Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur

  • Seien Sie versichert, Zedarien ist stabiler als viele sich vorstellen. Ja es gibt die Auseinandersetzungen im Nord-Westen, und sicherlich ich könnte Ihnen jetzt viel erzählen wie gut es läuft und sie hätten vollkommen Recht meine Worte in Zweifel zu ziehen, ist das Volk Zedariens immer noch hinter der grünen Revolution hinter uns geeint und das Militär von den letzten Verrätern beseitigt.
    Ich meine sehen Sie sich um. Welch besseren Beweis gibt es den?

    Samir weist aufs Fenster und das Panorama der Berge und Städte unter ihnen.


    Wir fliegen hier über die wichtigsten Städte des Landes, den Regierungsvierteln und wirtschaftlichen Zentren der Nation.
    Keine Bomben. Keine Raketen.
    Keine Explosionen. Keine Gefechte.
    Ich meine, wir sind hier gerade auf dem Präsentierteller.

    Lacht auf.


    Glauben Sie ich würde meinem Hobby frönen wenn die Gefahr eines Anschlages bestünde? Meine Frau würde mir noch in der Ewigkeit in den Ohren liegen wenn dem so wäre.
    Nein unsere Lage ist keinesfalls Ruhig und ich würde mich gerne mehr dem Aufbau des Landes widmen anstatt dass Gelder in diesen Konflikt verbrannt werden, aber sie ist keinesfalls so Hoffnungslos dass wir daran zerbrechen. So lange niemand nachhilft und unser Land aufgeteilt wird natürlich. Da werden Sie sicherlich zustimmen, wenn man ringt und einem von außen noch ein Knüppel zwischen die Beine geworfen bekommt, wird jeder ins Straucheln kommen.

    SimOff Anmerkung außerhalb der Simulation

    Zur besseren Übersicht geht es hier bitte weiter.

    Kommandorat für Wirtschaft und Infrastruktur Zedariens

    Einmal editiert, zuletzt von Samir Jassar (12. Oktober 2025 um 12:09)

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    OFFIZIELLE MITTEILUNG DES OBERSTEN KOMMANDORATES DER WIRTSCHAFT UND INFRASTRUKTUR


    Verlautbarung Nr. 07/15 – Im Namen der Einheit, Stabilität und wirtschaftlichen Erneuerung

    In Zeiten großer Unruhe und Veränderung haben die Mitarbeiter des Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur es sich zur Aufgabe gemacht, die nächsten Schritte unseres wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fortschritts zu planen. Die neuen Dekrete und Verfügungen stehen unter dem Leitgedanken, Leistungsanreize für Einzelpersonen und Genossenschaften zu schaffen, um Produktivität und Einsatzbereitschaft zu steigern. Ich möchte Sie hiermit an den Plänen Ihrer Regierung teilhaben lassen um die kommenden Veränderungen gemeinsam mit Ihnen zu begrüßen.


    Landwirtschaft
    Unter meinem geschätzten Vorgänger Tariq el-Qadar wurde die Landwirtschaft bereits umfassend reformiert und arbeitet stabil zu Ernährung und zum Wohlstand des Volkes bei. Dazu zählt insbesondere der Aufbau in Genossenschaften, die auf den Prinzipien der Gemeinschaftlichkeit und Privatautonomie beruhen. In diesen Genossenschaften verfügen die Landwirte nicht nur über ein Stimmrecht, sondern sind auch zu gleichen Teilen am erwirtschafteten Gewinn beteiligt. Ergänzend bewirtschaftet jeder Landwirt eine eigene Fläche von bis zu fünf Hektar, deren Erträge auf dem örtlichen Basar verkauft werden dürfen. Die Ergebnisse der letzten Jahre haben die Erfolge dieser Umstrukturierung bestätigt und werden entschlossen weiter ausgebaut.

    Folgende Maßnahmen werden zur weiteren Stärkung der zedarischen Landwirtschaft ergriffen:

    - Einführung gewählter Leitungsgremien in allen bisher noch bürokratisch geleiteten Genossenschaften.

    - Prämienprogramme für Genossenschaften für:
    - wassersparende Bewässerungen
    - bodenschonende Fruchtfolge
    - Kompostierung sowie lokaler Düngerproduktion
    - überdurchschnittliche Betriebsleistungen,
    - Innovationsvorschläge, Produktqualität und betriebliche Effizienz.

