Dekret No. 3 vom 31. August 2024 über den Beitritt zur Konferenz der Nationen

  • JORN A no 3


    Dekret vom 31. August 2024 über den Beitritt der Républyique de Noraundie zur Konferenz der Nationen



    Das Komitee der Republik,

    gestützt auf die Proklamation über die Einsetzung eines Komitees zur Wiederherstellung der republikanischen Ordnung

    beschließt:


    Article unique

    1. Die Republik Noraundie ratifiziert mit sofortiger Wirkung die in der Anlage dieses Dekrets abgedruckte Charta der Konferenz der Nationen, die als ständige Versammlung der souveränen Völker dieser Welt in Eulenthal errichtet werden soll, in der Fassung der Vereinbarung vom . Sie erklärt damit ihren Beitritt zu dieser Organisation.
    2. Entsprechend der allgemeinen Grundsätze des Rechts der Republik Noraundie wird die Charta Bestandteil des staatlichen Rechts und bindet die Organe der Republik, soweit der Vorrang nationaler Rechtsgrundsätze nicht entgegensteht. Durch keinen Akt der staatlichen Gewalt soll diese Ratifizierung in Zweifel gezogen werden. Die Rechtspersönlichkeit der Konferenz der Nationen wird anerkannt und innerhalb der Republik gewährleistet.
    3. Der Beitritt zu Unterorganisationen und Rechtsakten der Konferenz der Nationen bedarf keines gesonderten Legislativdekrets. Stattdessen genügt ein Rechtsakt der zuständigen Behörde, der in Übereinstimmung mit dem Komitee oder den an seine Stelle tretenden Staatsorganen zu erlassen ist.


    Vorsitzende des Komitees weitere Mitglieder des Komitees
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    BRIEGOU KERMARREC
    Général d'armée
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    RENAN GLANNDOUR
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    KIERAN GOUEDARD
    Général d'armée aérenne (GAA)
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    JOEVIN ROUILLIER
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    ALOR DÈGUIGNET
    Amiral



    Charta der Konferenz der Nationen

    vom 25. Juli 2024


    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln,

    in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert

    im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten,


    geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.


    Abschnitt I - Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.


    Abschnitt II - Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in XX, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.


    Abschnitt III - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.

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