Poststelle des Stadtrates der Stadtregion Bergen

  • Die Stadtverwaltung überweist nach der Satzung für Eingaben und Anliegen von Bürger:innen dem zuständigen Stadtratsausschuss ein Dossier der für Juni 2025 bearbeiteten Eingaben. Darunter auch die Eingabe 8473 über die Parkbänke im Kryselberger Park.

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  • Christian Müller, Generaldirektor - Generaldirektion I-3

    Der Magistrat leitet dem Stadtrat einen Entwurf einer Satzung über die Sonn- und Feiertage weiter. Die Satzung soll von der Neuregelung des Feiertagsgesetzes Gebrauch machen und eine eigene – den Bedürfnissen der Metropole angepassten – Feiertagsregelung umsetzen.


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    SATZUNG (BERGEN-HAUPTSTADT)
    Nr. L-.../24
    der STADTREGION BERGEN
    über die Sonn- und Feiertage
    vom ...

    Die Präsidentin des Magistrats Flora Leroux —
    gestützt auf § 4 Absatz 2 des Stadtregionsgesetzes und dem § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 7 des Regionsgesetzes sowie auf § 2 des Feiertagsgesetzes,
    mit Zustimmung des Stadtrates der Stadtregion Bergen —
    mit Zustimmung des Magistrats der Stadtregion Bergen —
    in Erwägung nachstehender Gründe

    1. Die Sonn- und Feiertage sind Bestandteil des kulturellen, sozialen und religiösen Lebens in der Stadtregion Bergen. Sie dienen der Erholung, der gemeinsamen Feier und der Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Wegen ihres besonderen regionalen Charakters entschied der Gesetzgeber die Regelung dieses Recht den Regionen zu übertragen und für den Schutz der staatlichen und religiösen Feiertage zu sorgen. Alleine deshalb gebietet es sich für das Stadtgebiet eine Feiertagssatzung zu erlassen, die diesen Umständen gerecht wird.
    2. Die Feiertagssatzung konkretisiert die Regelung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage und nutzt die durch § 2 Absatz 1 des Feiertagsgesetzes eröffneten Gestaltungsräume zum Schutz der Feiertage.
    3. Es ist erforderlich, eine einheitliche und klare Regelung über den Schutzumfang und die rechtliche Einordnung der Sonn- und Feiertage in der Stadtregion Bergen zu schaffen. Dabei ist der verfassungsrechtliche Schutz der Religionsfreiheit ebenso zu beachten wie das Recht auf seelische und körperliche Ruhe, Erholung und Freizeit.
    4. Die Aufzählung der staatlichen Feiertage soll eine verlässliche Grundlage udn Benennung für die öffentliche, wirtschaftliche und private Planung und die Gewährleistung der Arbeitsruhe bilden. Die Festlegung berücksichtigt sowohl historische als auch aktuelle gesellschaftliche Gegebenheiten und Feiertage verschiedener religiöser und weltanschaulicher Gruppen.
    5. Die Möglichkeit der Stadtviertel, durch eigenen Beschluss einen zusätzlichen staatlich Geschützen Feiertag zu bestimmen, stärkt die kommunale Selbstverwaltung und trägt der kulturellen Vielfalt innerhalb der Stadtregion Rechnung. Sie stützt sich zudem auf den nun weggefallenen § 3a des Feiertagsgesetzes.
    6. Der religiösen Pluralität in der Stadtregion Bergen wird durch die Nennung und den besonderen Schutz religiöser Feiertage unterschiedlicher Glaubensgemeinschaften sowie durch di eMöglichkeit zur Anerkennung weiterer Feiertage durch den Magistrat Rechnung getragen.
    7. Die Satzung sichert den besonderen Charakter der Sonntage als Tage der allgemeinen Arbeitsruhe, des gesellschaftlichen Miteinanders und der spirituellen Einkehr, indem sie ihnen grundsätzlich den selben Schutz wie allgemeinen Feiertagen gewährt. Damit wird an die bereits beschlossene Grundsatzfrage des Sonntagsschutzes im Rahmen des Erlasses der Ladenöffnungssatzung angeknüpft.
    8. Um den Schutz der Feiertage wirksam Geltung zu verschaffen, sieht die Satzung ein allgemeines Beschäftigungsverbot für öffentlich bemerkbare Tätigkeiten in der Nähe und während der Dauer der Hauptgottesdienste vor soweit sie dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen oder die äußere Ruhe beeinträchtigen. Zugleich sind Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot notwendig, um unerlässliche Tätigkeit der öffentlichen Daseinsvorsogre, des Gesundheitswesens, der Land- und Hauswirtschaft sowie der allgemeinen Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
    9. Die Satzung trägt dem Recht auf Religionsausübung Rechnung, indem sie Personen ermöglich, an Gottesdiensten oder religiösen Feierlichkeiten teilzunehmen, sofern nicht dringliche betriebliche Gründe entgegenstehen die keinen Aufschub mehr dulden. Die bloße Weigerung des Rechts aus Gründen, die plan- oder verwendbar sind ist unzulässig.
    10. Der Schutz religiöser Versammlungen und Gottesdienste erfordert das Verbot bestimmter öffentlicher Veranstaltungen und Tätigkeiten in deren Nähe und Dauer, um Störungen zu vermeiden und dem Charakter des Tages gerecht zu werden.
    11. Der Magistrat erhält die Möglichkeit, auf besondere Ereignisse durch die Festsetzung einmaliger Feiertage oder mehrtägiger Trauertage zu reagieren, um gesellschaftliche Solidarität und kollektives gedenken zu ermöglichen.
    12. Verstöße gegen die Schutzvorschriften dieser Satzung können mit Bußgeldern geahndet werden. Dies ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Feiertagsregelungen sicherzustellen und den Schutz der Religionsausübung sowie der gesellschaftlichen Ruhe zu gewährleisten. Erneut entschloss man sich gegen die Bezeichnung als Verwaltumgsübertretung, wie sie sonst in der Republik Bergen verbreitet ist, da Bußgeld als Bezeichnung innerhalb der Stadtregion Bergren bekannter und anerkannter ist.

