Diesen Umstand muss ich leider bestätigen - wir werden gegen dieses Vorgehen ebenfalls rechtliche Schritte ergreifen. Die Gefahr, die von Ihrer Hochschule ausgeht, ist nicht physischer, sondern autoritär-antidemokratischer Art.
Wir lehnen nicht die Geltung von Hausordnungen als solche ab, sondern ihre Nutzung als Mittel zur Entziehung von Verpflichtungen, die fraglos bestehen.
[Verwaltungsgericht Bergen-Hauptstadt]
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Der Justiziar verbeugt sich leicht gegen die Kollegin.
"Vielen Dank für Ihre Einschätzung Frau Kollegin und ja wir als ehrwürdige Alma Mater sind mit Recht stolz auf unsere autoritäre Erziehung, hier bei uns schwebt noch der alte Geist. Wir haben immer noch schlagendene Verbindungen.
Wir sind zu recht stolz und froh darob.
Was nun das sogenannte Antdemokratische betrifft nicht jede Alma Mater war ein Hort der Demoekratischen Bewegung, unsere ehrwürde Allma Mater nahm seinerzeit jene auf die eben wegen ihrer Einstellung , ihre Hochschule verlassen mussen.Demokratie ist nicht gleich Demokratie! was Sie werte Frau Kollegin und mithin Ihre Mandanten wollen ist Gleichmacherei, das aber lehhen wir strikt ab." -
Anlässlich der Ermittlungen gegen verfassungsfeindliche Staatsbedienstete1 und gestützt auf die Erkenntnisse dieser Ermittlungen (insbesondere den Durchsuchungen2a, 2b in der vorletzten Woche) beantragt die Bergische Generalstaatsanwaltschaft - Generaldirektion K - im Auftrag des Staatsamtes für den öffentlichen Dienst die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 Bergischer-Rechnungshof-Gesetz gegen den Vizepräsidenten des Bergischen Rechnungshofes, Caspar Friedrich Braun.
Zugleich wird die Durchführung in einem beschleunigten Verfahren beantragt: Angesichts der Offensichtlichkeit der Vorwürfe3 und dem Umstand, dass die erwiesenen engen Verbindungen zum Eulensteinismus in keiner Weise eine Einflussnahme auf die Unabhängigkeit des Rechnungshofes nahelegen, sei ein langwieriges Verfahren nicht erforderlich und auch nicht im öffentlichen Interesse.
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Sendet per Mail den Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Staatsanwaltschaft und an @Caspar Friedrich Braun.
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VERWALTUNGSGERICHT BERGEN-HAUPTSTADT
BESCHLUSS
In dem Verfahren
über den Antrag auf Eröffnung eines richterlichen Disziplinarverfahrens gemäß vom 25. September 2024
das
Staatsamt für den öffentlichen Dienst
vertreten durch die Bergische Generalstaatsanwaltschaft
– Antragsteller –
gegen den Vizepräsidenten des Bergischen Rechnungshofs Caspar Friedrich Braun
hat die Kammer des Bergischen Verwaltungsgerichts durch den Präsidenten René de Laboulaye und die Richter … und …
unter Berücksichtigung der Anklageschrift der Bergischen Generalstaatsanwaltschaft sowie der Aktenlagein der Sitzung vom 07. Oktober 2024 beschlossen:
- Der Antrag auf Eröffnung eines richterlichen Disziplinarverfahrens ist zulässig und wird zur Entscheidung angenommen.
- Der Antrag zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wird stattgegeben.
- Das Gericht wird gemäß § 13 Absatz 1 Var. 3 APO nach Aktenlage entscheiden.
GRÜNDE
1. Der Antrag wurde unter Beachtung der prozessualen Erfordernisse als solcher auf Eröffnung eines richterlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 Bergisches-Rechnungshof-Gesetz gestellt.Die Zuständigkeit des Bergischen Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Bergischen Gerichtsverordnung.
2. Das Staatsamt für den öffentlichen Dienst ist gemäß seiner Stellung als Dienstherr des Antragsgegners berechtigt, den Antrag zu stellen.
3. Der Antrag ist nicht offensichtlich unbegründet. Aufgrund der offensichtlichen Verbindungen zwischen dem Beklagten und dem Eulensteinismus, ist ein Vertrauensverlust zwischen Dienstherr und Beklagten sowie der Allgemeinheit und dem Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen.
4. Der Antrag zur Durchführung in einem beschleunigten Verfahren wird stattgegeben.
a) Die vom Antragsteller vorgebrachte Argumentation, dass keine unzulässige Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit erfolgt sei, wird weiter dadurch gestützt, dass kein Verfahren gemäß Disziplinarordnung (DisO) eingeleitet wurde, welche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der DisO insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit zur Anwendung kommt. Zudem ist keine offensichtliche Beeinflussung der Tätigkeit des Bergischen Rechnungshofs erkennbar.
b) Es bestehen offensichtliche Verbindungen des Antragsgegners zum Eulensteinismus. Der Antragsgegner fungierte in der Vergangenheit als "Landesturmführer"1 der Bergischen Front sowie als "Jugendobmann"2. Bis zuletzt war er aktiv in der Bergischen Front tätig und bekannte sich auf dem letzten Parteitag, für Eulenstein gearbeitet zu haben, "solange dies möglich war"3.
5. Aufgrund der erdrückenden Beweislage erachtet das Gericht eine mündliche Verhandlung als entbehrlich. Eine solche würde das Verfahren lediglich unnötig verzögern. Die Aktenlage ist hinreichend umfangreich, sodass eine Entscheidung auf dieser Grundlage erfolgen kann.
