Beiträge von Maria Pabst

    ... treten wir nunmehr ein in die inhaltliche Tagesordnung und kommen zum Tagesordnungspunkt 3, der erneuten Beratung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Tarifautonomie über die Arbeitszeit.

    Der Gesetzesentwurf der Staatsregierung wurde vom Bergischen Senat am 28. März 2025 beschlossen. Frau Staatspräsidentin Delaunay hat gegen diesen jedoch ihr Widerspruchsrecht geltend gemacht und beantragt, zur Sache sprechen zu dürfen.

    Ich begrüße daher die Staatspräsidentin im Plenum und lade sie ein, von Ihrem verfassungsmäßigen Recht wunschgemäß Gebrauch zu machen!

    ... rufe ich als nächsten Tagesordnungpunkt die Einbringung und erste Beratung des Gesetzesentwurfes der SPB-Fraktion für ein Gesetz über die Rechte und den Schutz der Jugend und Kinder auf.


    Entwurf eines Gesetzes über die Rechte und den Schutz der Jugend und Kinder

    Artikel 1

    Änderung der Verfassung der Republik Bergen

    Der Artikel 4 der Verfassung der Republik Bergen vom … (...), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … (...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 wird vor dem Wort »Ehe« das Wort »Kinder,« vorangestellt.

    2. In Absatz 2 werden nach dem Wort »Kinder« die Wörter »unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden Selbstständigkeit« eingefügt.

    3. Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

    »(4) Kinder dürfen nicht auf Grund der rechtlichen Beziehung ihrer Eltern zueinander unterschiedlich behandelt werden.

    (5) Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung. Bei allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, ist es entsprechend Alter und Reife zu beteiligen; Wille und Wohl des Kindes sind maßgeblich zu berücksichtigen. Jedes Kind hat das Recht auf Gehör, welches in allen das Kind betreffenden Maßnahmen zu gewähren ist.«


    Artikel 2

    Einführung eines Kinder- und Jugendschutzgesetzes

    Das nachstehende wird Gesetz:

    Gesetz über den Schutz und der Förderung der Jugend und Kinder

    (Kinder- und Jugendschutzgesetz – KJSchGe)

    Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

    § 1 – Kinder- und Jugendamt

    (1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums … wird das Kinder- und Jugendamt gebildet (Zuständige Behörde). Die Regionen bilden eigene Kinder- und Jugendämter.

    (2) Das Kinder- und Jugendamt unterhält die Liste jugendgefährdender Medien und macht diese öffentlich.

    Abschnitt II – Kinder- und Jugendmedienschutz

    § 2 – Jugendmedienschutzbehörden; Selbstkontrolle der Wirtschaft

    (1) In den Regionen werden Jugendmedienschutzbehörden gebildet. Die Regionen teilen der Staatsregierung mit, welche Behörde mit den Aufgaben des Jugendmedienschutzes betraut wird. Die Jugendmedienschutzbehörden hat Sorge dafür zu tragen, dass keine Entwicklungsstörungen oder jugendgefährdenden Medien Kindern oder Jugendlichen zugänglich gemacht werden können.

    (2) Die Jugendmedienschutzbehörden haben Medien – insbesondere Filme, Unterhaltungssoftware oder andere digitale Medien – zu sichten und nach einheitlichen Kriterien sie mit einer Altersfreigabe zu versehen. Die Jugendmedienschutzbehörden haben zu diesem Zwecke gemeinsame Richtlinien zu erlassen.

    (3) Interessenverbände der Wirtschaft haben das Recht, durch eigene Konzepte nach unabhängigen Kriterien die Medien ihrer Branche zu sichten und nach einheitlichen unabhängigen Kriterien mit einer Altersfreigabe zu versehen (Verband der Selbstkontrolle). Die Anerkennung eines solchen Verbandes wird durch die Jugendmedienschutzbehörden erteilt.