    HAT FOLGENDE SATZUNG ERLASSEN:

    Abschnitt I
    Allgemeine Bestimmungen

    § 1
    Gegenstand; Zweck

    (1) Die Sonntage, die staatlichen und die religiösen Feiertage sind nach Maßgabe dieser Satzung dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage geschützt. Soweit nichts anderes bestimmt, gilt der Schutz den ganzen Tag.
    (2) Diese Satzung enthält die rechtlichen Regelungen über die öffentlichen Feiertage. Sie schützt die Ausübung der Religionsfreiheit und dient der Erholung des Menschen bei der gemeinsamen religiösen, sozialen und kulturellen Betätigung.

    § 2
    Anwendungsbereich

    (1) Diese Satzung gilt für die gesamte Stadtregion Bergen. Die Stadtviertel können durch Beschluss einen Tag bestimmen, der dem Schutz eines staatlichen Feiertages zukommt.
    (2) Die Stadtregion Bergen macht von ihrem Recht nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Feiertagsgesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Regionsgesetzes Regelungen über den besonderen Schutz der Feiertage und des Sonntages zu erlassen gebrauch.


    Abschnitt II
    Sonn- und Feiertage

    § 3
    Staatliche Feiertage

    (1) Staatliche Feiertage sind
    1. der Neujahrstag (1. Januar),
    2. der Weltfrauentag (8. März),
    3. der Tag der Verfassung (3. April),
    4. Karfreitag,
    5. Ostermontag,
    6. Tag des Fastenbrechens,
    7. Tag der Arbeit (1. Mai),
    8. Christi Himmelfahrt,
    9. Pfingstmontag,
    10. Jom Kippur ohne den Vorabend,
    11. der Weltkindertag (20. September),
    12. der Reformationstag (31. Oktober),
    13. der erste Weihnachtstag (25. Dezember) und
    14. der zweite Weihnachtsga (26. Dezember).
    (2) Staatliche Gedenk- und Trauertage sind
    1. der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und
    2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).

    § 4
    Religiöse Feiertage

    (1) Religiöse Feiertage sind:
    1. das Erscheinungsfest (6. Januar),
    2. der Frühjahrsbußtag (7. Mittwoch vor Ostern),
    3. Gründonnerstag,
    4. Fronleichnahm,
    5. Vesakhfest,
    6. der Johannistag (24. Juni),
    7. Peter und Paul (29. Juni),
    8. Mariä Himmelfahrt (15. August),
    9. Tag des Guru Nanak,
    10. Lakshmi Puja,
    11. Allerheiligen (1. November) und
    12. Mariä Empfängnis (8. Dezember).
    (2) Der Magistrat der Stadtregion Bergen sowie die Verordnetenversammlungen der Stadtviertel können durch Beschluss weitere religiöse Feiertage auf Vorschlag anerkannter Religionsgemeinschaften festlegen.

    § 5
    Weitere Feiert- und Trauertag

    (1) Der Magistrat der Stadtregion Bergen kann durch eigene Rechtsvorschriften weitere einmalige Feiertage aus gegebenem Anlass oder eine ein- oder mehrtägigen Trauertag festsetzen.
    (2) Ein Feier- oder Trauertag nach Absatz 1 erhält, soweit nichts anderes, bestimmt den Schutz eines staatlichen Feiertages. Die Rechtsvorschrift kann abweichendes bestimmen.
    (3) Absatz 2 findet für eine Verordnung der Staatspräsidentin oder des Staatspräsidenten nach § 5 Absatz 1 des Feiertagsgesetzes entsprechend Anwendung.

    § 6
    Sonntage

    Die Sonntage sind, soweit nichts anderes bestimmt wurde, wie allgemeine Feiertage zu behandeln.


    Abschnitt III
    Schutzvorschriften

    § 7
    Allgemeines Beschäftigungsverbot

    (1) Die Sonntage (§ 6) sowie die staatlichen Feiertage (§ 3 Absatz 1 und § 5) sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
    (2) An Sonntagen und staatlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen.
    (3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn
    1. die Tätigkeit nach einer Rechtsvorschrift zugelassen ist,
    2. die Tätigkeit von Unternehmen der Daseinsvorsorge, des öffentlichen Personennahverkehrs sowie des Fernmelde- und Telekommunikationswesens,
    3. die Tätigkeit von Hilfs- und Gesundheitseinrichtungen,
    4. die unaufschiebbaren Tätigkeiten des Haushalts oder der Agrar- und Landwirtschaft,
    5. die allgemeinen nicht gewerbsmäßigen Tätigkeiten,
    6. die Tätigkeiten, die der allgemeinen Erholung und der Freizeitgestaltung dienen.
    (4) Bei der Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 3 ist auf das Wesen des Feiertages Rücksicht zu nehmen. Die allgemeinen Ordnungsbehörden können für die Dauer eines Feiertages in der Nähe von Pilgerstätten oder religiösen Einrichtungen Vorschriften bestimmen, die eine Störung des Gottesdienstes verhindern. § 3 Absatz 6 der Satzung zur Regelung der Öffnungszeiten über Verkaufsstellen bleibt unberührt.

