversicherung.
§ 7 - Leistungen der gesetzlichen Gesundheitsversicherung
(1) Leistungen der gesetzlichen Gesundheitsversicherung sind:
1. Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten,
2. Leistungen zur ambulanten oder stationären Behandlung einer Krankheit einschließlich der Nachsorge sowie der palliativmedizinischen Versorgung und Betreuung,
3. in Zusammenhang mit einer Erkrankung oder Behinderung
a) die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln sowie vergleichbaren medizinischen Sachgütern (insbesondere Prothesen, Sehhilfen, Hörhilfen Zahnersatz)b) Leistungen zur Unterstützung des Gesundungsprozesses (insbesondere Rehabilitationsprogramme, Haushaltshilfen und häusliche Krankenpflege)
4. Leistungen zur pflegerischer Versorgung und Betreuung längerfristig pflegebedürftiger Personen,
5. Ersatzleistungen für Lohnausfall oder Beihilfen zur Lohnfortzahlung des Arbeitgebers zum Ausgleich besonderer Härten
a) in Zusammenhang mit einer Erkrankung oder Behinderung,
b) in Zusammenhang mit der Erkrankung, Behinderung oder sonstigen Pflegebedürftigkeit eines abhängigen Angehörigen
6. Leistungen in Zusammenhang mit Schwangerschaften und Entbindungen, der medizinisch gebotenen künstlichen Befruchtung oder sonstigen Familienplanung und der rechtlich zulässigen Abtreibung der Leibesfrucht.
(2) Art und Umfang der Leistungen der Gesundheitsversicherung im Allgemeinen sollen durch Leistungssatzung näher bestimmt werden. Sie sollen dabei die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit berücksichtigen. Zur Feststellung der Notwendigkeit bestimmter Leistungen können nach wissenschaftlichen Grundsätzen allgemeine Leitlinien festgesetzt werden. Erfordert die Beurteilung von Art und Umfang einer Leistung im Einzelfall ein Gutachten, hat der Träger dieses einzuholen; eine nach ärztlichem Urteil unaufschiebbare Maßnahme darf dadurch nicht verzögert werden.
(3) Leistungen der gesetzlichen Gesundheitsversicherung sind frei von Zuzahlungen der Versicherten zu gewähren, soweit nicht hinsichtlich der Art der Leistung eine Beteiligung ausnahmsweise angemessen ist. Die Umstände der Zuzahlung sind durch Leistungssatzung zu bestimmen, die insbesondere vorzusehen hat, dass Versicherten, denen die Zuzahlung nicht zumutbar ist, eine Befreiung zu gewähren ist.
§ 8 - Verhältnis zu privaten Versicherungen
(1) Den Versicherten bleibt es unbenommen, private Versicherungen zur Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Gesundheitsversicherung abzuschließen. Leistungen solcher Versicherungen werden nicht auf den gesetzlichen Leistungsanspruch angerechnet, soweit sie ihrem Zweck nach zusätzlich gewährt werden sollen.
(2) Die Träger der gesetzlichen Gesundheitsversicherung können mit geeigneten privaten Anbietern kooperieren, um besondere Tarife für ihre Versicherten zu ermöglichen.
§ 9 - Erbringung von Leistungen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung
(1) Die Träger treffen mit zugelassenen Leistungserbringern die erforderlichen Vereinbarungen, damit ihren Versicherten die Leistungen nach § 7 erbracht werden können. Kommen diese Vereinbarungen nicht zustande, setzt die zuständige Staatsbehörde die Leistungsbedingungen für einen angemessenen Zeitraum nach billigem Ermessen durch Rechtsvorschrift verbindlich fest und verpflichtet Leistungserbringer insoweit zu deren Erbringung.
(2) Die Träger können Einrichtungen und Angebote zur Erbringung von Leistungen selbst unterhalten oder sich daran beteiligen, wenn dies unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist oder der Sicherung der Versorgung dient. Hinsichtlich der Zulassung dieser Einrichtungen ist § 16 Absatz 3 Daseinsvorsorge-Unterhaltungsgesetz anzuwenden.
Abschnitt III - Gesetzliche Erwerbseinkommensversicherung
§ 10 – Gesetzliche Erwerbseinkommensversicherung
Die gesetzliche Erwerbseinkommensversicherung ist eine soziale Pflichtversicherung.
§ 11 - Übergangsbeihilfe wegen Erwerbslosigkeit
(1) Die Erwerbseinkommensversicherung gewährt auf Antrag wegen des unverschuldeten Verlusts der Erwerbstätigkeit für deren Dauer eine monatliche Übergangsbeihilfe.
(2) Höhe und Anspruchsdauer der Übergangsbeihilfe sollen durch Leistungssatzung nach allgemeinen Maßstänen bestimmt werden. Die Leistungssatzung soll
1. die Höhe
a) in Abhängigkeit vom letzten durchschnittlichen Einkommens unter gegebenenfalls fiktiver Anrechnung zumindest eines vollen Erwerbsjahres,
b) unter Festsetzung eines Mindestsatzes, der die Höhe der Lebensunterhaltsbeihilfe (gemäß des Soziales-Existenzminimum-Sicherungsgesetzes) nicht unterschreiten soll,
c) unter Festsetzung eines angemessenen Höchstsatzes,
d) unter Berücksichtigung des gesetzlichen Orientierungsfaktors von 60 Prozent des letzten durchschnittlichen Monatseinkommens unter gegebenenfalls fiktiver Anrechnung zumindest eines vollen Erwerbsjahres,
2. die Dauer
a) unter Berücksichtigung der vorangegangenen sowie der gesamten Erwerbstätigkeit (einschließlich solcher Unterbrechungen, die durch Schwangerschaft oder Krankheit bedingt waren)
b) unter Berücksichtigung der früheren Bezüge einer Übergangsbeihilfe,
c) unter Berücksichtigung des Lebensalters des Versicherten,
d) mit der Maßgabe, dass sie 3 Monate nicht unterschreiten und regelmäßig 36 Monate nicht überschreiten soll,
bestimmen.
§ 12 - Ausgleichsbeihilfe wegen wirtschaftlich bedingtem Verdienstausfall
(1) Die Erwerbseinkommensversicherung gewährt auf Antrag wegen Verdienstausfalls aufgrund einer Arbeitszeitverkürzung, die auf saison- oder konjunkturbedingten Effekten oder sonstigen Sondereffekten, die von der Staatsregierung als Sondereffekte für die Zwecke der Anspruchsbegründung bestimmt werden, eine Ausgleichsbeihilfe.
(2) Die Ausgleichsbeihilfe wird für die Dauer des Verdienstausfalls, längstens jedoch solange gewährt, wie die Sondereffekte am Markt wirksam sind. Die Höhe der Ausgleichsbeihilfe soll durch Leistungssatzung nach allgemeinen Maßstäben bestimmt werden. Die Leistungssatzung soll die Höhe auf Grundlage des tatsächlichen Verdienstausfalls angemessen bestimmen.
(3) Die Erwerbseinkommensversicherung gewährt auf Antrag wegen ganzen oder vollständigen Verdienstausfalls aufgrund des Konkurses des Arbeitgebers eine Ausgleichsbeihilfe. Die Ausgleichsbeihilfe wird für die Dauer des Verdienstausfalls, längstens jedoch bis zum Eintritt der Erwerbslosigkeit, gewährt. Die Höhe der Ausgleichsbeihilfe soll durch Leistungssatzung nach allgemeinen Maßstäben bestimmt werden. Die Leistungssatzung soll die Höhe auf Grundlage des tatsächlichen Verdienstausfalls angemessen bestimmen.
§ 13 - Mutterschafts- und Elternauszeitsbeihilfe
(1) Für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach § 6b Arbeitsordnungsgesetz gewährt die Erwerbseinkommensversicherung eine Mutterschaftsbeihilfe in Höhe des Verdienstausfalls.
(2) Für die Dauer der Elternauszeit gewährt die Erwerbseinkommensversicherung eine Elternauszeitsbeihilfe, deren Höhe durch Leistungssatzung bestimmt werden soll, wobei die Höhe
1. in Abhängigkeit vom letzten durchschnittlichen Einkommens unter gegebenenfalls fiktiver Anrechnung zumindest eines vollen Erwerbsjahres,
2. unter Festsetzung eines Mindestsatzes, der die Höhe der Lebensunterhaltsbeihilfe (gemäß des Soziales-Existenzminimum-Sicherungsgesetzes) nicht unterschreiten soll,
3. unter Festsetzung eines angemessenen Höchstsatzes,
4. unter Berücksichtigung des gesetzlichen Orientierungsfaktors von 70 Prozent des letzten durchschnittlichen Monatseinkommens unter gegebenenfalls fiktiver Anrechnung zumindest eines vollen Erwerbsjahres,
bestimmt werden soll. Die Elternauszeit steht Eltern nach der Geburt ihres Kindes oder der Adoption eines Kindes im Alter von unter 12 Jahren in einem Umfang von bis zu 12 Monaten zu; teilen sich beide Elternteile den Anspruch auf, erhöht er sich auf insgesamt 18 Monate.
