Ich eröffne hiermit die Beratung über den folgenden Gesetzesentwurf, das erste Wort hat der Antragsteller.
Gesetz über den Nordhanarischen Roten Kreis
NHRK-Gesetz
§ 1 Rechtsstellung
(1) Der Nordhanarische Rote Kreis ist die nationale Hilfsgesellschaft in humanitären Angelegenheiten des Nordhanarischen Staates.
(2) Nur dem Nordhanarischen Roten Kreis und seinen Gliederungen ist es gestattet, das Zeichen "Roter Kreis auf weißem Grund" sowie die Bezeichnung "Roter Kreis" sowie die Abkürzung "NHRK" zu führen.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist es Einrichtungen und Fahrzeugen des Sanitätswesens der Streitkräfte und Krankenhäusern sowie ortsfesten Einrichtungen dritter, die auch im Kriegsfall der Versorgung Verletzter und Verwundeter dienen gestattet, dauerhaft das Zeichen "Roter Kreis auf weißem Grund" zu führen.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Nordhanarische Rote Kreis ist mit folgenden Aufgaben betraut:
1. der Durchführung des Rettungsdienstes im gesamten Staatsgebiet,
2. verbreitung von Kenntnissen über humanitäre Völkerrechtsbestimmungen sowie wissen über erste Hilfe,
3. durchführung eines amtlichen Auskunftsbüros im Konflikt oder Katastrophenfall,
4. Vorbereitungen zu treffen und Material vorzuhalten für humanitäre Hilfe sowie die Katastrophenhilfe, ebenfalls Vorhaltungen an Material für den Sanitätsdienst im Kriegsfall anzulegen.
(2) Weitere staatliche Beauftragungen durch Ministerien, die Länder oder ihrer Untergliederungen sind möglich.
(3) Der Nordhanarische Rote Kreis kann freiwillig, auch gewerbliche, Tätigkeiten übernehmen, sofern diese nicht seinem Zweck oder seinen gesetzlichen Aufgaben zuwiderlaufen. Zu den zusätzlichen freiwilligen Leistungen zählen insbesondere humanitäre oder karitative Tätigkeiten.
(4) Für seine gesetzlichen Aufgaben erhält der Nordhanarische Rote Kreis Aufwendungen aus der Staatskasse.
(5) Der Nordhanarische Rote Kreis ist berechtigt und verpflichtet mit Artverwanten Organisationen im Ausland Verbindung aufzubauen, diese zu unterhalten und mit den ausländischen Organisationen zusammenzuarbeiten. Das Außenministerium hat dabei die Pflicht, den Nordhanarischen Roten Kreis nach allen Möglichkeiten zu unterstützen.
§ 3 Steuerliche Sonderrechte
(1) Gewinne aus gewerblicher und sonstiger Tätigkeit sind für den Nordhanarischen Roten Kreis steuerfrei, sofern diese aus seinen Gesetzlichen aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 stammen oder zu diesen Zwecken wieder ausgegeben werden.
(2) Gewinne aus den gesetzlichen Aufgaben (§ 2 Abs. 1) sind zweckgebunden in den Gesetzlichen Aufgaben auszugeben.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Nordhanarischen Roten Kreis ist freiwillig. Niemand kann dazu gezwungen werden, Dienst im Nordhanarischen Roten Kreis zu tun.
(2) Abs. 1 gilt analog auch für die Sanitätskräfte der Streitkräfte.
(3) Eine allgemeine Dienstpflicht kann beim Nordhanarischen Roten Kreis abgeleistet werden, sofern die Wahl diesen bei dem Nordhanarischen Roten Kreis oder anderen Einrichtungen abzuleisten besteht.
§ 5 Innere Aufbau
Der Nordhanarische Rote Kreis organisiert seinen inneren Aufbau unter Maßgabe der Beteiligung seiner Mitglieder und eventuellen internationalen Abkommen selber.
§ 6 Nichtkombattantenstatus
(1) Alle nach Paragraf 1 berechtigten Träger des Roten Kreises sind im Kriegsfall Nichtkombattanten. Ihnen sind Kampfhandlungen sowie das direkte oder indirekte Eingreifen in Kampfhandlungen, außer zum Schutze Verwundeter, untersagt. Militärisch relevante Informationen, die in der Funktion als Träger des Zeichens "Roter Kreis" erlangt wurden, dürfen nicht zum eigenen militärischen Vorteil an Dritte, insbesondere nicht an Militärische Dienststellen, weitergegeben werden.
(2) Die Mitglieder des Roten Kreises sowie der Sanitätskräfte der Streitkräfte sind verpflichtet, jeden Verwundeten, gleich welcher Seite oder ob Zivilist, nur nach Maßgabe der Not, zu versorgen. Eine Bevorzugung der Verwundeten Nordhanaren ist verboten.
(3) Nordhanar wird alle Sanitätskräfte eines Feindstaates nicht bekämpfen oder behindern, sofern diese das Zeichen "Roter Kreis auf weißen Grund" oder einen dem Nordhanarischen Roten Kreis bekanntgemachtes anderes Zeichen tragen und nach Maßgabe des § 6 arbeiten. Ebenfalls wird Nordhanar diese Kräfte nicht in Gefangenschaft nehmen, eine Internierung ist nur insoweit zulässig, wie dieses Sanitätspersonal zur Versorgung Kriegsgefangener benötigt wird, oder bis eine Rückführung des nicht zur Versorgung Kriegsgefangener benötigten Sanitätspersonals in ihr Heimartland möglich ist.