    § 8
    Schutz religiöser Feiertage

    Während der Zeit des Gottesdienstes an einem religiösen oder staatlichen Feiertag haben
    1. Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende das Recht dem Unterricht oder der Ausbildung und
    2. Personen in einem Beschäftigungsverhältnis das Recht der Arbeit
    fernzubleiben, um am Hauptgottesdienst oder den Feierlichkeiten ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen, soweit dies aus dringlichen betrieblichen Gründen nicht ausgeschlossen ist.

    § 9
    Schutz des Gottesdienstes

    (1) An den Sonntagen, den staatlichen Feiertagen kirchlichen Charakters und den religiösen Feiertagen sind in der Nähe von religiösen Einrichtungen die dem Gottesdienst dienen oder an Orten, an denen ein Gottesdienst stattfinden, Handlungen und Tätigkeiten während der Dauer des Gottesdienstes verboten, die den Gottesdienst stören. Dies gilt auch für den am Vorabend eines solchen Tages stattfindenden Abendgottesdienst (Vorabendmesse).
    (2) An den Tagen nach Absatz 1 sind insbesondere während der Dauer und in der Nähe des Hauptgottesdienstes verboten:
    1. öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen;
    2. öffentliche Tanzveranstaltungen und alle sonstigen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, soweit sie nicht dem Ernst des Tages entsprechend;
    3. öffentliche Sportveranstaltungen.
    (3) Der Hauptgottesdienst endet regelmäßig um 11.00 Uhr des Tages. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der religiösen Stelle abweichendes bestimmen. Die betroffenen Gebiete und Uhrzeiten sind öffentlich zumindest am Tag zuvor bekanntzugeben.

    Abschnitt IV
    Abschließendes

    § 10
    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 7 Absatz 2 an Sonn- oder Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die verboten sind;
    2. entgegen § 7 Absatz 5 oder § 9 den Gottesdienst unzulässigerweise stört und
    3. entgegen § 8 einer Schülerin, einem Schüler, einem Auszubildenden oder einer Person in einem Beschäftigungsverhältnis auf unzulässige Weise die Ausübung seiner Religion ohne sachlichen zulässigen Grund verweigert.
    (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Schutzbestimmung einer Rechtsvorschrift nach § 5 verletzt.
    (3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 und 2 kann mit einer Geldbuße von bis zu 10 000 Bergischer Mark geahndet werden.
    (4) Zuständige Ordnungsbehörde sind die Stadtviertel.


  • Das Bündnis der Bürgerlich-Liberalen überweist den folgenden Änderungsantrag.

    ÄNDERUNGSANTRAG

    ZUM

    SATZUNGSENTWURF DES MAGISTERRATS

    über die Sonn- und Feiertage

    Das Bündnis der Bürgerlich-Liberalen schlägt in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Ziel dieser Änderung ist die konsequente Trennung von staatlichen und religiösen Feiertagen, um die Neutralität des Staates gegenüber Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zu stärken.

    2. Durch die Einführung eines neuen, weltlichen Feiertagskanons mit neun staatlichen Feiertagen wird ein moderner und inklusiver Jahreskalender geschaffen, der gemeinsame gesellschaftliche Werte und historische Ereignisse hervorhebt.

    3. Die Streichung spezifischer religiöser Feiertage wird durch ein individuelles Kontingent von sieben zusätzlichen freien Tagen für Mitglieder anerkannter Religionsgemeinschaften ausgeglichen, um die individuelle Religionsfreiheit zu wahren.

    4. Mit der Streichung der §§ 8 und 9 wird der Schutz religiöser Feiertage und Gottesdienste aus dem staatlichen Feiertagsrecht herausgelöst, wodurch die Regelung vereinfacht und weltanschaulich neutral gestaltet wird.

    folgende Änderungen am Satzungsentwurf des Magisterrats vor:

    1. § 3 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Staatliche Feiertage sind
    1. der Neujahrstag (1. Januar),
    2. Tag der Tugend (1. März),
    3. der Weltfrauentag (8. März),
    4. der Tag der Verfassung (3. April),
    5. Tag der Arbeit (1. Mai),
    6. Tag des Geistes (20. Juni),
    7. der Weltkindertag (20. September),
    8. Tag der Meinung (15. Oktober),
    9. Tag der Belohnung (15. Dezember),
    10. den Ostermontag,
    11. den ersten Weihnachtstag und
    12. den zweiten Weihnachtstag

    (2) Staatliche Gedenk- und Trauertage sind
    1. der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag im November) und
    2. der Totensonntag (letzter Sonntag im November)."

    2. § 4 wird wie folgt gefasst:

    "Jedem Mitglied einer anerkannten Religionsgemeinschaft stehen jährlich bis zu sieben zusätzliche freie Tage zur Ausübung religiöser Feste oder Bräuche zu."

    3. Die §§ 8 und 9 werden gestrichen.

    4. Der § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a. In Nummer 2 wird die Angabe "oder § 9" gestrichen;
    b. In Nummer 3 wird die Angabe "§ 8" durch die Angabe "§ 4" ersetzt.

  • Maria Haselhoff, Generaldirektorin - Generaldirektion III-2

    Der Magistrat leitet dem Stadtrat einen Entwurf einer Satzung über die Besteuerung von Verbrauchsgütern. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 8 der Regionssatzung soll im Anschluss an eine Beschlussfassung erfolgen. Durch die Satzung sollen eine Verpackungssteuer, eine Zuckersteuer und eine Alkoholsteuer erstmals auf dem Gebiet der Stadtregion Bergen erhoben werden. Von der Besteuerung von Tabak sah man vorerst ab.


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    SATZUNG (BERGEN-HAUPTSTADT)
    Nr. L-.../24
    der STADTREGION BERGEN
    über die Besteuerung von Verbrauchsgütern
    vom ...

