Gesetz über die Rentenversicherung
Rentengesetz
RG
§ 1 Dieses Gesetz regelt die gesetzliche Rentenversicherung in Nordhanar.
§ 2 Es besteht für folgende Personen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung:
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
2. Wehrpflichtige im Grundwehrdienst,
3. Teilnehmer an dualen Studiengängen,
4. Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht,
5. Selbstständige, die überwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig sind.
§ 3 (1) Unternehmen, die ihren Sitz in Nordhanar haben, jedoch Arbeitnehmer im Ausland beschäftigen, können für diese die gesetzliche Rentenversicherung beantragen.
(2) Nordhanaren, die für ein ausländisches Unternehmen im Ausland arbeiten, können einen Antrag auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen.
(3) In Fällen nach Absatz 1 sind Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile so zu leisten, als wäre die Beschäftigung in Nordhanar. In Fällen nach Absatz 2 ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberanteil zu leisten, wenn der ausländische Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil nicht leistet.
§ 4 (1) Folgende beitragsfreie Zeiten sind als Rentenwartezeiten für die Rente anzurechnen:
1. Freistellungen von Schwangeren, zu 100 %,
2. Zeiten, in denen man pflegebedürftige Angehörige pflegt, zu 25 %,
3. Mitgliedschaften in Freiwilligen Feuerwehren oder anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten im Zivil- und Bevölkerungsschutz, zu 30 %,
4. Zeiten, in denen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder andere Leistungen zur Arbeitslosenversorgung bezogen wurden, sofern aktiv nach neuer Beschäftigung gesucht wird, zu 100 %
5. Zeiten, in denen Ererbsminderungsrente nach § 6 bezogen wurde, zu 100 %.
(2) Die Prozentzahlen in Abs. 1 legen fest, als wie viel Zeit die Dauer der Rentenwartezeiten angerechnet wird.
(3) Zeiten, in denen Versicherte gemäß § 2 pflichtversichert sind, werden als Rentenwartezeit angerechnet.
§ 5 (1) Versicherungspflichtfrei sind:
1. Richter und Beamte sowie Berufssoldaten und Personen, die auf Grundlage anderer Gesetze Pensionsanspruch haben,
2. geringfügig beschäftigte,
3. Selbstständige und Freiberufler.
(2) Personen, die der Versicherungspflicht nicht unterliegen, können sich freiwillig versichern, wobei sie sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteile in frei wählbarer Höhe leisten.
§ 6 (1) Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können, ist, sofern dies durch ein ärztliches Gutachten bestätigt wird, eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren.
(2) Die Erwerbsminderungsrente wird befristet für 2 Jahre gewährt, Wiederbewilligungen sind möglich.
(3) Bei der Gewährung der Erwerbsminderungsrente wird die Rente in der Höhe geleistet, als hätte der Versicherte die bisherigen Versicherungseinzahlungen so bis zum Eintritt der Altersrente weiter geleistet.
(4) Die Erwerbsminderungsrente endet spätestens mit Beginn des Rechts auf Altersrente.
§ 7 (1) Versicherte, die das 65. Lebensjahr beendet haben, haben einen Anspruch auf Leistung der Altersrente, sofern mindestens 5 Jahre Rentenwartezeit vorliegen.
(2) Sofern Versicherte mit 5 Jahren Rentenwartezeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in die Altersrente eintreten, wird die Rentenzahlung um 0,25 % je Monat, den der Versicherte vorzeitig in die Altersrente eintritt, von der Regelrentenzahlung gekürzt. Die Kürzung entfällt, sofern ein Versicherter frühestens 6 Monate vor dem Recht auf Altersrente durch seinen Arbeitgeber entlassen wird.
(3) Versicherte, die mindestens 47 Jahre Rentenwartezeit vorweisen können, unabhängig von ihrem Lebensalter, haben das Recht auf volle Altersrente.
§ 8 (1) Versicherte, die das 67. Lebensjahr beendet haben, haben einen Anspruch auf Leistung der Altersrente für Langzeitversicherte, sofern mindestens 40 Jahre Rentenwartezeit vorliegen.
(2) Die Leistungen der Altersrente für Langzeitversicherte betragen die Regelrentenzahlung der gewöhnlichen Altersrente, sowie einen Bonus von 0,15 %.
§ 9 (1) Regelrentenzahlung sind 50 % des letzten Arbeitsentgelts des Versicherten, mindestens jedoch 35 % des Durchschnitts aller monatlichen Arbeitsentgelte des Versicherten.
(2) Bestehende Rentenbescheide sind jährlich an die Inflation anzupassen.
§ 10 (1) Es sind 24 Monate 60 % der letzten Rentenzahlung eines Versicherten an dessen Ehegatten zu leisten, wenn ein rentenbeziehender Versicherter verstirbt.
(2) Der Rentenanspruch für Witwen und Witwer entfällt, wenn der/die Witwe/Witwer den Tod bewusst herbeigeführt hat. Ausgenommen sind hier Tötungen auf Verlangen.
§ 11 (1) Als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wird mit diesem Gesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales die Rentenkasse des Reiches gegründet.
(2) Bestehende Rentenkassen der Länder bleiben bestehen.
(3) Weitere Rentenkassen können durch das Ministerium für Soziales auf Ebene des Reiches anerkannt werden, die Länder können weitere Rentenkassen für ihr Gebiet anerkennen.
(4) Rentenkassen dürfen nur in dem Gebiet als gesetzliche Rentenkassen auftreten, in dem sie anerkannt sind.
(5) Rentenkassen, außer die Rentenkasse des Reiches, können auch nur für einzelne Berufsfelder ihre Dienste anbieten.
(6) Die anerkennende Stelle bürgt für ggf. fehlende Geldmittel der Rentenkasse.
(7) Versicherungspflichtige können die Rentenversicherung frei wählen, sofern diese in ihrem Gebiet und dem Berufsfeld bei Wahl der Rentenkasse tätig sind. Es besteht die Verpflichtung, bei erster Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Rentenkasse zu wählen. Wird keine Rentenkasse gewählt, gilt die Rentenkasse des Reiches als gewählt. Ein späterer Wechsel der Rentenkasse ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(8) Die anerkennende Stelle ist verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 25 % der Beitragseinnahmen an die Rentenkassen zu zahlen.
(9) Die Rentenkassen können über weitere Versicherungsdienstleistungen Einnahmen erzielen und diese der Rentenkasse zuführen.
§ 12 (1) Beiträge werden in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil aufgeteilt. Der Arbeitgeberanteil ist kein Teil des steuerpflichtigen Einkommens eines Arbeitnehmers.
(2) Der Arbeitnehmeranteil beträgt 9 % des Bruttolohns eines Versicherten.
(3) Der Arbeitgeberanteil entspricht in seiner Höhe der des Arbeitnehmeranteil.
(4) Freiwillig Versicherte legen ihren Beitrag selbstständig fest. Es wird davon ausgegangen, dass die Zahlung den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil umfasst.
§ 13 Versicherungspflichtige Beschäftigungen sind bei der zuständigen Rentenkasse meldepflichtig. Bei Nichtmeldung ist ein erhöhter Beitragssatz in Höhe des 1,75-fachen Beitrags durch den der an der Nichtmeldung Verschuldende zu zahlen.
§ 14 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung per Kaiserlichem Patent zum nächsten Tag in Kraft.
Das erste Wort hat der Antragsteller.