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Namens und kraft Vollmacht seines Mandanten Caspar Friedrich Braun tritt Rechtsanwalt Hollmehr dem Beschluss des Gerichts entgegen und führt dazu im Wesentlichen aus:
1. Art. 3 Abs. 1 Gesetz zur Absicherung der republikanischen Staatsordnung sei eine verfassungswidrige Gesinnungsprüfung von Staatsbediensteten, die in ihrer Amtstätigkeit keinerlei Anlass für ein Disziplinarverfahren gegeben hätten,
2. § 1 Staatskrisenbewältigungsgesetz 2020, auf den diese Bestimmung implizit rekurriere, sei hinsichtlich der dort festgeschriebenen Verfassungswidrigkeit des sogenannten "Eulensteinismus" verfassungswidriges Sonderrecht, denn zwar habe der Bergische Gerichtshof (in einer fragwürdigen Entscheidung1) die Amtsenthebung des Staatspräsidenten a.D. Dr.Ferdinand Eulenstein angeordnet, ein Strafverfahren gegen ihn sei aber bisher ohne Ergebnis geblieben2 und insbesondere sei nie gerichtlich (nach Artikel 16 der Verfassung der Republik Bergen - VdRB und § 4 Parteiengesetz - PartG) die Verfassungswidrigkeit der Partei "Bergische Front" festgestellt worden3, in der sein Mandant sich engagiert habe,
3. sofern das Gericht "aufgrund der Aktenlage" einer Geheimuntersuchung von Bürokraten zu entscheiden gedenke, sei zumindest Gelegenheit zu geben, der Auffassung des Gerichts vor einer Entscheidung entgegenzutreten und dann gegebenenfalls dazu näher zu verhandeln,
4. insbesondere möge das Gericht berücksichtigen, dass alle - aus hiesiger Sicht von den Grundrechten gedeckten und zu Unrecht unangemessenen gesetzlichen Beschränkungen unterworfenen - Handlungen weit vor der Ernennung seines Mandanten zum Vizepräsidenten des Rechnungshofes gelegen und ohne jeden Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben. Insbesondere angesichts der besonderen Bedeutung der Unabhängigkeit von Rechnungshof-Mitgliedern sei eine Amtsenthebung abzulehnen.
Des Weiteren beantragt er Akteneinsicht und behält sich weiteren Vortrag vor.
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Richter de Laboulaye hört sich die Ausführung des Anwalts Hollmehr gelassen an. Er erwidert dabei:
1. die verfassungsrechtlichen Bedenken werden zu Protokoll gelassen und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
2. das Gericht werde die zeitliche Zäsur zwischen Mitgliedschaft in der Partei und Amtsantretung beim Rechnungshof sowie die besondere Bedeutung der Unabhängigkeit von Rechnungshof-Mitgliedern berücksichtigen.
3. Dem Antrag auf Akteneinsicht wird statt gegeben.
Ferner ergeht folgender Beschluss
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VERWALTUNGSGERICHT BERGEN-HAUPTSTADT
BESCHLUSS
Az.: VG 12 K 1234/24
In dem Verfahren
über den Antrag auf Eröffnung eines richterlichen Disziplinarverfahrens gemäß vom 25. September 2024
Staatsamt für den öffentlichen Dienst
vertreten durch die Bergische Generalstaatsanwaltschaft
– Antragsteller –
gegen den Vizepräsidenten des Bergischen Rechnungshofs Caspar Friedrich Braun
vertreten durch Ernst F. Hollmehr, Rechtsanwalt
– Antragsgegner –
hat das Verwaltungsgericht Bergen-Hauptstadt am 11. Oktober 2024 durch die Kammer unter Vorsitz von René de Laboulaye beschlossen:
1. Der Gehörsrüge des Antragsgegners vom 11.Oktober 2024 wird stattgegeben.
2. Das Verfahren wird an den Stand vor der angegriffenen Entscheidung zurückversetzt.
3. Im Übrigen bleibt der Beschluss aufrechterhalten.
4. Das Gericht wird den Antragsteller vor einer neuen Entscheidung in der Sache umfassend anhören und ihm die Möglichkeit geben, zu allen entscheidungserheblichen Aspekten Stellung zu nehmen.
GRÜNDE
I.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 11. Oktober eine Gehörsrüge erhoben. Er macht geltend, im Verfahren zur Überprüfung seiner Amtsenthebung als Vizepräsident des Rechnungshofs sei er nicht ausreichend angehört worden, ihm wurde keine Gelegenheit gegeben, sich zu der Verfahrensart zu äußern. Das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 31 Nummer 3 der Verfassung sei dadurch verletzt worden.
II.
Die Gehörsrüge ist zulässig und begründet.
1. Jede Partei in einem gerichtlichen Verfahren hat Anspruch darauf, vor Entscheidungen zum Sachverhalt umfassend gehört zu werden. Dieser Anspruch ergibt sich zudem aus dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 31 Nummer 3 der Verfassung.
2. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller im bisherigen Verfahren nicht angehört. Insbesondere hat das Gericht dem Antragsteller nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen, die Grundlage der angefochtenen Entscheidung bildeten, Stellung zu nehmen. Das Gericht stützte seine Entscheidung unter anderem auf die Ergebnisse der Überprüfung der Verfassungstreue des Antragsgegners, ohne diesem die Möglichkeit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen näher zu äußern und eine rechtliche Würdigung seiner Verteidigungsargumente vorzunehmen.
3. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich. Hätte das Gericht dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, umfassend Stellung zu nehmen, wäre eine andere Entscheidung in der Sache nicht ausgeschlossen gewesen.
III.
Da das rechtliche Gehör verletzt wurde, ist der Gehörsrüge stattzugeben und das Verfahren an den Stand vor der Entscheidung zurückzuversetzen. Das Gericht wird dem Antragsteller im weiteren Verfahren Gelegenheit geben, zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen umfassend Stellung zu nehmen.
IV.
Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
Daran angeschlossen schlägt de Laboulaye beiden Parteien eine Entscheidung nach Aktenlage gemäß § 13 Absatz. 1 Var. 3 APO vor. Begründend führt er aus, dass nach Ansicht des Gerichts aufgrund des vorliegenden Umfangs der Aktenlage ein langwidriges Verfahren nicht notwendig sei. Mit Verweis auf die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wird beiden Parteien eine Frist von 2 Tagen gesetzt zu dem Vorschlag des Gerichts Stellung zu beziehen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft erwidert in einem Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt:
- Die Anhörung des Betroffenen sei nunmehr erfolgt, zur Sache selbst sei offensichtlich nichts weiter vorgetragen, sodass der Ermittlungsstand der Disziplinarbehörde unbestritten bleibe.
- Die verfassungsrechtlichen Bedenken seien nicht tragfähig und würden die wesentlichen Wertungen der Verfassungsordnung der Republik Bergen als eine wehrhafte Demokratie erkennen.
Das verfassungswidrige Handeln des damaligen Staatspräsidenten Eulenstein sei durch den BGH in einem für eine Amtsenthebung ausreichenden Maße festgestellt worden, der strafrechtliche Sachverhalt durch die zuständige Generaldirektion der Generalstaatsanwaltschaft ausertmittelt und zur Anklage gebracht. Dem Abschluss des Strafverfahrens stehe nurmehr entgegen, dass der Angeklagte sich dem Verfahren selbst entzogen habe.
Dem Parteiverbotsverfahren sei die BF als Partei, die Eulenstein in seinem verfassungswidrigen Handeln beständig unterstützt habe, durch ihre Selbstauflösung zuvorgekommen, was aber am Vorliegen einer materiellen Verbotslage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts ändere. - Die in Rede stehenden Vorschriften zum Disziplinarverfahren seien kein bedenkliches Sonderrecht, sondern lediglich Konkretisierungen der allgemeinen Grundsätze des Staatsbedienstetenrechts. Im konkreten Fall stellten sie sogar eine Privilegierung der Betroffenen dar, da sie nach Abschluss der laufenden Prüfung eine weitere Prüfung zurückliegender Umstände regelmäßig ausschließen.
- Die Tatsache, dass die Amtsführung als Mitglied des Rechnungshofes nicht beanstandet werde, sei ohne Relevanz. Ein Staatsbediensteter habe durch seine gesamte Persönlichkeit und Lebensführung Gewähr für das Eintreten für die Verfassung zu geben.
Auch frühere Verhaltensweisen könnten zu dieser Bewertung herangezogen werden. Sie müssten berücksichtigt werden, wenn sie - wie hier - derartig schwerwiegend seien.
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Laboulaye betritt mit seinen beiden Kolleg:innen den Gerichtssaal. Nachdem er platz genommen hat, liest er das Urteil des Gerichts den anwesenden Parteien sowie der Presse vor.
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VERWALTUNGSGERICHT BERGEN-HAUPTSTADT
URTEIL
In dem Verfahren
über den Antrag auf Eröffnung eines richterlichen Disziplinarverfahrens gemäß vom 25. September 2024
auf Aktenzeichen VG 12 K 1234/24
das
Staatsamt für den öffentlichen Dienst
vertreten durch die Bergische Generalstaatsanwaltschaft
– Antragsteller –
gegen den Vizepräsidenten des Bergischen Rechnungshofs Caspar Friedrich Braun
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Hollmehr
– Antragsgegner –
hat die Kammer des Bergischen Verwaltungsgerichts durch den Präsidenten René de Laboulaye und die Richter … und …
nach Aktenlage und Anhörung beider Parteien
in der Sitzung vom 01. November 2024 für Recht erkannt:
- der Beklagte wird aus seinem Amt als Richter enthoben.
- der Beklagte verliert den Anspruch auf jegliche Dienstbezüge und Versorgungen, die ihm nach § 6 Staatsbedienstetengesetz (StaatsbedG) zustanden. Ferner ist ihm sämtlicher Titel, die ihm aufgrund seines Amtes zustanden, entzogen.
- der Beklagte hat keinen Anspruch auf den sechsmonatigen Unterhaltsbeitrag von 50% der Dienstbezüge.
GRÜNDE
A.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen den aktuellen Vizepräsident des Bergischen Rechnungshofs Braun. Aufgrund des Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Absicherung der republikanischen Staatsordnung vom 25. April 2024 fanden auf Anordnung des Staatsamtes für den öffentlichen Dienst auf Grundlage öffentlich zugänglicher Quellen sowie den Personalakten umfangreiche Überprüfungen zur Verfassungstreue von Staatsbediensteten statt. Im Zuge dieser kam es zu Durchsuchungen der Wohn- und Büroräume des Beklagten. Laut diesen soll der Beklagte enge Verbindungen zum Eulensteinismus haben, wodurch dieser dem Richteramt unwürdig sei.
