Die Stadtverwaltung überweist nach der Satzung für Eingaben und Anliegen von Bürger:innen dem zuständigen Stadtratsausschuss ein Dossier der für Juni 2025 bearbeiteten Eingaben. Darunter auch die Eingabe 8473 über die Parkbänke im Kryselberger Park.
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Das Bündnis der Bürgerlich-Liberalen überweist den folgenden Änderungsantrag.
ÄNDERUNGSANTRAG
ZUM
SATZUNGSENTWURF DES MAGISTERRATS
über die Sonn- und Feiertage
Das Bündnis der Bürgerlich-Liberalen schlägt in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Ziel dieser Änderung ist die konsequente Trennung von staatlichen und religiösen Feiertagen, um die Neutralität des Staates gegenüber Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zu stärken.
2. Durch die Einführung eines neuen, weltlichen Feiertagskanons mit neun staatlichen Feiertagen wird ein moderner und inklusiver Jahreskalender geschaffen, der gemeinsame gesellschaftliche Werte und historische Ereignisse hervorhebt.
3. Die Streichung spezifischer religiöser Feiertage wird durch ein individuelles Kontingent von sieben zusätzlichen freien Tagen für Mitglieder anerkannter Religionsgemeinschaften ausgeglichen, um die individuelle Religionsfreiheit zu wahren.
4. Mit der Streichung der §§ 8 und 9 wird der Schutz religiöser Feiertage und Gottesdienste aus dem staatlichen Feiertagsrecht herausgelöst, wodurch die Regelung vereinfacht und weltanschaulich neutral gestaltet wird.
folgende Änderungen am Satzungsentwurf des Magisterrats vor:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
"(1) Staatliche Feiertage sind 1. der Neujahrstag (1. Januar), 2. Tag der Tugend (1. März), 3. der Weltfrauentag (8. März), 4. der Tag der Verfassung (3. April), 5. Tag der Arbeit (1. Mai), 6. Tag des Geistes (20. Juni), 7. der Weltkindertag (20. September), 8. Tag der Meinung (15. Oktober), 9. Tag der Belohnung (15. Dezember), 10. den Ostermontag, 11. den ersten Weihnachtstag und 12. den zweiten Weihnachtstag
(2) Staatliche Gedenk- und Trauertage sind 1. der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag im November) und 2. der Totensonntag (letzter Sonntag im November)."
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
"Jedem Mitglied einer anerkannten Religionsgemeinschaft stehen jährlich bis zu sieben zusätzliche freie Tage zur Ausübung religiöser Feste oder Bräuche zu."
3. Die §§ 8 und 9 werden gestrichen.
4. Der § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a. In Nummer 2 wird die Angabe "oder § 9" gestrichen; b. In Nummer 3 wird die Angabe "§ 8" durch die Angabe "§ 4" ersetzt.
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WAHLVORSCHLAG (Nr. A-.../25) der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Bergen im Stadtrat der Stadtregion Bergen und der Fraktion DEMOKRATIE JETZT/DIE GRÜNEN im Stadtrat der Stadtregion Bergen
für das Amt der Präsidentin des Magistrats der Stadtregion Bergen zu bestätigen und ersuchen die Staatspräsidentin an der Ernennung ihres Vorgängers festzuhalten.
(1) Die Hochschule der Stadtregion Bergen richtet den Studiengang „Lehramtsstudium“ zur wissenschaftlichen Qualifikation von Lehrkräften für allgemeinbildende Schulen ein. (2) Ziel ist die Vermittlung fachlicher, pädagogischer und didaktischer Kompetenzen zur Ausübung des Lehrerberufs gemäß den Anforderungen des Schulgesetzes und der Bildungsstandards.
§ 2 – Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Lehramtsstudium werden Personen zugelassen, die:
einen Realschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von höchstens 2,5 oder die allgemeine Hochschulreife (Abitur) mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,0 nachweisen.
(2) Die Eignung ist durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis zu belegen. (3) Die Bewerbung muss fristgerecht erfolgen. Bei Überzeichnung erfolgt die Auswahl nach objektiven Kriterien gemäß § 7 Abs. 2 Hochschulgesetz.
