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Sozialliberale Partei Bergens
- Parteizentrale -
Nordstraße 5
Bergen-Stadt
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Der Vorstand der Sozialliberalen ist für die Führung der Gesamtpartei verantwortlich.
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Der Parteirat setzt sich als Delegierten zusammen, die in den Verbänden der Partei gewählt werden. Er ist das höchste Organ der Partei und wählt auch den Parteivorstand.
Funktion | Name | seit | |
Co-Vorsitzender | Senator Mathieu Berengar Beigeordneter Minister für Wirtschaft | 09/2024 | |
Co-Vorsitzender |
Senator Tobias Hußmann Vorsitzender der SLP-Fraktion im Bergischen Senat, Co-Koordinator des Sozialliberalen Arbeitskreises für LGB-Interessen Staatsminister für Finanzen, Wirtschaft und Infrastruktur a.D. | 04/2024 | |
Generalsekretärin | Senatorin Claudia Blaumer (*1984) beurlaubte Juristische Referentin beim Regionspolizeipräsidium Bergen-Hauptstadt | 09/2024 | |
Geschäftsführerin (beratendes Mitglied ohne Stimmrecht, vom Vorstand ernannt) |
Esther Jettens (*1966) ehemals Mitglied des Vorstandes der Regionskonferenz Trübergen (Vorsitzende der Unterkonferenz Burdland) | 09/2024 |
Untergliederung | Funktion | Name | seit | |
Regionskonferenz Lorertal |
Vorsitzender | Luca Bachmeier (*1999) Mitglied des Regionsrates der Region Lorertal, Vorsitzender der SLP-Fraktion im Regionsrat ehamals Vorsitzender der Konferenz (04/2021-09/2024) | 08/2023 | |
Stadtregionskonferenz Bergen |
Vorsitzende | Senatorin Matilde Jähnke Vorstandsmitglied der Bergischen Erwerbseinkommensversicherung Staatsrätin für Sonderaufgaben bei der Staatskanzlerin a.D. Beigeordnete Ministerin für Naturressourcen a.D., Staatsministerin für soziale Angelegenheiten und Kultus a.D. , Beigeordnete Ministerin für Bildung a.D. | 07/2015 | |
Regionskonferenz Trübergen |
Vorsitzende | Senatorin Fleur Houle Staatsministerin für innere Angelegenheiten ehemalige SLP-Parteivorsitzende und ehemalige stellvertretende Fraktionsvorsitzende im Bergischen Senat | 09/2024 | |
Regionskonferenz Noranda (derzeit im Exil, Sonderverband für Noranda-Vertriebene) |
Vorsitzender | Senator Louis Gemaré Beigeordneter Minister für Verteidigung Staatsminister für Heimatschutz a.D., General a.D. | 07/2019 |
Typ | Organisation | Funktion | # | Name | seit |
Jugendverband | Konferenz Sozialliberale Zukunft |
Vorsitzender | Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen. | Jules Creutz (Sozialliberale Hochschule; *2003) | 09/2024 |
Studentenverband (Unterorganisation der Konferenz Sozialliberake Zukunft) |
Sozial-Liberale Hochschule |
Vorsitzender | Jules Creutz (SU Bergen; *2003) | 10/2020 | |
Seniorenverband | Konferenz Sozialliberaler Senioren |
Vorsitzende | vakant (Rücktritt von Belma Kern) | 09/2024 | |
Frauenverband | Konferenz Sozialliberale Gleichberechtigung |
Vorsitzende | vakant (Rücktritt von Belma Kern) | 09/2024 | |
Zuwanderer und Menschen mit Migrationshintergrund |
Konferenz Sozialliberale Migranten |
Vorsitzender | Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen. | Senator Fadi Kadlar (RK Bergen-Hauptstadt; *1968) Parlamentarischer Geschäftsführer der SLP-Senatsfraktion |
Die Sozialliberale Idee:
Zentrische Politik für Einheit, Sicherheit, Fortschritt und Zukunft
Seit der Gründung der bergischen Republik 1949 ist die Sozialliberale Partei eine ihrer prägenden Kräfte und diesen Anspruch nehmen wir ernst: Wir machen Politik aus der Mitte der Gesellschaft und ein Angebot für alle sozialen Gruppen. Bei uns haben Angehörige der nationalen Minderheiten ebenso ihren Platz gefunden wie Vertreter des lorertaler Stammlandes oder Zuwanderer, Christdemokraten ebenso wie Liberale, Akademiker und Unternehmer wie Arbeiter und Auszubildende.
