Gesetz über den Schutz und der Förderung der Jugend und Kinder
(Kinder- und Jugendschutzgesetz – KJSchGe)
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Kinder- und Jugendamt
(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums … wird das Kinder- und Jugendamt gebildet (Zuständige Behörde). Die Regionen bilden eigene Kinder- und Jugendämter.
(2) Das Kinder- und Jugendamt unterhält die Liste jugendgefährdender Medien und macht diese öffentlich.
Abschnitt II – Kinder- und Jugendmedienschutz
§ 2 – Jugendmedienschutzbehörden; Selbstkontrolle der Wirtschaft
(1) In den Regionen werden Jugendmedienschutzbehörden gebildet. Die Regionen teilen der Staatsregierung mit, welche Behörde mit den Aufgaben des Jugendmedienschutzes betraut wird. Die Jugendmedienschutzbehörden hat Sorge dafür zu tragen, dass keine Entwicklungsstörungen oder jugendgefährdenden Medien Kindern oder Jugendlichen zugänglich gemacht werden können.
(2) Die Jugendmedienschutzbehörden haben Medien – insbesondere Filme, Unterhaltungssoftware oder andere digitale Medien – zu sichten und nach einheitlichen Kriterien sie mit einer Altersfreigabe zu versehen. Die Jugendmedienschutzbehörden haben zu diesem Zwecke gemeinsame Richtlinien zu erlassen.
(3) Interessenverbände der Wirtschaft haben das Recht, durch eigene Konzepte nach unabhängigen Kriterien die Medien ihrer Branche zu sichten und nach einheitlichen unabhängigen Kriterien mit einer Altersfreigabe zu versehen (Verband der Selbstkontrolle). Die Anerkennung eines solchen Verbandes wird durch die Jugendmedienschutzbehörden erteilt.
(4) Die Altersfreigaben sind wie folgt zu vergeben:
a. bei Medien ohne jugendgefährdenden inhalten mit »Ohne Altersbeschränkung«,
b. bei Medien, die für Kinder und Jugendliche geeignet sind mit »Freigabe ab zehn Jahren«,
c. bei Medien, die für Jugendliche, aber nicht für Kinder geeignet sind mit »Freigegeben ab zwölf Jahren«,
d. bei Medien, die für junge Erwachsene, aber nicht für Jugendliche geeignet sind mit »Freigegeben ab sechzehn Jahren«,
e. bei Medien, die für junge Erwachsene nicht geeignet sind, mit »Keine Jugendfreigabe« oder
f. bei Medien, die nicht für den Verkehr geeignet sind, mit »Keine Freigabe«.
(5) Medien, die einer bestimmten Freigabe unterliegen, dürfen nur ihrer entsprechenden Alterszielgruppe zugänglich gemacht werden. Der Verkauf oder das Inverkehrbringen von Medien ohne Freigabe bedarf der besonderen Genehmigung der Jugendmedienschutzbehörde.
§ 3 – Listung von jugendgefährdenden Medien
(1) Die zuständige Behörde führt eine Liste mit Medien, die die Entwicklung von Jugendlichen und Kindern nicht unerheblich beeinträchtigt oder von denen eine nicht unerhebliche Gefahr für die Entwicklung ausgeht (Jugendgefährdende Medien). Die Jugendmedienschutzbehörden oder soweit Verbände der Wirtschaft die Altersfreigabe vergeben, haben Medien, die auf die Liste aufgenommen wurden, zumindest mit der Altersfreigabe für Volljährige zu versehen, wenn nicht ein Verbot des Inverkehrbringens für angemessen erscheint.
(2) Die Freigabe der Medien nur für bestimmte Zeitpunkte ist nicht zulässig.
§ 4 – …
…
§ 5 – Jugendmedienschutz bei Filmvorstellungen
(1) Gesellschaften die öffentlich Filme oder Filmwerke vorstellen oder für eine größere Ansammlung an Menschen zugänglich machen (Filmveranstaltende) haben sicherzustellen, dass
a. Kinder, die nicht das zehnte Lebensjahr beendet haben,
b. Kinder die das zehnte aber nicht das zwölfte Lebensjahr beendet haben bei der die Vorstellung nach 19 Uhr endet,
c. Jugendliche, die das zwölfte aber nicht das sechzehnte Lebensjahr beendet haben bei der die Vorstellung nach 22 Uhr endet und
d. Jugendliche, die noch nicht das achtzehnte Lebensjahr beendet haben bei der die Vorstellung nach Mitternacht endet
sicherzustellen, dass sie in Begleitung einer volljährigen Person die Filmveranstaltung besuchen.