§ 3 – Studienstruktur
(1) Das Lehramtsstudium wird als Präsenzstudium gemäß § 8 Abs. 2a Hochschulgesetz organisiert. (2) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester und umfasst:
Fachwissenschaftliche Module
Bildungswissenschaftliche Module
Schulpraktische Studien
(3) Die Studieninhalte und Prüfungsleistungen werden durch die Hochschule geregelt und durch die zuständige Stelle akkreditiert.
§ 4 – Akademischer Grad
(1) Nach erfolgreichem Abschluss verleiht die Hochschule den akademischen Grad „Bachelor of Education (B.Ed.)“. (2) Die Verleihung erfolgt durch Bescheid gemäß § 8 Abs. 5 Hochschulgesetz.
§ 5 – Studienorganisation
(1) Die Organisation obliegt dem zuständigen Institut für Bildungswissenschaften. (2) Die Studiengangsleitung wird durch das Rektorat bestellt und ist dem Akademischen Beirat gegenüber rechenschaftspflichtig. (3) Änderungen der Studienstruktur bedürfen der Zustimmung des Akademischen Beirats gemäß § 2 Abs. 3a Hochschulgesetz.
§ 6 – Prüfungswesen
(1) Prüfungen werden durch von der Hochschule bestellte Prüfer durchgeführt. (2) Die Bewertung erfolgt nach objektiven Maßstäben. (3) Das Widerspruchsverfahren ist hochschulintern, eine verwaltungsgerichtliche Klage ist zulässig (§ 8 Abs. 4 Hochschulgesetz).
§ 7 – Finanzierung
(1) Die Hochschule der Stadtregion Bergen stellt sicher, dass der Studiengang „Lehramtsstudium“ mit den erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mitteln ausgestattet wird. (2) Die Finanzierung erfolgt durch Mittel des Trägers sowie durch etwaige staatliche Zuweisungen gemäß § 1 Abs. 3 Hochschulgesetz. (3) Die Haushaltsführung unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes über die Führung der öffentlichen Haushalte und wird durch den Akademischen Beirat gemäß § 2 Abs. 3a Hochschulgesetz begleitet.
§ 8 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wird mit Verkündung durch die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz veröffentlicht. (2) Sie tritt durch die Zustimmung des Stadtrates der Stadtregion Bergen in Kraft.
§ 9 - Abänderung
(1) Leichte Veränderungen dieser Satzung, insbesondere redaktioneller oder klarstellender Art, können durch Beschluss des Magistrats vorgenommen werden. (2) Weitergehende Änderungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stadtratsabgeordneten der Stadtregion Bergen. (3) Änderungen treten mit ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(1) Die Hochschule der Stadtregion Bergen richtet den Studiengang „Lehramtsstudium“ zur wissenschaftlichen Qualifikation von Lehrkräften für allgemeinbildende Schulen ein. (2) Ziel ist die Vermittlung fachlicher, pädagogischer und didaktischer Kompetenzen zur Ausübung des Lehrerberufs gemäß den Anforderungen des Schulgesetzes und der Bildungsstandards.
§ 2 – Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Lehramtsstudium werden Personen zugelassen, die:
einen Realschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von höchstens 2,5 oder die allgemeine Hochschulreife (Abitur) mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,0 nachweisen.
(2) Die Eignung ist durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis zu belegen. (3) Die Bewerbung muss fristgerecht erfolgen. Bei Überzeichnung erfolgt die Auswahl nach objektiven Kriterien gemäß § 7 Abs. 2 Hochschulgesetz.
§ 3 – Studienstruktur
(1) Das Lehramtsstudium wird als Präsenzstudium gemäß § 8 Abs. 2a Hochschulgesetz organisiert. (2) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester und umfasst:
Fachwissenschaftliche Module
Bildungswissenschaftliche Module
Schulpraktische Studien
(3) Die Studieninhalte und Prüfungsleistungen werden durch die Hochschule geregelt und durch die zuständige Stelle akkreditiert.
§ 4 – Akademischer Grad
(1) Nach erfolgreichem Abschluss verleiht die Hochschule den akademischen Grad „Bachelor of Education (B.Ed.)“. (2) Die Verleihung erfolgt durch Bescheid gemäß § 8 Abs. 5 Hochschulgesetz.