Der Antragsgegner führte zunächst aus, dass Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Absicherung der republikanischen Staatsordnung eine verfassungswidrige Gesinnungsprüfung von Staatsbediensteten sei, die während ihrer Amtstätigkeit keinen Anlass für ein Disziplinarverfahren gegeben hätten. Der Antragsgegner argumentierte, dass seine Verbindungen zur ehemaligen Partei "Bergische Front" längst vor seiner Ernennung zum Vizepräsidenten des Rechnungshofs bestanden hätten und keinen Zusammenhang mit seiner jetzigen dienstlichen Tätigkeit aufwiesen. Zusätzlich sei die in § 1 Staatskrisenbewältigungsgesetz 2020 Verfassungswidrigkeit des Eulensteinismus, auf die Artikel 3 Gesetz zur Absicherung der republikanischen Staatsordnung aufbaue, verfassungswidriges Sonderrecht. Nachdem zwar die Amtsenthebung des Staatspräsidenten a.D. F. Eulenstein angeordnet wurde, blieb das darauf folgende Strafverfahren ohne Ergebnis. Ferner wurde nie die Verfassungswidrigkeit der Partei “Bergische Front” gerichtlich festgestellt.
Er führte ferner aus, dass das Gericht den besonderen Status der Unabhängigkeit von Mitgliedern des Rechnungshofes zu berücksichtigen habe. Eine Amtsenthebung auf der Grundlage von Vorwürfen, die nicht im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Amtsführung stehen, sei daher nicht gerechtfertigt.
I.
Mit dem Beschluss und der Verabschiedung des Gesetzes zur Absicherung der republikanischen Staatsordnung beauftragte der Gesetzgeber in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes die zuständigen Stellen eine Notwendigkeit der Einleitung einer Untersuchung der einzelnen Staatsbediensteter zu überprüfen. Dabei wurde auf die Umstände der Unterstützung des Regimes auf dem Gebiet der Region Noranda ab dem 7. Juli 2018, des Eulensteinismus nach dem 16. September 2018 oder von Bestrebungen, die verfassungsmäßige Ordnung der Republik aus Artikel 12 Absatz 1 der Verfassung zu beseitigen. Mit der Einführung des Gesetzes wollte der Gesetzgeber im Bezug auf den Artikel 3 Rechtssicherheit für Staatsbedienstete schaffen, welche durch eine einmaligen besonderen Prüfung ihrer Verfassungstreue vor Zermürbungstaktiken geschützt werden sollen.
Im Zuge jenes Auftrags kam es auf Anordnung des Staatsamtes für den öffentlichen Dienst ab dem 29. April 2024 zum Beginn der Untersuchungen zur Verfassungstreue von Staatsbediensteten.
II.
Der Antragsgegner führte in seinem Schriftsatz verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlage an und machte insbesondere geltend, dass Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Absicherung der republikanischen Staatsordnung eine verfassungswidrige Gesinnungsprüfung von Staatsbediensteten darstelle, die in ihrer amtlichen Tätigkeit keinerlei Anlass für ein Disziplinarverfahren gegeben hätten. Der Antragsgegner argumentierte weiter, dass diese Bestimmung eine verfassungswidrige Einschränkung der beruflichen Tätigkeit und Meinungsfreiheit der betroffenen Staatsbediensteten bewirke.
Ferner führte der Antragsgegner aus, dass § 1 des Staatskrisenbewältigungsgesetzes 2020, auf den Art. 3 Abs. 1 implizit rekurriere, verfassungswidriges Sonderrecht darstelle. Die Bestimmung, die den sogenannten ‚Eulensteinismus‘ als verfassungswidrig einstuft, sei nach Ansicht des Antragsgegners weder durch eine hinreichende rechtsstaatliche Grundlage noch durch ein gesichertes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Zwar habe der Bergische Gerichtshof in seiner Entscheidung die Amtsenthebung des ehemaligen Staatspräsidenten Dr. Ferdinand Eulenstein angeordnet, jedoch sei ein Strafverfahren gegen diesen bislang ohne Ergebnis geblieben. Der Antragsgegner wies insbesondere darauf hin, dass die Verfassungswidrigkeit der Partei "Bergische Front", in der sich sein Mandant engagiert habe, nie gerichtlich festgestellt worden sei. Dies betreffe sowohl Art. 16 der Verfassung der Republik Bergen als auch § 4 des Parteiengesetzes, die eine gerichtliche Prüfung der Verfassungswidrigkeit erfordern.
III.
Die Staatsanwaltschaft entgegnete, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragsgegners nicht tragfähig seien und die wesentlichen Grundwerte der Verfassungsordnung der Republik Bergen als eine wehrhafte Demokratie außer Acht ließen. Sie hob hervor, dass die Verfassungswidrigkeit des Handelns des damaligen Staatspräsidenten Dr. Ferdinand Eulenstein durch den Bergischen Gerichtshof in einem für die Amtsenthebung ausreichenden Maße festgestellt worden sei. Ferner sei der strafrechtliche Sachverhalt durch die zuständige Generaldirektion der Generalstaatsanwaltschaft umfassend ermittelt und zur Anklage gebracht worden. Dass das Strafverfahren bislang noch nicht abgeschlossen sei, liege lediglich daran, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch Flucht entzogen habe.