Wir vereinen mit einer wertebasierten, sozialen, marktwirtschaftlich und nachhaltig orientierten politischen Zielsetzung einen breiten Grundkonsens verschiedener Fraktionen hinter der gemeinsamen Idee, die in der Vergangenheit gewonnenen Chancen in der Gegenwart für eine abgewogene Weiterentwicklung zu nutzen und so in der Zukunft Erfolg zu haben. Die Herausforderungen erfordern eine ruhige Hand und einen besonnenen Kurs, keine radikalen Antworten von links oder rechts.
Wir sind überzeugt:
- Die Vielfalt unserer Republik ist eine Stärke, zu der wir uns bekennen. Auf lokaler wie regionaler Ebene können viele Aufgaben bürgernah, bedatfsorientiert und unbürokratisch gelöst werden, deswegen haben wir in den vergangenen Jahren die Ära der Selbstverwaltung begonnen und beständig weiterentwickelt.
Gleichzeitig aber wissen wir aus unserer Geschichte, dass die bergische Einheit notwendige Bedingung für den Erfolg aller Landesteile ist, und ein unverhandelbares Erbe unserer Vorfahren. Die Hauptstadt ist ein Partner der Regionen und Kommunen, nicht ihr Feind, als der sie gerne dargestellt wird, um die Verantwortung für unangenehme Entscheidungen nicht selbst übernehmen zu müssen. - Freiheit erfordert Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit und für diese Werte müssen wir auch im inneren konsequent einstehen. Die letzten Jahrzehnte haben uns immer wieder schmerzhaft vor Augen geführt, dass unsere Verfassung und unsere Rechtsordnung nicht selbstverständlich sind. Die Sicherheitsbehörden sind Garanten der Freiheit, ihre kritische Kontrolle aber ist ein Gebot der Vernunft und unserer Werte.
- Freiheit bedeutet Eigenverantwortung, aber auch Solidarität mit den Interessen des Gemeinwesens (Solidarpakt der Gesellschaft). Wer eigenverantwortlich und solidarisch handelt, verdient die Unterstützung des Gemeinwesens bei Bedürftigkeit und dabei, sich eine bessere Zukunft verwirklichen zu können, insbesondere durch vielfältige und differenzierte Bildungsangebote, die in der Breite der Gesellschaft zugänglich sind.
Das zivilgesellschaftliche Engagement leistet einen unschätzbaren Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und verdient daher staatliche Förderung. Gleiches gilt für Kultur und Sport als Brückenbauer und die Religionsgemeinschaften als Wurzeln der Gemeinschaft in einer Gesellschaft, die unsere gemeinsame Heimat ist und als solche auch vertreten werden muss.
Sozialer Kern einer jeden Gesellschaft aber ist der Kreis von Familie und Freunden, für den es in unserer pluralistischen Gesellschaft sehr unterschiedliche Definitionsansätze gibt. Staat und Gesellschaft müssen die Vielfalt der Lebensmodelle nicht nur dulden, sondern auch als individuelle Lebensentscheidung auch respektieren. Gleichzeitig haben Ehe und Kinder für die Gesellschaft weiterhin eine besondere Bedeutung, die durch andere Formen der Partnerschaft oder Elternschaft nicht ersetzt oder verdrängt werden kann. - Bergen kann nur nach innen geeint durch Zusammenarbeit mit befreundeten Partnern seine Interessen im internationalen Kontext wahren, aber wir haben eine eigene Stimme, die wir in der Kooperation für unsere Werte und Interessen im globalen Kontext einsetzen können.
Zu dieser eigenen Stimme gehört es auch, wehrhaft gegen Gefahren von Außen zu sein, für uns selbst, aber gerade auch mit unseren Freunden.
Insbesondere mit dem Kaiserreich Dreibürgen verbindet uns eine lange Freundschaft gerade auch dank der kulturellen Nähe, aber zugleich auch einige Unterschiede in der Gesellschaftsordnung. - Das Wachstum der Wirtschaft dient dem Wohlstand der Menschen, nicht ihrer Ausbeutung. Es ist Aufgabe der Republik, der Marktwirtschaft einen notwendigen Ordnungsrahmen zu geben, sowie Aufgabe der Politik auf allen Ebenen, Unternehmern wie Arbeitnehmern Chancen und Möglichkeiten für nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu eröffnen.
Zu diesem Ordnungsrahmen gehört es ebenso, dass die Ordnung der Arbeits- und Betriebsverhältnisse durch den Staat nur insoweit erfolgt, wie sie im Miteinander von Arbeitgebern und Arbeitgebern auf betrieblicher oder kollektiver Ebene nicht besser geregelt werden kann. - Zu den Aufgaben des Staates gehören auch Zukunftsinvestitionen in Bildung und Ausbildung, die es uns erlauben, weiter hochqualifizierte Arbeitskräfte zur Erhaltung unserer modernen Infrastruktur und die Förderung von innovativen Ideen nicht nur durch staatliche Investitionen, sondern auch durch eine Offenheit für Fortschritt.