    Die Präsidentin des Magistrats Flora Leroux —
    gestützt auf § 4 Absatz 2 des Stadtregionsgesetzes und dem § 7 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Regionsgesetzes
    sowie auf § 8 des Regionsgesetzes,
    mit Zustimmung des Stadtrates der Stadtregion Bergen —
    mit Zustimmung des Magistrats der Stadtregion Bergen —
    mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde für die Finanzverwaltung —
    in Erwägung nachstehender Gründe

    1. Ein Verbrauchersteuersystem, das spezifische Steuern über Verbrauchsgüter umfasst, stellt sicher, dass durch erhöhte Abgaben eine Lenkungswirkung eintritt, die die Wirtschaft zu gesünderem oder umweltbewussten Produkten anhält. Die Steuer ist so gestaltet, dass sie den Unternehmer im Sinne des verursacherprinzips in die Pflicht als Steuerschuldner nimmt. Das Steuersystem fördert die wirtschaftliche Effizienz, indem es Preissignale setzt, die die wahren sozialen Kosten der Waren widerspiegeln und so nachhaltigere und gesündere Entscheidungen beim Verbraucher anregen.
    2. Die Besteuerung aller wirtschaftlichen Aktivitäten, unabhängig vom Gewinn, gewährleistet eine faire Verteilung der Steuerlast und stellt sicher, dass alle Teilnehmenden der Wirtschaft zur Finanzierung der öffentlichen Haushalte beitragen.
    3. Die Befreiung von Exporteuren von der Steuerpflicht unterstützt lokale Unternehmen bei der internationalen und interregionalen Konkurrenzfähigkeit, indem doppelte Besteuerung oder ein Nachteil in der Besteuerung vermieden werden und der internationale Handel gefördert wird.
    4. Die Aufteilung der Steuereinnahmen zwischen den Stadtvierteln und der Stadtregion Bergen sorgt dafür, dass sowohl lokale als auch regionale Bedürfnisse adressiert werden und eine ausgewogene Entwicklung der Haushalte gefördert wird.
    5. Die Verpflichtung der Steuerpflichtigen, Aufzeichnungen über den Kauf und Verkauf steuerpflichtiger Waren zu führen, erhöht die Transparenz und reduziert das Risiko von Steuerhinterziehung, was die Einhaltung der Steuergesetze (und -satzungen) sicherstellt.
    6. Die Regelung zur Steuerfesetzung und -durchsetzung in der Satzung sind notwendig, um die Integrität des Steuersystems zu wahren udn sicherzustellen, dass alle Steuerpflichtigen ihre Verpflichtungen erfüllen.
    7. Die Satzung berücksichtigt die Notwendigkeit, kleine und mittlere Unternehmen nicht übermäßig zu belasten, indem sie differenzierte Steuersätze und Ausnahmen vorsieht, die den wirtschaftlichen Realitäten Rechnung tragen,
    8. Die Verbrauchsteuern fördern das Bewusstseins der Bürger für die Umwelt- und Gesundheitsfolgen ihres Konsumverhaltens, was langfristig zu einer nachhaltigen Gesellschaft beiträgt.
    9. Die Satzung ist so gestaltet, dass weitere Verbrauchsteuern einfach und transparent hinzugefügt werden kann und dient damit dem Grundsatz einer transparenten und offenen Verwaltung. Die Satzung sieht bewusst von wirkungslosen Luxussteuern auf Tee und Kaffee ab. Die Einführung einer Tabaksteuer wurde evaluiert, aber nicht umgesetzt.
    10. Die Einführung der Verbrauchersteuern trägt zur Stärkung der finanziellen Eigenständigkeit der Stadtregion Bergen bei, indem sie eine stabile Einnahmequelle für öffentliche Dienstleistungen schafft. Sie ist die erste Steuerquelle außerhalb der Zuweisungen durch die Republik Bergen,
    11. Insgesamt zielt die Satzung darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlicher Entwicklung, Umweltschutz und öffentlicher Gesundheit zu schaffen, um die Lebensqualität in der Stadtregion Bergen nachhaltig zu verbessern.
    12. Die Stadtregion Bergen steht vor steigenden Kosten für die Abfallwirtschaft auf Grund der zunehmenden Nutzung von Einwegverpackungen, was die regionale und kommunale Haushaltslage und die Umwelt belastet.
    13. Wissenschaftliche Studie zeigen, dass Einwegverpackungen, insbesondere aus Plastik, erheblich zur Umweltverschmutzung beitragen, einschließlich der Vermüllung der Meere und der Mehrung von Mikroplastik, die langfristig ökologische und gesundheitliche Auswirkungen haben. Die Einführung einer Steuer auf Einwegverpackungen fördert die Nutzung wiederverwendbarer und recycelbarer Alternativen und reduziert die Abfallmenge bereits an der Quelle.
    14. Die Kosten für die Entsorgung von Einwegverpackungen sind erheblich und durch die Besteuerung solcher Verpackungen zielt die Satzung darauf ab, die Abfallmenge zu reduzieren und somit die Entsorgungskosten zu senken. Die Einnahmen aus der Verpackungssteuer können zur Finanzierung von Abfallwirtschaftsinfrastruktur, Recyclingprogrammen und Umweltbildungsprojekten verwendet werden.
    15. Die Zuckersteuer adressiert die wachsende öffentliche Gesundheitskrise durch Adipositas, Typ-2-Diabtes und andere nicht-übertragbare Krankheiten, die mit einem hohen Zuckerverbrauch, insbesondere aus zuckerhaltigen Getränken verbunden sind. Zuckerhaltige Getränke machen einen großen Teil des übermäßigen Zuckerverzehrs aus. Eine Besteuerung gerade dieser Lebensmittelgruppe würde zu einem wirksamen Mittel zur Reduzierung des Konsums oder des Zuckergehalts führen ohne die allgemeine Ernährungsqualität signifikant zu beeinträchtigen.
    16. Das Gesundheitssystem in der Stadtregion Bergen ist durch die zunehmende Prävalenz von ernährungsbedingten Krankheiten belastet, und die Zuckersteuer soll langfristig dazu beitragen, die Häufigkeit dieser Krankheiten zu verringern. Die Einnahmen aus der Zuckersteuer können gezielt für Gesundheitsförderungsmaßnahmen, wie Schulernährungsprogramme oder öffentliche Aufklärungskampagnen zur gesunden Ernährung, eingesetzt werden.
    17. Der Alkoholkonsum ist mit einer Reihe sozialer und gesundheitlicher Probleme verbunden, darunter Sucht, Lebererkrankungen, Verkehrsunfälle und GEwalt. Die Besteuerung von alkoholischen Erzeugnissen hilft, die externen Kosten des Alkoholkonsums, wie Gesundheitskosten und Aufwendungen für die Rechtsdurchsetzung, zu internalisieren, die von der Gesellschaft getragen werden.
    18. Ein differenzierter Steuersatz basierend auf dem Alkoholgehalt kann Verbraucher dazu ermutigen, Getränke mit niedrigem Alkoholgehalt zu wählen und so den Gesamtkonsum zu reduzieren oder Marktführer dazu drängen alkoholische Erzeugnisse mit niedrigerem Alkoholgehalt anzubieten und zu produzieren.
    19. Die Befreiung bestimmter alkoholischer Erzeugnisse, die für medizinische, pharmazeutische oder technische Zwecke verwendet werden, stellt sicher, dass lebenswichtige Produkte nicht unnötig steuerlich belastet werden, und fördert Innovation und Gesundheitsversorgung. Auch die Befreiung von selbst hergestellten alkoholischen Produkten, die zur Ausfuhr bestimmt sind, unterstützt lokale Produzierenden und stärkt die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Stadtregion Bergen gegenüber den übrigen Regionen und dem Weltmarkt.