Weiterhin führte die Staatsanwaltschaft aus, dass ein Parteiverbotsverfahren gegen die “Bergische Front”, die Dr. Eulenstein in seinem verfassungswidrigen Handeln kontinuierlich unterstützt habe, zwar nicht zu einem Urteil geführt habe, weil sich die Partei zuvor selbst aufgelöst habe. Dies ändere jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts an der materiellen Verbotslage. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass diese Selbstauflösung keinen Einfluss auf die bereits festgestellte Verfassungswidrigkeit der Partei und deren verfassungsfeindliche Ziele habe.
IV.
Das Gericht kommt nach eingehender Prüfung der Argumente der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Artikel 3 des Gesetzes zur Absicherung der republikanischen Staatsordnung unbegründet sind.
Es ist zutreffend, dass Artikel 3 des genannten Gesetzes eine Gesinnungsprüfung von Staatsbediensteten vorsieht. Grundsätzlich unterliegt eine solche Prüfung strengen verfassungsrechtlichen Schranken, insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht auf Meinungs- und Gewissensfreiheit. Gleichwohl ist der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit befugt, Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfassungstreue einzuführen, sofern diese erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sind, um die Funktionsfähigkeit der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Republik Bergen als wehrhafte Demokratie ist nicht gehalten, Personen in den Staatsdienst aufzunehmen oder in diesem zu belassen, deren Gesinnung eine Bedrohung für die verfassungsmäßige Ordnung darstellt.
Diese Auffassung stützt sich maßgeblich auf Artikel 41 der Verfassung der Republik Bergen, welcher für Amtsträger die Verpflichtung zur Verfassungstreue normiert. Der Eid, den Staatsbedienstete gemäß dieser Verfassungsbestimmung zu leisten haben, verpflichtet sie dazu, „die Verfassung zu wahren, zu schützen und zu verteidigen“. Daraus folgt, dass der Staat berechtigt sein muss, die Einhaltung dieser Treuepflicht im Rahmen einer Gesinnungsprüfung zu überprüfen und sicherzustellen. Eine derartige Überprüfung ist daher unter der Voraussetzung verfassungsrechtlich zulässig, dass sie sich auf verfassungsfeindliche oder staatsgefährdende Gesinnungen beschränkt und eine konkrete Gefahr für die demokratische Grundordnung vorliegt.
Der in Artikel 3 des Gesetzes geregelte Prüfungsmaßstab konkretisiert diese Voraussetzung und zielt ausschließlich auf staatsfeindliche Bestrebungen, wie etwa die Unterstützung des sogenannten „Eulensteinismus“ oder die Bekundung von Sympathien für Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, die verfassungsmäßige Ordnung der Republik Bergen in ihren wesentlichen Grundlagen zu erschüttern oder zu beseitigen. Die dort benannten konkreten Verhaltensweisen und Haltungen umfassen nicht allgemeine politische Überzeugungen, sondern gezielt solche, die mit den Grundwerten der Verfassung unvereinbar sind und deren Fortführung das Fundament der Republik Bergen zu unterminieren droht. Insofern handelt es sich nicht um eine willkürliche oder pauschale Überwachung, sondern um eine gezielte Prüfung, die auf tatsächliche und rechtlich hinreichende Anhaltspunkte gestützt ist.
Das Gericht hält daher fest, dass die in Artikel 3 des Gesetzes zur Absicherung der republikanischen Staatsordnung vorgesehene Regelung geeignet und erforderlich ist, die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst sicherzustellen. Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Grundrechte kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Meinungs- und Gewissensfreiheit der betroffenen Staatsbediensteten verhältnismäßig ist, da er sich ausschließlich auf eine Prüfung von Einstellungen und Handlungen bezieht, die die verfassungsmäßige Ordnung gefährden. Die gesetzlich normierte Begrenzung auf bestimmte verfassungsfeindliche Verhaltensweisen und die klare Orientierung an der Verfassungstreue im Dienstverhältnis gewährleisten, dass die Regelung den Anforderungen der Verfassung der Republik Bergen entspricht.
Das Gericht folgt insofern der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft und teilt die vom Antragsgegner erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Artikel 3 des Gesetzes zur Absicherung der republikanischen Staatsordnung steht in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Republik Bergen und stellt ein legitimes und verhältnismäßiges Mittel zur Gewährleistung der Verfassungstreue dar.
V.
Im Rahmen der Entscheidung über disziplinarische Maßnahmen gegen den Staatsbediensteten ist zu prüfen, ob das Verhalten des Betroffenen im Einklang mit den dienstrechtlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtungen steht und ob die beantragten Maßnahmen angemessen und verhältnismäßig sind.
Das Staatskrisenbewältigungsgesetz 2020 wurde zum Zweck der Stabilisierung und Bewältigung einer schwerwiegenden Staatskrise verabschiedet, die durch separatistische und verfassungsfeindliche Bestrebungen entstanden ist. § 1 Abs. 2 Staatskrisenbewältigungsgesetz 2020 sieht vor, dass Maßnahmen erforderlich sind, um verfassungswidrige Strömungen, insbesondere den „Eulensteinismus“, zu beseitigen und die Einheit der Republik Bergen durch Wiederherstellung der vollen Geltung des bergischen Rechts zu sichern.
Das Verhalten des Betroffenen ist daher daraufhin zu überprüfen, ob es geeignet ist, die Ziele des Staatskrisenbewältigungsgesetz 2020 zu beeinträchtigen oder ob es in verfassungsfeindliche Aktivitäten einzuordnen ist. Im Falle eines Verstoßes gegen die staatliche Einheit oder eine Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist das Verhalten als schwerwiegend anzusehen und disziplinarisch zu sanktionieren. Die Norm verlangt, dass die Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität der Republik geeignet und verhältnismäßig sind.
