Gesetz zur Verbesserung des regionalen Selbstverwaltungsrechts

  • Inkrafttreten23.09.2024Ausfertigung durch die
    Staatspräsidentin Amélie Delaunay1

    Gesetz zur Verbesserung des regionalen Selbstverwaltungsrechts

    Artikel 1 - Änderung des Regionsgesetzes

    (1) § 6 Absatz 1 Regionsgesetz - RegionsG wird wie folgt neu gefasst:

    (1) Die Regionen üben ihre Kompetenzen durch Satzungen (Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 Verfassung der Republik Bergen - VdRB) aus, die unmittelbare Außenwirkung haben können (Regionsdekrete).

    (2) In

    - § 2 Absatz 2,

    - § 4 Absatz 2,

    - § 4 Absatz 3,

    - § 4 Absatz 4,

    - § 6 Absatz 2,

    - § 8 Absatz 2

    des Regionsgesetzes wird das Wort "Satzung" bzw. "Regionssatzung" durch das Wort "Regionsdekret" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt. In § 3 Absatz 3 werden die Worte "ein Satzungs- und Verordnungsrecht mitübertragen" durch die Worte "das Recht zum Erlass von Regionsdekreten und Verordnungen vorgesehen" ersetzt.

    (3) § 2 Absatz 1 des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes erhält folgende Fassung unter Ergänzung eines Absatzes 1a:

    (1) Der Regionspräsident ist oberster Repräsentant und Hauptverwaltungsbeamter der Region. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Region. Der Regionspräsident wird durch das Regionsparlament gewählt und durch den Staatspräsidenten ernannt, sofern dieser keinen begründeten Widerspruch gegen den Gewählten erhebt oder ihn nominiert hatte. Beschließt das Regionsparlament, die Entlassung des Regionspräsidenten zu verlangen und schlägt es zugleich eine andere Person zur Ernennung vor, soll der Staatspräsident diesem Vorschlag entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Aus besonderen Gründen kann der Staatspräsident den Regionspräsidenten jederzeit entlassen.

    (1a) Die Dienstaufsicht über den Regionspräsidenten führt der Staatspräsident, der durch die zuständigen Staatsbehörden vertreten wird, soweit er sich die Aufsicht nicht selbst vorbehält. In Fällen der längerfristigen Verhinderung oder der Vakanz des Amtes steht es auch dem Staatspräsidenten zu, die Vertretung des Regionspräsidenten zu regeln.

    (4) § 9 Absatz 2 des Regionsgesetzes wird wie folgt neu gefasst:

    (2) Bei der Leitung der Regionsverwaltung wird der Regionspräsident durch weitere Amtsträger unterstützt, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Region stehen; durch Regionsdekret kann bestimmt werden, dass das Regionsparlament der Berufung und Abberufung der Regierungsmitglieder zustimmen muss oder sie wählt. Sie bilden unter Vorsitz des Regionspräsidenten die Regionsregierung. Der Regionspräsident bestimmt die Leitlinien der Tätigkeit der Regionsregierung, innerhalb derer die Regierungsmitglieder ihren Geschäftsbereich verantwortlich leiten.

    (5) In

    - der Überschrift des § 5

    - § 5 Absatz 1,

    - § 5 Absatz 2,

    - § 8 Absatz 2

    des Regionsgesetzes wird das Wort "Regionsrat" bzw. Rat durch das Wort "Regionsparlament" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

    (6) § 5 Absatz 4 des Regionsgesetzes erhält folgende Fassung:

    (4) Durch Regionsdekret wird die Rechtsstellung und Entschädigung der Mitglieder des Regionsparlamentes geregelt.

    An § 11 Absatz 1 des Regionsgesetzes wird folgender Satz angefügt:

    Grundsätzlich sind die allgemeinen Vorschriften des Wahlgesetzes sind anzuwenden. Die Wahlen des Regionsparlamentes können als Personenwahl in verschiedenen Wahlkreisen, als Mischwahl aus personenbezogener Mehrheitswahl in Wahlkreisen und Listenwahl mit Verhältnisausgleich oder als reine Listenwahl durchgeführt werden; für die Berücksichtigung von Listen kann eine Sperrklausel von nicht mehr als 3 Prozent bestimmt werden.

    Artikel 2 - Änderung des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes

    (1) § 4 Absatz 1 Stadtregionsgesetz (Bergen-Hauptstadt-Gesetz) wird wie folgt neu gefasst:

    (1) Die Stadtregion übt ihre Kompetenzen durch Satzungen (Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 Verfassung der Republik Bergen - VdRB) aus, die unmittelbare Außenwirkung haben können (Stadtregionsdekrete).