    Abschnitt I
    Grundsätzliches

    § 1
    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Satzung ist
    1. das Steuergebiet das Gebiet der Stadtregion Bergen;
    2. die Steueraufsicht die zuständige Steueraufsichtsbehörde;
    3. der Steuerschuldner
    a. für die Verpackungssteuer der Verkäufer, der die Ware an den Endverbraucher veräußert;
    b. für die Zuckersteuer der Verkäufer, der die Ware an den Endverbraucher veräußert;
    c. für die Alkoholsteuer der Verkäufer, der die Ware an den Endverbraucher veräußert;
    4. der Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr.


    § 2
    Gegenstand

    (1) Diese Satzung regelt die Erhebung örtlicher Verbrauchsteuern in der Stadtregion Bergen.
    (2) Verbrauchsteuern sind insbesondere
    1. nach dem zweiten Abschnitt die Erhebung von Steuern auf Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck (Verpackungssteuer),
    2. nach dem dritten Abschnitt die Erhebung von Steuern auf zuckerhaltige Erfrischungsgetränke (Zuckersteuer) und
    3. nach dem vierten Abschnitt die Erhebung von Steuern auf alkoholhaltige Erzeugnisse (Alkoholsteuer).

    § 3
    Anwendungsbereich

    (1) Diese Satzung gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die auch Steuerschuldner sind und steuerpflichtige Waren an Endverbraucher im Steuergebiet veräußern.
    (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig davon, ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, sofern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugrunde liegt.
    (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für steuerpflichtige Waren, die nicht zum Inverkehrbringen im Steuergebiet, sondern zur Ausfuhr bestimmt sind.

    § 4
    Entstehung; Aufkommen

    (1) Die Steuerschuld entsteht beim Zeitpunkt des Verkaufs.
    (2) Das Steueraufkommen steht zu drei Viertel der Stadtviertel und zu einem Viertel der Stadtregion Bergen zu.

    § 5
    Zeitraum; Festsetzung; Fälligkeit

    (1) Die Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
    (2) Der Steuerpflichtige hat bis spätestens nach Ablauf des ersten Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums der Steueraufsicht die Steuererklärung abzugeben.
    (3) Die Steueraufsicht kann die Steuerschuld schätzen und auf Grund dieser Schätzung einen Steuerbescheid ausstellen, wenn die Steuerpflicht die ihr obliegenden Pflichten nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erfüllt.

    § 6
    Weitere Pflichten des Steuerpflichtigen

    Der Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen, Belege oder andere Schriftstücke über den Warenbezug und -verkauf, die nach Steuerpflichtig sind, bereitzuhalten.

    § 7
    Schätzung; Vorauszahlung

    (1) Die Steueraufsicht kann, sollten keine Nachweise erbracht werden oder die angegebenen Tatsachen nicht oder wahrscheinlich nicht der Wirklichkeit entsprechen, die Steuerschuld schätzen.
    (2) Die Steueraufsicht kann Vorauszahlungen für ein Viertel des Besteuerungszeitraums verlangen.

    § 8
    Anwendung des Abgabenrecht

    Soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt, finden die allgemeinen Bestimmungen des Abgabenrechts der Republik Bergen entsprechend Anwendung.


