Bekanntmachungen des Staatsministeriums für Heimatschutz

  • Inkrafttreten 07.03.2023 Ausfertigung durch
    Staatskanzlerin Christa van Theven , Staatsminister Frederick Suhr, Staatsminister Louis Gemaré1




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    Die Staatsregierung


    Erlass vom 07. März 2023 betreffend die Ausführung des Runderlasses betreffend die Trägerschaft der unteren Polizeibehörden

    1. Bezugnehmend auf den Runderlass des Staatsministers für innere Angelegenheiten und Justiz vom 02. März 2023 betreffend die kommunale Trägerschaft der Polizeibehörden (Bekanntmachungen des Staatsministeriums für innere Angelegenheiten und Justiz) wird im Einvernehmen zwischen der Staatskanzlerin, dem Staatsminister für innere Angelegenheiten und Justiz und dem Staatsminister für Heimatschutz der Zuständigkeitsübergang geregelt.
    2. Die Fachaufsicht der Polizeibehörden umfasst auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Bezüge dieser Sache, einschließlich der Angelegenheiten der kommunalrechtlichen Polizeiverbände.
      Insbesondere liegen die Zuständigkeiten nach dem vorgenannten Runderlass demgemäß bei der obersten Polizeibehörde oder in ihrem Geschäftsbereich und nicht bei der obersten Kommunalaufsichtsbehörde bzw. ihrem Geschäftsbereich.
    3. Der Kommunalaufsicht vorbehalten bleiben die sich aus der Polizeiträgerschaft ergebenen Fragen der kommunalen Selbstverwaltung. Insoweit ist zwischen den zuständigen Staatsministerien Einvernehmen herzustellen; im Zweifel ist die Angelegenheit im Rahmen der Regierungskoordination zu entscheiden.
    4. Die in Nummer 2 und 3 getroffenen Bestimmungen sind auf Angelegenheiten der Regionen als Träger der Regionspolizeibehörden.
    5. Dieser Ausführungserlass ist in den Bekanntmachungen der beteiligten Staatsministerien aufzunehmen.
  • Inkrafttreten 21.11.2024 Ausfertigung durch
    Beigeordnete Ministerin Fleur Houle1



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    Die Beigeordnete Ministerin für innere Sicherheit



    Runderlass der obersten Polizeibehörde hinsichtlich der Ausrüstung mit Distanz-Elektroimpulsgeräten


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    als oberste Polizeibehörde der Republik Bergen ordnet das Staatsministerium für Heimatschutz - Generaldirektion innere Sicherheit - gemäß Polizeiorganisationsgesetz - PolOG an:


    I. Anordnung

    1. Distanz-Elektroimpulsgeräte (sogenannte Taser) sind Teil der verpflichtenden dienstlichen Ausstattung der Vollzugsbediensteten aller Polizeibehörden im Sinne des § 17 Absatz 1 Polizeimaßnahmen und -verfahrensgesetz - PolMVG. Sie sollen als Ergänzung zur Ausstattung mit Schusswaffen der Vermeidung des Einsatzes potenziell letaler Schusswaffen im Sinne des § 18 PolMVG dienen und die Reaktionsfähigkeit der Polizeivollzugsbeamten verbessern.
    2. Taser sind unverzüglich auf dem üblichen Beschaffungswege als eilige Beschaffungsmaßnahme zu beschaffen und in den Ausrüstungsbestand aufzunehmen. Dabei ist eine flächendeckende Ausstattung herbeizuführen. Das Staatspolizeipräsidium kann koordinierend tätig werden.
    3. Es sind unverzüglich Leitlinien für die Anwendung von Tasern durch die Polizei sowie zur Aus- und Weiterbildung der Bediensteten zum Umgang mit Tasern durch das Staatspolizeipräsidium zu entwickeln und durch die anderen Polizeibehörden umzusetzen. Diese Leitlinien haben die Vorteile und besonderen Risiken von Tasern zu berücksichtigen.

    II. Begründung:

    Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger effektiv und mit möglichst geringen Eingriffen in die persönliche Rechtssphären Einzelner zu gewährleisten, ist oberste Maxime der polizeilichen Tätigkeit. In einer Zeit, in der die Herausforderungen für die öffentliche Sicherheit zunehmen, ist es unerlässlich, dass unsere Polizeikräfte mit modernen und effektiven Mitteln ausgestattet sind, um auf unterschiedliche Bedrohungen angemessen reagieren zu können. Die Einführung von Tasern stellt einen ergänzende Maßnahme dar, um die Handlungsfähigkeit der Polizei zu stärken und gleichzeitig die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.


    Taser bieten eine nicht-tödliche Alternative zu herkömmlichen Waffen und ermöglichen es den Einsatzkräften, in kritischen Situationen mit einer zusätzlichen Abstufung von Zwangsmitteln möglichst deeskalierend zu handeln. Taser können in vielen Fällen den Einsatz von Schusswaffen vermeiden oder zumindest als eine ernsthafte Alternative in Erwägung gezogen werden. Damit kann das Risiko gewaltsamer Auseinandersetzungen vermieden und die körperliche Integrität aller Beteiligten besser geschützt werden. Durch den Einsatz von Tasern können potenziell gefährliche Situationen entschärft werden, ohne dass es zu schweren Verletzungen oder gar zum Verlust von Menschenleben kommt.


    Darüber hinaus ist die Einführung von Taser ein Zeichen für die Entschlossenheit des Staates, die öffentliche Sicherheit ernst zu nehmen und die Polizeiarbeit zu modernisieren. In unserer Gesellschaft ist es von zentraler Bedeutung, dass der Staat seine Bürger schützt und gleichzeitig die Rechte und Freiheiten aller respektiert. Die verantwortungsvolle Nutzung von Taser wird dazu beitragen, das Vertrauen der Bevölkerung in die Handlungsfähigkeit der Polizei sowie die Qualität ihrer Ausstattung zu stärken. Zugleich wird durch die Bemühungen zur Reduktion des Schusswaffeneinsatzes die Chance für die Akzeptanz polizeilicher Maßnahmen erhöht.

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