    (4) Die Altersfreigaben sind wie folgt zu vergeben:

    a. bei Medien ohne jugendgefährdenden inhalten mit »Ohne Altersbeschränkung«,

    b. bei Medien, die für Kinder und Jugendliche geeignet sind mit »Freigabe ab zehn Jahren«,

    c. bei Medien, die für Jugendliche, aber nicht für Kinder geeignet sind mit »Freigegeben ab zwölf Jahren«,

    d. bei Medien, die für junge Erwachsene, aber nicht für Jugendliche geeignet sind mit »Freigegeben ab sechzehn Jahren«,

    e. bei Medien, die für junge Erwachsene nicht geeignet sind, mit »Keine Jugendfreigabe« oder

    f. bei Medien, die nicht für den Verkehr geeignet sind, mit »Keine Freigabe«.

    (5) Medien, die einer bestimmten Freigabe unterliegen, dürfen nur ihrer entsprechenden Alterszielgruppe zugänglich gemacht werden. Der Verkauf oder das Inverkehrbringen von Medien ohne Freigabe bedarf der besonderen Genehmigung der Jugendmedienschutzbehörde.

    § 3 – Listung von jugendgefährdenden Medien

    (1) Die zuständige Behörde führt eine Liste mit Medien, die die Entwicklung von Jugendlichen und Kindern nicht unerheblich beeinträchtigt oder von denen eine nicht unerhebliche Gefahr für die Entwicklung ausgeht (Jugendgefährdende Medien). Die Jugendmedienschutzbehörden oder soweit Verbände der Wirtschaft die Altersfreigabe vergeben, haben Medien, die auf die Liste aufgenommen wurden, zumindest mit der Altersfreigabe für Volljährige zu versehen, wenn nicht ein Verbot des Inverkehrbringens für angemessen erscheint.

    (2) Die Freigabe der Medien nur für bestimmte Zeitpunkte ist nicht zulässig.

    § 4 – …

    § 5 – Jugendmedienschutz bei Filmvorstellungen

    (1) Gesellschaften die öffentlich Filme oder Filmwerke vorstellen oder für eine größere Ansammlung an Menschen zugänglich machen (Filmveranstaltende) haben sicherzustellen, dass

    a. Kinder, die nicht das zehnte Lebensjahr beendet haben,

    b. Kinder die das zehnte aber nicht das zwölfte Lebensjahr beendet haben bei der die Vorstellung nach 19 Uhr endet,

    c. Jugendliche, die das zwölfte aber nicht das sechzehnte Lebensjahr beendet haben bei der die Vorstellung nach 22 Uhr endet und

    d. Jugendliche, die noch nicht das achtzehnte Lebensjahr beendet haben bei der die Vorstellung nach Mitternacht endet

    sicherzustellen, dass sie in Begleitung einer volljährigen Person die Filmveranstaltung besuchen.

    (2) Die Vorführung von Werbefilmen oder Werbeprogrammen für alkoholische Erzeugnisse oder Tabakerzeugnisse ist erst nach 21 Uhr erlaubt. Filmveranstalter haben Filmvorstellungen, bei denen Alkohol und Tabak im Verlauf der Vorstellung beworben wird mit »Keine Jugendfreigabe« zu kennzeichnen.

    Abschnitt III – Jugendschutz in Gaststätten und an öffentlichen Orten

    § 6 – Aufenthalt in Gaststätten

    (1) Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in Betrieben des Gastgewerbes darf nur zwischen 5 und 23 Uhr gestattet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn man in Begleitung einer volljährigen Person ist.

    (2) Die Schulbehörde, die Kinder- und Jugendämter und die zuständige kommunale Behörde können Schulen, Kindertagesstätten und anerkannte Einrichtungen oder Jugend- und Kinderhilfe gestatten, bei Reisen oder Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen.

    (3) Ein Gastgewerbe, das zugleich auch als Nachtbar oder Nachtclub geführt wird, darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.



    § 7 – Aufenthalt im Glückspielbetrieb

    (1) Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Hallen, die dem Glückspielbetrieb dienen, ist nicht gestattet. Betreibende des Glückspielgewerbes haben Vorkehrungen zu treffen, dass Kinder und Jugendliche nicht an ihrem Betrieb teilnehmen können.

    (2) Absatz 1 gilt nicht bei Gewinnspielbetrieben in der Öffentlichkeit bei Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, wenn der Gewinn von nicht unerheblichem Wert ist. Die zuständige Behörde kann weitere Bestimmungen treffen.

