Ich eröffne hiermit die Beratung über den folgenden Gesetzesentwurf:
Gesetz über den Nordhanarischen Rundfunk
§1
(1) Mit diesem Gesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Nordhanarischer Rundfunk" errichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in San Vezzano und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Nordhanarischen Rundfunks.
(3) Der Nordhanarische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der nordhanarischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder, sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Augewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Nordhanarischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Nordhanarischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Reichsgesetzes zu gewährleisten.
§2
(1) Die Finanzierung des nordhanarischen Rundfunk erfolgt zu fünfzig Prozent aus Mitteln des Staatsbudgets.
(2) Die restlichen fünfzig Prozent der Finanzierung werden durch einen gesondert eingehobenen Rundfunkbeitrag besorgt, wobei sich die Höhe des zu entrichtenden Beitrags am durchschnittlichen Nettojahreseinkommen einer Person richtet.
(3) Als Stichtag für die Festlegung des Rundfunkbeitrages für das laufende Jahr gilt der 15. Jänner eines Jahres.
(4) Die zu entrichtende Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch Verordnung des Ministers für Arbeit und Soziales festgelegt.
(5) Für bestimmte Gruppen können Ausnahmen von der Beitragspflicht, als auch Ermäßigungen gewährt werden. Näheres regelt eine Verordnung des Ministers für Arbeit und Soziales.
(6) Die weiteren Modalitäten in Bezug auf die Einhebung des Rundfunkbeitrages werden ebenso durch Verordnung des Ministers für Arbeit und Soziales festgelegt.
§3
(1) Der Auftrag des Nordhanarischen Rundfunks besteht in der umfassenden Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen.
(2) Weiters besteht der Auftrag des Nordhanarischen Rundfunks in der Berücksichtigung und Förderung sozialer als auch humanitärer Fragen.
(3) Weiters soll der Nordhanarische Rundfunk mit einem ausgewogenen Programm zu einer funktionierenden Gemeinschaft beitragen.
§4
(1) Der Nordhanarische Rundfunk besteht aus folgenden Landesfunkanstalten:
- Landesfunkanstalt Seyffenstein-Voivodina-Pardulov, mit Zuständigkeit für das Gebiet der Königlichen und Großherzöglichen Union Seyffenstein-Voivodina sowie für das Königreich Pardulov
- Landesfunkanstalt Bajar, mit Zuständigkeit für das Gebiet des Königreiches Bajar
- Landesfunkanstalt Dolomara-San Vezzano, mit Zuständigkeit für das Gebiet des Herzogtums Dolomara als auch der reichsunmittelbaren Stadt San Vezzano
- Landesfunkanstalt Seyffan, mit der Zuständigkeit für das Königreich Seyffan
(2) Das Gebiet des Dominium Patriarchale wird durch die Landesfunkanstalt Dolomara-San Vezzano versorgt.
(3) Das Gebiet der Überseegebiete Hebei und Nueavalara wird direkt durch den Nordhanarischen Rundfunk, ohne Einbeziehung einer Landesfunkanstalt versorgt, wobei für die genannten Gebiete Außenstellen einzurichten sind.
§5
(1) Der Nordhanarische Rundfunk unterhält die folgenden Radioprogramme:
- Radio Nordhanar I
- Radio Nordhanar II
- Radio Nordhanar International
(2) Radio Nordhanar I dient hierbei als Kultur- und allgemeines Informationsprogramm.
(3) Radio Nordhanar II fungiert als Regionalprogramm, wobei hier durch Auseinanderschaltungen regionale Programmfenster realisiert werden.
(4) Auf Radio Nordhanar II ist im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag ein gemeinschaftliches, durch alle Landesfunkanstalten, produziertes Programm zu senden.
(5) Radio Nordhanar International ist der Auslandsdienst des Nordhanarischen Rundfunks, und soll sowohl nordhanarische Staatsbürger auf der gesamten Welt, als auch die gesamte Weltbevölkerung, über aktuelle Vorkommnisse in Nordhanar und in der Welt informieren.
(6) Der Nordhanarische Rundfunk unterhält die folgenden Fernsehprogramme:
- Nordhanarisches Fernsehen, erstes Programm
- Nordhanarisches Fernsehen, zweites Programm
(7) Das erste Programm dient als Kultur- und allgemeines Informationsprogramm.
