Inkrafttreten | 22.02.2014 | Ausfertigung durch Staatspräsident Lukas Landerberg |
Zuletzt geändert | 01.06.2016 | durch Artikel 15 des Ergänzungsgesetzes zum Regionalgesetz |
Aufgehoben | 21.10.2024 | durch Artikel 3 des Gesetz zur Regionalisierung des Feiertagsrechts |
§ 1 – Zweck
Das Gesetz regelt den Schutz der Feiertage in der Republik Bergen.
§ 2 – Geltung des Sonntags als Feiertag
Der Sonntag ist entsprechend der Tradition ein Tag, der besonderen Schutz genießt. Daher gilt §4 Abs. 1a) und b) auch für Sonntage.
§ 3 – Staatliche Feiertage und religiöse Feiertage
(1) Staatliche Feiertage sind:
1. der Neujahrstag (1. Januar)
2. der Tag der Verfassung (3. April)
3. der Tag der Arbeit und des Senats (1. Mai)
4. der Tag der Bergener (1. Juli)
5. der Gedenktag für Frieden und Demokratie (9. Oktober)
6. der Vortag des Weihnachtstages (24. Dezember) ab 12 Uhr
7. der erste Weihnachtstag (25. Dezember)
8. der zweite Weihnachtstag (26. Dezember)
9. der Vortag des Neujahrstages (31. Dezember) ab 12 Uhr
(2) Als anerkannte kirchliche Feiertage werden geschützt:
1. der Karfreitag
2. der Ostersonntag
3. der Ostermontag
4. Reformationstag
5. Allerheiligen
(3) Weitere anerkannte religiöse Feiertage werden durch die zuständige obere Staatsbehörde bekanntgemacht. An diesen religiösen Feiertagen haben die Gläubigen der betroffenen Religionsgruppen dieselben Rechte wie Christen in Bezug auf anerkannte kirchliche Feiertage nach §3 Abs. 2.
(4) Dem staatlichen Feiertag „Tag der Verfassung“ steht eine Sonderstellung als Nationalfeiertag zu. Er ist der wichtigste Feiertag der Republik Bergen.
§ 3a – Feiertage in Regionen und Kommunen
Die Regionen und Kommunen werden ermächtigt, je einen Feiertag im Jahr festzusetzen, der für ihr Gebiet gilt.
§ 4 – Einschränkungen an Feiertagen
Es ist an geschützten Feiertagen untersagt
a) öffentlich bemerkbare Arbeiten vorzunehmen, die die Ruhe des Feiertages stören, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten sind zur Erholung im Sinne von Freizeitgestaltung, zur nichtgewerbliche Gartenarbeiten, zur Aufrechterhaltung des staatlichen und öffentlichen Lebens, der Sicherheit und Ordnung oder zur Erledigung anderer wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten,
b) Veranstaltungen, die dem Charakter des Feiertages zuwiderlaufen, abzuhalten.
§ 5 – Weitere Feiertage, Staatstrauer
(1) Durch Verordnung des Staatspräsidenten, der Staatsregierung oder Beschluss des Senats können weitere, einmalige Feiertage aus gegebenem Anlass oder eine ein- bis siebentägige Staatstrauer festgesetzt werden.
(2) Für die Dauer einer gemäß den entsprechenden Bestimmungen angeordneten Staatstrauer gilt für das Gebiet, in dem diese gilt, ihre Gleichstellung mit einem Feiertag, es sei denn, darauf wird ausdrücklich verzichtet. Ist die Staatstrauer mehrtägig, so gilt dies nur für den ersten Tag, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 – Staatliche Einrichtungen
(1) Staatliche Einrichtungen, die nicht aufgrund zwingender Notwendigkeit zum Erhalt des öffentlichen oder staatlichen Lebens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder anderer wichtiger Rechtsgüter geöffnet bleiben müssen, werden für die Dauer eines Feiertages geschlossen.
(2) Durch die zuständige oberste Staatsbehörde kann bestimmt werden, dass eine Behörde ihre Aufgaben in eingeschränkter Form fortführt. Für die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften bestimmt der oberste Verwaltungsbeamte darüber.
§ 7 – Ausnahmegenehmigungen
Die zuständige Ordnungsbehörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 4 und 5 im Einzelfalle zulassen.
§ 8 – Strafen
Wer entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes handelt, kann mit einem Bußgeld bestraft werden. In äußerst schwerwiegenden Fällen, die die Würde des Feiertages schädigen, kann mit einer auf den Feiertag beschränkten Polizeigewahrsam bestraft werden. Diese Strafe kann auf dem Feiertag direkt folgende Feiertage verlängert werden.
§ 9 – Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.