    § 8 – Aufenthalt in Tanzveranstaltungen

    Der Aufenthalt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer volljährigen Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und ab 16 Jahren nur bis Mitternacht gestattet werden. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

    § 9 – Sonstiger Aufenthalt

    (1) Die zuständige Behörde kann öffentliche Veranstaltungen oder Betriebe, die eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen darstellen, verbieten oder Auflagen anordnen. Die Anordnung einer Auflage kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder das Verbot zum Aufenthalt enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert werden kann.

    (2) Ist ein Kind oder Jugendlicher an einem Ort oder hält sich in einer Veranstaltung auf, an der er sich nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 nicht aufhalten darf und besteht eine unmittelbare Gefahr für sein körperliches, geistiges oder seelisches Wohl, so kann die zuständige Stelle die notwendige oder erforderliche Maßnahme treffen diese Gefahr abzuwenden. Ihr obliegt es,

    a. dem Kind oder dem Jugendlichen zum Verlassen des Ortes anzuhalten,

    b. seine erziehungsberechtigte Person anzuhalten den Jugendlichen oder das Kind vom Ort fernzuhalten oder

    c. soweit keine erziehungsberechtigte Person ermittelt werden kann oder eine Ermittlung nicht rechtzeitig erfolgen kann das Kind oder den Jugendlichen der Kinderwohlbehörde überstellt werden.

    § 10 – Abgabe von Tabak und Alkohol

    (1) Die Abgabe von Tabak und Alkohol und Kindern ist verboten. Die Abgabe von Tabak und nicht gebrannten Alkohols an Jugendliche, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist nur dann erlaubt, wenn es nicht zum Zweck des öffentlichen Konsums verabreicht wird. Tabak und Alkohol darf nicht im Wege des Versandhandels angeboten werden.

    (2) In der Öffentlichkeit ist das Rauchen oder der Konsum von nikotinhaltigen Produkten nicht gestattet.

    (3) Der Verkauf oder die Abgabe von Tabak oder Alkohol in Automaten in der Öffentlichkeit ist untersagt, es sei denn, der Automat befindet sich an einem Ort, den Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich gemacht wird oder in sonstiger Weise sichergestellt werden kann dass Kinder und Jugendlichen nicht der Erwerb von Alkohol und Tabak ermöglicht wird.



    Artikel 3

    Änderung des Kommunalgesetzes

    Nach § 5 Absatz 4 des Kommunalgesetzes vom … (...), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … (...) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:

    (4a) Durch Satzung errichten die Kommunen Jugend- und Kinderbeiräte. Zu den Jugend- und Kinderbeiräten können alle Jugendliche die das vierzehnte aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr erreicht haben gewählt werden. Die Jugend- und Kinderbeiräte sind zu allen den Kindern und Jugendlichen betreffende Maßnahmen der Kommunen zu hören und ihre Meinung einzuholen. Näheres regelt die Satzung.



    Artikel 4

    Änderung des Arbeitszeit- und -ruhegesetzes

    Das Arbeitszeit- und -ruhegesetzes vom … (...) wird wie folgt geändert:

    1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

    »§ 1a

    Beschäftigung von Kindern

    (1) Die Beschäftigung von Personen, die noch nicht das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben (Kindern) ist verboten.

    (2) In Familienbetrieben ist die Beschäftigung von Kindern, die das dreizehntes Lebensjahr erreicht haben, für einen Zeitraum von einer Stunde pro Tag gestattet, wenn die Arbeit weder schwer noch schädlich für das Kind ist.

    (3) Absatz 1 gilt nicht bei der Ausführung einer richtlinien Weisung oder eines Betriebspraktikums im Rahmen eines Schulbesuchs.

    (4) Die Beschäftigung eines Kindes oder eines Jugendliches darf nicht seine Entwicklung oder Gesundheit schädigen oder ihn von seiner Schulpflicht fernhalten oder entbinden.«

    2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

    »§ 9a

    Beschäftigung von Jugendlichen

    (1) Die Beschäftigung von Personen, die noch nicht das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben aber keine Kinder sind (Jugendliche) ist nur dann nicht verboten, wenn ihre Beschäftigung nicht die Entwicklung oder Gesundheit stört oder ihn von seiner Schulpflicht fernhält oder entbindet.