    - Bereitstellung von kooperativen Maschinenringen für die Unterstützung der Genossenschaften. Traktoren, Landmaschinen, Bewässerungssysteme werden vom Staat zur Verfügung gestellt und können von Genossenschaften gemeinschaftlich genutzt werden. So wird sichergestellt, dass alle Genossenschaften – unabhängig von ihrer Größe oder Ausstattung – Zugang zu moderner Technik haben.

    - Aufbau einer staatlichen Transportlogistik, um den zuverlässigen Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Städte und weiterverarbeitende Betriebe zu gewährleisten.

    - Gründung von Agrarschulen und Bildungsprogrammen für Genossenschaftsmitglieder zur kostenlosen Weiterbildung in Bereichen der Agrarökologie, Betriebsführung, Genossenschaftsrecht und Motivation.

    - Einführung eines staatlichen Fonds aus dem Genossenschaften zinslose Kredite für Saatgut, Maschinenreparaturen und Notfallhilfen beantragen können.


    Lang lebe die Zedarische Sozialistische Volksrepublik

    Lang lebe die Grüne Revolution

    gez.
    Samir Jassar
    Kommandorat für Wirtschaft und Infrastruktur

    Kommandorat für Wirtschaft und Infrastruktur Zedariens

  • Um den neuen Gegebenheiten der Zeit an zu passen kommt es zu einer Ausweitung der Bereiche der Zentralbank der Zedarischen Sozialistischen Volksrepublik.

    Verordnung über das sozialistische Bankwesen der Zedarischen Sozialistischen Volksrepublik

    Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

    §1 Zweck der Verordnung
    Diese Verordnung regelt Aufbau, Aufgaben und Funktionsweise des sozialistischen Bank- und Finanzwesens in der Zedarischen Sozialistischen Volksrepublik (ZSVR). Ziel ist die wirksame Unterstützung der zentralen volkswirtschaftlichen Planung, der Förderung von Gemeinwohlinteressen sowie der Sicherung eines stabilen, gerechten und modernen Zahlungssystems.

    §2 Grundsätze des sozialistischen Bankwesens

    • Das Bankwesen dient ausschließlich dem volkswirtschaftlichen Bedarf und steht unter öffentlicher Kontrolle.
    • Banken verfolgen keine Profitziele; ihr Handeln ist planorientiert, zweckgebunden und sozialverantwortlich.
    • Die Leitung des Bankwesens obliegt dem Kommandorat für Wirtschaft und Infrastruktur.
    • Die Bevölkerung wird in ausgewählten Bereichen aktiv in Entscheidungsprozesse einbezogen.

    Abschnitt II – Zentralbank der ZSVR

    §3 Rechtsstellung der Zentralbank
    (1) Es wird die „Zentralbank der Zedarischen Sozialistischen Volksrepublik“ (ZBZSVR) als oberstes Organ der geldpolitischen Lenkung errichtet.
    (2) Die Zentralbank ist dem Kommandorat für Wirtschaft und Infrastruktur direkt unterstellt.
    (3) Sie besitzt fachliche Autonomie in geldtechnischen Angelegenheiten im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Planes.

    §4 Aufgaben der Zentralbank
    Die Zentralbank ist zuständig für:
    a) Steuerung der Geldmenge und Festlegung der Kreditrichtlinien,
    b) Ausgabe des Bargeldes sowie Sicherstellung technischer Voraussetzungen für den gemeinwohlorientierten digitalen Zahlungsverkehr,
    c) Verwaltung der nationalen Währung und Devisenreserven,
    d) Überwachung und Regulierung des Bankenwesens,
    e) Entwicklung einer digitalen Plattform zur Erfassung und Analyse geldwirtschaftlicher Daten.

    Abschnitt III – Förderbanken der Volkswirtschaft

    §5 Staatliche Förderbanken (SFB)
    (1) Es werden folgende sektorale Förderbanken gegründet:

    • Landwirtschaftsbank der ZSVR
    • Industrie- und Innovationsbank der ZSVR
    • Wohnungs- und Städtebaukasse der ZSVR
    • Bank für Energiewandel und Nachhaltigkeit

    (2) Die Förderbanken dienen der Umsetzung volkswirtschaftlicher Entwicklungspläne durch:
    a) Gewährung von zinslosen oder zinsvergünstigten Krediten
    b) Unterstützung genossenschaftlicher und kommunaler Vorhaben,
    c) Finanzierung technologie- und zukunftsorientierter Projekte,
    d) Kontrolle der Mittelverwendung gemäß Planvorgaben.

