Beiträge von Sebastian Königskamp

    Folgt der Aufforderung der Senatspräsidentin und stellt sich vor das für ihn vorgesehene Mikrofon - bereit für die letzte Amtshandlung. Nachdem Delaunay ihm gegenüber ihren Platz eingenommen hat, wendet er sich an sie.

    Frau Staatsministerin a.D. Delaunay, Sie wurden vom Bergischen Volk zur nächsten Staatspräsidentin gewählt. Sind Sie bereit, dieses Amt anzutreten und den vorgesehenen Amtseid zu leisten?

    Angesichts jüngster Entwicklungen verzichtet er auf persönliche Zurückhaltung und lässt der SPB-Führung mitteilen, dass er sehr verärgert über die Tatsache sei, dass nach dem Rücktritt der Außenministerin nicht unverzüglich ein Austausch mit ihm hinsichtlich der Nachfolge begonnen worden sei. Es erweise sich nunmehr kurz vor dem Ende seiner Amtszeit als unverantwortlich, eine Vakanz verursacht zu haben.

    Claire Moreau – Generaldirektorin

    Das Staatsministerium für auswärtigen Angelegenheiten teilt dem Staatspräsidialamt mit, dass soeben das Komitee der »Republik« der Norandis die Ratifizierung der Charta der Konferenz der Nationen beschlossen* und bei der Konferenz selbst hinterlegt hat*. Man schlägt zunächst vor an das Verständnis der Staaten zu appellieren und die Vorgänge innerhalb der Separatisten nicht anzuerkennen. Eine ähnliche Abschrift der Vorgänge wurde dem Staatskanzleramt übermittelt.

    Angesichts dieser Entwicklungen bereut er es, nicht zur Wiederwahl angetreten zu sein und hinterlässt seiner Nachfolgerin einige dringliche Notizen - darunter den Vorschlag, unverzüglich den Bergischen Sicherheitsrat einzuberufen.

    Dem Außenministerium lässt er seine Zustimmung hinsichtlich dieses Lobbyings übermitteln.

    Mit besonderer Eile wird dieses Mal aus dem Staatspräsidialamt die Rarifizierungsurkunde der Charta der Konferenz der Nationen übermittelt:

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.
    URKUNDE ÜBER DIE RATIFIZIERUNG EINES VÖLKERRECHTLICHEN VERTRAGES

    Es wird für die nachstehend abgedruckte


    Charta der Konferenz der Nationen

    in Übereinstimmung der durch den Bergischen Senat vom 30. August 2024 genehmigten Ratifizierung nach Artikel 23 Absatz 2 der Verfassung,

    hiermit durch die Republik Bergen die Ratifizierung erklärt und die Verkündung des völkerrechtlichen Vertrages im Bergischen Staatsanzeiger angeordnet.

    Gegeben unter dem Siegel der Republik und vollzogen unter meiner Unterschrift in der Villa Röder zur Freien Stadt Bergen, am 31. Tage des Monats August im Jahre 2024, dem 80. Jahre der Verfassung.

    DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    (KÖNIGSKAMP)

    Charta der Konferenz der Nationen

    vom 25. Juli 2024

    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln,

    in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert

    im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten,

    geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.

    Abschnitt I - Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.

    Abschnitt II - Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in XX, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.

    Abschnitt III - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.

    Nach dem Termin zur Übergabe der Entlassungsurkunde hat der Amtsinhaber seine gewählte Nachfolgerin  Amélie Delaunay zu einer Besichtigung ihres künftigen Amtssitzes nebst der zugehörigen Diensträumlichkeiten und der Wohnung eingeladen. Bei dieser Gelegenheit brieft er sie auch zu anstehenden Fragen und Prioritäten (wenn auch aus seiner Sicht).

    Ein Bote übermittelt die Abschrift der Entlassungsurkunde der Außenministerin, die kurz zuvor um ihre Entlassung ersucht hatte*.