(2) Die Vorführung von Werbefilmen oder Werbeprogrammen für alkoholische Erzeugnisse oder Tabakerzeugnisse ist erst nach 21 Uhr erlaubt. Filmveranstalter haben Filmvorstellungen, bei denen Alkohol und Tabak im Verlauf der Vorstellung beworben wird mit »Keine Jugendfreigabe« zu kennzeichnen.
Abschnitt III – Jugendschutz in Gaststätten und an öffentlichen Orten
§ 6 – Aufenthalt in Gaststätten
(1) Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in Betrieben des Gastgewerbes darf nur zwischen 5 und 23 Uhr gestattet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn man in Begleitung einer volljährigen Person ist.
(2) Die Schulbehörde, die Kinder- und Jugendämter und die zuständige kommunale Behörde können Schulen, Kindertagesstätten und anerkannte Einrichtungen oder Jugend- und Kinderhilfe gestatten, bei Reisen oder Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen.
(3) Ein Gastgewerbe, das zugleich auch als Nachtbar oder Nachtclub geführt wird, darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
§ 7 – Aufenthalt im Glückspielbetrieb
(1) Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Hallen, die dem Glückspielbetrieb dienen, ist nicht gestattet. Betreibende des Glückspielgewerbes haben Vorkehrungen zu treffen, dass Kinder und Jugendliche nicht an ihrem Betrieb teilnehmen können.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Gewinnspielbetrieben in der Öffentlichkeit bei Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, wenn der Gewinn von nicht unerheblichem Wert ist. Die zuständige Behörde kann weitere Bestimmungen treffen.
§ 8 – Aufenthalt in Tanzveranstaltungen
Der Aufenthalt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer volljährigen Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und ab 16 Jahren nur bis Mitternacht gestattet werden. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 9 – Sonstiger Aufenthalt
(1) Die zuständige Behörde kann öffentliche Veranstaltungen oder Betriebe, die eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen darstellen, verbieten oder Auflagen anordnen. Die Anordnung einer Auflage kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder das Verbot zum Aufenthalt enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert werden kann.
(2) Ist ein Kind oder Jugendlicher an einem Ort oder hält sich in einer Veranstaltung auf, an der er sich nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 nicht aufhalten darf und besteht eine unmittelbare Gefahr für sein körperliches, geistiges oder seelisches Wohl, so kann die zuständige Stelle die notwendige oder erforderliche Maßnahme treffen diese Gefahr abzuwenden. Ihr obliegt es,
a. dem Kind oder dem Jugendlichen zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
b. seine erziehungsberechtigte Person anzuhalten den Jugendlichen oder das Kind vom Ort fernzuhalten oder
c. soweit keine erziehungsberechtigte Person ermittelt werden kann oder eine Ermittlung nicht rechtzeitig erfolgen kann das Kind oder den Jugendlichen der Kinderwohlbehörde überstellt werden.
§ 10 – Abgabe von Tabak und Alkohol
(1) Die Abgabe von Tabak und Alkohol und Kindern ist verboten. Die Abgabe von Tabak und nicht gebrannten Alkohols an Jugendliche, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist nur dann erlaubt, wenn es nicht zum Zweck des öffentlichen Konsums verabreicht wird. Tabak und Alkohol darf nicht im Wege des Versandhandels angeboten werden.
(2) In der Öffentlichkeit ist das Rauchen oder der Konsum von nikotinhaltigen Produkten nicht gestattet.
(3) Der Verkauf oder die Abgabe von Tabak oder Alkohol in Automaten in der Öffentlichkeit ist untersagt, es sei denn, der Automat befindet sich an einem Ort, den Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich gemacht wird oder in sonstiger Weise sichergestellt werden kann dass Kinder und Jugendlichen nicht der Erwerb von Alkohol und Tabak ermöglicht wird.