(3) Dem Arbeitgeber kann auf Antrag aus besonderen Gründen eine angemessene Ausgleichsbeihilfe für besondere Nachteile in Zusammenhang mit Ansprüchen eines Arbeitnehmers nach Absatz 1 und 2 gewährt werden. Die Gewährung kann von angemessenen Auflagen abhängig gemacht werden.
§ 14 - Wohnkostenzuschuss zu Leistungen der Erwerbseinkommensversicherung
(1) Von der Erwerbseinkommensversicherung kann nach Maßgabe einer Leistungssatzung ein Zuschuss zu Kosten der Wohnung zusätzlich zu Leistungen gewährt werden, soweit sie durch die Differenz zwischen Übergangsbeihilfe und vorherigem Einkommen nicht zumutbar zu finanzieren sind. Der Zuschuss soll gekürzt werden, wenn die Kosten unangemessen hoch sind; der Maßstab für die Unangemessenheit der Kosten kann durch eine Leistungssatzung näher bestimmt werden.
(2) Die Leistungssatzung hat die Übernahme von Umzugskosten zu regeln, die aus Gründen einer erheblichen Kostenersparnis oder zur Verbesserung der Erwerbschancen entstehen.
§ 15 - Verhältnis zu privaten Versicherungen und Arbeitgeber-Leistungen
(1) Den Versicherten bleibt es unbenommen, private Versicherungen zur Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Erwerbseinkommensversicherung abzuschließen. Leistungen solcher Versicherungen werden bis zu einem durch Leistungssatzung bestimmten Höchstbetrag (Angemessenheitsgrenze) nicht auf den gesetzlichen Leistungsanspruch angerechnet.
(2) Durch Leistungssatzung kann bestimmt werden, dass Leistungen des Arbeitgebers oder seiner Versicherung,
1. die über den aufgrund der Sondereffekte geschuldeten Lohn hinausgehen, aber hinter dem sonst geschuldeten Lohn zurückbleiben (Lohnzuschuss)
2. die trotz der Nichterbringung der sonst geschuldeten Arbeitsleistung wegen Mutterschaft oder Elternauszeit (Mutterschafts- und Elternauszeitszuschuss) gewährt werden,
in einem gewissen Umfang nicht auf den gesetzlichen Leistungsanspruch angerechnet werden.
§ 16 - Maßnahmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit
Die Träger der gesetzlichen Erwerbseinkommensversicherung wirken zur Erbringung von Maßnahmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit ihrer Versicherten mit Einrichtungen der Arbeitsmarktförderung zusammen oder erbringen sie selbst.
Abschnitt III - Gesetzliche Rentenversicherung
§ 17 – Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine soziale Pflichtversicherung.
§ 18 - Altersrente
(1) Die gesetzliche Altersrente wird auf Antrag ab Vollendung des nach der Leistungssatzung oder anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestalters gewährt. Ein vorgezogener Eintritt in die Rente kann auf Antrag nach den Maßgaben einer Leistungssatzung mit angemessenen Leistungsabschlägen zugelassen werden. Der Bezug der Altersrente steht der weiteren Erwerbstätigkeit nicht entgegen.
(2) Die Höhe der Rente ist nach Maßgabe einer Leistungssatzung zu bestimmen. Sie soll
1. dem Rentner einen angemessenen Lebensstandard unter Berücksichtigung seiner früheren Einkommens ohne die Notwendigkeit umfassender Erwerbsarbeit sichern,
2. regelmäßig einen Mindestsatz erreichen, der den Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt
3. die angemessene Berücksichtigung von Zeiten mit Verdienstausfall und Zeiten mit Verdienstausfall aus besonderen Gründen sicherstellen,
4. eine angemessene Erhöhung vorsehen, wenn der Begünstigte die Rente erst nach Vollendung des Mindestalters in Anspruch nimmt.
§ 19 - Invaliditätsrente
(1) Die Invalidenrente wird bei einer im dafür vorgesehenen Verfahren durch Begutachtung nachgewiesenen dauerhaften oder langfristigen Arbeitsunfähigkeit gewährt.
(2) Die Höhe der Invaliditätsrente ist unter grundsätzlicher Orientierung an den Maßgaben für die Altersrente durch Leistungssatzung gesondert zu bestimmen. Die Invaliditätsrente kann auch anteilig wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit gewährt werden.
§ 20 - Hinterbliebenenrente
(1) Einem hinterbliebenen Ehegatten steht unter Anrechnung eines eigenen Einkommens ein angemessener Anteil an der Rente zu, die dem verstorbenen Ehegatten zum Zeitpunkt seines Todes zustand oder zugestanden hätte (Hinterbliebenenrente).
(2) Jede Halb- und Vollwaise hat Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Hinterbliebenenrente bis zum Ende der eigentlichen Unterhaltspflicht des verstorbenen Elternteils.
(3) Der Anteil der Hinterbliebenenrente wird durch eine Leistungssatzung bestimmt, die eine angemessene Anrechnung des Einkommens eines Begünstigten vorsehen soll und auch solche Umstände bestimmen kann, unter denen der Anspruch ruht.
(4) Zugunsten des hinterbliebenen Ehegatten kann die Leistungssatzung bestimmen, dass für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, die Hinterbliebenenversorgung in erweitertem Umfang bis zur vollen Höhe der Rente des Verstorbenen ohne Anrechnung des eigenen Einkommens ausgezahlt wird. Halb- und Vollwaisen kann eine solche besondere Versorgung bis zur Höhe von regelmäßig nicht mehr als einer vollen Monatsrente des Verstorbenen gewährt werden.
§ 21 - Wohnkostenzuschuss zu Leistungen der Rentenversicherung
(1) Von der Rentenversicherung kann nach Maßgabe einer Leistungssatzung ein Zuschuss zu Kosten der Wohnung zusätzlich zu Leistungen gewährt werden, soweit sie durch die Differenz zwischen Rente und vorherigem Einkommen nicht zumutbar zu finanzieren sind. Der Zuschuss soll gekürzt werden, wenn die Kosten der Wohnung unangemessen hoch sind; der Maßstab für die Unangemessenheit der Kosten kann durch eine Leistungssatzung näher bestimmt werden.
(2) Die Leistungssatzung hat in diesen Fällen die Übernahme von Umzugskosten zu regeln, die aus Gründen einer erheblichen Kostenersparnis oder zur Verbesserung der Wohnbedingungen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrente entstehen.
(3) Der Wohnkostenzuschuss kann Empfängern von Altersrente insbesondere auch für die Unterkunft in besonderen Einrichtungen für Senioren gewährt werden.
§ 22 - Verhältnis zu privaten Versicherungen und Arbeitgeberleistungen
(1) Den Versicherten und ihren Arbeitgebern bleibt es unbenommen, private Versicherungen oder Vorsorgeverträge zur Ergänzung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen abzuschließen. Leistungen solcher Versicherungen werden nicht auf den gesetzlichen Leistungsanspruch angerechnet.
(2) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können mit geeigneten privaten Anbietern kooperieren, um besondere Tarife für ihre Versicherten zu ermöglichen.
Artikel 3 - Sicherung des sozialen Existenzminimums
Es tritt ein Gesetz über die Sicherung des sozialen Existenzminimums von Bedürftigen in Kraft:
Gesetz über die Sicherung des sozialen Existenzminimums von Bedürftigen
§ 1 - Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Jeder Bedürftige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts, soweit er diesen nicht aus eigener Kraft decken kann und die Möglichkeit zur Deckung auch nicht rechtzeitig auf zumutbare Weise erlangen kann.
(2) Aus eigener Kraft kann seinen Lebensunterhalt nach Absatz 1 auch decken, wer
1. ausreichenden Unterhalt erhält,
2. in häuslicher Gemeinschaft mit einer Person lebt, der die Bedarfsdeckung zugemutet werden kann,
3. eine zumutbare häusliche Gemeinschaft mit einer Person herstellen kann, die zur Bedarfsdeckung bereit oder zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft sittlich verpflichtet ist.
(3) Der Anspruch besteht nicht, soweit zum Lebensunterhalt andere Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Vorrangig sind insbesondere Leistungen der gesetzlichen Erwerbseinkommensversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung (nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der sozialen Pflichtversicherungen). Soweit Leistungen der gesetzlichen oder einer privaten Rentenversicherung vorzeitig mit Abzügen in Anspruch genommen werden könnten, können diese außer Betracht bleiben, solange diese unbillig wäre. Mildtätige Leistungen Dritter bleiben unberücksichtigt, wenn dies aus besonderen Gründen oder wegen ihres besonderen Charakters geboten ist.