- Eine umfassende Daseinsvorsorge kann nur mit öffentlicher Trägerschaft sichergestellt werden, die das Fundament für einen verantwortungsvoll regulierten Wettbewerb sein kann, aber auch bleiben muss.
Teil der Daseinsvorsorge ist das Verständnis der Verwaltung als moderner Dienstleister für Bürger und Wirtschaft. Die Zugänglichkeit von Verwaltungsleistungen wird durch eine oft geforderte "Verschlankung" des Staates auf allen Ebenen nicht erhöht.
Dennoch bleibt es wichtig, die Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit staatlicher Ausgaben nicht aus den Augen zu verlieren und den Haushalt keinesfalls misszuverstehen als ein unerschöpfliches Potenzial für Wohltaten. Während Investitionen in die Daseinsvorsorge Werte für die Zukunft schaffen, ist mit Blick auf zukünftige Handlungsspielräume besondere Sorgfalt in der Haushaltsführung nicht nur angebracht, sondern den Steuerzahlern auch geschuldet. - Fortschritt und wirtschaftlicher Erfolg bedingen den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen an Land, in der Luft und in der See. Nur mit einer intakten Umwelt können wir den kommenden Generationen - aber auch uns selbst - eine lebenswerte Zukunft ermöglichen. Im Sinne dieser Verantwortung müssen wir uns um nachhaltige Ressourcen und Produkte bemühen.
§ 1 - Name, Sitz und Ziele der Partei
(1) Der offizielle Name der Partei lautet Sozialliberale Partei Bergens. Die Kurzform lautet SLP.
(2) Sitz der Partei ist die Freie Stadt Bergen.
(3) Die SLP will mit ihren Mitgliedern am politischen Leben teilhaben. Hierbei will die SLP vor allem sozial-liberale Ansichten vertreten und versteht sich als Partei der gesellschaftlichen Mitte. Sie bekennt sich uneingeschränkt zur Verfassung Bergens.
§ 2 - Parteigliederungen
(1) Ortsverbände sind lokale Gliederungen der SLP, die Ziele der Gesamtpartei vor Ort verfolgen und die Mitglieder organisieren. Regionskonferenzen sind regionale Gliederungen der Partei in den Regionen und bilden einen Zusammenschluss der Ortsverbände der Region. Sie verfolgen die Ziele der Gesamtpartei in der Region. Konferenzen mit thematischer Ausrichtung sind ebenfalls Gliederungen der Partei. Sie verfolgen die Interessen der Gesamtpartei mit besonderem thematischen Schwerpunkt.
(2) Die Parteigliederungen sind der Gesamtpartei untergeordnet und organisieren sich nach Statuten, die der Parteirat genehmigt, der auch das Verhältnis der Konferenzen zur Gesamtpartei regelt. Im Rahmen der grundsätzlichen Ausrichtung der Partei sind sie selbstständig tätig und bestimmen über die konkrete Programmatik. Der Vorstand hat ein Durchgriffsrecht nur im Ausnahmefall, insbesondere zur Durchsetzung der Satzung und der Statuten.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied in der SLP kann jeder bergische Staatsbürger werden, der mindestens 16 Jahre alt ist, sich zur Verfassung der Republik bekennt und die Satzung und das Programm der SLP anerkennt. Der Parteirat beschließt über unvereinbare Mitgliedschaften in anderen Organisationen. Die Mitglieder sind dazu aufgefordert, am Parteileben aktiv teilzunehmen.
(2) Die Mitgliedschaft muss bei der Partei beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Ortsgruppe, wenn der Parteivorstand sich die Entscheidung nicht ausnahmsweise vorbehält. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, welcher der Ortsgruppe schriftlich zu erklären ist, oder Ausschluss, welcher von der örtlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und begründet werden muss. Mandatsträger und Funktionäre unterliegen dem Ausschlussvorbehalt des Parteirates und können nicht durch Ortsverbände ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist Beschwerde zur Regionskonferenz, von dort zum Parteirat zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft in Ortsverbänden und Regionskonferenzen bestimmt sich nach dem Wohnsitz, die Mitgliedschaft in sonstigen Parteigliederungen wird durch diese selbstständig geregelt. Der Parteivorstand entscheidet über Sonderfälle.
§ 4 - Parteirat
(1) Der Parteirat ist das höchste beschlussfassende Organ der SLP. Er wird vom Vorstand einberufen. Er muss einberufen werden, wenn die Satzung dies vorsieht, mindestens jedoch einmal im Monat. Er tagt geheim, kann seine Sitzungen aber öffentlich machen.