    (2) In

    - § 1 Absatz 2,

    - § 2 Absatz 2,

    - § 2 Absatz 3,

    - § 2 Absatz 4,

    - § 3 Absatz 1,

    - § 3 Absatz 4,

    - § 4 Absatz 2,

    - § 6 Absatz 2,

    - § 6 Absatz 3

    des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes wird das Wort "Satzung" bzw. "Regionssatzung" durch das Wort "Stadtregionsdekret" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

    (3) § 2 Absatz 1 des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes erhält folgende Fassung und es wird ein Absatz 1a eingefügt:

    (1) Der Magistratspräsident von Bergen-Hauptstadt ist oberster Repräsentant und Hauptverwaltungsbeamter der Stadtregion. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Stadtregion. Der Magistratspräsident wird durch das Stadtregionsparlament gewählt und durch den Staatspräsidenten ernannt, sofern dieser keinen begründeten Widerspruch gegen den Gewählten erhebt oder ihn nominiert hatte. Beschließt das Stadtregionsparlament, die Entlassung des Magistratspräsidenten zu verlangen und schlägt es zugleich eine andere Person zur Ernennung vor, soll der Staatspräsident diesem Vorschlag entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Aus besonderen Gründen kann der Staatspräsident den Magistratspräsidenten jederzeit entlassen.

    (1a) Die Dienstaufsicht über den Magistratspräsidenten führt der Staatspräsident, der durch die zuständigen Staatsbehörden vertreten wird, soweit er sich die Aufsicht nicht vorbehält. In Fällen der längerfristigen Verhinderung oder der Vakanz des Amtes steht es auch dem Staatspräsidenten zu, die Vertretung des Magistratspräsidenten zu regeln.

    (4) § 2 Absatz 5 des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes wird wie folgt neu gefasst:

    (5) Bei der Leitung der Magistratsverwaltung wird der Magistratspräsident durch weitere Amtsträger unterstützt, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Stadtregion stehen; durch Stadtregionsdekret kann bestimmt werden, dass das Stadtregionsparlament der Berufung und Abberufung der Regierungsmitglieder zustimmen muss oder sie wählt. Sie bilden unter Vorsitz des Magistratspräsidenten den Magistrat. Der Magistratspräsident bestimmt die Leitlinien der Tätigkeit des Magistrats, innerhalb derer die Magistratsmitglieder ihren Geschäftsbereich verantwortlich leiten

    (5) In

    - der Überschrift des § 3 (unter Entfall der Worte "von Bergen-Hauptstadt"),

    - § 3 Absatz 1,

    - § 3 Absatz 2,

    - § 3 Absatz 3,

    - § 3 Absatz 5,

    - § 6 Absatz 2

    des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes wird das Wort "Stadtrat" bzw. "Rat" durch das Wort "Stadtregionsparlament" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

    (6) § 3 Absatz 4 des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes erhält folgende Fassung:

    (4) Durch Stadtregionsdekret wird die Rechtsstellung und Entschädigung der Mitglieder des Stadtregionsparlament geregelt.

    An § 8 Absatz 1 des Bergen-Hauptstadt-Gesetzes wird folgender Satz angefügt:

    Grundsätzlich sind die allgemeinen Vorschriften des Wahlgesetzes sind anzuwenden. Die Wahlen des Stadtregionsparlaments können als Personenwahl in verschiedenen Wahlkreisen, als Mischwahl aus personenbezogener Mehrheitswahl in Wahlkreisen und Listenwahl mit Verhältnisausgleich oder als reine Listenwahl durchgeführt werden; für die Berücksichtigung von Listen kann eine Sperrklausel von nicht mehr als 3 Prozent bestimmt werden.

    Artikel 3 - Schaffung des Amtes eines Repräsentanten der Republik in den Regionen

    (1) Es wird ein § 4a RegionsG eingefügt:

    § 4a - Repräsentant der Staatsorgane

    (1) Der Staatspräsident soll für jede Region einen Staatsbediensteten der Republik als Repräsentanten der Staatsorgane bestellen und dessen Vertretung regeln; er kann eine besondere Amtsbezeichnung für das Amt des Repräsentanten vorsehen. Der Repräsentant vertritt den Staatspräsidenten und die anderen Staatsorgane in der Region. Er unterliegt der Dienstaufsicht des Staatspräsidenten. Der Repräsentant hat seinen Dienstsitz am Sitz des Regionsparlamentes zu nehmen.

    (2) Der Repräsentant kann protokollarische Aufgaben wahrnehmen. Protokollarische Aufgaben können insbesondere auch solche Aufgaben des Staatspräsidenten sein, zu denen dieser ihn besonders ermächtigt und solche symbolischen Handlungen, die mit Zustimmung des Staatspräsidenten durch staatliches oder regionales Recht dem Repräsentanten übertragen werden.