    §6 Aufsicht und Koordination
    Die Zentralbank koordiniert die Geldmittelzuweisung an die Förderbanken im Rahmen der jährlichen Planvorgaben.

    Abschnitt IV – Genossenschaftliche und Kommunale Banken

    §7 Struktur und Aufgaben
    (1) Genossenschaftliche und kommunale Banken (GKBs) sind selbstverwaltete Institute auf regionaler Ebene.
    (2) Sie verwalten:
    a) Spareinlagen der Bürger,
    b) Zahlungsverkehr,
    c) Mikrokredite für Bürgerinitiativen und lokale Projekte.

    §8 Demokratische Beteiligung
    (1) Jede Bürgerin und jeder Bürger kann Mitglied einer GKB werden.
    (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundlegende Fragen der Bankführung.
    (3) Überschüsse werden gemeinschaftlich verwaltet und reinvestiert.

    Abschnitt V – Regelungen für den privaten Zahlungsverkehr

    §9 Zulässiger Zahlungsverkehr
    (1) Bürger dürfen private Konten bei GKBs führen, Überweisungen tätigen, Sparkonten halten und persönliche Rücklagen ansammeln.
    (2) Der Quirsch (Piaster) ist das gesetzliche Zahlungsmittel der ZSVR. Es wird von der Zentralbank in ausreichender Menge bereitgestellt und über das Filialnetz der Banken verteilt.
    (3) Zusätzlich ist der digitale Zahlungsverkehr über kommunale und genossenschaftliche Banken (GKBs) zulässig, sofern dieser durch staatlich genehmigte technische Infrastruktur erfolgt.

    §10 Verzinsung und Spekulationsverbot
    (1) Verzinsung privater Sparguthaben ist auf einen vom Kommandorat festgelegten Höchstsatz begrenzt.
    (2) Jegliche Form spekulativer Finanzgeschäfte ist untersagt. Dies umfasst:
    a) Wertpapierhandel zu nicht genehmigten Zwecken,
    b) Devisenspekulation,
    c) Beteiligung an ausländischen Kapitalmärkten,
    d) Besitz oder Handel mit nicht staatlich zugelassenen Kryptowährungen.

    §11 Unzulässige Finanzpraktiken
    (1) Es ist verboten:
    a) Börsenspekulation jeglicher Art,
    b) Besitz oder Handel mit nicht-staatlich genehmigten Kryptowährungen,
    c) Derivate, Leerverkäufe und andere kapitalistische Finanzinstrumente.
    (2) Verstöße gelten als volkswirtschaftlich schädlich und werden geahndet.

    §12 Finanzielle Eigenverantwortung und Kontrolle
    (1) Die Nutzung von Konten ist an die Einhaltung der sozialistischen Finanzethik gebunden.
    (2) Finanzielle Transaktionen privater Natur unterliegen der Nachprüfung durch die zuständige kommunale Finanzaufsicht, sofern der Verdacht auf zweckwidrige Verwendung öffentlicher Ressourcen besteht.
    (3) Überschreitungen festgelegter Rücklagenhöchstgrenzen sind der zuständigen Behörde zu melden und können zur Umverteilung oder Investitionsbindung herangezogen werden.

    §13 Förderung nicht-kommerzieller Investitionen
    (1) Bürger und Bürgerinnen können sich mit ihren Spareinlagen an staatlich anerkannten Investitionsfonds beteiligen, insbesondere:
    a) Genossenschaftsfonds,
    b) Kommunale Infrastrukturfonds
    c) Bildungs- und Wohnungsfonds.
    (2) Diese Beteiligungen unterliegen keinem spekulativen Risiko und garantieren eine gemeinwohlorientierte Verwendung.

    Abschnitt VI – Außenwirtschaft und internationale Kooperation

    §14 Außenwirtschaftliche Finanzregelung
    (1) Die ZBZSVR verwaltet Devisen und reguliert den internationalen Zahlungsverkehr.
    (2) Der Abschluss von Kreditverträgen mit ausländischen Staaten oder Institutionen bedarf der Genehmigung des Kommandorates.

