Beratung und Beschlussfassung: Gesetz über den Nordhanarischen Rundfunk

  • Ich eröffne hiermit die Beratung über den folgenden Gesetzesentwurf:

    Gesetz über den Nordhanarischen Rundfunk

    §1
    (1) Mit diesem Gesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Nordhanarischer Rundfunk" errichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in San Vezzano und besitzt Rechtspersönlichkeit.
    (2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Nordhanarischen Rundfunks.
    (3) Der Nordhanarische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der nordhanarischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder, sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Augewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Nordhanarischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Nordhanarischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Reichsgesetzes zu gewährleisten.

    §2
    (1) Die Finanzierung des nordhanarischen Rundfunk erfolgt zu fünfzig Prozent aus Mitteln des Staatsbudgets.
    (2) Die restlichen fünfzig Prozent der Finanzierung werden durch einen gesondert eingehobenen Rundfunkbeitrag besorgt, wobei sich die Höhe des zu entrichtenden Beitrags am durchschnittlichen Nettojahreseinkommen einer Person richtet.
    (3) Als Stichtag für die Festlegung des Rundfunkbeitrages für das laufende Jahr gilt der 15. Jänner eines Jahres.
    (4) Die zu entrichtende Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch Verordnung des Ministers für Arbeit und Soziales festgelegt.
    (5) Für bestimmte Gruppen können Ausnahmen von der Beitragspflicht, als auch Ermäßigungen gewährt werden. Näheres regelt eine Verordnung des Ministers für Arbeit und Soziales.
    (6) Die weiteren Modalitäten in Bezug auf die Einhebung des Rundfunkbeitrages werden ebenso durch Verordnung des Ministers für Arbeit und Soziales festgelegt.

    §3
    (1) Der Auftrag des Nordhanarischen Rundfunks besteht in der umfassenden Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen.
    (2) Weiters besteht der Auftrag des Nordhanarischen Rundfunks in der Berücksichtigung und Förderung sozialer als auch humanitärer Fragen.
    (3) Weiters soll der Nordhanarische Rundfunk mit einem ausgewogenen Programm zu einer funktionierenden Gemeinschaft beitragen.

    §4
    (1) Der Nordhanarische Rundfunk besteht aus folgenden Landesfunkanstalten:

    1. Landesfunkanstalt Seyffenstein-Voivodina-Pardulov, mit Zuständigkeit für das Gebiet der Königlichen und Großherzöglichen Union Seyffenstein-Voivodina sowie für das Königreich Pardulov
    2. Landesfunkanstalt Bajar, mit Zuständigkeit für das Gebiet des Königreiches Bajar
    3. Landesfunkanstalt Dolomara-San Vezzano, mit Zuständigkeit für das Gebiet des Herzogtums Dolomara als auch der reichsunmittelbaren Stadt San Vezzano
    4. Landesfunkanstalt Seyffan, mit der Zuständigkeit für das Königreich Seyffan

    (2) Das Gebiet des Dominium Patriarchale wird durch die Landesfunkanstalt Dolomara-San Vezzano versorgt.
    (3) Das Gebiet der Überseegebiete Hebei und Nueavalara wird direkt durch den Nordhanarischen Rundfunk, ohne Einbeziehung einer Landesfunkanstalt versorgt, wobei für die genannten Gebiete Außenstellen einzurichten sind.

    §5
    (1) Der Nordhanarische Rundfunk unterhält die folgenden Radioprogramme:

    1. Radio Nordhanar I
    2. Radio Nordhanar II
    3. Radio Nordhanar International

    (2) Radio Nordhanar I dient hierbei als Kultur- und allgemeines Informationsprogramm.
    (3) Radio Nordhanar II fungiert als Regionalprogramm, wobei hier durch Auseinanderschaltungen regionale Programmfenster realisiert werden.
    (4) Auf Radio Nordhanar II ist im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag ein gemeinschaftliches, durch alle Landesfunkanstalten, produziertes Programm zu senden.
    (5) Radio Nordhanar International ist der Auslandsdienst des Nordhanarischen Rundfunks, und soll sowohl nordhanarische Staatsbürger auf der gesamten Welt, als auch die gesamte Weltbevölkerung, über aktuelle Vorkommnisse in Nordhanar und in der Welt informieren.

