Die UBK-Fraktion lädt auf Basis einer Initiative der SPB-Fraktion aus der letzten Legislaturperiode die Fraktionen zur Erarbeitung eines gemeinsamen Entwurfs für eine Verfassungsänderung ein. Ebenfalls berücksichtigt hat man nunmehr die aus der Diskussion im letzten Jahr gewonnenen Eindrücke zur Konsensfähigkeit im Bereich der RE: Rechts- und Sozialausschuss | Einführung eines Staatsziels oder Grundrechts auf soziale Sicherheit in der Verfassung (Beratungen ab 05/2023).
Verfassungsänderungsgesetz 2024
Artikel 1 – Anpassung der Wahlperioden der Organe der Republik Bergen
(1) Die Verfassung der Republik Bergen - VdRB vom 3. April 1945, die zuletzt durch das Gesetz vom 11. September 2023 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 22 Absatz 2 werden die Wörter »Sieben Monate« durch die Wörter »Vierzehn Monate« ersetzt.
2. In Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter »vier Monate« durch die Wörter »sechs Monate« ersetzt.
(2) Der § 5 Absatz 1 des Regionsgesetzes (RegionsG) es vom 20. September 2022, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2023 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(1) In den Regionen wird ein Regionsrat gewählt, der aus mindestens 41 und maximal 201 Mitglieder, wobei die Zahl ungerade sein soll, besteht; Abweichungen können von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Region hat durch eigene Rechtsvorschriften die Wahlperiode des Regionsrates selbst zu bestimmen und Änderungen der Aufsichtsbehörde mitzuteilen; die Aufsichtsbehörde kann die Änderung unter Darlegung der Gründe zur Neubefassung dem Regionsrat zurückweisen.
(3) Der § 5 Absatz 1 des Kommunalgesetzes (KommunalG) vom 20. September 2023, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(1) In den Kommunen wird ein Kommunalrat gewählt, der aus mindestens 7 und maximal 99 Mitgliedern, wobei die Zahl ungerade sein soll, besteht; Abweichungen können von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Kommune hat durch eigene Rechtsvorschriften die Wahlperiode des Kommunalrates selbst zu bestimmen und Änderungen der Aufsichtsbehörde mitzuteilen; die Aufsichtsbehörde kann die Änderung unter Darlegung der Gründe zur Neubefassung dem Kommunalrat zurückweisen.
(4) Der § 3 Absatz 1 des Stadtregionsgesetzes (Bergen-Hauptstadt-Gesetz) vom 20. September 2022, das zuletzt durch Artikel 1 des Gestzes vom 11. August 2023 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(1) Es wird ein Stadtrat gewählt, der aus bis zu 201 Mitgliedern bestehen soll, wobei die Zahl ungerade sein soll; die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen genehmigen. Die Stadtregion hat durch eigene Rechtsvorschriften die Wahlperiode des Stadtrates selbst zu bestimmen und Änderungen der Aufsichtsbehörde mitzuteilen; die Aufsichtsbehörde kann die Änderung unter Darlegung der Gründe zur Neubefassung dem Stadtrat zurückweisen.
Artikel 2 - Klarstellung der staatlichen Strukturprinzipien
(1) An Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung der Republik Bergen - VdRB wird folgender Satz angefügt:
Die gesamtstaatliche Verantwortung, Rechtssetzung oder Verwaltung wird durch die Selbstverwaltung in keiner Weise beschränkt, hat aber den Kernbereich der Selbstverwaltung besonders zu berücksichtigen.
(2) In Artikel 43 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung wird der Auftrag der Bergischen Wahlkommission ergänzt um die Worte:
des Parteienrechts, der allgemeinen staatsbürgerlichen Bildung und ähnlicher demokratiekonstitutiven Aufgaben, die durch Gesetz vorgesehen werden.
(3) In Artikel 43 Absatz 1 der Verfassung werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:
4. die Behandlung von Bürgerbeschwerden und der unabhängigen Überwachung des Staatshandelns unabhängig von den zuständigen Aufsichtsbehörden (Bergische Ombudskommission oder Bürgerbeauftragter),
5. die Durchführung der Wettbewerbsaufsicht (Bergische Wettbewerbskommission)
(4) In Artikel 43 der Verfassung werden die Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) Durch Gesetz sind besondere Vorschriften über die Selbstverwaltung
1. der filamischen Minderheit insbesondere innerhalb der Region Lorertal,
2. der burdischen, malmedischen und bergischsprachigen Bevölkerungsgruppen der Region Trübergen,
insbesondere in sprachlichen und kulturellen Angelegenheiten unter Wahrung der Einheit dieser Regionen zu treffen.
(4) Ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger hat das Recht, seine grundsätzliche Rechtsposition auf dem Rechtswege geltend zu machen, ohne dass dies aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und Anordnungen im Einzelfall oder ihrer vorläufigen Durchsetzung auch während der Rechtshängigkeit in dringenden Fällen entgegensteht.
Artikel 3 - Staatsziel Sozialstaatlichkeit
Es wird ein Artikel 10c in die Verfassung der Republik Bergen - VdRB eingefügt:
Artikel 10c - Sozialstaatliche Garantien
(1) Die Gewährleistung der Sozialstaatlichkeit ist Staatsziel der Republik Bergen. Bei der Ausgestaltung der Sozialstaatlichkeit finden die Grundrechte und die Interessen zukünftiger Generationen (Nachhaltigkeit) sowie das Prinzip der Anerkennung und Rücksicht auf gesellschaftliche Leistungsträger angemessene Berücksichtigung.
(2) Der Staat hat die Aufgabe, unter Berücksichtigung der vorrangigen Eigenverantwortung sowie der Freiheit zur privaten Lebensführung und unter Anerkennung der Lebensleistung, den sozialen Ausgleich in der Gesellschaft zu fördern, sowie das Risiko von Armut und sozialen Notlagen zu mindern. Er nimmt diese Aufgaben insbesondere durch
1. die Ausgestaltung der Rechts- und Wirtschaftsordnung,
2. die Gewährleistung von solidarischen Vorsorgesystemen, insbesondere für Krankheit und Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit, Alter und Erwerbsminderung,
3. die Förderung von Familien und Kindern sowie der Bildungsmöglichkeiten
wahr.
(3) Jedermann hat in Fällen der Bedürftigkeit und nach Ausschöpfung aller zumutbaren eigenverantwortlichen Anstrengungen einen Anspruch auf die erforderlichen staatlichen Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Jedermann hat Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich für besondere soziale Lasten und ihm zugemuteten Aufopferungen zugunsten der Allgemeinheit.
Artikel 4 – Übergangsbestimmung, Inkrafttreten
(1) Die neuen Bestimmungen nach Artikel 1 finden erst mit der nach vorherigem Recht nächsten Wahlperiode der betroffenen Organe Anwendung.
(2) Dieses Gesetz, das nach Artikel 37 Absatz 2 den Wortlaut der Verfassung ändert, tritt mit seiner Verkündung in Kraft.