    (2) Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nur im Gastgewerbe, dem Kultur- und Medienbetrieb und der Austragung von Zeitung, Zeitschriften oder Anzeigeblättern zulässig. Die zuständige Behörde des Kinder- und Jugendschutzes können ausnahmen zulassen.«

    Artikel 5

    Änderung des Arbeitsordnungsgesetzes

    Nach dem § 4 des Arbeitsordnungsgesetzeses vom ... (...), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird folgender § ... eingefügt:

    »§ ...

    Vergütung von Kinder und Jugendlichen

    Kinder und Jugendliche dürfen nicht weniger gut vergütet werden als erwachsene Beschäftigte.«

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Verkündung in Kraft.


    Das Wort hat zunächst zur Begründung ihrer Initiative die antragstellende Fraktion!

    Artikuliert im Rahmen der Diskussion die Position der SLP-Fraktion, dass die Wahl in das Senatspräsidium und die Mitwirkung in der Selbstverwaltung des Parlaments ein Ausdruck des Vertrauens der Parlamentsgesamtheit - vertreten durch eine Mehrheit, idealerweise eine breite Mehrheit - sei. Wenn ein Teil der Fraktionen nicht als vertrauenswürdig angesehen werde, könne den anderen Fraktionen nicht zugemutet werden, diese mit Macht auszustatten.

    Das ist nicht der Fall.

    Dann wird der Gesetzesentwurf entsprechend des Beschlusses des Senatspräsidiums an den Ausschuss für Arbeit zur weiteren Behandlung verwiesen und wir setzen unsere Beratungen fort mit dem nächsten Tagesordnungspunkt...

    Freitag, 28.03.2025, 16:55 Uhr

    Und damit kommen wir weiter zur Schlussabstimmung über den Gesetzesentwurf der Staatsregierung für ein "Gesetz zur Wiederherstellung der Tarifautonomie über die Arbeitszeit".

    Der befasste Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen von SLP, UBK, Bloc und BNP mehrheitlich den Gesetzesentwurf anzunehmen. Er wurde dahingehend geändert, dass sein Titel nunmehr "Gesetz zur Wiederherstellung der privatautonomen Gestaltungsrechte für Kollektivverträge über die Arbeitszeit" lautet.

    Wir stimmen über die Annahme des Gesetzesentwurfes ab und ich bitte Sie um zügige Stimmabgabe mittels des elektronischen Systems!

    Das ist nicht der Fall. Dann wird der Gesetzesentwurf entsprechend des Beschlusses des Senatspräsidiums an den Ausschuss für Rechtspolitik zur weiteren Behandlung verwiesen und wir setzen unsere Beratungen fort mit dem nächsten Tagesordnungspunkt.

    Freitag, 28.03.2025, 16:45 Uhr

    ... kommen wir nun zur Schlussabstimmung über den Gesetzesentwurf der CVP-Fraktion für ein "Gesetz zur Begrenzung staatsgefährdenden Zustroms". Der befasste Ausschuss empfiehlt, den Gesetzesentwurf abzulehnen - diese Beschlussempfehlung erfolgte bei einigen Enthaltungen gegen die Stimmen der CVP-Fraktion.

    Wir stimmen über die Annahme des Gesetzesentwurfes ab und ich bitte Sie um zügige Stimmabgabe mittels des elektronischen Systems!

    ... kommen wir nun zur Plenarberatung des Gesetzesentwurfes der Staatsregierung für ein Gesetz zur Wiederherstellung der Tarifautonomie über die Arbeitszeit. Federführend für die Staatsregierung ist das Staatsministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

    Das Wort zur Begründung obliegt der Staatsregierung, danach treten wir in die Aussprache ein!

    Gesetz zur Wiederherstellung der Tarifautonomie über die Arbeitszeit

    Artikel 1 - Aufhebungsvorschrift

    Das Arbeitszeit- und -ruhegesetz - ArbZRGe vom 20. März 2024 ist aufgehoben.