    Abschnitt II
    Besteuerung von Einwegverpackung
    (Verpackungssteuer)

    § 9
    Steuergegenstand

    (1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften wird im Steuergebiet auf nicht wiederverwendbare Verpackungen (Einwegverpackungen) und nicht wiederverwendbares Geschirr (Einweggeschirr) sowie auf nicht wiederverwendbares Besteck (Einwegbesteck) eine Verbrauchsteuer erhoben, sofern Speisen oder Getränke darin enthalten sind oder diese unmittelbar am Ort verzehrt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Gaststätte, Gastronomie, Restaurant oder eine sonstige zur Abgabe von Lebensmitteln zugelassene Stätte die Speise oder das Getränk auch für unterwegs oder zur Mitnahme anbieten oder servieren.
    (2) Nicht wiederverwendbar sind insbesondere Verpackungen, Geschirr und Besteck, die keiner Pfandpflicht unterliegen oder die dazu bestimmt sind, nur zum einmaligen oder kurzfristigen Verzehr verwendet zu werden.

    § 10
    Steuersatz

    (1) Die Steuer bemisst sich nach der verkauften Stückzahl.
    (2) Die Steuer beträgt bei
    1. jedem Einweggeschirr 0.5 Bergsiche Mark,
    2. jeder Einweglebensmittelverpackung 0.5 Bergsiche Mark,
    3. jedem Einwegbesteckset aus höchstens drei Teilen 0.2 Bergische Mark,
    4. jedem Einwegbesteck 0.1 Mark oder
    5. jeder Einwegdose, -flasche, -becher oder anderer Getränkeeinwegverpackung 0.5 Bergische Mark.
    (3) Die Steuer ermäßigt sich um 80 Prozent bei biologisch abbaubarem Einwegabfall.

    § 11
    Steuerbefreiung

    (1) Von der Entrichtung der Steuer nach § 9 ist befreit, wer
    1. im Rahmen von Festen, Veranstaltungen oder Märkten Produkte mit Einweggeschirr, -besteck oder -verpackungen vertreibt, sofern der Steuerschuldner nicht an mehr als fünf solcher Veranstaltungen im Jahr teilnimmt oder
    2. wenn der Steuerschuldner die Einwegverpackungen, das -geschirr oder -besteck wieder vom Verbraucher am Ort nach dem Verzehr zurücknimmt und für eine stoffliche Verwertung vornimmt.
    (2) Der Steuerschuldner hat der Steueraufsichtsbehörde auf Verlangen Nachweise zu erbringen, dass er – wenn er von der Steuerbefreiung gebrauch macht – auch tatsächlich den Einwegabfall verwertet.
    (3) Die Stadtviertel können weitere Befreiungen vorsehen.


    Abschnitt III
    Besteuerung von zuckerhaltigen Getränke
    (Zuckersteuer)

    § 12
    Steuergegenstand

    (1) Der Steuer unterliegt Erfrischungsgetränke, denen Zucker in Form von Mono- oder Disacchariden zugesetzt wurden.
    (2) Steuerpflichtig sind Erfrischungsgetränke, die
    1. ganz oder teilweise aus Wasser bestehen,
    2. zur direkten Einnahmen durch einen Menschen bestimmt sind und
    3. einen Zuckergehalt von mindestens fünf Gramm zugesetztem Zucker pro 100 Milliliter aufweisen.
    (3) Der Steuer unterliegt sowohl fertig abgefüllte Getränke als auch Konzentrate oder Sirupe, die nach den Angaben der Hersteller zur Herstellung eines Getränks mit dem in Absatz 2 genannten Zuckergehalt bestimmt sind. Der Steuersatz von Konzentraten und Sirupen bemisst sich nach dem Zuckergehalt, der vorliegt, wenn man das Getränk zubereitet.
    (4) Die Steuerpflicht entsteht mit der Veräußerung eines Getränks nach Absatz 2 an einen Endverbraucher im Steuergebiet.

    § 13
    Steuersatz

    (1) Die Steuer bemisst sich nach dem Zuckergehalt je 100 Milliliter des zum Verzehr bestimmten Getränks. Sie beträgt
    1. 0.08 Bergische Mark je Liter, wenn der Zuckergehalt mindestens fünf Gramm, aber weniger als 8 Gramm pro 100 Milliliter;
    2. 0.24 Bergische Mark je Liter, wenn der Zuckergehalt mindestens acht Gramm pro 100 Milliliter beträgt.
    Maßgeblich ist der Zuckergehalt des gebrauchsfertigen Getränks.
    (2) Der Magistrat der Stadtregion Bergen wird ermächtigt, durch eigene Rechtsvorschriften die Steuersätze jährlich an die Preisentwicklung anzupassen.

    § 14
    Steuerbefreiung

    Von der Steuer nach § 12 sind
    1. Getränke, die ausschließlich aus Frucht- oder Gemüsesäften bestehen und denne kein Zucker zugesetzt wurde;
    2. Milch und milchbasierte Getränke, sofern sie einen Eiweißgehalt von zumindest 1.2 Prozent aufweisen und kein Zucker zugesetzt wurde, der über den natürlichen Gehalt hinausgeht;
    3. pflanzliche Milchersatzgetränke, sofern sie
    a. mindestens 120 mg Calcium pro 100 Milliliter enthalten,
    b. überwiegend aus Pflanzen wie Getreide, Nüssen oder Hülsenfrüchten bestehen.
    c. nicht kohlensäurehaltig sind;
    4. Getränke, die ausschließlich zu medizinischen Zwecken oder zur Ernährung von Säuglingen, Kleinkindern oder im Rahmen einer vollständigen Mahlzeitenersatzdiät für die Gewichtskontrolle bestimmt sind;
    5. alkoholfreie Getränke, die als Ersatz für alkoholische Getränke dienen und
    a. in Verpackung und Werbung mit dem alkoholischen Original vergleichbar sind,
    b. nicht gezielt an Personen unter 18 Jahren vermarktet werden und
    c. durch Entalkoholisierung oder vergleichbare Verfahren hergestellt wurden.
    befreit.