    (6) Der Nordhanarische Rundfunk unterhält die folgenden Fernsehprogramme:

    1. Nordhanarisches Fernsehen, erstes Programm
    2. Nordhanarisches Fernsehen, zweites Programm

    (7) Das erste Programm dient als Kultur- und allgemeines Informationsprogramm.
    (8)Das zweite Programm fungiert als Regionalprogramm, wobei hier durch Auseinanderschaltungen regionale Programmfenster realisiert werden.
    (9) Im zweiten Programm ist im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag ein gemeinschaftliches, durch alle Landesfunkanstalten, produziertes Programm zu senden.

    §6
    (1) Folgende Stiftungsorgane werden errichtet:

    1. Generaldirektion des Nordhanarischen Rundfunks, mit Verantwortlichkeit für Programm, Personal und Budget
    2. Stiftungsrat des Nordhanarischen Rundfunks, mit Verantwortlichkeit für Objektivität, Unparteilichkeit und Meinungsvielfalt

    (2) Die Generaldirektion besteht aus fünf Mitgliedern, welche durch das Abgeordnetenhaus gewählt werden. Die Mitglieder der Generaldirektion wählen aus ihrer Mitte einen Generaldirektor, welcher der Generaldirektion vorsteht und den Nordhanarischen Rundfunk nach Außen vertritt.
    (3) Die Generaldirektion wählt aus ihrer Mitte einen Vizegeneraldirektor, welcher den Generaldirektor bei Abwesenheit, Krankheit oder Vakanz vertritt.
    (4) Bei Vakanz des Postens des Generaldirektors, als auch des Postens des Vizegeneraldirektors, soll der Minister für Inneres einen interimistischen Generaldirektor ernennen, welcher die Funktion bekleidet bis das Abgeordnetenhaus die vakanten Posten in der Generaldirektion nachbesetzt und die Mitglieder der Generaldirektion einen neuen Generaldirektor als auch Vizegeneraldirektor gewählt haben.
    (5) Der Stiftungsrat hat zehn Mitglieder, die wie folgt berufen werden:

    1. Drei Mitglieder durch den Ständerat
    2. Drei Mitglieder durch das Abgeordnetenhaus
    3. Drei Mitglieder durch Wahl (näheres regelt ein Gesetz)
    4. Ein Mitglied durch die Regierung

    (6) Während der Mitgliedschaft sowohl in der Generaldirektion als auch im Stiftungsrat sind etwaige Parteimitgliedschaften ruhend zu stellen, die Bestätigung hierüber ist beim Präsidium des Abgeordnetenhauses zu hinterlegen.
    (7) Sollte ein Mitglied der Generaldirektion oder des Stiftungsrates seine Parteimitgliedschaft nicht ruhend stellen, so tritt der Amtsverlust ein. Weiters kann das fragliche Mitglied für eine Dauer von fünf Jahren nicht in einen der Posten berufen werden.
    (8) Die Amtsdauer der Mitglieder von Generaldirektion als auch Stiftungsrat beträgt je zwei Jahre.
    (9) Bei Interessenskonflikten außerhalb einer Parteimitgliedschaft, beispielsweise durch Wirtschaftliche Interessen, hat sich das fragliche Mitglied von Generaldirektion als auch Stiftungsrat von den Beratungen zurückzuziehen.
    (10) Beschlüsse der Generaldirektion als auch des Stiftungsrates bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen für ihre Gültigkeit.
    (11) Beschlussfähigkeit der Stiftungsorgane ist gegeben wenn mindestens zwei drittel ihrer jeweiligen Mitglieder anwesend sind. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so ist die Sitzung für den Zeitraum von zwei Stunden zu vertagen. Danach gilt die Sitzung in jedem Fall als beschlussfähig.

    §7
    (1) Für den Zeitraum bis 30. Juni 2026 wird der Rundfunk, abweichend von den in Paragraph 2 festgelegten Bestimmungen, zu 100% aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert.
    (2) Die Gebühreneinhebung gemäß Paragraph 2 erfolgt erstmalig ab dem 01.07.2026, wobei hierfür der 30.12.2025 als Stichtag für das durchschnittliche Nettojahreseinkommen gilt.
    (3) Die Bestimmungen des Paragraphen 7 verlieren mit Ablauf des 31.12.2026 ihre Rechtskraft.