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.
    ENTLASSUNGSURKUNDE

    Im Namen der Republik Bergen entlasse ich - mit sofortiger Wirkung und auf eigenen Antrag im Benehmen mit dem Staatskanzler - gemäß Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 4 der Verfassung

    Frau Senatorin Amélie Delaunay

    aus dem Amt

    der Staatsministerin für auswärtige Angelegenheiten

    sowie dem Amt

    der Stellvertreterin des Staatskanzlers.


    Gegeben unter dem Siegel der Republik und vollzogen unter meiner Unterschrift in der Villa Röder zur Freien Stadt Bergen, am 27. Tage des Monats August im Jahre 2024, dem 80. Jahre der Verfassung.

    DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    (KÖNIGSKAMP)

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.
    URKUNDE ÜBER DIE AUSFERTIGUNG EINES GESETZES

    Das nachstehende


    Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes zum Zwecke der Regelung der Tiertötung

    durch den Bergischen Senat beschlossen am 16. August 2024,

    wird hiermit ausgefertigt und die Verkündung im Bergischen Staatsanzeiger angeordnet.

    Gegeben unter dem Siegel der Republik und vollzogen unter meiner Unterschrift in der Villa Röder zur Freien Stadt Bergen, am 23. Tage des Monats August im Jahre 2024, dem 80. Jahre der Verfassung.

    DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BERGEN

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    (KÖNIGSKAMP)

    Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes zum Zwecke der Regelung der Tiertötung

    Artikel 1 - Änderung des Naturschutzgesetzes

    Das Gesetz zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen vom 5. Juni 1972, das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 1. Juni 2016 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Der § 19 Absatz 4 ist aufgehoben.

    2. Nach dem § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

    § 19a – Tötung von Tieren

    (1) Die Tötung von Tieren ist nur zum Zwecke der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, der Prävention von Seuchen, der Sicherung von Arten und Ökosystemen, der allgemeinen Gefahrenabwehr oder aus anderen vernünftigen Gründen erlaubt.

    (2) Ein warmblütiges Tier, Fisch oder Krustentier darf nicht ohne vernünftigen Grund geschlachtet werden und nur wenn es zuvor betäubt worden ist. Von der Betäubung darf nur abgesehen werden, wenn es wegen dringlichen Umständen nicht mehr möglich ist (Notschlachtung).

    (3) Krebstiere dürfen nur in Wasser gehalten werden oder – im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe oder Tötung – in feuchter Umgebung oder mit feuchtem Untergrund transportiert werden. Es ist insbesondere verboten, lebende Krebstiere

    1. in siedendes Wasser zu töten, ohne sie zuvor betäubt zu haben oder

    2. auf Eis aufzubewahren.

    (4) Es ist verboten, Küken im Mastbetrieb zu töten. Es ist zudem verboten, ab dem 13. Bebrütungstag Verfahren im Hühnerei oder beim Brutvorgang vorzunehmen, die den Tod des Hühnerembryos verursachen. Das Verbot nach Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn die Tötung eine angeordnete Maßnahme des Seuchenschutzes, für nicht lebensfähige oder schlupffähige Küken oder deren Bestandteile dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

    (5) Das Schlachten ohne Betäubung aus religiösen Gründen (Schächten) ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet.

    (6) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Gruppen von Tieren abweichend von Absatz 2 andere Tötungsverfahren bestimmen und das Betäubungsverfahren festlegen. Ein Tötungsverfahren darf nicht zu unnötigen Qualen oder einer besonderen Erniedrigung des Tieres führen.

    (7) Bestimmungen über die Jagd bleiben unberührt.

    Artikel 2 – Förderung der Haltung von Zweinutzungshühnerrassen

    (1) Brütereien, die bei der Aufzucht von reinrassigen Zweitnutzungshühnern oder einer Kreuzung aus Zweitnutzungshühnerrassen oder Hybrid-Hühnerrassen beschränken und männliche Hühner aufziehen oder zum Zwecke der Aufzucht verkaufen, erhalten staatliche Förderung. Förderfähig sind nur Hühner, die in der Republik Bergen aufgezogen und gehalten werden. Die Förderung wird pro gehaltenes weibliches Huhn bewilligt.