(4) Der Anspruch besteht auch, solange und soweit vorangige Ansprüche noch nicht festgestellt oder ausgezahlt werden konnten.
§ 2 - Träger der Existenzminimumssicherung
(1) Träger der Leistungen nach diesem Gesetz ist grundsätzlich die Kommune, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Durch Rechtsvorschriften kann stattdessen für bestimmte Personen- oder Fallgruppen ganz oder teilweise die Zuständigkeit
1. der Region des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts,
2. einer Staatsbehörde oder
3. einer Selbstverwaltungskörperschaft oder öffentlichen Einrichtung, deren Wirkungskreis betroffen ist,
begründet werden.
(3) Durch Rechtsvorschriften ist die Gewährung von strukturellen Ausgleichszuschüssen zur Finanzierungslast dieser Leistungen durch die Republik an die Kommunen, Regionen und Selbstverwaltungskörperschaften zu regeln. Hinsichtlich der Trägerschaft der Kommunen können zu diesen Ausgleichszuschüssen auch die betroffene Region herangezogen werden. Hinsichtlich der Selbstverwaltungskörperschaften können auch die betroffenen Kommunen herangezogen werden. Ausnahmsweise können auch Selbstverwaltungskörperschaften herangezogen werden, soweit deren Wirkungskreis betroffen ist.
§ 3 - Umfang des Anspruchs zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden grundsätzlich nur in dem Umfang und in der Weise erbracht, in dem sie Rechtsvorschriften zu ihrer näheren Ausgestaltung vorsehen.
(2) Leistungen zur Sicherung der Unterkunft sind in der Regel als Kosten der Wohnung nebst üblicher oder zwingender Nebenkosten zu erbringen, die unmittelbar an den Vermieter geleistet werden sollen. Sie können ausnahmsweise als Sachleistung durch Bereitstellung einer Unterkunft, die nicht unzumutbar sein darf, erbracht werden. Der Begünstigte kann zum Umzug verpflichtet werden, wenn die Kosten unangemessen hoch sind und ihm ein Umzug in eine günstigere Wohnung nicht unzumutbar ist; die Kosten des Umzuges sind in diesem Falle als Sachleistungen zu übernehmen oder ausnahmsweise zu erstatten.
(3) Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Nahrung, Kleidung, notwendiger Dienstleistungen sowie einem Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe (soziale Lebensunterhaltsbeihilfe) sind regelmäßig als pauschalierte Geldleistung oder ausnahmsweise durch Bereitstellung von Sachleistungen zu erbringen.
(4) Leistungen zur Deckung eines Sonderbedarfs zum Lebensunterhalts werden gewährt
1. zur Herstellung einer geeigneten Wohnungseinrichtung im Bedarfsfalle durch Gewährung von Sachleistung oder Kostenerstattung,
2. zur Bewältigung besonderer Lebenslagen (insbesondere auch außerordentlicher Härten), Ermöglichung der Selbsthilfe und Teilnahme an besonderen Unternehmungen gesellschaftlichen Lebens, an denen die Teilnahme geboten oder tunlich ist als Sachleistung, Kostenerstattung oder Kostenzuschuss.
(5) Es können zur Herstellung des sozialstaatlich gebotenen Leistungsumfangs besondere Zuschläge vorgesehen werden. Für minderjährige Kinder sollen besondere Zuschläge vorgesehen werden.
(6) Soweit wiederkehrende Leistungen nach Absatz 2 bis 5 Aufwendungen nur teilweise abdecken und der Bedürftige insoweit noch keine hinreichende Rücklage bilden konnte, ist ihm für die Aufwendung ein zinsloses Darlehn (Sozialdarlehn) zu gewähren. Es kann stattdessen ein Darlehn mit angemessener Verzinsung (Bedarfsdarlehn) gewährt werden, wenn der Bedürftige die Bildung von Rücklagen vorwerfbar unterlassen hat; es ist zu gewähren wenn der Bedarf unabweisbar ist.
§ 4 - Leistungen zur Sicherung eines sonstigen besonderen Bedarfes
(1) Hinsichtlich des Anspruches steht dem Lebensunterhalt ein besonderer Bedarf eines Bedürftigen gleich, der wegen seiner Art oder mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls unabweisbar ist. Ein besonderer Bedarf besteht in der Regel nicht, soweit zu dessen Deckung bereits andere Leistungen bezogen, die ihrer Art nach abschließend sind.
(2) Leistungen, die wegen eines besonderen Bedarfs gewährt werden, beschränken sich auf den zur Erfüllung dieses Bedarfes erforderlichen Umfang. Sie können gewährt werden als Sachleistung, Kostenerstattung, Kostenzuschuss oder Sozialdarlehn. Sie sollen als Sozialdarlehn gewährt werden, soweit der Bedarf nur vorübergehend besteht.
§ 5 - Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung an Minderjährige
(1) Leistungen zur Existentsicherung für minderjährige Kinder sind grundsätzlich an die Eltern, andere Sorgeberechtigten oder denjenigen zu leisten, in dessen Haushalt das Kind tatsächlich lebt.
(2) Einkommen aus Berufsausbildungsverhältnissen oder erlaubten geringfügigen Beschäftigungen Minderjähriger darf nicht in vollem Umfang auf Leistungen angerechnet werden.
§ 6 - Gewährung von Leistungen zur Existenzsicherung in anderen besonderen Fällen
(1) Leistungen zur Existenzsicherung an Bedürftige, die unter Sachwalterschaft nach dem Sachwalterschaftsgesetz stehen, sind sie im Regelfall an den Sachwalter zu leisten.
(2) Leistungen für mehrere Bedürftige, die in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben, können gemeinsam veranlagt werden (Bedarfsgemeinschaft).
(3) Flüchtlinge und Asylbewerber sollen Leistungen zur Existenzsicherung nur gewährt werden, soweit neben Leistungen aus Programmen nach § 10 Absatz 2 Sozialprogrammmandatsgesetz ein besonderer Bedarf besteht. Ausländer, kein Recht zum Aufenthalt in der Republik Bergen haben, werden Leistungen zur Existenzsicherung regelmäßig nur von der zuständigen Staatsbehörde und nur in unabweisbarem Umfang bis zu ihrer Ausreise in Form von Sachleistungen gewährt. Darüberhinaus soll ihnen bei Bedarf eine besondere Beihilfe zur Ermöglichung der Ausreise gewährt werden, soweit möglich als Sachleistung.
§ 7 - Eigenverantwortung und Obliegenheiten des Leistungsempfängers
(1) Wer Leistungen zur Existenzsicherung erhält, hat sich nach Kräften um die Überwindung der Bedürftigkeit zu bemühen und kann hierzu durch zumutbare Auflagen angehalten werden, die die menschenwürdige Existenz nicht gefährden.
(2) Ein Leistungsempfänger kann durch Auflagen insbesondere verpflichtet werden, an Weiterbildungsangeboten oder Beratungen teilzunehmen, die seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern; für die Teilnahme kann ein Zuschlag gewährt werden. Es kann ferner die Aufnahme einer geringfügig vergüteten Überbrückungsbeschäftigung zur Sicherung oder Wiederherstellung des Anschlusses an das Arbeitsleben vermittelt werden; die Vergütung für eine solche Tätigkeit darf nicht in vollem Umfang auf Leistungen angerechnet werden.
§ 8 - Gewährung für Personen im Ausland
(1) Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland steht der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht entgegen, wenn
1. die Republik sich durch Vereinbarung mit dem anderen Staat verpflichtet hat, für ihre Staatsbürger oder ihnen gleichgestellten Personengruppen im Falle der Bedürftigkeit einzustehen,
2. die Erbringung aus besonderen Gründen im öffentlichen Interesse ist oder
3. die Verweigerung der Leistungserbringung für den bergischen Staatsbürger oder der einem Staatsbürger gleichgestellten Person im Einzelfall ausnahmsweise unbillig wäre und eine Rückkehr nach Bergen auch mit konsularischer Hilfe nicht unverzüglich möglich oder zumutbar ist.
(2) Träger der Leistungen ist in den Fällen des Absatzes 1 die zuständige Staatsbehörde. Konsularische Aufgaben nach § 6 Diplomatischer–Dienst-Gesetz - DiplDiG bleiben unberührt; die Unterstützung der Leistungserbringung soll im Rahmen konsularischer Verfahren erfolgen.
(3) Leistungen in den Fällen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des ausländischen Aufenthalts zu gewähren.