    §15 Kooperation mit befreundeten Staaten
    (1) Der Aufbau multilateraler Zahlungssysteme mit sozialistischen Partnerstaaten ist anzustreben.
    (2) Gemeinsame Fonds zur Entwicklung solidarischer Infrastrukturprojekte sind zulässig.


    Abschnitt VII – Kontrolle und Rechtsschutz

    §16 Finanzaufsicht und Kontrolle
    (1) Es wird das Staatliche Kontrollamt für das Finanzwesen (SKFF) eingerichtet.
    (2) Dieses prüft regelmäßig die Tätigkeit aller Banken auf Planmäßigkeit, Effizienz und Gesetzestreue.

    §17 Finanzielle Volksanwaltschaft
    (1) Zur Wahrung der Interessen der Bevölkerung wird eine Finanzielle Volksanwaltschaft geschaffen.
    (2) Sie ist befugt, Beschwerden entgegenzunehmen, Prüfverfahren einzuleiten und Empfehlungen öffentlich zu machen.


    Abschnitt VIII – Schlussbestimmungen

    §18 Übergangsregelung
    Bestehende Bankstrukturen sind innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den neuen Vorgaben umzustrukturieren.

    §19 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


    gez.
    Samir Jassar
    Kommandorat für Wirtschaft und Infrastruktur

    Kommandorat für Wirtschaft und Infrastruktur Zedariens

  • Programm zur Wirtschaftlichen Neuordnung der Zedarischen Sozialistischen Volksrepublik (ZSVR)

    Im Geiste des sozialistischen Fortschritts, des Strebens nach wirtschaftlicher Eigenverantwortung und der Entlastung der zentralstaatlichen Planungsinstanzen wird in der Zedarischen Sozialistischen Volksrepublik eine neue Wirtschaftsstruktur eingeführt. Ziel ist eine produktive, solidarische und technologieorientierte Gesellschaftsordnung auf Basis eines dynamischen Zusammenspiels von selbstverwalteten Betrieben, sozialistisch regulierter Marktstruktur und strategisch gelenkter Schlüsselindustrien.

    I. Förderung und Integration von Klein- und Mittelbetrieben unter sozialistischen Rahmenbedingungen

    Artikel 1 – Betriebsformen und Größenbegrenzungen
    Folgende Betriebe sind im sozialistischen Rahmen zugelassen:

    • Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe bis zu 20 Personen
    • Familiengeführte Produktionsbetriebe bis zu 30 Personen
    • Landwirtschaftliche Betriebe bis zu 5 Hektar

    Artikel 2 – Sozialistische Wettbewerbsordnung
    Diese Betriebe unterliegen einem sozialistischen Ordnungsrahmen mit folgenden Bestimmungen:

    • Zulässige Konkurrenz zu staatlichen Betrieben ist erlaubt, um Innovationsanreize zu schaffen, solange:
      - die Größenobergrenzen eingehalten werden
      - keine marktbeherrschende Stellung aufgebaut wird
      - soziale und ökologische Standards gewahrt bleiben
    • Expansion durch Aufkäufe, Fusionen oder Beteiligung durch ausländisches Kapital ist untersagt
    • Alle zugelassenen Betriebe unterliegen der Sozialabgabenpflicht (Beitrag zu lokalen Sozialfonds)
    • Markteintrittsregistrierung und periodische Überprüfung erfolgen durch das Amt für Betriebsaufsicht und Solidarische Wirtschaft (ABSW) vom Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur

    Artikel 3 – Wettbewerbsaufsicht und Solidarität
    Das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur übernimmt die Überprüfung zur Verhinderung von Preisabsprachen, Kartellen oder unfairer Praktiken.
    Die Bildung regionaler Kooperativenverbände zur Zusammenarbeit bei Beschaffung, Bildung und Innovation (nicht verpflichtend, aber empfohlen).
    Ein Solidaritäts- und Stabilitätsfonds, gespeist aus den Überschüssen staatlicher Unternehmen, wird zur Unterstützung von Kleinbetrieben in Notlagen eingerichtet.