    (2) Näheres bestimmt die Staatsregierung durch Rechtsvorschriften. Sie haben können sowohl die tiergerechte Haltung als auch die tiergerechte Aufzucht zu berücksichtigen.

    Artikel 3 – Übergangsbestimmungen

    (1) Soweit die zuständige Behörde keine Rechtsvorschrift nach § 19a Absatz 6 erlassen hat, ist eine Schlachtung eines Tieres nur durch eine fachkundige Person gestattet. Die Schlachtung umfasst das Ruhigstellen, Betäuben und Töten des Tieres. Tiere sind so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung unnötiger Schmerzen in einem bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt werden. Das Schlachten kranker Tiere mit dem Zwecke der anschließenden Veräußerung oder dem anschließenden Verzehr ist nicht gestattet.

    (2) Die Vorschrift nach Absatz 1 ist für alle Tiere anzuwenden, die ab dem [Datum des Inkrafttretens nach Art. 4 II] in einen Schlachtbetrieb eingeliefert werden.

    (3) Bis zum [Datum des Inkrafttretens nach Art. 4 V] gilt die Genehmigung nach § 19a Absatz 5 des Gesetz zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen als erteilt. Die Religionsgemeinschaft oder die schächtende Person hat rechtzeitig die Behörde über einen Schächtvorgang zu informieren. Die zuständige Behörde kann Anweisungen über das Schächtverfahren zum Zwecke der Linderung des Tierleids oder der Vermeidung von Schmerzen anordnen. Sie kann die Schächtung im Einzelfall verbieten.

    (4) Die Bestimmungen über die Jagd bleiben unberührt.

    Artikel 4 – Inkrafttreten

    (1) Der Artikel 1 tritt insoweit am Tage seiner Verkündung in Kraft, sofern es sich um das Verbot der Tötung eines Tieres oder einer Gruppe von Tieren handelt.

    (2) Der Artikel 1 tritt insoweit am [Erster Tag des vierten Monats nach Verkündung] in Kraft, sofern es sich um die Bestimmungen des Tötungs- und Betäubungsverfahrens handelt.

    (3) Der Artikel 1 tritt insoweit am [Erster Tag des neunten Monats nach Verkündung] in Kraft, sofern es sich um das Verbot der Tötung von Küken handelt.

    (4) Der Artikel 2 tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

    (5) Das Gesetz tritt im Übrigen am [Erster Tag des zweiten Monats nach Verkündung] in Kraft.

    Gibt am frühen Freitagabend bekannt, dass er nicht für eine sechste Amtszeit als Staatspräsident kandidieren werde. Er habe sich diese Entscheidung in einer für Bergen weiter schwierigen Lage nicht leicht gemacht, aber feststellen müssen, dass er sein Amt nach dann fast 4 Jahren derzeit nicht mehr mit derselben Energie ausüben könne, wie es seit Ende 2021 immer sein Anspruch gewesen war.

    Die Bürger verdienten einen Staatspräsidenten, der als Staatsoberhaupt und Mitgestalter in der Exekutive vollen Einsatz leisten könne - und das wolle er sich bis zum 01. September jetzt fokussieren.

    Sitzt auf dem kleinen Balkon seiner Wohnung und grübelt über die Zukunft angesichts der anstehenden Wahlen. Die letzten Jahre waren anstrengend und herausfordernd gewesen - nicht nur hinsichtlich seiner Verantwortung in höchsten Staatsämtern, sondern auch hinsichtlich des Dramas um seine Frau - und kürzlich hatte er sich mit seinen Söhnen auch noch vom geliebten Familienhund Leo verabschieden müssen.

    Dennoch sah er seinen Beitrag zum öffentlichen Leben noch nicht als vollendet an.