(8)Das zweite Programm fungiert als Regionalprogramm, wobei hier durch Auseinanderschaltungen regionale Programmfenster realisiert werden.
(9) Im zweiten Programm ist im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag ein gemeinschaftliches, durch alle Landesfunkanstalten, produziertes Programm zu senden.
§6
(1) Folgende Stiftungsorgane werden errichtet:
- Generaldirektion des Nordhanarischen Rundfunks, mit Verantwortlichkeit für Programm, Personal und Budget
- Stiftungsrat des Nordhanarischen Rundfunks, mit Verantwortlichkeit für Objektivität, Unparteilichkeit und Meinungsvielfalt
(2) Die Generaldirektion besteht aus fünf Mitgliedern, welche durch das Abgeordnetenhaus gewählt werden. Die Mitglieder der Generaldirektion wählen aus ihrer Mitte einen Generaldirektor, welcher der Generaldirektion vorsteht und den Nordhanarischen Rundfunk nach Außen vertritt.
(3) Die Generaldirektion wählt aus ihrer Mitte einen Vizegeneraldirektor, welcher den Generaldirektor bei Abwesenheit, Krankheit oder Vakanz vertritt.
(4) Bei Vakanz des Postens des Generaldirektors, als auch des Postens des Vizegeneraldirektors, soll der Minister für Inneres einen interimistischen Generaldirektor ernennen, welcher die Funktion bekleidet bis das Abgeordnetenhaus die vakanten Posten in der Generaldirektion nachbesetzt und die Mitglieder der Generaldirektion einen neuen Generaldirektor als auch Vizegeneraldirektor gewählt haben.
(5) Der Stiftungsrat hat zehn Mitglieder, die wie folgt berufen werden:
- Drei Mitglieder durch den Ständerat
- Drei Mitglieder durch das Abgeordnetenhaus
- Drei Mitglieder durch Wahl (näheres regelt ein Gesetz)
- Ein Mitglied durch die Regierung
(6) Während der Mitgliedschaft sowohl in der Generaldirektion als auch im Stiftungsrat sind etwaige Parteimitgliedschaften ruhend zu stellen, die Bestätigung hierüber ist beim Präsidium des Abgeordnetenhauses zu hinterlegen.
(7) Sollte ein Mitglied der Generaldirektion oder des Stiftungsrates seine Parteimitgliedschaft nicht ruhend stellen, so tritt der Amtsverlust ein. Weiters kann das fragliche Mitglied für eine Dauer von fünf Jahren nicht in einen der Posten berufen werden.
(8) Die Amtsdauer der Mitglieder von Generaldirektion als auch Stiftungsrat beträgt je zwei Jahre.
(9) Bei Interessenskonflikten außerhalb einer Parteimitgliedschaft, beispielsweise durch Wirtschaftliche Interessen, hat sich das fragliche Mitglied von Generaldirektion als auch Stiftungsrat von den Beratungen zurückzuziehen.
(10) Beschlüsse der Generaldirektion als auch des Stiftungsrates bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen für ihre Gültigkeit.
(11) Beschlussfähigkeit der Stiftungsorgane ist gegeben wenn mindestens zwei drittel ihrer jeweiligen Mitglieder anwesend sind. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so ist die Sitzung für den Zeitraum von zwei Stunden zu vertagen. Danach gilt die Sitzung in jedem Fall als beschlussfähig.
§7
(1) Für den Zeitraum bis 30. Juni 2026 wird der Rundfunk, abweichend von den in Paragraph 2 festgelegten Bestimmungen, zu 100% aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert.
(2) Die Gebühreneinhebung gemäß Paragraph 2 erfolgt erstmalig ab dem 01.07.2026, wobei hierfür der 30.12.2025 als Stichtag für das durchschnittliche Nettojahreseinkommen gilt.
(3) Die Bestimmungen des Paragraphen 7 verlieren mit Ablauf des 31.12.2026 ihre Rechtskraft.
§8
(1) Dieses Gesetz tritt mit Erteilung der kaiserlichen Sanktion und Verkündung im Reichsgesetzblatt zum nächsten Tag in Kraft.
(2) Die Organe der Stiftung sind innerhalb von sechzig Tagen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zu konstituieren und ihre Mitglieder entsprechend zu wählen.
Das erste Wort hat die Antragstellerin.