Die Disziplinarordnung (DisO) legt fest, dass bei einem disziplinarischen Fehlverhalten eines Staatsbediensteten Maßnahmen bis zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis in Betracht kommen, sofern das Fehlverhalten erheblich und schwerwiegend genug ist (§ 3 DisO). Disziplinarische Maßnahmen gegen den Betroffenen sind daher nur dann geboten, wenn die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen das notwendige Vertrauen in seine Amtsführung und seine verfassungstreue Gesinnung in erheblicher Weise erschüttern.
Zu prüfen ist, ob die Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung der bisherigen Amtsführung, der charakterlichen Eignung und der Folgen für das Ansehen des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit die getroffenen Maßnahmen rechtfertigt. Maßgeblich ist dabei, ob mildere Sanktionen, etwa in Form einer Geldbuße oder eines Tadels, ausreichen, um das Fehlverhalten zu ahnden. Die Disziplinarordnung sieht einen abgestuften Sanktionskatalog vor, der auf die Schwere und die Auswirkungen des Vergehens abgestimmt ist.
Für Richter gilt jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 DisO eine erhöhte Prüfungspflicht, da disziplinarische Maßnahmen nur nach einem gerichtlichen Urteil und unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit zulässig sind. Die gerichtliche Unabhängigkeit ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut, dessen Verletzung nur in gravierenden Ausnahmefällen durch disziplinarische Maßnahmen gerechtfertigt wäre.
Nach § 7 des Staatsbedienstetengesetzes (StaatsbedG) kann ein Beamter entlassen werden, wenn er aufgrund schwerwiegender Dienstverfehlungen die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten verloren hat oder sich als untauglich für die Fortführung seines Amtes erweist. Eine Entlassung ist dabei das äußerste Mittel und nur dann zu wählen, wenn das Fehlverhalten eine Fortführung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht.
Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses ist zu berücksichtigen, ob die Funktionsfähigkeit der Staatsverwaltung durch das Verhalten des Betroffenen in erheblichem Maße gefährdet wird und ob ein fortbestehendes Anstellungsverhältnis das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung nachhaltig erschüttern würde. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit ist eine Entlassung erst dann gerechtfertigt, wenn mildere Mittel nicht ausreichend erscheinen, um die Verfehlungen des Betroffenen zu sanktionieren und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sicherzustellen.
Der anzulegende Prüfungsmaßstab ergibt sich aus einer umfassenden Würdigung der einzelnen Normen und ihrer Schutzgüter. Für die Entscheidung über die disziplinarischen Maßnahmen sind folgende Grundsätze maßgeblich:
1.
Die gewählte Sanktion muss geeignet und erforderlich sein, um das Vertrauen in die verfassungsmäßige Ordnung und die Integrität des Dienstes zu schützen. Eine mildere Maßnahme ist stets vorzuziehen, sofern diese zur Ahndung des Fehlverhaltens ausreicht.
2.
Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Betroffenen eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Ordnung darstellt oder zur Schwächung der Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen beiträgt. Ein Dienstvergehen, das eine verfassungsfeindliche Haltung oder eine Verletzung der Grundsätze der Treuepflicht aufweist, ist als schwerwiegender Verstoß zu werten, der entsprechend disziplinarisch geahndet werden muss.
3.
Da der Betroffene als Richter tätig ist, ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, der die Unabhängigkeit und die verfassungsmäßige Gewaltenteilung schützt. Nur bei besonders gravierenden Verfehlungen darf eine Maßnahme verhängt werden, die in die richterliche Stellung eingreift. Disziplinarverfahren gegen Richter sind daher nur in Ausnahmefällen zulässig, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme genau zu prüfen sind.
Die Abwägung ergibt somit, dass Disziplinarmaßnahmen gegen den Betroffenen nur bei einer eindeutigen und schwerwiegenden Verfehlung zulässig sind, die das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des Staates erheblich beeinträchtigen und eine mildere Sanktion als unzureichend erscheinen lassen.
VI.
Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass der Umstand, dass die Amtsführung des Antragsgegners als Mitglied des Rechnungshofes bislang nicht beanstandet wurde, rechtlich unerheblich sei. Ein Staatsbediensteter sei verpflichtet, durch seine gesamte Persönlichkeit und Lebensführung Gewähr dafür zu bieten, dass er uneingeschränkt für die Verfassung eintrete. In diesem Sinne könnten und müssten auch frühere Verhaltensweisen in die Bewertung einfließen, sofern sie – wie hier – von einer derartigen Schwere seien, dass sie Zweifel an der Verfassungstreue des Betroffenen begründeten.
Die Staatsanwaltschaft verwies ferner auf die Ergebnisse der jüngsten Ermittlungen gegen verfassungsfeindliche Staatsbedienstete, insbesondere auf die Erkenntnisse aus den Durchsuchungen, die durchgeführt wurden.
VII.
Der Antragsgegner führte aus, dass das Gericht insbesondere berücksichtigen möge, dass sämtliche Handlungen seines Mandanten – die aus Sicht des Antragsgegners durch die Grundrechte geschützt seien und daher zu Unrecht unangemessenen gesetzlichen Beschränkungen unterlägen – zeitlich weit vor der Ernennung seines Mandanten zum Vizepräsidenten des Rechnungshofes gelegen hätten und keinerlei Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben aufwiesen. Die dem Mandanten zur Last gelegten Handlungen seien daher nicht geeignet, seine gegenwärtige dienstliche Stellung in Frage zu stellen.