    II. Umbau zur Selbstverwaltung und Einführung betrieblich-demokratischer Wirtschaftsführung


    Artikel 4 – Demokratisierung der Betriebsführung
    Alle nicht-schlüsselindustriellen Groß- und Mittelbetriebe sind innerhalb einer vierjährigen Übergangsfrist, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Programms auf selbstverwaltete Struktur umzustellen:

    • Bildung eines demokratisch gewählten Betriebsrats als oberstes Leitungsgremium
    • Entscheidungen über Personal, Produktion, Gewinnverwendung und Investitionen erfolgen durch kollektive Abstimmung
    • Einführung eines Verteilungsschlüssels für Gewinne:
      - Mindestens 25 % für betriebliche Rücklagen oder technologische Investitionen
      - 50–60 % für direkte Gewinnbeteiligung der Beschäftigten
      - Rest für regionale Sozialfonds oder freiwillige Kooperationsprojekte

    Artikel 5 – Qualifikation und Schulung
    Einrichtung des Nationalen Instituts für Betriebsdemokratie und Technologiemanagement (NIBT) zur Ausbildung von:

    • Betriebsräten
    • Technikleitern
    • Finanzverantwortlichen

    Teilnahme an Grundkursen ist verpflichtend für gewählte Leitungen, um Missmanagement vorzubeugen.

    Artikel 6 – Konkursmechanismus und staatlicher Rettungsschirm
    Betriebe dürfen im Rahmen geregelter Verfahren Konkurs anmelden. Vor endgültiger Schließung erfolgt ein Sanierungsverfahren unter staatlicher Aufsicht.
    Bei drohenden branchenweiten Krisen oder Massenkonkursen kann der Staat die Betriebe temporär verstaatlichen oder sie in regional koordinierte Genossenschaften überführen.
    Beschäftigte in insolventen Betrieben erhalten Zugang zu Umschulungsprogrammen sowie befristete Unterstützungsleistungen aus dem Volkssozialfonds.


    III. Stärkung und Konzentration staatlicher Führung in Schlüsselindustrien

    Artikel 7 – Definition der Schlüsselindustrien
    Die folgenden Branchen gelten als nicht dezentralisierbar und verbleiben unter vollständiger staatlicher Kontrolle:

    • Ölförderung, Raffinerien, Petrochemie
    • Ausgewählte metallurgische Werke (Stahl, Aluminium, strategische Legierungen)
    • Ausgewählte Rüstungsbetriebe
    • Infrastruktur: Energie, Eisenbahn, Telekommunikation, Wasserwirtschaft

    Artikel 8 – Struktur der Staatsführung
    Führungskräfte werden durch das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur ernannt.
    Diese Schlüsselindustrien integrieren Forschungseinrichtungen, Technologieparks und Ausbildungsstätten zur langfristigen Innovationssicherung.

    Artikel 9 – Staatliche Konkurrenzbetriebe
    Der Staat kann Konkurrenzbetriebe in nicht-strategischen Branchen (z. B. Lebensmittel, Bau, Konsumgüter) betreiben, um:

    • Versorgungssicherheit zu gewährleisten
    • Preisniveaustabilität zu sichern
    • technologischen Fortschritt durch Demonstrationsbetriebe zu fördern

    Diese Betriebe unterstehen ebenfalls dem Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur, arbeiten jedoch marktnah mit operativer Flexibilität.


    IV. Innovationspolitik und Technologieförderung


    Artikel 10 – Innovations- und Technologiepolitik
    Schaffung eines Nationalen Innovationsfonds (NIF) mit Mitteln aus Öleinnahmen und Exportüberschüssen.
    Mittelvergabe erfolgt auf Antrag, nach technischer Prüfung und mit Transparenzpflicht.
    Kooperation mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und internationalen Partnern im Rahmen des Technologieaustauschs.

    Artikel 11 – Offene Buchführung und Bürgerbeteiligung
    Alle selbstverwalteten Betriebe sind zur jährlichen Veröffentlichung ihrer Haushaltslage verpflichtet.
    Lokale Volksversammlungen können Einspruch bei Anzeichen grober Misswirtschaft oder struktureller Fehlentscheidungen erheben.