    Artikel 2 - Arbeitsordnungsrechtliche Vorschriften

    § 6 des Arbeitsordnungsgesetz erhält folgende Fassung:

    § 6 - Abreden zur Arbeitszeit

    (1) Die Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers ist durch vertragliche oder kollektivvertragliche Abrede festzusetzen. Die Abrede kann die Verpflichtung zu flexiblen Arbeitszeiten sowie zu Überstunden auf Verlangen des Arbeitgebers nur vorsehen, soweit die Anordnung des Arbeitgebers die billigen Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt; dies gilt nicht für Arbeitsleistungen, die aufgrund höherer Gewalt unabweisbar sind. Die tatsächliche Arbeitszeit ist zu erfassen und zu dokumentieren, soweit sie nicht im Rahmen bestimmter Leistungsziele der freien Gestaltung durch den Arbeitnehmer unterliegt.

    (2) Soweit keine besondere Abrede getroffen ist und keine andere Gewohnheit besteht, welche die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers und die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes angemessen berücksichtigt, finden die in der Anlage zu Artikel 2 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Tarifautonomie über die Arbeitszeit genannten Bedingungen Anwendung.

    (3) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern
    a) an Sonn- und staatlichen Feiertagen im Sinne des Feiertagsgesetz – FTGe bedarf der besonderen behördlichen Genehmigung,
    b) zur Nachtzeit (zwischen 23 und 5 Uhr) kann verboten werden,
    soweit sie nicht durch Rechtsvorschriften allgemein zugelassen, der Sache nach oder wegen besonderer Ereignisse unabweisbar ist.

    (4) Der Arbeitgeber hat entsprechend der sonst üblichen Arbeitszeit das Arbeitsentgelt fortzuzahlen

    1. bei Sonderurlaub von nur geringfügiger Dauer oder bei außergewöhnlichen Härten,

    2. bei Genesungsurlaub für wenigstens zehn Tage im Kalenderjahr oder solange gesundheitspolizeiliche Maßnahmen die Dienstleistung untersagen,

    3. bei Erholungsurlaub,

    4. für die Dauer von Betriebsferien, soweit diese die Dauer von 10 Tagen überschreitet, für die der Arbeitnehmer auf Erholungsurlaub verwiesen wurde,

    5. wenn der Betrieb aufgrund eines staatlichen Feiertages oder aus anderen Gründen ruht, der dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen ist,

    soweit nicht anderer Verdienst oder Verdienstersatz (mit Ausnahme von Versicherungsleistungen, die der Arbeitnehmer selbst finanziert hat) erlangt wird.

    (5) Die zuständige Staatsbehörde kann durch Rechtsvorschriften oder Bescheide im Einzelfall
    1. für bestimmte Branchen, Tätigkeiten oder Betriebe aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Interessen der Allgemeinheit besondere Arbeitszeitbestimmungen hoheitlich als Mindeststandards festsetzen,

    2. Ausnahmen von geltenden Arbeitszeitbestimmungen unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zulassen oder anordnen, insbesondere

    a) zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft,
    b) im besonderen öffentlichen Interesse oder
    c) aufgrund von Besonderheiten der Tätigkeit, des Betriebes oder anderer Umstände

    3. auf Antrag des Arbeitgebers eine einseitige und befristete Herabsetzung der vereinbarten Arbeitszeit und der damit verbundenen Ansprüche aus konjunkturellen, die wirtschaftliche Existenz des Betriebes bedrohenden oder vergleichbaren Gründen zulassen, in der Regel nur, soweit Ausgleichsleistungen der Erwerbseinkommensversicherung beansprucht werden können.

    (6) Arbeitszeitabreden in Kollektivverträgen hinsichtlich der Beschäftigung von Minderjährigen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Staatsbehörde, soweit sie nicht über die von dieser in Rechtsvorschriften festgesetzten Mindestbedingungen hinausgehen. Im Übrigen können Ausnahmen durch die zuständige Staatsbehörde zugelassen werden.

    Artikel 3 - Inkrafttreten und Übergangsregelungen

    (1) Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Bestimmungen als Änderungsgesetz in Kraft.