Artikel 4 - Soziale Daseinsvorsorge
Es tritt ein Gesetz über Programme der sozialen Daseinsvorsorge und ihre Mandatierung in Kraft:
Gesetz über Programme der sozialen Daseinsvorsorge und ihre Mandatierung
Abschnitt I - Grundsätze der sozialen Daseinsvorsorge
§ 1 - Programme der soziale Daseinsvorsorge
(1) Der Staat leistet Daseinsvorsorge durch die Unterhaltung von Programmen, die sozialen Zwecken zum Nutzen der Allgemeinheit dienen. Hinsichtlich der Bereitstellung von Infrastruktur und Dienstleistungen der Grundversorgung finden vorrangig die Bestimmungen des Daseinsvorsorge-Unterhaltungsgesetz Anwendung.
(2) Im Rahmen der Durchführung der Programme nach Absatz 1 können auch bestimmte Vorhaben, Einrichtungen oder Personen durch die persönliche Gewährung von Beihilfen oder Zuschüssen zu Aufwendungen gefördert werden. Die Gewährung solcher Leistungen erfolgt in der Regel unabhängig von der finanziellen Bedürftigkeit.
§ 2 - Umfang der Programme der sozialen Daseinsvorsorge
(1) Programme der sozialen Daseinsvorsorge sind in einem angemessenen Umfang unter Berücksichtigung der staatlichen Leistungsfähigkeit zu unterhalten. Die Unterhaltung kann in Form der eigenen Durchführung, die Beauftragung oder Förderung Dritter oder die sonstige Zusammenarbeit mit Dritten erfolgen. Privaten Träger der Wohlfahrtspflege, insbesondere auch kirchlichen Trägern, sollen als Dritte beteiligt werden, soweit dies möglich ist; es sollen nicht alle Programme einem bestimmten Dritten überlassen werden (Prinzip der Trägervielfalt) und nach Möglichkeit auch Programme in eigener Durchführung verbleiben.
(2) Die Ausgestaltung der nach diesem Gesetz zu unterhaltenden Programme obliegt grundsätzlich deren Träger durch Rechtsvorschriften, soweit nicht übergeordnete Rechtsvorschriften weitere Vorgaben beinhalten. Soweit mit Dritten zusammengearbeitet wird, sollen die Grundsätze der Durchführung durch diese durch den Träger bestimmt werden, die Annahme vorgelegter Angebote im Rahmen bestimmter Programme ist jedoch zugelassen.
(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sind die Träger frei darin, durch Rechtsvorschriften weitere Programme der sozialen Daseinsvorsorge vorzusehen, soweit dadurch der Zweck anderer Maßnahmen und Leistungen nicht beeinträchtigt oder eine abschließende Ausgestaltung durch höherrangige Rechtsvorschriften eingegriffen wird.
§ 3 - Programmträger der sozialen Daseinsvorsorge
(1) Träger von Programmen nach diesem Gesetz können grundsätzlich die Republik, die Regionen, Kommunen und Selbstverwaltungskörperschaften sein.
(2) Im Zweifel obliegt die Trägerschaft der Republik, bei einem eindeutigen Bezug jedoch der Region, Kommune oder Selbstverwaltungskörperschaft, deren Wirkungskreis berührt ist.
(3) Soweit mehrere Träger berufen sind, sollen sie ihre Tätigkeit koordinieren; im Rahmen der Ausgestaltung können Rechtsvorschriften besondere Zuständigkeiten begründen. Sie sollen ihre Programme so ausgestalten, dass sie miteinander zu kombinieren sind, soweit keine besonderen Gründe die Eigenständígkeit rechtfertigen; die Ausschließlichkeit oder der zwingende ergänzende Charakter können vorgesehen werden.
(4) Die Republik soll den Regionen und Kommunen sowie Selbstverwaltungskörperschaften im Rahmen ihres Wirkungskreises Zuweisungen für die Ausgestaltung eigener Programme gewähren. Die Regionen können den Kommunen Zuweisungen gewähren.
Abschnitt II - Allgemeine Programmmandate
§ 4 - Zulässigkeit der Festlegung von Programmmandaten in besonderen Rechtsvorschriften
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sind Republik, Regionen, Kommunen und Selbstverwaltungskörperschaften frei darin, durch Rechtsvorschriften Programme der sozialen Daseinsvorsorge in ihrer Trägerschaft vorzusehen (Programmmandat). Die Republik kann auch die Trägerschaft der Regionen, Kommunen und Selbstverwaltungskörperschaften bestimmen. Die Regionen können auch die Trägerschaft der Kommunen bestimmen.
(2) Programmmandate dürfen nach Absatz 1 nicht oder nicht so vorgesehen werden, soweit in eine abschließende Ausgestaltung von Programmmandaten vergleichbarer Art eingegriffen wird oder sie aus anderen Gründen unzweckmäßig sind.
(3) Soweit durch Rechtsvorschriften der Republik den Regionen, Kommunen oder Selbstverwaltungskörperschaften Programmmandate verpflichtend übertragen werden, ist zugleich die Zuweisung angemessener Haushaltsmittel zu regeln; ausnahmsweise kann eine zumutbare Eigenbeteiligung vorgesehen werden. Entsprechendes gilt, soweit den Kommunen durch Rechtsvorschriften der Regionen ein solches Mandat auferlegt wird.
§ 5 - Grundförderung der freien Wohlfahrtspflege
Es sind Programme zur finanziellen Förderung von Initiativen und Organisationen, die sich für die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen einsetzen, zu unterhalten.
§ 6 - Förderung der Zugänglichkeit von Einrichtungen und Angeboten
(1) Es sind Programme zur Förderung der tatsächlichen allgemeinen Zugänglichkeit von Einrichtungen, Diensten und Angeboten, die sich an die Allgemeinheit richten, auch für für benachteiligte und beeinträchtigte Gruppen und Personen (Barrierefreiheit) zu unterhalten.
(2) Es sind Programme zu unterhalten, welche die angemessenen Berücksichtigung sozialer Bedürfnisse bei der Gestaltung von Tarifen fördern, die für den Zugang zu Einrichtungen, Diensten und Angeboten von sozialer Relevanz gelten.
§ 7 - Förderung des Diskriminierungsschutzes
Es sind Programme zur Verbesserung des Schutz vor Diskriminierung von benachteiligten oder beeinträchtigten Gruppen und Personen zu unterhalten.
Abschnitt III - Besondere Programmmandate
§ 8 - Zivilgesellschaftliche Programmmandate
(1) Die Republik hat Programme zu unterhalten, um den erforderlichen Mindestumfang der Förderung der Zivilgesellschaft zu sichern sowie gesamtstaatlich bedeutsame Aktivitäten der Zivilgesellschaft zu fördern; sie soll weitere Programme unterhalten.
(2) Die Kommunen haben Programme zur Förderung der Zivilgesellschaft zu unterhalten. Die Regionen und Selbstverwaltungskörperschaften in ihrem Wirkungskreis sollen zur Entlastung der Kommunen ebenfalls Programme unterhalten.
(3) Handlungsfelder der zivilgesellschaftlichen Förderung sind:
1. Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu einer eigenverantwortlichen, selbstbestimmten, gemeinschaftsfähigen und sozial engagierten Persönlichkeit,
2. Beratung und Unterstützung von Eltern und Sorgeberechtigten sowie werdenden Eltern,
3. Beratung und Unterstützung von Familien,
4. Beratung und Unterstützung von Senioren sowie ihre gesellschaftlichen Teilhabe,
5. Beratung und Unterstützung benachteiligter Gruppen sowie ihre gesellschaftliche Teilhabe,
6. Gleichstellung von Mann und Frau,
7. demokratische und staatsbürgerlichen Bildung sowie Werteorientierung,
8. Unterstützung der ehrenamtlichen oder freiwilligen Betätigung im Sinne des Gemeinwohls,
9. gesellschaftlicher Zusammenhalt.
§ 9 - Arbeitsmarktprogramme
(1) Die Republik hat Programme zur Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufes sowie zur Unterstützung der Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes zu unterhalten (allgemeine Arbeitsmarktförderung). Die Regionen und Kommunen sollen zur Entlastung der Republik sowie im Rahmen ihrer Wirtschaftsförderung und Sozialpolitik ebenfalls Programme unterhalten. Die Selbstverwaltungskörperschaften können, soweit ihr Wirkungskreis berührt ist, ebenfalls Programme unterhalten.
(2) In Ergänzung der Programme nach Absatz 1 hat die Republik insbesondere auch Programme
1. zur Beschäftigung benachteiligter Personen,
2. zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, die auch im öffentlichen Interesse liegt und
3. zur Gewinnung von Fachkräften, an denen ein besonderer Bedarf besteht
(besondere Arbeitsmarktförderung) zu unterhalten. Die anderen Träger sollen dies berücksichtigen.
§ 10 - Ausländerprogramme
(1) Die Kommunen haben Programme zur Förderung der Integration von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Einwanderern zu unterhalten. Die Regionen und die Republik sollen zur Entlastung der Kommunen ebenfalls Programme unterhalten. Die Selbstverwaltungskörperschaften können, soweit ihr Wirkungskreis berührt ist, ebenfalls Programme unterhalten.
