Gesetz zur Abrundung der Zuständigkeitskataloge der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung

  • Inkrafttreten23.09.2024Ausfertigung durch die
    Staatspräsidentin Amélie Delaunay1


    Gesetz zur Abrundung der Zuständigkeitskataloge der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung


    Artikel 1 - Änderung des Regionsgesetzes

    § 7 Regionsgesetz - RegionsG wird um einen Absatz 6 ergänzt:

    (6) Unbeschadet der vorstehenden Zuständigkeiten können die Regionen auch alle weiteren Angelegenheiten als eigene Angelegenheit regeln, soweit und solange diese nicht durch staatliche Rechtsvorschriften abschließend geregelt sind und sofern eine Regelung auf regionaler Ebene in Betracht kommt.

    Dies gilt nicht für solche Angelegenheiten, die gesamtstaatliche Interessen berühren, insbesondere in Fragen der Staatsorgane und Staatsverwaltung, der auswärtigen Angelegenheiten und Verteidigung sowie der Nationalen Sicherheit.


    Artikel 2 - Änderung des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes

    § 5 Stadtregionsgesetz (Bergen-Hauptstadt-Gesetz) erhält folgende Fassung:

    (1) Die Stadtregion nimmt alle Aufgaben und Befugnisse wahr, die nach § 7 Regionsgesetz - RegionsG einer Region und nach § 7 Kommunalgesetz - KommunalG einer Kommune zustehen.

    (2) Besondere Einschränkungen und Vorbehalte hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse nach § 1, die sich aus der Stellung der Stadtregion als Hauptstadt der Republik Bergen ergeben, können durch staatliche Rechtsvorschriften geregelt werden, wenn ein Einvernehmen zwischen Staatsbehörden und Magistrat nicht zu erzielen ist. Ansonsten sollen sie nur vorübergehend durch staatliche Rechtsvorschriften geregelt werden.


    Artikel 3 - Änderung des Kommunalgesetzes

    § 7 Kommunalgesetz - KommunalG wird um einen Absatz 6 ergänzt:

    (6) Unbeschadet der vorstehenden Zuständigkeiten können die Kommunen auch alle weiteren Angelegenheiten als eigene Angelegenheit regeln, soweit und solange diese nicht durch staatliche oder regionale Rechtsvorschriften abschließend geregelt sind und sofern eine Regelung auf kommunaler Ebene in Betracht kommt.

    Dies gilt nicht für solche Angelegenheiten, die gesamtstaatliche Interessen oder Interessen der Regionen berühren, insbesondere in Fragen der Staats- und Regionsorgane sowie Staats- und Regionsverwaltung, der auswärtigen Angelegenheiten und Verteidigung sowie der Nationalen Sicherheit.


    Artikel 4 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Bestimmungen als Änderungsgesetz in Kraft.

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