    Abschnitt IV
    Besteuerung von alkoholhaltigen Getränke
    (Alkoholsteuer)

    § 15
    Steuergegenstand

    (1) Der Steuer unterliegt dem Inverkehrbringen von alkoholhaltigen Erzeugnissen.
    (2) Steuerpflichtig sind alkoholische Erzeugnisse,
    1. die einen Alkoholgehalt von mehr als 2 Volumenprozent aufweisen und
    2. die zur unmittelbaren Einnahme durch einen Menschen bestimmt sind.
    (3) Der Steuer unterliegen auch Konzentrate und Mischungen, die zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke bestimmt sind.

    § 16
    Steuersatz

    (1) Die Alkoholsteuer setzt sich aus dem Alkoholgrundsteuersatz und dem Alkoholzusatzsteuersatz zusammen.
    (2) Der Alkoholgrundsteuersatz beträgt 14 Prozent. Der Alkoholzusatzsteuersatz beträgt die Hälfte des Volumenprozents des Alkohols (Alkoholgehalt), wobei bei der ersten Dezimalstelle nach dem Komma auf das nächste Vielfache von Fünf gerundet wird. Abweichend von Satz 1 beträgt die Alkoholsteuer höchstens sechzig Prozent.

    § 17
    Steuerbefreiung

    Von der Steuer nach § 15 sind
    1. alkoholische Erzeugnisse, die ausschließlich zu medizinischen, pharmazeutischen oder technischen Zwecken hergestellt und verwendet werden;
    2. alkoholische Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Lebensmitteln eingesetzt werden und deren Alkoholgehalt im Endprodukt 0.5 Volumenprozent nicht übersteigt und
    3. selbst erzeugte alkoholische Erzeugnisse, die für die Ausfuhr aus der Stadtregion Bergen bestimmt sind
    befreit.

  • ..., Generaldirektor - Generaldirektion VIII-1

    Der Magistrat leitet dem Stadtrat einen Entwurf einer Satzung über die Sonn- und Feiertage weiter. Die Satzung soll von der Neuregelung des Feiertagsgesetzes Gebrauch machen und eine eigene – den Bedürfnissen der Metropole angepassten – Feiertagsregelung umsetzen.


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    ANTRAG (BERGEN-HAUPTSTADT)
    Nr. A-.../25
    der STADTREGION BERGEN
    über Wildtiere in Zirkusbetrieben
    vom ...

    Der Stadtrat der Stadtregion Bergen
    hat mit Zustimmung des Magistrats der Stadtregion Bergen
    gestützt auf § 4 Absatz 2 des Stadtregionsgesetzes und dem § 7 Absatz 2 Nummer 7 des Regionsgesetzes,
    in Erwägung nachstehender Gründe

    1. Wildtiere wie Affen, Elefanten, Bären, Tiger, Löwen, Krokodile, Giraffen, Nashörner, Zebras, Robben, Greifvögel und Reptilien können in reisenden Zirkusbetrieben nicht tiergerecht gehalten werden. Bereits einzelne Vereinigung von Tierärzten:innen sprach sich gegen die Haltung von solchen Wildtieren in Zirken aus.
    2. Bei fast jeder zweiten Kontrolle durch Veterinäre bei Zirken wurden Verstöße gegen Tierschutzvorgaben festgestellt.
    3. Die Stadtregion Bergen ist rechtlich nicht dazu verpflichtet, regionale oder kommunale Flächen für Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, die nicht mit den ethischen und tierschutzpolitischen Leitlinien der Kommunen vereinbar sind.
    4. Die Stadtregion Bergen trägt mit einem entsprechenden Beschluss zu einem modernen, tiergerechten und verantwortungsvollen Umgang mit Wildtieren bei und schützt insbesondere Kinder und Jugendliche vor der Vermittlung überholter Vorstellungen von Tierdressur.

    HAT FOLGENDEN ANTRAG ANGENOMMEN:

    Der Magistrat der Stadtregion Bergen sowie die Behörden der Stadtviertel werden angewiesen, keine öffentlichen Flächen oder Plätze mehr an Zirkusbetriebe zu vergeben und keine Genehmigungen zur Durchführung von Veranstaltungen zu erteilen, wenn diese Zirkusbetriebe Wildtiere halten, mitführen, betreuen oder in ihren Programmen aufführen. Bereits geschlossene Verträge bleiben hiervon unberührt.

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    WAHLVORSCHLAG (Nr. A-.../25)
    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Bergen im Stadtrat der Stadtregion Bergen und der Fraktion DEMOKRATIE JETZT/DIE GRÜNEN im Stadtrat der Stadtregion Bergen

    Wir schlagen vor nach § 2 Absatz 1 Satz 3 des Stadtregionsgesetzes die Frau

    Flora C. Leroux

    für das Amt der Präsidentin des Magistrats der Stadtregion Bergen zu bestätigen und ersuchen die Staatspräsidentin an der Ernennung ihres Vorgängers festzuhalten.

    ⎯⎯⎯⎯⎯

    Sozialdemokratische Partei Bergen

    Für eine soziale und umweltbewusste Politik

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    Satzung zum Lehramtsstudium in der Stadtregion Bergen

    eingebracht durch: Georg Vorarlberg und KAP-Fraktion

    § 1 – Einrichtung und Zweck

    (1) Die Hochschule der Stadtregion Bergen richtet den Studiengang „Lehramtsstudium“ zur wissenschaftlichen Qualifikation von Lehrkräften für allgemeinbildende Schulen ein.
    (2) Ziel ist die Vermittlung fachlicher, pädagogischer und didaktischer Kompetenzen zur Ausübung des Lehrerberufs gemäß den Anforderungen des Schulgesetzes und der Bildungsstandards.