    §8
    (1) Dieses Gesetz tritt mit Erteilung der kaiserlichen Sanktion und Verkündung im Reichsgesetzblatt zum nächsten Tag in Kraft.
    (2) Die Organe der Stiftung sind innerhalb von sechzig Tagen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zu konstituieren und ihre Mitglieder entsprechend zu wählen.

    Das erste Wort hat die Antragstellerin.

    III. Präsident des Abgeordnetenhauses
    größte parlamentarische Haubitze der nordhanarischen Parlamentsgeschichte

  • Werte Damen und Herren Abgeordnete,

    bisher hat das Bundesnachrichtennetzwerk zusammen mit regionalen Radio- und Fernsehsendern gewissermaßen die Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks wahrgenommen. Diesen Umstand möchten wir nun dadurch ändern dass wir eine einheitliche Rundfunkanstalt etablieren. Bei den Beratungen zu dem Gesetzesentwurf wurde darauf geachtet einigermaßen eine Balance zwischen den Interessen des Reiches, als auch der Länder herzustellen - und ich denke dass uns das gelungen ist. In Bezug auf die Finanzierung haben wir uns bewusst für dieses Finanzierungsmodell entschieden. Gerade auch weil wir der Meinung sind dass jeder Mensch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln einen Beitrag leisten soll - konkret im Sinne der Solidarität. Die stärksten unserer Gesellschaft sollen ihren Teil für die schwächsten unserer Gesellschaft tun.

    Weiters haben wir bei der Besetzung der Organe darauf geachtet dass es zu keinen parteipolitischen Einflussnahmen kommen wird - das würde dem Gedanken einer Stiftung des öffentlichen Rechts zuwiderlaufen und ebenjene Stiftung zu einem weiteren Schlachtfeld der nordhanarischen Politik verkommen lassen. Die ministerielle Zuständigkeit würde, bis auf weiteres, beim Ministerium für Arbeit und Soziales liegen - auch diese Entscheidung wurde bewusst getroffen. Wir wollten es vermeiden dass eines der klassischen Ministerien diese Zuständigkeit erhält, wir wollten aber auch kein neues Ministerium erschaffen, da dies erst wieder den Vorwurf einer zu großen Staatsnähe unterfüttern würde. Mittelfristig ist geplant eine eigene Behörde, welche nicht der Regierung unterstellt ist, als verantwortliches Organ zu schaffen - das muss aber unbedingt durch beide Häuser der Generalversammlung beraten und beschlossen werden, und ist daher kein Gegenstand dieses Gesetzes.

    Aus den angeführten Gründen bitte ich um die Zustimmung des hohen Hauses.

  • macht sich für seine Wortmeldung bereit.

    SimOff Anmerkung außerhalb der Simulation

    Sollte ich morgen um 20 Uhr nicht antworten,kann Tim Scholz für mich übernehmen;es ist aktuell stressig.

    Einmal editiert, zuletzt von Anastasia IV. (15. Dezember 2025 um 21:04) aus folgendem Grund: Fehlenden Tag hinzugefügt. ;)

  • SimOff Anmerkung außerhalb der Simulation

    Er kann auch gerne jetzt schon das Wort ergreifen - sind dann halt unabhängige Wortmeldungen!

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    Ihre kaiserliche und königliche Majestät,
    ANASTASIA IV.
    Kaiserin des Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreiches, Königin von San Vezzano, Verteidigerin des Glaubens, Baronesse von Mariä Schutz

  • macht sich für seine Wortmeldung bereit.

    [simoff] Sollte ich morgen um 20 Uhr nicht antworten,kann Tim Scholz für mich übernehmen;es ist aktuell stressig.