(2) Die Republik unterhält Programme zur Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Sie kann die Kommunen und Regionen zur Unterstützung durch eigene Programme nach Bedarf heranziehen.
§ 11 - Härtefallprogramme
Die Republik, die Regionen, Kommunen und Selbstverwaltungskörperschaften innerhalb ihres Wirkungskreises können
1. zur Abmilderung der Folgen von Naturkatastrophen oder besonderer Notlagen,
2. zur Abmilderung der Folgen von besonderen Beeinträchtigungen einer Vielzahl von Personen, für die das staatliche Gemeinwesen wegen staatlicher Verantwortlichkeit, aus sozialen Gründen oder aus Gründen der Billigkeit einzustehen hat,
Programme unterhalten.
Artikel 5 - Förderung der sozialen Teilhabe
Es tritt ein Gesetz über Förderung der sozialen Teilhabe in Kraft:
Gesetz über die Förderung der sozialen Teilhabe
Abschnitt I - Grundsätze der sozialen Teilhabe
§ 1 - Förderung der individuellen sozialen Teilhabe
(1) Der Staat stellt die Möglichkeiten der sozialen Teilhabe für alle Menschen sicher.
(2) Die staatliche Verantwortung reicht nur soweit, wie die erforderliche Unterstützung durch die Eigenverantwortung des Betroffenen und die zumutbare Unterstützung seiner Angehörigen und seines sozialen Umfelds nicht hinreichend erreicht werden kann. Die Erforderlichkeit staatlicher Unterstützung wird grundsätzlich unwiderleglich vermutet, soweit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer staatlichen Leistung erfüllt sind.
§ 2 - Form der Förderung der sozialen Teilhabe
(1) Die staatliche Verantwortung für die soziale Teilhabe Einzelner wird
1. zunächst aus Programmen nach dem Sozialprogrammmandatsgesetz,
2. vorrangig durch Leistungen der sozialen Pflichtversicherungen nach dem Sozialpflichtversicherungsgesetz,
3. insbesondere durch Sozialteilhabebeihilfen nach diesem Gesetz,
4. nachrangig durch Leistungen nach dem Sozialexistenzminimumgesetz,
erfüllt.
(2) Beihilfen nach diesem Gesetz werden grundsätzlich nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Bergen gewährt. Anderen Personen sollen Leistungen in der Regel nicht gewährt werden.
(3) Beihilfen nach diesem Gesetz werden in dem erforderlichen und angemessenen Umfang gewährt. Sie sollen in geeigneten Fällen in Form der Erbringung von Sachleistungen oder durch Zuschüsse zu Kosten gewährt werden.
(4) Die Ausgestaltung der nach diesem Gesetz zu gewährenden Leistungen obliegt grundsätzlich deren Träger durch Rechtsvorschriften, soweit nicht übergeordnete Rechtsvorschriften weitere Vorgaben beinhalten.
§ 3 - Leistungsträger
(1) Träger der Beihilfen nach diesem Gesetz können grundsätzlich die Republik, die Regionen, Kommunen und Selbstverwaltungskörperschaften sein.
(2) Im Zweifel obliegt die Trägerschaft der Kommune, in welcher der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einem eindeutigen Bezug zu ihrem Wirkungskreis besteht im Zweifel die Trägerschaft der betroffenen Region oder Selbstverwaltungskörperschaft.
(3) Soweit mehrere Träger berufen sind, koordinieren sie ihre Tätigkeit. Im Rahmen der Ausgestaltung können Rechtsvorschriften besondere Zuständigkeiten begründen.
(4) Durch Rechtsvorschriften soll die Gewährung von strukturellen Ausgleichszuschüssen zur Finanzierungslast von Leistungen nach diesem Gesetz durch die Republik an die Kommunen, Regionen und Selbstverwaltungskörperschaften geregelt werden. Hinsichtlich der Trägerschaft der Kommunen können zu diesen Ausgleichszuschüssen auch die betroffene Region herangezogen werden. Hinsichtlich der Selbstverwaltungskörperschaften können auch die betroffenen Kommunen herangezogen werden. Ausnahmsweise können auch Selbstverwaltungskörperschaften herangezogen werden, soweit deren Wirkungskreis betroffen ist.
Abschnitt II - Teilhabebeihilfen
§ 4 - Teilhabebeihilfen augrund besonderer Rechtsvorschriften
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sind Republik, Regionen, Kommunen und Selbstverwaltungskörperschaften ermächtigt, durch Rechtsvorschriften weitere Beihilfen zur Förderung der sozialen Teilhabe in ihrer Trägerschaft vorzusehen. Regionen können auch die Trägerschaft der Kommunen bestimmen.
(2) Beihilfen dürfen nach Absatz 1 nicht oder nicht so vorgesehen werden, soweit
1. die Beeinträchtigung des Zwecks anderer Maßnahmen und Leistungen nach § 2 Absatz 1 droht,
2. in eine abschließende Ausgestaltung von Beihilfen vergleichbarer Art eingegriffen wird,
3. durch die Gewährung an ein Unternehmen eine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wettbewerbs hervorgerufen würde.
§ 5 - Teilhabebeihilfe zu Wohnkosten
(1) Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, dem ist auf Antrag von der Kommune eine Beihilfe zur Wohnungsmiete nebst üblicher oder zwingender Nebenkosten oder zu vergleichbaren Aufwendungen zu gewähren.
(2) Auf Antrag kann Berechtigten nach Absatz 1 auch ein Beihilfe zu Kosten eines Umzuges gewährt werden, soweit dieser die Höhe des unzumutbaren Aufwandes zumindest erheblich mindert oder aus anderen Gründen sinnvoll ist.
(3) Den Anspruch hat nicht, wer bereits Leistungen zur Unterkunftssicherung nach dem Sozialexistenzminimumgesetz erhält. Gehören dem Haushalt mehrere Personen an, kann der die Beihilfe jedoch in Ansehung derer gewährt werden, für die solche Leistungen nicht gewährt werden.
§ 6 - Teilhabebeihilfe für Eltern
(1) Allen Eltern oder Sorgeberechtigten von Kindern, die minderjährig oder unterhaltsberechtigt sind, wird zum Ausgleich der besonderen Belastung auf Antrag durch die Republik eine Elternbeihilfe gewährt. Die Elternbeihilfe wird für jedes Kind nur einmal gewährt, sie kann jedoch unter mehreren Sorgeberechtigten aufgeteilt werden. Die Elternbeihilfe soll sich an den Lebenshaltungskosten des Kindes orientieren und kinderreiche Familien sowie Alleinerziehende besonders berücksichtigen; sie kann teilweise nach dem Einkommen gestaffelt werden.
(2) Die Regionen, Kommunen und Selbstverwaltungskörperschaften, deren Wirkungsbereich berührt ist, können Zuschläge zur Elternbeihilfe gewähren. Sie können auch besondere Beihilfen unter zusätzlichen Voraussetzungen gewähren.
§ 7 - Teilhabebeihilfe zum Unterhaltsersatz
(1) Soweit ein Unterhaltsverpflichteter seiner Unterhaltsverpflichtung unberechtigt nicht nachkommt, kann die Republik auf Antrag eine Unterhaltsersatzbeihilfe in Höhe des zu erwartenden Unterhalts.
(2) Mit Gewährung der Unterhaltsersatzbeihilfe geht der Unterhaltsanspruch in dieser Höhe auf die Republik über und soll von ihr gegenüber dem Unterhaltsverpflichtenden zurückgefordert werden.
§ 8 - Teilhabebeihilfe zur Ausbildung
(1) Jeder Schüler, Student und Auszubildende hat das Recht auf eine kostenfreie umfassende und angemessene Erstausbildung unabhängig von seiner Bedürftigkeit. Fallen für weitere eine Ausbildung, die nicht aus besonderen Gründen geboten ist, Kosten an, sind diese selbst zu tragen. Von der Kostenfreiheit ausgenommen werden kann ein zumutbarer Eigenanteil.
(2) Fallen für eine Ausbildung Kosten an, die nach Absatz 1 nicht selbst zu tragen sind, werden diese auf Antrag von der Republik übernommen oder erstattet. Dies gilt auch für Eigenanteile, die im Einzelfall nicht zumutbar sind.
(3) Ist dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsansprüche, etwaiger Ausbildungsvergütung oder Stipendien (mit Ausnahme der anderweitig zweckgebundenen Anteile) die Finanzierung seiner Lebensführung während der Ausbildung nicht zuzumuten, so leistet die Kommune oder Hochschule auf Antrag eine angemessene Lebensunterhaltsbeihilfe für die Dauer der Ausbildung.