Zudem wies der Antragsgegner darauf hin, dass die besondere Bedeutung der Unabhängigkeit von Mitgliedern des Rechnungshofes eine Amtsenthebung grundsätzlich verbiete. Diese Unabhängigkeit sei ein essentieller Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, der nicht durch vermeintlich verfassungswidrige Vorwürfe aus der Vergangenheit unterlaufen werden dürfe. Die angestrebte Amtsenthebung verstoße daher gegen das Prinzip der institutionellen Unabhängigkeit des Rechnungshofes und sei zurückzuweisen.
B.
I.
Das Verwaltungsgericht Bergen-Hauptstadt ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Bergischen Gerichtsordnung zuständig.
II.
Der Antrag ist gemäß dem Beschluss vom 7. Oktober 2024 zulässig.
C.
Der Antrag auf Amtsenthebung des Antragsgegners ist begründet. Die beabsichtigte Maßnahme der Amtsenthebung entspricht den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist zu prüfen, ob die Maßnahme geeignet ist, das Ziel der Vertrauenssicherung in die Staatsbediensteten zu erreichen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen und ob die Amtsenthebung im Hinblick auf das Ausmaß der Verfehlungen des Antragsgegners gerechtfertigt ist.
I.
Die Amtsenthebung des Antragsgegners ist geeignet, das Vertrauen in die Integrität des Staatsdienstes wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat durch seine Nähe zu verfassungsfeindlichen Bestrebungen, namentlich dem sogenannten „Eulensteinismus“, gegen fundamentale dienst- und verfassungsrechtliche Pflichten verstoßen. Die ideologische Verbindung des Antragsgegners zu einer Bewegung, die die demokratische Grundordnung der Republik Bergen ablehnt und eine autoritäre, militärisch geführte Herrschaft anstrebt, stellt eine erhebliche Belastung für das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit dar. Durch seine Entfernung aus dem Amt wird das Ziel erreicht, das Vertrauen in die Verfassungstreue und die Neutralität des Rechnungshofs zu gewährleisten.
II.
Die Erforderlichkeit der Amtsenthebung bemisst sich daran, ob das Verhalten des Antragsgegners einen derart gravierenden Vertrauensverlust begründet hat, dass dieser subjektiv und objektiv als untragbar zu bewerten ist und keine milderen Maßnahmen in Betracht kommen. Hierbei ist sowohl das Vertrauen des Dienstherrn als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die pflichtgemäße und verfassungskonforme Amtsausübung zu berücksichtigen.
1.
Die subjektive Untragbarkeit des Antragsgegners ergibt sich daraus, dass der Dienstherr das Vertrauen in dessen loyale Pflichterfüllung verloren hat. Durch die dokumentierte Nähe des Antragsgegners zum „Eulensteinismus“ ist der Dienstherr zu der nachvollziehbaren Einschätzung gelangt, dass der Antragsgegner nicht mehr zuverlässig im Sinne der verfassungsmäßigen Ordnung handeln kann. Dies führt zu einem grundlegenden und endgültigen Misstrauen seitens des Dienstherrn, das durch mildere Maßnahmen wie Ermahnungen, Gehaltskürzungen oder Versetzungen nicht wiederhergestellt werden könnte.
Der „Eulensteinismus“ stellt eine ideologische Strömung dar, die die Grundfesten der freiheitlich-demokratischen Ordnung ablehnt und eine autoritäre Staatsführung anstrebt. Die Sympathiebekundungen und Anhängerschaft des Antragsgegners für diese verfassungsfeindliche Bewegung lassen aus Sicht des Dienstherrn berechtigte Zweifel an seiner Verfassungstreue aufkommen. Angesichts der besonderen Loyalitätspflichten, die für Staatsbedienstete gelten, kann der Dienstherr das notwendige Vertrauen in die Ausübung des Amtes durch den Antragsgegner subjektiv nicht mehr aufbringen. Damit ist dessen subjektive Tragbarkeit als Staatsbediensteter aufgehoben.
2.
Auch unabhängig von der subjektiven Einschätzung des Dienstherrn ist der Antragsgegner objektiv als untragbar zu bewerten. Die Nähe des Antragsgegners zum „Eulensteinismus“ stellt nach objektiven Maßstäben eine erhebliche Gefährdung für die Integrität des Rechnungshofs dar. Das Gericht gelangt zu der Einschätzung, dass die Verbindungen des Antragsgegners zu einer verfassungswidrigen Ideologie einen endgültigen Vertrauensverlust rechtfertigen, der über die individuelle Wahrnehmung des Dienstherrn hinausgeht.
Für einen Staatsbediensteten in der Stellung des Antragsgegners ist die uneingeschränkte Verfassungstreue eine grundlegende Anforderung. Seine ideologische Verbundenheit mit dem „Eulensteinismus“ führt objektiv zu einem Zustand, in dem das Vertrauen der Allgemeinheit in die Neutralität und Verfassungstreue der Staatsbediensteten erheblich erschüttert wird. Auch wenn der Dienstherr das Vertrauen theoretisch beibehalten wollte, bleibt dem Gericht nach seiner objektiven Einschätzung keine andere Möglichkeit, als die Amtsenthebung des Antragsgegners zu bejahen. Die Fortführung seines Dienstverhältnisses würde die Wahrnehmung des Rechnungshofs als rechtsstaatlich und verfassungstreu in unzumutbarer Weise gefährden.