    SimOff Anmerkung außerhalb der Simulation

    Würde ich machen. Jedoch ob ich es heute schaffe weiß ich nicht. Ich müsste da noch was vorbereiten ;)

    Historiker und Politikforscher
    Demokratischer Sozialist & Ökologist
    Mitglied in der MÖP
    Abgeordneter im Nordhanarischen Abgeordnetenhaus der MÖP-Fraktion

  • SimOff Anmerkung außerhalb der Simulation

    Mindestens drei oder vier Tage. Wenn die Debatte gut läuft gerne auch länger.

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    Ihre kaiserliche und königliche Majestät,
    ANASTASIA IV.
    Kaiserin des Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreiches, Königin von San Vezzano, Verteidigerin des Glaubens, Baronesse von Mariä Schutz

  • SimOff Anmerkung außerhalb der Simulation

    und wenn jemand sagt, dass er noch was schrieben, will da aber erst später Zeit zu hat, kann man die ganze Sache ja auch länger offen halten. Wir sind ja alle nicht Marvin L. und können SimOn von SimOff trennen... Auch in temporaler Angelegenheit.

    Zitat meines 4. Klasse Zeugnis (RL):
    "Mit seiner Sagenhaften Trantütigkeit hat [Mein NAME] sich schon viele Möglichkeiten verbaut"
    Jepp der Spruch ist so geil den muss ich mal auf nen T-Shirt drucken lassen...


    Mitglied der Vereinigung Marvgeschädigter - Vorsitzender des Lokalverbandes Bajar

  • SimOff Anmerkung außerhalb der Simulation

    Da scheint die Marvinische Temporal-Dissoziation ein verwandtes Krankheitsbild zu sein....

    Zitat meines 4. Klasse Zeugnis (RL):
    "Mit seiner Sagenhaften Trantütigkeit hat [Mein NAME] sich schon viele Möglichkeiten verbaut"
    Jepp der Spruch ist so geil den muss ich mal auf nen T-Shirt drucken lassen...


    Mitglied der Vereinigung Marvgeschädigter - Vorsitzender des Lokalverbandes Bajar

  • SimOff Anmerkung außerhalb der Simulation

    Ich versuche meine Rede heute oder morgen auch fertig zu stellen

    Historiker und Politikforscher
    Demokratischer Sozialist & Ökologist
    Mitglied in der MÖP
    Abgeordneter im Nordhanarischen Abgeordnetenhaus der MÖP-Fraktion

  • Tritt ans Rednerpult
    Sehr geehrter Herr Präsident,
    Sehr geehrte Kolleginnen & Kollegen,

    Ich möchte erstmal der Antragstellerin Christína Athanasiadis von der NVHP für diesen Antrag danken. In dem Antrag sehe ich sowohl positives und negatives wodurch ich da geteilter Meinung bin. Die Idee einer Stiftung für den Rundfunk klingt erstmal gut. Auch die Programmideen finde ich ganz okay. Jedoch sehe ich einiges auch kritisch. 50% aus dem Staatsbuget sollen in den Rundfunkt fließen? Was ist mit den restlichen 50%? Zudem wieso so viel? Der Stiftungsrat soll aus 10 Mitgliedern bestehe. 3 aus dem Ständerat, 3 aus dem Abgeordnetenhaus 1 Mitglied durch die Regierung. Was ist mit den 3 Verbleibenden Sitzen? Ich finde die Idee das Politiker für den Rundfunk mit zu ständig sind keine so gute Idee. Es fehlen a) Abgeordnete und b) Sollten Politiker nicht zwingend sich um den Rundfunk kümmern. Für den Stiftungsrat kann man ja auch Bürger die gewählt werden einsetzen. Die Rundfunkgebühren als zusätzliche Steuer für die Bürgerinnen & Bürger kann ich nicht unterstützen, das ist etwas naja übertrieben. Den Rest unterstütze ich.

    Mein Kollege Waldstädt wird sich dazu auch noch äußern. Das war es von mir als Person zum Antrag.

    Danke!

    nimmt wieder platz

    Historiker und Politikforscher
    Demokratischer Sozialist & Ökologist
    Mitglied in der MÖP
    Abgeordneter im Nordhanarischen Abgeordnetenhaus der MÖP-Fraktion

  • Applaus bei Abgeordneten der Fraktion der MÖP.