§ 9 - Teilhabebeihilfe zur Weiterbildung
(1) Die Republik, die Regionen und Kommunen sowie die Selbstverwaltungskörperschaften im Rahmen ihres Wirkungskreises können eine Beihilfe zur Förderung der Aufwendungen für eine beruflichen Weiterbildung in angemessenem Umfang gewähren. Es kann auch eine Lebensunterhaltsbeihilfe gewährt werden, soweit für die Zwecke der Weiterbildung ein Verdienstausfall entsteht.
(2) Einem Arbeitgeber kann eine Beihilfe zu besonderen Aufwendungen gewährt werden, wenn er die Weiterbildung von Beschäftigten unterstützt, die nicht weit überwiegend in seinem unternehmerischen Eigeninteresse oder auch im öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt insbesondere auch für den Erwerb von Berufsqualifikationen nach dem Berufsqualifikationsgesetz. Die Beihilfe soll gewährt werden, wenn die Weiterbildung oder Qualifizierung einem Bedarf am Arbeitsmarkt entspricht.
§ 10 - Teilhabebeihilfe wegen Behinderungen
(1) Die Kommune oder die Selbstverwaltungskörperschaft, deren Wirkungskreis betroffen ist, gewährt auf Antrag eines von einer Behinderung Betroffenen die erforderliche Beihilfe zum Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile in der gesellschaftlichen Teilhabe und zur Ermöglichung der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft unabhängig von seiner finanziellen Bedürftigkeit. Die Republik und die Regionen beteiligen sich zur Entlastung an den Leistungen in bestimmten Fällen.
(2) Behinderungen sind dauerhafte oder längerfristige erhebliche Einschränkungen der körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen eines Menschen gleich welcher Ursache, die ihm die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht nur unerheblich erschweren. Drohende Behinderungen sind unter Berücksichtigung ihres Charakters ebenso anzuerkennen.
(3) Soweit die Hilfebedürftigkeit sich dadurch reduzieren oder die gesellschaftliche Teilhabe nicht nur unerheblich verbessern lässt, kann die Beihilfe auch als Zuschuss zu einem besonderen Aufwand gewährt werden.
(4) Die Gewährung der Beihilfe kann unterbleiben, soweit wegen der besonderen Schwere der Behinderung die Zuweisung eines Platzes in einer spezialisierten Einrichtung der Versorgung, Bildung oder Beschäftigung sinnvoller erscheint, ein solcher Platz bereitsteht und dem Betroffenen zumutbar ist. Die Notwendigkeit einer Platzzuweisung soll nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen festgestellt werden.
§ 11 - Teilhabebeihilfe zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit
(1) Wem eine Bedürftigkeit droht, dem kann auf Antrag von der Kommune eine befristete Beihilfe zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit gewährt werden, soweit dies zur nachhaltigen Verhinderung der Bedürftigkeit sinnvoll erscheint.
(2) Wer im Anschluss an eine Bedürftigkeit ein Erwerbseinkommen erhält, dem kann auf Antrag von der Kommune eine befristete Beihilfe zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit gewährt werden, soweit dies zur nachhaltigen Überwindung der Bedürftigkeit sinnvoll erscheint.
(3) Die Höhe der Beihilfe soll an den zuvor bezogenen Leistungen der gesetzlichen Erwerbseinkommensversicherung oder nach dem Sozialexistenzminimumgesetz orientiert werden. Sie soll perspektivisch abschmelzend und regelmäßig für höchstens 48 Monate gewährt werden.
(4) Zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit kann einem Bedürftigen auf Antrag von der Kommune ein zinsloses oder zinsvergünstigtes Darlehn oder ausnahmsweise eine Beihilfe als Zuschuss zu diesbezüglichen Aufwendungen gewährt werden.
§ 12 - Teilhabebeihilfe wegen der Ermöglichung von förderungswürdigen Beschäftigungen
(1) Einem Arbeitgeber kann auf Antrag von der Republik eine befristete Beihilfe als Lohnkostenzuschuss, zum Ausgleich deswegen entstandener Mehrkosten oder besonderer Belastungen oder als Ermöglichungsprämie gewährt werden, wenn er
1. Empfänger von Leistungen nach dem Sozialexistenzminimumgesetz,
2. Empfänger von Leistungen der gesetzlichen Erwerbseinkommensversicherung, deren Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt sich als erschwert herausgestellt hat oder erwartbar erschwert sein wird,
3. Personen, denen eine Beihilfe wegen Behinderung (§ 10) gewährt wird oder gewährt werden könnte,
zu angemessenen Konditionen beschäftigt. In den Fällen der Nummer 3 kann die Beihilfe auch langfristig oder unbefristet gewährt werden.
(2) Regionen und Kommunen können im Rahmen ihrer Wirtschaftsförderung und Sozialpolitik und Selbstverwaltungskörperschaften können soweit ihr Wirkungsbereich berührt wird, ergänzende Beihilfen gewähren oder in geeigneten Fällen an der Gewährung nach Absatz 1 beteiligt werden.
(3) Bei der Bemessung der Beihilfen in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist insbesondere auf die perspektivisch ersparten Aufwendungen abzustellen. Bei der Bemessung der Beihilfe in den Fällen nach Absatz 1 Nummer 3 darf nicht berücksichtigt werden, dass sie den Lohn des Arbeitnehmers auf Dauer übersteigt.
§ 13 - Teilhabebeihilfe zum Ausgleich sozialer Härten
(1) Zur Abmilderung unbilliger sozialer Härten besonderer Art, ist den Betroffenen auf Antrag durch die Republik, die Regionen, Kommunen und Selbstverwaltungskörperschaften innerhalb ihres Wirkungskreises eine Härtefallbeihilfe zu gewähren.
(2) Die Gewährung erfolgt nach besonderer Ausgestaltung oder pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des staatlichen Gemeinwesens im Verhältnis zur Schwere der unbilligen Härte. Bei grob unbilligen Härten darf auf doe Eigenverantwortung des Betroffenen nicht verwiesen werden.
(2) Eine Härtefallbeihilfe soll insbesondere zur Abmilderung der Folgen von Naturkatastrophen oder besonderer Notlagen vorgesehen werden.
(3) Eine Härtefallbeihilfe soll insbesondere vorgesehen werden für solche besonderen Beeinträchtigungen eines Betroffenen, für die das staatliche Gemeinwesen
1. wegen besonderer staatlicher Verantwortung (ohne, dass eine Haftung nach § 19 Verwaltungshandelnsgesetz - VerwHG oder anderen Vorschriften und Grundsätzen besteht),
2. aus sozialen Gründen oder
3. aus Gründen der Billigkeit
einzustehen hat. Die Beihilfe kann auch für Angehörige oder Hinterbliebene vorgesehen werden.
(4) Eine Härtefallbeihilfe kann aus Gründen der Billigkeit auch gewährt werden, obwohl der Begünstigte über hinreichende Eigenmittel zur Überwindung der sozialen Härte verfügt.
Artikel 6 - Besondere Vorschriften zum Verwaltungsverfahren bei Sozialleistungen
In das Verwaltungshandelnsgesetz - VerwHG wird ein § 18a eingefügt:
§ 18a - Allgemeine Vorschrift zum Handeln als Sozialleistungsbehörde
(1) Sozialleistungsverwaltung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen sind
1. die Träger der sozialen Pflichtversicherungen nach dem Sozialpflichtversicherungsgesetz,
2. die nach dem Sozialteilhabebeihilfengesetz handelnden Stellen,
3. die nach dem Sozialexistenzminimumgesetz handelnden Stellen,
4. Stellen, die durch besondere Rechtsvorschriften aufgrund ihrer spezifischen Aufgaben als solche der Sozialleistungsverwaltung bestimmt werden
und die von ihnen zur Erfüllung von spezifischen Aufgaben beauftragten Stellen.
(2) Die zum Zwecke der Sozialleistungsverwaltung in der Einzelfallsachbearbeitung erhobenen spezifischen Daten unterliegen der besonderen Vertraulichkeit (Sozialgeheimnis). Für andere Zwecke als die der Leistungsverwaltung, für die sie erhoben wurden, dürfen sie außer mit Einwilligung des Betroffenen oder bei Gefahr im Verzuge nur mit richterlicher Genehmigung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen verwendet werden. Die befassten Stellen dürfen insoweit keine Auskünfte erteilen und die befassten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Anträge bei Stellen der Sozialverwaltung kann auch stellen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat oder wer nicht geschäftsfähig ist. Die Sorgerechtsinhaber bzw. Sachwalter sind regelmäßig von der Sozialverwaltung über diese Vorgänge zu unterrichten, soweit keine besonderen Gründe entgegenstehen.
(4) Im Rahmen des Verfahrens haben die zuständige Stellen die Betroffenen zu beraten und angemessene Hilfe zu leisten. Es können unabhängige Dritte mit der Wahrnehmung der Beratung und Hilfeleistung beauftragt werden, die dafür geeignet sind. Auch soweit sie nicht zuständig sind haben die Kommunen die Antragstellung auf Ersuchen des Betroffenen zu vermitteln und nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen, soweit sie nicht auf ortsnahe beauftragte unabhängige Dritte verweisen können.
