I. Volkskammer des Königreiches Stauffen
Abstimmung zum Gesetz zur Relaxierung von Königlich-Apostolischen Kabinettsordres
Stimmen Sie dem Gesetz zur Relaxierung von Königlich-Apostolischen Kabinettsordres in der vorliegenden Fassung zu?
[_] Ja
[_] Nein
[_] Enthaltung
Gesetz zur Relaxierung von Königlich-Apostolischen Kabinettsordres (KOrdreG)
§ 1
Gemäß Art. III, Abs. 2 der Constitution besitzen Königlich-Apostolische Kabinettsordres Gesetzeskraft und können bestehende Gesetze ändern, während die Königlich-Apostolischen Decrete sich den Gesetzen unterzuordnen haben.
§ 2
Die Königlich-Apostolischen Kabinettsordre unterteilen sich in die „Allerhöchsten Kabinettsordre“ und die „Höchsten Kabinettsordre“.
§ 3
(1) Allerhöchste Kabinettsordre werden durch den König erlassen und durch dessen eigenhändige Unterschrift in Kraft gesetzt. Sie entfalten sofortige Gültigkeit.
(2) Höchste Kabinettsordre werden durch den Apostolischen Canzler erlassen und durch die Gegenzeichnung eines Ministers in Kraft gesetzt. Sie sind sofort schwebend wirksam und entfalten vollständige Gültigkeit, wenn der König nicht binnen 48 Stunden sein Veto einlegt.
(3) Nach Entfaltung der Gültigkeit entfällt die rechtliche Unterscheidung.
§ 4
Das Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.