    SimOff Anmerkung außerhalb der Simulation

    Rede ist bereits geschriebem,kommt aber morgen.Entschuldigung für die Verspätung,der Vorweihnachtsstreß knallt voll rein

  • Erhebt sich.

    Herr Präsident, werte Damen und Herren Kollegen,

    ich fürchte der Kollege Scholz hat den vorliegenden Gesetzesentwurf nicht zur Gänze gelesen. Die Finanzierung des Rundfunks erfolgt zu 50% aus dem Staatsbudget, das ist korrekt. Die restlichen 50% werden über eingehobene Rundfunkbeiträge finanziert. Mir ist bewusst dass ein unabhängiger Rundfunk sich auch selbst finanzieren soll, wir dürfen aber nicht vergessen dass der Nordhanarische Rundfunk überhaupt erst aufgebaut werden muss, bevor er sich selbst finanziert. Daher wird er zu Beginn zu 100% aus dem Staatsbudget finanziert, dann zu 50%, und sofern es keine Widrigkeiten gibt, so soll die Finanzierung innerhalb der nächsten zwei Jahre auf eine ausschließliche Finanzierung durch Rundfunkbeiträge umgestellt werden - dafür ist dann allerdings eine Gesetzesnovelle erforderlich.

    Ihre Einwendungen bezüglich der Rundfunkbeiträge als zusätzliche Steuer kann ich so nicht im Raum stehen lassen. Mit dem angedachten Modell, welches sich am durchschnittlichen Nettojahreseinkommen einer Person richtet, haben wir wie ich denke, durchaus eine faire Lösung gefunden. Die schwächsten unserer Gesellschaft entrichten niedrige, bis gar keine Rundfunkbeiträge, während die vermögenden ihren fairen Anteil leisten sollen. Eigentlich sollten sie mit diesem Prinzip vertraut sein, schließlich ist die Solidarität eigentlich eines der Kernprinzipien sämtlicher linker Bewegungen. Sollte ich mich diesbezüglich täuschen nehme ich natürlich gerne Nachhilfeunterricht an.

    Bezüglich der Besetzung des Stiftungsrates: Da hat sich wohl der Fehlerteufel eingeschlichen. Es ist tatsächlich beabsichtigt drei Mitglieder des Stiftungsrates durch Wahlen zu bestimmen.

    Abschließend sei noch gesagt dass die Unterstellung unter das Ministerium für Arbeit und Soziales bewusst gewählt wurde - wie bereits erwähnt muss der Rundfunk erst aufgebaut werden. Und die Regierung wollte es bewusst vermeiden den Rundfunk einem der Schlüsselministerien zu unterstellen. Nach erfolgtem Aufbau des Rundfunks soll eine eigene Behörde etabliert werden, welche dann generell für alle Agenden des Rundfunk- und Fernmeldewesens zuständig ist.

    Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit!

    SimOff Anmerkung außerhalb der Simulation

    Die Wahlen zum Stiftungsrat sollen in der Form erfolgen dass ein Spieler sich als gewählt betrachten darf, wenn er in den Stiftungsrat will. ;)

  • Den Sozialdemokraten fehlen hier genauere Angaben zu den Ausnahmefällen des Beitrags, insbesondere sollten Arbeitslose, Studierende und Personen unter einer gewissen Einkommensgrenze grundsätzlich und schon im Gesetz genannt von dem Beitrag befreit sein!
    Die Möglichkeit der Regierung durch ein durch sie bestimmtes Mitglied im Stiftungsrat Einfluss auf den Rundfunk zu nehmen, sehen wir ebenfalls kritisch. Stattdessen würden wir bevorzugen, wenn dieser Posten durch eine Wahl durch das Volk direkt besetzt würde.

  • Herr Präsident, werte Damen und Herren Kollegen,

    ich danke dem Abgeordneten Fiedbäcker für seine Anmerkungen - bezüglich der Gebühren muss ich ihm rechtgeben und ich werde seine Anregung entsprechend in das Gesetz einarbeiten.

    Bezüglich seiner anderen Einwendung sei gesagt dass man das der Regierung zustehende Mandat natürlich ebenfalls durch das Volk besetzen könnte - was das betrifft ist die Regierung relativ schmerzbefreit.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!