(2) Ihm gehören mindestens 55 Delegierte an, die jeweils für ein Jahr gewählt werden, sofern sie nicht Kraft Amtes Mitglied sind. Hiervon wählen die Regionsonferenzen für jeweils 3.000 Mitglieder im Zuständigkeitsbereich einen Vertreter, mindestens jedoch 5. Die restlichen Delegierten setzen
sich wie folgt zusammen:
a) der Vorstand,
b) der Staatskanzler und sein Stellvertreter, alternativ ein oder zwei Staatsminister oder Beigeordnete Minister auf Vorschlag der Kabinettsmitglieder aus der SLP; falls die SLP in der Opposition ist, zwei von der Fraktion gewählte Personen mit Erfahrung in exekutiven Funktionen, die der Fraktion nicht angehören müssen,
c) drei Vertreter der Senatsfraktion, darunter deren Vorsitzender,
d) die Vorsitzenden der Konferenzen mit thematischer Ausrichtung oder ein von deren Vorstand jeweils zu bestimmender Vertreter,
e) weitere Personen kraft Amtes aufgrund Beschlusses des Parteirates,
f) die zu vom Parteirat zu Ehrenmitgliedern des Parteirates ernannten.
Beratende Mitglieder sind alle Sprecher der Fraktion in ihrem Themengebiet sowie vom Parteirat geladene Experten.
(3) Die Leitung der Sitzung übernimmt ein Vorstandsmitglied. Die Leitung von Wahlen obliegt dem Generalsekretär, ersatzweise dem stellvertretenden Vorsitzenden. Tritt dieser selbst zur Wahl an, so übernimmt diese Aufgabe das am längsten dem Parteirat angehörende Mitglied, das nicht Kandidat ist.
(4) Dem Parteirat obliegen insbesondere die Aufgaben:
1. Wahl und Kontrolle des Vorstandes,
2. Beschlussfassung über wesentliche Fragen der Partei und ihrer Politik, einschließlich des Parteiprogramms,
3. Befassung mit allen Fragen der Partei auf Vorlage des Vorstandes, einer Gliederung oder von 5 Mitgliedern des Parteirates,
4. Aufstellung oder Unterstützung von Kandidaten bei Wahlen und Genehmigung von Koalitionsvereinbarungen auf Initiative des Vorstandes,
5. Anerkennung von parteinahen Organisationen.
(5) Der Parteirat ist beschränkt beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind und uneingeschränkt beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist der Parteirat nur beschränkt beschlussfähig, so kann über die Abwahl des Vorstandes, eine Änderung der Satzung, eine Fusion oder Auflösung der Partei nicht beschlossen werden.
(6) Der Parteirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung. Auf Beschluss der Mehrheit der übrigen Mitglieder ist der Vorstand nicht stimmberechtigt. Betrifft eine Entscheidung, die nicht in Form einer Wahl zu treffen ist, ein Mitglied, so ist es nicht stimmberechtigt.
§ 5 - Parteitag
Der Parteirat kann Entscheidungen, die seiner Zuständigkeit unterliegen, durch einen Parteitag entscheiden lassen. Er hat einen Parteitag einzuberufen, wenn 1/3 seiner Delegierten es verlangen.
§ 6 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Vorsitzenden, die gleichberechtigt oder in einem Rangverhältnis gewählt werden können, und dem Generalsekretär. Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsverteilung und interne Vertretung. Der Vorstand wird vom Parteirat gewählt. Der Vorstand oder eines seiner Mitglieder können mit 3/5-Mehrheit des Parteirates seines Amtes enthoben werden, in diesem Falle ist der Vorstand unmittelbar neu zu wählen.
(2) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Partei und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht dem Parteirat vorbehalten sind. Zur organisatorischen Führung der Partei bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört.
(3) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen, wenn Einvernehmen nicht erzielt werden kann. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Widerspruch zum Parteirat erhoben werden.
(4) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann der Vorstand anstelle des Parteirates beschließen, ist aber an den Vorbehalt des § 4 Absatz 5 Satz 2 gebunden. Die Entscheidungen bedürfen der unverzüglichen Genehmigung des Parteirates.
§ 7 - Wirtschaftsvorstand
[aufgehoben durch Beschluss des Parteirates vom 01.06.22; vgl. nunmehr § 6 Absatz 2 Satz 2.]
§ 8 - Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Parteirat in Kraft.
(2) Änderungen an der Satzung werden vom Parteirat mit 2/3-Mehrheit beschlossen. Ist eine Änderung aus rechtlichen Gründen erforderlich, genügt im Zweifel auch die Mehrheit des Parteirates.
(3) Ist eine Frage in dieser Satzung nicht geregelt, so entscheidet der Parteirat abschließend über den Vorgang, soweit sie nicht durch das betroffene Organ hinreichend geregelt wurde. Eine solche Entscheidung gilt auch für alle weiteren vergleichbaren Fälle.