(5) Zu den Mitwirkungspflichten eines Begünstigten im Verfahren der Sozialleistungsverwaltung kann insbesondere gehören, sich einer zumutbaren medizinischen Untersuchung zur Feststellung von Anspruchsvoraussetzungen zu unterziehen. Ist durch eine therapeutische Behandlung ohne wesentlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eine Reduzierung des Leistungsbedarfes zu erreichen, kann deren Inanspruchnahme zur Auflage gemacht werden.
(6) Für die Tätigkeit der Sozialleistungsverwaltung werden Gebühren und Auslagen regelmäßig nicht und im Übrigen nur nach einer besonderen Belehrung erhoben.
Artikel 7 - Arbeitsordnungsrechtlicher Mutterschutz
Es wird ein § 6b in das Arbeitsordnungsgesetz eingefügt:
§ 6b - Beschäftigungsverbot für Mütter
(1) Es ist zum Schutz des ungeborenen Kindes sowie ihrer eigenen Gesundheit untersagt, eine Mutter
1. mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und acht Wochen nach der Geburt,
2. auf medizinisch erforderliche Anordnung des behandelnden Arztes für einen bestimmten längeren Zeitraum,
für Arbeitsleistungen zu beschäftigen. Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung in diesen Fällen nicht verpflichtet.
(2) Ausnahmen kann die zuständige Stelle auf Antrag der Mutter nach ärztlichem Gutachten zulassen.
(3) Es ist dem Arbeitgeber untersagt, nachteilige Entscheidungen aufgrund der Bestimmung des Absatzes 1 zu treffen, anzudrohen oder sich auf benachteiligende Abreden zu berufen; dies gilt ebenso wegen des Unterlassens eines Ausnahmeantrages nach Absatz 2. Ausnahmen kann die zuständige Stelle zulassen, wenn besondere Gründe die Entscheidung des Arbeitgebers billigenswert erscheinen lassen.
Artikel 8 - Vorschriften mit Bezug zum Adoptionsverfahren
(1) Es wird ein § 20a in das Personenstands – und Meldegesetz – PStMG eingefügt:
§ 20a - Adoption
(1) Die rechtliche Abstammung und der Name können im Wege der Adoption verändert werden. Die durch Adoption erworbene rechtliche Abstammung ist gleichwertig zu anderen rechtlichen Abstammungen. Die bisherige rechtliche Abstammung erlischt dabei, wenn nicht ihre Beibehaltung aus besonderen Gründen angeordnet wird; besonderer Gründe bedarf es nicht, wenn die Adoption neben einem bisherigen Elternteil (Stiefkindaoption) erfolgen soll. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Verwandtschaft zu Geschwistern und Großeltern soll in Erwägung gezogen werden.
(2) Die Adoption eines Minderjährigen darf nur aus Gründen des Kindeswohls erfolgen und soll nur ausnahmsweise gegen den Willen der bisherigen Eltern erfolgen. Das Kind ist entsprechend seiner Einsichtsfähigkeit zu beteiligen; ab dem vollendeten 10. Lebensjahr soll eine Adoption nur mit seinem Einverständnis erfolgen. Im Verfahren der Vorbereitung ist die Eignung der Adoptierenden festzustellen und soll in der Regel eine pflegeweise Aufnahme in die Familie zur Probe erfolgen; Verwandte des Kindes können bevorzugt berücksichtigt werden, soweit es dem Kindeswohl entspricht.
(3) Eine Adoption unter Volljährigen ist nur zulässig, wenn ein familienähnliches Näheverhältnis zum Zeitpunkt der Adoption bereits besteht. Der zuständigen Behörde Gelegenheit sowie anderen Abkömmlingen ist zur Stellungnahme zu geben. Für Abkömmlinge des Adoptierten, die vor einer solchen Adoption geboren waren, ist über die Begründung der daraus folgenden rechtlichen Abstammung gesondert zu entscheiden. Auf andere Verwandte des Adoptierenden kann die Wirkung der Adoption erstreckt werden, soweit ein familienähnliches Näheverhältnis auch zu ihnen besteht, absehbar bestehen wird oder es aus anderen Gründen geboten ist.
(4) Eine Adoption kann ausnahmsweise ausgesprochen werden, obwohl ein Adoptierender bereits verstorben ist, wenn nachgewiesen ist, dass die Adoption seinem tatsächlichen Willen entspricht und keine wesentliche Änderung der Umstände seit der Willensbekundung eingetreten ist; ist der Antrag bereits gestellt, so soll ein entgegenstehender Wille nicht angenommen werden, wenn dieser sich nicht auch auf die Antragsrücknahme bezog. Dies gilt entsprechend, wenn das Kind verstorben ist.
(5) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass dem adoptierten Minderjährigen die Umstände nicht entgegen seiner Interessen verheimlicht werden, wenn das Gericht nicht ausnahmsweise die Vertraulichkeit bestimmt. Dritten ist die Offenbahrung der Adoption nur mit dem Einverständnis des Adoptierten oder der Sorgeberechtigten gestattet, soweit sie nicht berechtigte eigene Interessen verfolgen.
(6) Die Adoption wird ausschließlich durch gerichtliches Urteil bewirkt und ihre Aufhebung kann nur aufgrund schwerwiegender Umstände ausnahmsweise durch gerichtliches Urteil erfolgen. Soweit eine ausländische Adoptionsentscheidung anerkannt werden soll, bedarf dies ebenfalls der gerichtlichen Entscheidung, soweit nicht eine besondere Vereinbarung zwischen der Republik und dem anderen Staat besteht.
(7) Die Vermittlung von Minderjährigendoptionen darf nur durch die zuständige Behörde oder mit Zulassung der zuständigen Staatsbehörde durchgeführt werden; internationale Vermittlungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Staatsbehörde, , soweit nicht eine besondere Vereinbarung zwischen der Republik und dem anderen Staat besteht.
(2) § 20 Absatz 4 PStMG entfällt.
Artikel 9 - Kindeswohlbehörde
(1) Es wird ein § 23a Personenstands – und Meldegesetz – PStMG eingefügt:
§ 23a - Kindeswohlbehörde
(1) Bei den Kommunen ist eine Kindeswohlbehörde einzurichten. Für bestimmte Fälle können die Aufgaben stattdessen von den Regionen oder einer Staatsbehörde wahrgenommen werden.
(2) Die Kindeswohlbehörde ist in allen Verfahren mit Bezug zu Minderjährigen zu beteiligen, in denen ihre Beteiligung sachdienlich erscheint. Sie wird zum Schutz und zur Förderung des Kindeswohls, insbesondere zur Vermeidung der Sorgerechtsentziehung beratend, vermittelnd und unterstützend tätig.
(3) Minderjährige haben das Recht, sich jederzeit an die Kindeswohlbehörden zu wenden, sich beraten zu lassen und um Hilfe zu ersuchen; die Beratung kann auch gegenüber den Sorgerechtsinhabern auf Wunsch vertraulich behandelt werden. Sorgerechtsinhaber haben ebenfalls das Recht, sich beraten zu lassen und um Hilfe zu ersuchen; die Beratung kann gegenüber anderen Sorgerechtsinhabern auf Wunsch vertraulich behandelt werden. Es können unabhängige Dritte mit der Wahrnehmung der Beratung und Hilfeleistung beauftragt werden.
(4) Die Kindeswohlbehörde ist berechtigt und verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, eingetretene Gefahren abzuwenden und bei einem entsprechenden Verdacht zu ermitteln. Sie handelt insoweit als Ordnungsbehörde nach § 18 Verwaltungshandelnsgesetz - VerwHG .
(5) Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung kann die zuständige Stelle Maßnahmen nach § 23 Absatz 4 und 5 anordnen. Sie ist die staatliche Behörde nach § 23 Absatz 2 und unterstützt das Gericht bei der Beaufsichtigung von Personen, denen das Sorgerecht an ihrer Stelle übertragen wurde sowie der Unterbringung nach § 23 Absatz 5.
(2) In § 23 Absatz 5 PStMG wird wie folgt gefasst:
(5) Im Zuge der Beschränkung oder Entziehung des Sorgerechts kann die Unterbringung in einem Heim, einer vergleichbaren Einrichtung oder einer Pflegefamilie erfolgen. Die Wünsche des Betroffenen sind zu berücksichtigen und die Rückkehr zu den Sorgeberechtigten soll angestrebt werden. Ist die Rückkehr zu den Sorgeberechtigten dauerhaft ausgeschlossen, kann die Einleitung eines Adoptionsverfahrens (§ 20a) geprüft werden.
(3) Die bisherigen Jugendämter sind in Kindeswohlbehörden zu überführen.