§ 5 – Studienorganisation
(1) Die Organisation obliegt dem zuständigen Institut für Bildungswissenschaften. (2) Die Studiengangsleitung wird durch das Rektorat bestellt und ist dem Akademischen Beirat gegenüber rechenschaftspflichtig. (3) Änderungen der Studienstruktur bedürfen der Zustimmung des Akademischen Beirats gemäß § 2 Abs. 3a Hochschulgesetz.
§ 6 – Prüfungswesen
(1) Prüfungen werden durch von der Hochschule bestellte Prüfer durchgeführt. (2) Die Bewertung erfolgt nach objektiven Maßstäben. (3) Das Widerspruchsverfahren ist hochschulintern, eine verwaltungsgerichtliche Klage ist zulässig (§ 8 Abs. 4 Hochschulgesetz).
§ 7 – Finanzierung
(1) Die Hochschule der Stadtregion Bergen stellt sicher, dass der Studiengang „Lehramtsstudium“ mit den erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mitteln ausgestattet wird. (2) Die Finanzierung erfolgt durch Mittel des Trägers sowie durch etwaige staatliche Zuweisungen gemäß § 1 Abs. 3 Hochschulgesetz. (3) Die Haushaltsführung unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes über die Führung der öffentlichen Haushalte und wird durch den Akademischen Beirat gemäß § 2 Abs. 3a Hochschulgesetz begleitet.
§ 8 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wird mit Verkündung durch die zuständige Behörde gemäß § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz veröffentlicht. (2) Sie tritt durch die Zustimmung des Stadtrates der Stadtregion Bergen in Kraft.
§ 9 - Abänderung
(1) Leichte Veränderungen dieser Satzung, insbesondere redaktioneller oder klarstellender Art, können durch Beschluss des Magistrats vorgenommen werden. (2) Weitergehende Änderungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stadtratsabgeordneten der Stadtregion Bergen. (3) Änderungen treten mit ihrer Bekanntmachung in Kraft, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Gez. Georg Vorarlberg und Fraktion
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Die SLP-Fraktion im Stadtrat beantragt, den Antrag der KAP-Fraktion schon mangels Verbundskompetenz der Stadtregion für diese Angelegenheit nicht auf die Tagesordnung zu nehmen und folglich zurückzuweisen. Gemäß § 8 Absatz 2 Hochschulgesetz 1956 sei es Aufgabe der Hochschule und nicht einer Region - sei es im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeiten oder als Träger der Hochschule - Studiengänge zu organisieren.
Auch eine Auffangkompetenz für die Festsetzung von Mindestanforderungen komme nicht in Betracht, da diese gemäß § 4 Absatz 2 Schulgesetz 1956 der oberen Schulbehörde und damit der Verbundskompetenz der Republik oblägen.
Die SLP-Fraktion im Stadtrat beantragt, den Antrag der KAP-Fraktion schon mangels Verbundskompetenz der Stadtregion für diese Angelegenheit nicht auf die Tagesordnung zu nehmen und folglich zurückzuweisen. Gemäß § 8 Absatz 2 Hochschulgesetz 1956 sei es Aufgabe der Hochschule und nicht einer Region - sei es im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeiten oder als Träger der Hochschule - Studiengänge zu organisieren.
Auch eine Auffangkompetenz für die Festsetzung von Mindestanforderungen komme nicht in Betracht, da diese gemäß § 4 Absatz 2 Schulgesetz 1956 der oberen Schulbehörde und damit der Verbundskompetenz der Republik oblägen.
Die KAP-Fraktion beantragt, den Antrag unserer Fraktion auf den Tagesordnungspunkt zu nehmen, da es keine Chance seitens des Antragsstellers Vorarlberg gab genau zu erklären worum es geht und beantragt zudem den Antrag der SLP abzuweisen
Man teilt der SLP und der KAP mit, dass es nicht der Kompetenz der Geschäftsstelle liegt Anträge, die an den Stadtrat gebracht werden, abzulehnen oder ihre Verfassungsmäßigkeit festzustellen. Es ist Sache und Angelegenheit des Stadtrates zu erkennen, ob sie für eine Sache zuständig ist.
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