    (3) Das Verhältnis zwischen dem Repräsentanten und den Organen der Region werden durch Verordnungen des Staatspräsidenten geregelt. Er hat vor Erlass einer solchen Anordnung die in der Verordnung betroffenen Organe der Region zu hören und ihre Einwände im besonderen Maße zu berücksichtigen.

    (4) Bei Erfüllung seiner Aufgaben wird der Repräsentant von einer Stabsstelle innerhalb der Regionsverwaltung unterstützt, die ihm unmittelbar unterstellt ist.

    (2) § 10 Absatz 3 RegionsG erhält folgende Fassung; es wird ein Absatz 4 angefügt:

    (3) Wenn eine Region ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann oder erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde den Repräsentanten der Staatsorgane (§ 4a) ermächtigen, als Administrator für diese Region tätig zu werden. Dieser kann den Organen der Region die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen oder an ihrer Stelle tätig zu werden.

    (4) Maßnahmen nach Absatz 3 die die Auflösung eines Organs der Region zur Folge haben oder in den Kern der Selbstverwaltung der Regionen eingreifen sind nur mit besonderer Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Gegen Anweisungen und Entscheidungen des Administrators kann ein Organ der Region den Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchen, wenn davon auszugehen ist, dass die getroffene Maßnahme unverhältnismäßig in die Rechte der Region oder der betroffenen Organe eingreift.

    (3) Es wird ein § 1a Bergen-Hauptstadt-Gesetz eingefügt:

    § 1a - Repräsentant der Staatsorgane

    (1) Der Staatspräsident soll für die Stadtregion einen Staatsbediensteten der Republik als Repräsentanten der Staatsorgane bestellen und dessen Vertretung regeln; er kann eine besondere Amtsbezeichnung für das Amt des Repräsentanten vorsehen. Der Repräsentant vertritt den Staatspräsidenten und die anderen Staatsorgane in der Stadtregion. Er unterliegt der Dienstaufsicht des Staatspräsidenten. Der Repräsentant hat seinen Dienstsitz in der Stadtregion zu nehmen.

    (2) Der Repräsentant kann protokollarische Aufgaben wahrnehmen. Protokollarische Aufgaben können insbesondere auch solche Aufgaben des Staatspräsidenten sein, zu denen dieser ihn besonders ermächtigt und solche symbolischen Handlungen, die mit Zustimmung des Staatspräsidenten durch staatliches oder regionales Recht dem Repräsentanten übertragen werden.

    (3) Das Verhältnis zwischen dem Repräsentanten und den Organen der Region werden durch Verordnungen des Staatspräsidenten geregelt. Er hat vor Erlass einer solchen Anordnung die in der Verordnung betroffenen Organe der Stadtregion zu hören und ihre Einwände im besonderen Maße zu berücksichtigen.

    (4) Bei Erfüllung seiner Aufgaben wird der Repräsentant von einer Stabsstelle innerhalb der Magistratsverwaltung unterstützt, die ihm unmittelbar unterstellt ist.

    (4) § 7 Absatz 3 Bergen-Hauptstadt-Gesetz erhält folgende Fassung; es wird ein Absatz 4 angefügt:

    (3) Wenn die Stadtregion ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann oder erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde den Repräsentanten der Staatsorgane (§ 1a) ermächtigen, als Administrator für die Stadtregion tätig zu werden. Dieser kann den Organen der Stadtregion die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die der verbindlichen Ausführung unterliegen oder an ihrer Stelle tätig zu werden.

    (4) Maßnahmen nach Absatz 3 die die Auflösung eines Organs der Stadtregion zur Folge haben oder in den Kern der Selbstverwaltung der Stadtregion eingreifen sind nur mit besonderer Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Gegen Anweisungen und Entscheidungen des Administrators kann ein Organ der Stadtregion den Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchen, wenn davon auszugehen ist, dass die getroffene Maßnahme unverhältnismäßig in die Rechte der Stadtregion oder der betroffenen Organe eingreift.

    Artikel 4 - Sicherung und Anerkennung der Gemeinschaften der Burden und der Malmedianer als Landesteil

    Nach dem § 3 Absatz 1 des Regionsgesetz - RegionsG wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    (1a) In der Region Trübergen sind als eigenständige Untergliederungen die Gemeinschaften der Malmedianer und der Burden sowie der bergischsprachigen Trübergener zu errichten. Ihre Organisation und Beziehung zueinander wird durch ein gemeinsames Regionssdekret festgelegt, das alle Untergliederungen angemessen zu berücksichtigen hat. Die Region hat den Schutz und die Partizipation aller Bevölkerungsgruppen besonders zu sichern und zu gewährleisten.

    Artikel 5 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Bestimmungen als Änderungsgesetz in Kraft.

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