Artikel 10 - Vorschriften mit Bezug zur Einrichtungen Kinderbetreung und Heimerziehung
Es wird ein § 16a Daseinsvorsorge-Unterhaltungsgesetz eingefügt:
§ 16a - Einrichtungen der Kinderbetreuung und Heimerziehung
(1) Einrichtungen der Kinderbetreuung dienen der Betreuung, sozialen und erzieherischen Förderung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen zur Unterstützung und Entlastung der Sorgerechtsinhaber. Es sind insbesondere Kindertagespflegeeinrichtungen, Kindertageseinrichtungen, Übermittagseinrichtungen in Zusammenhang mit Schulen, sowie Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen.
(2) Einrichtungen der Heimerziehung dienen der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die nicht bei ihren Familien leben können. Sie sind auf das Kindeswohl auszurichten, sollen ein geborgenes Heranwachsen und die Herausbildung sozialer Nähebeziehungen fördern, soweit familiäre Strukturen nicht bestehen, sowie die Wahrnehmung des Sorgerechts für Angelegenheiten des täglichen Lebens gewährleisten. Moderne Konzepte der Heimerziehung, insbesondere Wohngruppen für Jugendliche, sollen berücksichtigt werden. Für Internate und vergleichbare Einrichtungen sowie für Einrichtungen für sozial auffällige Kinder und Jugendliche können besondere Anforderungen festgesetzt werden.(3) Die Kommunen sind Träger der Einrichtungen nach Absatz 1 und 2; die Regionen, die Republik und Selbstverwaltungskörperschaften in ihrem Wirkungskreis können Träger dieser Einrichtungen sein. Die zuständige Staatsbehörde kann Konzessionen für den Betrieb solcher Einrichtungen nach Anhörung der Kommunen an Private erteilen; bei gemeinnützigen Einrichtungen soll auf die Erhebung von Konzessionsabgaben verzichtet werden.
Artikel 11 - Vorschriften mit Bezug zu sozialen Zwangsmaßnahmen
(1) Es wird ein § 9a Polizeimaßnahmen und -verfahrensgesetz - PolMVG eingefügt:
§ 9a - Unterbringung wegen psychischer Krankheiten
(1) Wer psychisch krank ist (insbesondere wegen Geistesschwäche oder Sucht) und dadurch in erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sich selbst gefährdet, kann gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder sonst in geeigneter Weise untergebracht werden, soweit eine Maßnahme nach § 4 Absatz 3 lit. a bis c Sachwalterschaftsgesetz nicht in Betracht kommt.
(2) Die Rechte eines Betroffenen dürfen nur insoweit begrenzt werden, als es zu seinem Schutz zweckdienlich ist. Ihm ist eine medizinische Betreuung zu gewährleisten, insbesondere auch zur Besserung dieses Zustandes. Notwendige medizinische Maßnahmen, die dem Patienten keinen irreversiblen Schaden zufügen, sind gegen seinen Willen nur mit richterlicher Zustimmung gestattet.
(3) Die Unterbringung und die Maßgaben ihrer Ausgestaltung sind durch ein Gericht und nur bei Fehlen einer für den Betroffenen weniger einschneidenden Maßnahme anzuordnen. Sie soll schnellstmöglich wieder aufgehoben werden und ist in der Regel mindestens jährlich zu überprüfen.
(2) Es wird ein Absatz 4 in § 45 Strafgesetzbuch - StGB eingefügt:
(4) Wird in den Fällen eines Aufenthalts in einem Krankenhaus, einer Anstalt (mit Ausnahme von Einrichtungen des Strafvollzugs), einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung, der keine Unterbringung nach § 9a Polizeimaßnahmen und -verfahrensgesetz - PolMVG oder § 4 Absatz 3 lit. a bis c Sachwalterschaftsgesetz ist, über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig eine Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise erforderlich, kann diese außer bei Gefahr im Verzuge nur gerechtfertigt werden, wenn sie gerichtlich genehmigt wird.
Artikel 12 - Privatrechtliche Grundsätze mit Bezug zum Sozialrecht
(1) Es ist als privatrechtlicher Grundsatz anzuerkennen, dass privatrechtliche Vereinbarungen, die einen Verzicht auf Sozialleistungen vorsehen, insoweit nichtig sind. Privatrechtliche Vereinbarungen (insbesondere Versicherungsvereinbarungen), nach denen eine Leistung nur gewährt wird, wenn keine billigerweise vorrangig zu beanspruchenden Sozialleistungen zustehen, bleiben unberührt. Verfügungen von Todeswegen und Verträge über Leistungen im Todesfall sind jedenfalls nicht deswegen sittenwidrig, soweit ein Empfänger von Sozialleistungen in ihnen nicht bedacht wird, auch wenn seine Nichtberücksichtigung der Verhinderung von Anrechnungen zu dienen scheint.
(2) Es ist als privatrechtlicher Grundsatz anzuerkennen, dass dem Kostenträger von dem Unterhaltsanspruch ein angemessener Anteil zusteht und von diesem geltend gemacht werden kann, wenn ein Unterhaltsberechtigter auf hoheitliche Veranlassung oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht in einer Anstalt, einem Heim oder auf sonstige Weise untergebracht, aufgenommen oder nicht nur vorübergehend versorgt wird.
Artikel 13 - Vorschriften mit Bezug zur medizinischen Notversorgung
(1) Es wird ein § 16 Absatz 4 Daseinsvorsorge-Unterhaltungsgesetz eingefügt:
(4) Konzessionen für die medizinische Versorgung sind mit der Auflage zu versehen,
1. die medizinisch erforderliche Versorgung für Personen auch dann zu erbringen, wenn die Übernahme der Kosten durch die gesetzliche Gesundheitsversicherung, eine private Krankenversicherung oder vergleichbares System nicht gesichert ist, und
2. sich hinsichtlich des Kostenersatzes für diese Maßnahmen auf die Geltendmachung der dafür vorgesehenen staatlichen Ausgleichsleistungen zu beschränken.
(2) Bereits erteilte Konzessionen für Einrichtungen nach § 16 Daseinsvorsorge-Unterhaltungsgesetz sind unverzüglich um die in dessen Absatz 4 nunmehr vorgesehene Auflage zu ergänzen. Bis zu ihrer Änderung findet die Auflage kraft Gesetzes Anwendung.
(3) Der bisher im SGB vorgesehene Ausgleichsfonds für die Zwecke des Ausgleichs von Leistungen im Sinne von § 16 Absatz 4 Daseinsvorsorge-Unterhaltungsgesetz ist von der zuständigen Staatsbehörde weiterhin aus dem Staatshaushalt zu bewirtschaften. Die Ausgleichszahlungen werden zugleich als Ausgleich für die Beschränkung wohlerworbener Rechte nach Absatz 2 geleistet, bis die Änderung der Konzession bestandskräftig wird.
Artikel 14 - Vorschriften mit Bezug zur Arbeitsvermittlung
Es wird ein § 12b Daseinsvorsorge-Unterhaltungsgesetz eingefügt:
§ 12b - Arbeitsvermittlungsdienstleistungen
(1) Arbeitsvermittlungsdienstleistungen sind gewerbsmäßige und entgeltliche Leistungen zur Vermittlung des Abschlusses von Arbeitsverträgen, die nicht in ausschließlich in Zusammenhang mit dem eigenen Gewerbe oder der Vermittlung von Führungskräften stehen.
(2) Konzessionen für die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdienstleistungen sind nicht erforderlich. Die Zulassung Privater zur Leistungserbringung erfolgt durch die zuständige Staatsbehörde ausschließlich nach der Eignung.
(3) Die Erbringung von Arbeitsvermittlungsdienstleistungen durch die Republik sowie durch die Regionen und Kommunen im Rahmen ihrer Wirtschaftsförderung und Sozialpolitik oder zur Sicherung der Grundversorgung und Stärkung des Wettbewerbs ist zugelassen. Sie soll regelmäßig unentgeltlich erfolgen.
(4) Arbeitsvermittlungsdienstleistungen, die mit Anwerbeprogrammen im Ausland verbunden sind, bleiben der Republik oder der besonderen Zulassung vorbehalten. Dies gilt auch, wenn sie sich auf das eigene Gewerbe oder Führungskräfte beziehen.
Artikel 15 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften als Änderungsgesetz in Kraft.
(2) Soweit zur Überleitung zwischen bisheriger Rechtslage und der Rechtslage nach diesem Gesetz weitere Vorschriften erforderlich werden, können diese von der zuständigen Stelle erlassen werden.
(3) Soweit sich durch dieses Gesetz Veränderungen in der Finanzierungsverantwortung ergeben, sind diese bei der Fortschreibung der Haushalts- und Wirtschaftspläne zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Erbringung von Zuweisungen der Republik an die Regionen, Kommunen und Selbstverwaltungskörperschaften anstelle der Erbringung in der eigenen Sozialleistungsverwaltung.