Damit entfällt die Ermessensfreiheit bei der Wahl der Maßnahme: In Anbetracht der festgestellten subjektiven und objektiven Untragbarkeit erweist sich die Amtsenthebung als einzige geeignete und verhältnismäßige Maßnahme. Mildere Mittel wie Gehaltskürzungen oder eine bloße Versetzung im Amt könnten die schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses nicht beheben und würden die Schwere der Verfehlung verkennen.
III.
Die Amtsenthebung ist auch angemessen. Die Folgen der Entfernung aus dem Amt für den Antragsgegner stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Pflichtverletzungen, die er begangen hat. Ein Staatsbediensteter, der ideologisch mit einer verfassungsfeindlichen Bewegung wie dem „Eulensteinismus“ sympathisiert, verletzt nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn in die Erfüllung seiner Aufgaben, sondern untergräbt zugleich das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verfassungstreue des Rechnungshofs insgesamt. In diesem Fall ist der Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und des Ansehens der Richterschaft vorrangig gegenüber den individuellen Interessen des Antragsgegners an der Beibehaltung seines Amtes.
Die Pflicht zur Verfassungstreue ist eine elementare Voraussetzung für die Tätigkeit im Staatsdienst und stellt insbesondere im Bereich der Richterschaft eine grundlegende Anforderung an jeden Staatsbediensteten dar. Die Verhältnismäßigkeit der Amtsenthebung ergibt sich daraus, dass das Verhalten des Antragsgegners einen besonders schweren Verstoß gegen diese Pflicht darstellt und einen Zustand geschaffen hat, in dem weder der Dienstherr noch die Allgemeinheit weiterhin Vertrauen in die Integrität des Antragsgegners haben können. Angesichts der Schwere der verfassungsfeindlichen Sympathien, die dem Antragsgegner nachgewiesen wurden, ist die Amtsenthebung eine angemessene und unabdingbare Maßnahme, um die Integrität und Glaubwürdigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren.
D.
I.
Die Entscheidung, den Beklagten aus seinem Amt zu entfernen, gründet auf dem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine Person. Der Beklagte hat durch sein schwerwiegendes Dienstvergehen und seine Nähe zur verfassungswidrigen Ideologie des Eulensteinismus die grundgesetzlich geforderte Verfassungstreue nachhaltig verletzt. Die Verpflichtung zur uneingeschränkten Loyalität zur verfassungsmäßigen Ordnung ist von essenzieller Bedeutung für die Amtsführung eines Richters und anderen Staatsbediensteten. Der durch den Beklagten verursachte Vertrauensverlust ist daher von solch endgültiger Natur, dass er die Höchstmaßnahme einer Amtsenthebung zwingend erforderlich macht.
II.
Gemäß § 3 Abs. 3 DisO ist die Disziplinarmaßnahme der Entlassung aus dem Dienstverhältnis angeordnet worden. Die Anwendung der Disziplinarordnung für Richter folgt hier aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 DisO, wonach diese auch auf Richter unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und durch gerichtliches Urteil angewendet werden kann. Da ein schweres Disziplinarvergehen vorliegt, ist eine mildere Maßnahme wie eine bloße Zurückstufung oder Gehaltskürzung nicht ausreichend, sodass auf die vollständige Beendigung des Dienstverhältnisses erkannt wurde.
Gemäß § 3 Abs. 4 DisO ist der Ausschluss der Wiederberufung in den Staatsdienst ebenfalls angemessen, um eine potenzielle Rückkehr in das Staatsdienstverhältnis zu verhindern, da die Pflichtverletzungen des Beklagten tief in die Grundlagen des Beamtenverhältnisses eingreifen und ein Vertrauen in seine Amtsführung dauerhaft zerstört haben.
III.
Ein Anspruch auf den sechsmonatigen Unterhaltsbeitrag von 50 % der Dienstbezüge entfällt. Da der Beklagte nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern auch der Öffentlichkeit in erheblichem Maße verletzt hat, rechtfertigt der Schweregrad der Verfehlungen eine Versagung dieses Beitrags. Der Unterhaltsbeitrag ist als Fürsorgemaßnahme konzipiert und setzt eine vertrauensvolle und im Wesentlichen integere Amtsführung voraus. Angesichts der besonders schweren und bewusst begangenen Pflichtverletzungen des Beklagten, der seine Nähe zu einem verfassungsfeindlichen Gedankengut nicht nur privat, sondern auch öffentlich gezeigt hat, entfällt der Anspruch auf Fürsorge in Form eines Unterhaltsbeitrags. Die allgemeine Treuepflicht gebietet hier das Ausschließen des Beklagten von jeder weitergehenden Unterstützung durch den Dienstherrn.
IV.
Gemäß § 14 Abs. 4 APO ist das Verfahren gebührenfrei, da es sich um eine Disziplinarsache handelt. Die Auslagen des Verfahrens sind jedoch dem Beklagten aufzuerlegen, da er die unterlegene Partei ist und die Kostenverteilung daher entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Kostentragungspflicht zu erfolgen hat.
V.
Das Urteil wird am 9.11.2024 rechtskräftig.
Gegen das Urteil kann Appellation beim Appellationsgericht bis zum Ablauf der Frist eingereicht werden.
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