    (2) Jede Partei eines Kollektivvertrages kann, ohne dass die Gültigkeit des Kollektivvertrages dadurch berührt wird, aus Anlass des Inkrafttreten dieses Gesetzes die Neuverhandlung derjenigen Teile verlangen, die sich auf Abreden zur Arbeitszeit beziehen. Die Parteien können jederzeit auch vorläufige Regelungen treffen.

    (3) Mit einer Frist von einem Monat kann der Arbeitgeber erklären, eine einseitige vorläufige Regelung anzuwenden, die berechtigte Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen hat.

    Anlage zu Artikel 2 (Rückfallregelungen zur Arbeitszeit)

    Die Bedingungen dieser Anlage stellen eine Rückfallregelung zur Arbeitszeit dar. Sie können nicht im Einzelnen oder in Teilen herangezogen werden, um die Angemessenheit von vertraglichen oder kollektivvertraglichen Regelungen abschließend zu beurteilen.

    1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
    2. Arbeitstage sind vorbehaltlich anderer Vereinbarungen Montag bis Freitag.
    3. Die tägliche Arbeitszeit soll in der Regel 10 Stunden nicht überschreiten. Dies gilt nicht, soweit Besonderheiten der Tätigkeit oder der individuellen Vereinbarung eine andere Regelung erfordern.
    4. Zwischen dem Ende der Arbeit und ihrer Wiederaufnahme soll ein Zeitraum von
      a) in der Regel mindestens 10 Stunden,
      b) in Fällen der regelmäßigen Beschäftigung über 12 Stunden hinaus von mindestens 24 Stunden
      liegen.
    5. Dem Arbeitnehmer sind angemessene Ruhepausen von regelmäßig nicht weniger als 5 Minuten für jeden Abschnitt von 2 vollen Arbeitsstunden zu gewähren.
      Kurzzeitige Unterbrechungen der Arbeitstätigkeit aufgrund persönlicher Bedürfnisse sind keine Pausen und sollen bei der Erfassung der Arbeitszeit völlig außer Betracht bleiben.
    6. Überstunden sollen
      a) die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit nicht regelmäßig auf über 50 Stunden erhöhen und
      b) nicht regelmäßig in einem Umfang von mehr als 20 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit anfallen.
    7. Für erforderliche Bereitschaftszeiten, die nicht als Arbeitszeit gelten, ein angemessener Ausgleich gewährt werden, wenn sie regelmäßig anfallen.
    8. Der Arbeitnehmer soll zumindest aus folgenden Gründen von der Arbeitsleistung freigestellt werden
      a) erhebliche persönliche Gründe, die eine Erbringung der Arbeitsleistung vorübergehend unzumutbar erscheinen lassen (Anspruch auf Sonderurlaub)
      b) Krankheitsfall (Genesungsurlaub),
      c) Erholungszwecke für nicht weniger als 15 Tage in jedem Kalenderjahr (Erholungsurlaub), wobei der Anspruch bis zu drei Jahre übertragen werden kann und im Rahmen der Gewährung berechtigte Interessen des Arbeitnehmers besonders zu berücksichtigen sind,
      d) Heranziehung des Arbeitnehmers zur Leistung staatlicher Dienste oder freiwillige Erbringung solcher Dienste oder vergleichbarer Dienste im Interesse der Allgemeinheit.
    9. Der Arbeitgeber soll für den Zeitraum einer Freistellung nach Nummer 8
      a) zu Erholungszwecken,
      b) von kurzer Dauer, soweit ansonsten kein gesetzlicher Ersatzanspruch besteht
      den üblicherweise geschuldeten Arbeitslohn fortzahlen.

    ... hat die CVP-Fraktion eine Aktuelle Stunde mit dem Titel "Außenpolitische Kurskorrektur einläuten und Unterstützung von Staatsfeinden beenden" beantragt, in die wir nun eintreten. Zur Eröffnung erteile ich den Antragstellern das Wort, danach verfahren wir nach der Größe der übrigen Fraktionen für die in § 9 Absatz 2 unserer Geschäftsordnung vorgesehenen Bemerkungen, ehe wir in die allgemeine Aussprache eintreten.