Beiträge von Hallvard II.

    Exekutivabkommen zwischen dem Königreich Nugensil und der Republik Eldeyja

    Samningur ríkisstjórnanna Konungsríkisins Nugensil og Lýðveldisins Eldeyja

    Die Regierungen des Königreichs Nugensil und der Republik Eldeyja - im folgenden Unterzeichnerstaaten genannt - schließen folgende Vereinbarung:

    § 1 Gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeit

    1. Die Unterzeichnerstaaten erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.

    2. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, eventuelle Meinungsverschiedenheiten friedlich und diplomatisch zu lösen.

    § 2 Errichtung von Botschaften

    1. Die Unterzeichnerstaaten sind berechtigt, Botschafter auszutauschen. Botschafter genießen diplomatische Immunität.

    2. Die Botschafter werden durch den Gaststaat benannt und vom Gastgeberstaat akkreditiert.

    3. Der Gastgeberstaat stellt dem Gaststaat ein Botschaftsgelände zur Verfügung.

    § 3 Reisefreiheit

    1. Jedem Staatsbürger der Unterzeichnerstaaten ist es erlaubt, im Rahmen des geltenden Rechts in das Land des Vertragspartners zu reisen.

    § 4 Gültigkeit und Kündigung

    1. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Exekutive der Unterzeichnerstaaten in Kraft.

    2. Die Unterzeichnerstaaten vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern oder aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Unterzeichnerstaaten nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

    Höfuðfjörður, den 10. März 2022

    Für die Regierung des Königreichs Nugensil:

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    Für die Regierung der Republik Eldeyja:


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    Exekutivabkommen zwischen der Freien Irkanischen Republik und dem Königreich Nugensil

    Die Regierungen der Freien Irkanischen Republik und des Königreiches Nugensil sind zu der folgenden Vereinbarung gekommen:

    § 1 Gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeit

    1. Die Freie Irkanische Republik und das Königreich Nugensil erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.

    2. Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich, ihre Meinungsverschiedenheiten friedlich und diplomatisch zu lösen.


    § 2 Errichtung von Botschaften

    1. Die Unterzeichnerstaaten sind berechtigt, Botschafter auszutauschen. Botschafter genießen die nach dem Völkergewohnheitsrecht übliche diplomatische Immunität.

    2. Die Botschafter werden durch den Gaststaat benannt und vom zuständigen Verfassungsorgan des Gastgeberlandes akkreditiert.

    3. Der Gastgeberstaat stellt dem Gaststaat ein Botschaftsgelände zur Verfügung.


    § 3 Reise- und Warenfreiheit

    1. Beide Regierungen werden sich - unter Berücksichtigung von Einschränkungen, die sich aus nationalem Recht oder internationalen Verpflichtungen ergeben - dafür einsetzen, den freien Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu ermöglichen und zu fördern.


    § 4 Gültigkeit und Kündigung

    1. Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die Exekutive der Unterzeichnerstaaten in Kraft.

    2. Die Regierungen vereinbaren, diese Vereinbarung nur im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern oder aufzukündigen. Andernfalls kann sie von einer der Regierungen nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

    Unterzeichner:


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    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Nugensil und der Turanischen Föderation

    Das Königreich Nugensil und die Turanischen Föderation sind zu der folgenden Vereinbarung gekommen:

    § 1 Gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeit

    1. Das Königreich Nugensil und die Turanische Föderation erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.

    2. Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich, ihre Meinungsverschiedenheiten friedlich und diplomatisch zu lösen.


    § 2 Errichtung von Botschaften

    1. Die Unterzeichnerstaaten sind berechtigt, Botschafter auszutauschen. Botschafter genießen die nach dem Völkergewohnheitsrecht übliche diplomatische Immunität.

    2. Die Botschafter werden durch den Gaststaat benannt und vom zuständigen Verfassungsorgan des Gastgeberlandes akkreditiert.

    3. Der Gastgeberstaat stellt dem Gaststaat ein Botschaftsgelände zur Verfügung.


    § 3 Reise- und Warenfreiheit

    1. Beide Regierungen werden sich - unter Berücksichtigung von Einschränkungen, die sich aus nationalem Recht oder internationalen Verpflichtungen ergeben - dafür einsetzen, den freien Personen- und Warenverkehr zwischen ihren Staaten zu ermöglichen und zu fördern.


    § 4 Gültigkeit und Kündigung

    1. Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die Exekutive der Unterzeichnerstaaten in Kraft.

    2. Die Regierungen vereinbaren, diese Vereinbarung nur im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern oder aufzukündigen. Andernfalls kann sie von einer der Regierungen nur mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

    Unterzeichner:

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    Für das Königreich Nugensil


    Für die Turanische Föderation