    § 2 – Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Zum Lehramtsstudium werden Personen zugelassen, die:

    einen Realschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von höchstens 2,5 oder
    die allgemeine Hochschulreife (Abitur) mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,0 nachweisen.

    (2) Die Eignung ist durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis zu belegen. (3) Die Bewerbung muss fristgerecht erfolgen. Bei Überzeichnung erfolgt die Auswahl nach objektiven Kriterien gemäß § 7 Abs. 2 Hochschulgesetz.

    § 3 – Studienstruktur

    (1) Das Lehramtsstudium wird als Präsenzstudium gemäß § 8 Abs. 2a Hochschulgesetz organisiert.
    (2) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester und umfasst:

    • Fachwissenschaftliche Module
    • Bildungswissenschaftliche Module
    • Schulpraktische Studien

    (3) Die Studieninhalte und Prüfungsleistungen werden durch die Hochschule geregelt und durch die zuständige Stelle akkreditiert.

    § 4 – Akademischer Grad

    (1) Nach erfolgreichem Abschluss verleiht die Hochschule den akademischen Grad „Bachelor of Education (B.Ed.)“.
    (2) Die Verleihung erfolgt durch Bescheid gemäß § 8 Abs. 5 Hochschulgesetz.

    § 5 – Studienorganisation

    (1) Die Organisation obliegt dem zuständigen Institut für Bildungswissenschaften.
    (2) Die Studiengangsleitung wird durch das Rektorat bestellt und ist dem Akademischen Beirat gegenüber rechenschaftspflichtig.
    (3) Änderungen der Studienstruktur bedürfen der Zustimmung des Akademischen Beirats gemäß § 2 Abs. 3a Hochschulgesetz.

    § 6 – Prüfungswesen

    (1) Prüfungen werden durch von der Hochschule bestellte Prüfer durchgeführt.
    (2) Die Bewertung erfolgt nach objektiven Maßstäben.
    (3) Das Widerspruchsverfahren ist hochschulintern, eine verwaltungsgerichtliche Klage ist zulässig (§ 8 Abs. 4 Hochschulgesetz).

    § 7 – Finanzierung

    (1) Die Hochschule der Stadtregion Bergen stellt sicher, dass der Studiengang „Lehramtsstudium“ mit den erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mitteln ausgestattet wird.
    (2) Die Finanzierung erfolgt durch Mittel des Trägers sowie durch etwaige staatliche Zuweisungen gemäß § 1 Abs. 3 Hochschulgesetz.
    (3) Die Haushaltsführung unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes über die Führung der öffentlichen Haushalte und wird durch den Akademischen Beirat gemäß § 2 Abs. 3a Hochschulgesetz begleitet.

    § 8 – Inkrafttreten

    (1) Diese Satzung wird mit Verkündung durch die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz veröffentlicht.
    (2) Sie tritt durch die Zustimmung des Stadtrates der Stadtregion Bergen in Kraft.

    § 9 - Abänderung

    (1) Leichte Veränderungen dieser Satzung, insbesondere redaktioneller oder klarstellender Art, können durch Beschluss des Magistrats vorgenommen werden.
    (2) Weitergehende Änderungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stadtratsabgeordneten der Stadtregion Bergen.
    (3) Änderungen treten mit ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

    Gez.
    Georg Vorarlberg und Fraktion

  • Die SLP-Fraktion im Stadtrat beantragt, den Antrag der KAP-Fraktion schon mangels Verbundskompetenz der Stadtregion für diese Angelegenheit nicht auf die Tagesordnung zu nehmen und folglich zurückzuweisen.
    Gemäß § 8 Absatz 2 Hochschulgesetz 1956 sei es Aufgabe der Hochschule und nicht einer Region - sei es im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeiten oder als Träger der Hochschule - Studiengänge zu organisieren.

    Auch eine Auffangkompetenz für die Festsetzung von Mindestanforderungen komme nicht in Betracht, da diese gemäß § 4 Absatz 2 Schulgesetz 1956 der oberen Schulbehörde und damit der Verbundskompetenz der Republik oblägen.

    Zentristische Partei der Republik Bergen

  • Die SLP-Fraktion im Stadtrat beantragt, den Antrag der KAP-Fraktion schon mangels Verbundskompetenz der Stadtregion für diese Angelegenheit nicht auf die Tagesordnung zu nehmen und folglich zurückzuweisen.
    Gemäß § 8 Absatz 2 Hochschulgesetz 1956 sei es Aufgabe der Hochschule und nicht einer Region - sei es im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeiten oder als Träger der Hochschule - Studiengänge zu organisieren.

    Auch eine Auffangkompetenz für die Festsetzung von Mindestanforderungen komme nicht in Betracht, da diese gemäß § 4 Absatz 2 Schulgesetz 1956 der oberen Schulbehörde und damit der Verbundskompetenz der Republik oblägen.

    Die KAP-Fraktion beantragt, den Antrag unserer Fraktion auf den Tagesordnungspunkt zu nehmen, da es keine Chance seitens des Antragsstellers Vorarlberg gab genau zu erklären worum es geht und beantragt zudem den Antrag der SLP abzuweisen

  • Man teilt der SLP und der KAP mit, dass es nicht der Kompetenz der Geschäftsstelle liegt Anträge, die an den Stadtrat gebracht werden, abzulehnen oder ihre Verfassungsmäßigkeit festzustellen. Es ist Sache und Angelegenheit des Stadtrates zu erkennen, ob sie für eine Sache zuständig ist.

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