Die UBK-Fraktion im Regionsrat bringt folgenden drigenden Beschlussantrag für die nächste Sitzung ein:
Beschluss zur angemessenen Ausstattung der Polizei in der Region Lorertal
Der Regionsrat wolle beschließen:
- Zu einer modernen Ausrüstung der Polizeibehörden gehören auch Hilfsmittel des unmittelbaren Zwanges, die eine Fähigkeitslücke zwischen Mitteln der Nahverteidigung (wie Schlagstöcken) und Schusswaffen, welche bei ihrem Einsatz gegen Personen immer zu schwerwiegenden Verletzungen und oftmals sogar zum Tode führen können, schließen.
- Vor diesem Hintergrund haben sich nach wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnissen sogenannte Distanz-Elektroimpulsgeräte ("Taser") besonders bewährt.
- Der Regionsrat nimmt die aus ideologischen Gründen ablehnende Haltung (vgl. Pressemitteilung des Ministers vom 11.09.24) der obersten Staatsbehörde zur Kenntnis, betont aber die Zuständigkeit und Verantwortung der Region Lorertal für die Polizeibehörden der Regionen und die Kommunen in der Region (§ 3 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 1 Polizeiorganisationsgesetz - PolOG).
- Die Regionsverwaltung hat daher
a) für das Regionspolizeipräsidium alsbald Taser für die Vollzugsbeamten in angemessener Anzahl zu beschaffen,
b) die nachgeordneten Polizeipräsidien anzuweisen, alsbald Taser für die Vollzugsbeamten in angemessener Anzahl zu beschaffen sowie ergänzende Haushaltsmittel zu diesem Zweck bereitzustellen,
c) das Regionspolizeipräsidium anzuweisen, einsatzfachliche Leitlinien für die Verwendung der Taser sowie die Schulung der Vollzugsbediensteten zu erarbeiten.- Der Regionspräsident hat der obersten Staatsbehörde diesen Beschluss unter Hinweis auf das Selbstverwaltungsrecht der Region mitzuteilen.
- Vorbehaltlich einer formellen und rechtswirksamen aufsichtsbehördlichen Aufhebung dieses Beschlusses ist dieser als Rechtsakt der Region unbeschadet von Verwaltungsvorschriften und informellen Weisungen anzuwenden.
Die Regionsverwaltung teilt der UBK-Fraktion nach eingehender Prüfung schließlich mit, dass der Beschluss hinsichtlich seiner Ziffern 4 und 6 voraussichtlich mangels Verbandskompetenz der Region rechtswidrig sein würde und daher nicht beraten werden könne.