    Schlussbestimmungen

    Dieses Programm tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
    Der Fortschritt dieses Programms wird jährlich durch den Volkswirtschaftlichen Ausschuss des Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur geprüft und dokumentiert.
    Anpassungen können auf Vorschlag der Betriebe, Ministerien oder Volkskomitees erfolgen.

    gez.
    Samir Jassar
    Kommandorat für Wirtschaft und Infrastruktur

    Kommandorat für Wirtschaft und Infrastruktur Zedariens

  • Im Bereich Infrastruktur wird an der Sikkat al-Hilal geplant. Dieses zweigleisige 1.435 mm Normalspur Gleisverbindungen sollen über mehrere Bauphasen von – von denen einige parallel verlaufen – in den kommenden Jahren das Land flächendeckend miteinander verbinden.
    Dabei ist eine Nutzung für den Güterverkehr und Personentransport geplant mit Zielgeschwindigkeiten von bis zu 160 km/h im Güterverkehr auf Langstrecken und bis zu 200 km/h im Personenverkehr und integriert bereits bestehende Verbindungen .

    Das vorläufige Konzept gliedert sich in folgende Phasen:

    Phase 1:

    • Zusammenführung der Mekka Linien und anderer Kurzstrecken in Süd-al-Wasat.
    • Integration der Sonderwirtschaftszone Sabah in das Bahnnetz.
    • Verbindung der Hafen-, Industrie- und Großstädte von Süd-al-Wasat

    Phase 2:

    • Verbindung von Al-Makrib über Ulaymantyah und Bur Dschebel mit dem Kernland al-Wasat.
    • Trassenführung von Kharba über Babil, as-Salib, Mardikh bis nach Iskandariyya.

    Phase 3:

    • Ausbau der Bahnstrecke von Süd-al-Wasat über Dschadhar und Fatira mit Nord-al-Wasat und Abbasabad.

    Phase 4:

    • Anschluss von Iskandariyya an der Linie Al-Makrib und al-Wasat.
    • Verstärkter Ausbau im Gebiet al-Rafidayn.

    Phase 5:

    • Aufbau einer Verbindung von Babil über al-Faiha, Hindab, Baqala und Fina Mazra'a bis nach Abbasabad.
    • Anbindung Hafenstädte, Industriestädte und Großstädte von al-Finikiyya.

    Phase 6:

    • Anschluss der Städte Numr, Chamira, Hidwa und Humad an das Bahnnetz.
    • Ausbau der Verbindung Sabrah über Safqa nach Zanbaq

    Phase 7:

    • Anschluss Salems an das Bahnnetz über Iskandariyya
    • Anschluss des Bahnnetzes ans nördliche Ausland
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    Kommandorat für Wirtschaft und Infrastruktur Zedariens

  • Eine Analyse der Abteilung Erdölindustrie und Petrochemie des Ministeriums weist für die im Staatsgebiet betriebenen Raffinerien einen durchschnittlichen Nelson Complexity Index (NCI) von 6,1 aus.
    Dieser Wert spiegelt eine mittlere technische Komplexität der bestehenden Anlagen wider und verdeutlicht das Potenzial für eine qualitative Weiterentwicklung der nationalen Raffinerieinfrastruktur.

    Derzeit werden Machbarkeits- und Möglichkeitstudien durchgeführt, die sowohl den technischen Ausbau bestehender Raffinerien als auch den Neubau moderner, hochkomplexer Anlagen untersuchen. Ziel ist es, die inländischen Veredelungskapazitäten deutlich zu erhöhen und dadurch eine höhere Wertschöpfung innerhalb des Landes zu realisieren.

    Strategisch verfolgt die Regierung das Ziel, die Rohölfördermenge moderat zu steigern, während die Rohölexporte auf konstantem Niveau gehalten werden sollen, um eine Stabilität der internationalen Märkte zu gewährleisten. Stattdessen soll der Fokus auf eine Ausweitung der Raffinierungsleistung gelegt werden, um verstärkt hochwertige Endprodukte wie Diesel, Benzin und andere Kraftstoffe zu erzeugen und diese zu verbesserten Marktpreisen zu exportieren.

    Langfristig soll durch den technologischen Ausbau und die Erhöhung des Nelson-Index der zedarischen Raffinerien eine Steigerung der Energieautarkie, eine Diversifizierung der Exportstruktur sowie eine Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des zedarischen Energiesektors erreicht werden.

    Kommandorat für Wirtschaft und Infrastruktur Zedariens

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