Anträge an das Abgeordnetenhaus

  • Reicht einen Antrag seiner Fraktion ein.

    I. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB)

    I. Abschnitt Änderungen bestehender Regelungen

    § 1 Der "Nordhanarischen Volksbund" ist durch "Vereinigtes Nordhanarisches Kaiserreich" im Gesetzestext zu ersetzten.

    § 2 Der § 29 des StGB wird wie folgt neu gefasst:

    § 29 - Verunglimpfung und Nötigung von Verfassungsorganen

    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verfassungsorgan oder dessen Mitglied in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand des Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreichs oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Person oder Gruppe durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt dazu nötigt, Kompetenzen nicht oder in bestimmter Weise auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
    (3) Wer die Tätigkeit einer in Absatz 1 bezeichnete Person oder Gruppe stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht für Mitglieder des betreffenden Verfassungsorgans.

    (4) Die Tat nach Absatz 1 oder 2 kann auch außerhalb des in §3 Geltungsraum begangen werden.

    § 3 Der § 28b des StGB wird wie folgt neu gefasst:

    § 28b – Verfassungswidriges Einwirken auf Sicherheitsorgane

    (1) Wer auf Angehörige eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit des Vereinigtes Nordkanadischen Kaiserreich oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.


    § 4 Der § 39 des StGB wird wie folgt neu gefasst:

    § 39 - Völkermord

    (1) Wer eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte, Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören versucht, Mitglieder der Gruppe tötet oder die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
    (2) Die Tat kann auch außerhalb des in §3 Geltungsraum begangen werden.

    § 5 Der § 34 des StGB wird wie folgt neugefasst:

    § 34 - Volksverhetzung

    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

    1. zum Hass gegen die nordhanarische Bevölkerung oder bestimmte gesellschaftliche Gruppen aufwiegelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert,

    2. zum Hass gegen eine ethnische, religiöse oder politische Gruppe aufruft oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert,
    3. die Menschenwürde eines anderen in massiver Art und Weise angreift,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

    (2) Die Tat kann auch außerhalb des in §3 Geltungsraum begangen werden.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    II. Abschnitt Schaffung neuer Regelungen

    § 6 (1) Es wird folgender Paragraf neu eingeführt:

    § 27a - Bewaffenete Organisationen

    (1) Wer unbefugt eine bewaffnete oder paramilitärische Organisation oder eine dazu bestimmte Organisation aufstellt, oder eine vorhandene Organisation bewaffnet wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft.

    (2) Wer sich in einer in Abs. 1 bezeichnete Organisation führend beteiligt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

    (3) Wer sich in einer in Abs. 1 bezeichneten Organisation beteiligt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

    (4) Wer eine in Abs. 1 bezeichnete Organisation finanziert oder für diese wirbt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.
    (5) Der Versuch aller in § 27a bezeichneten Straftatbestände ist strafbar.

    (2) Bestehende Organisationen, die von diesen Regelungen betroffen sind, müssen sich binnen eines Monats auflösen und ihre Waffen sowie Finanzmittel und Besitz an den Staat abgeben.

    § 7 (1) Es wird folgender Paragraf neu eingeführt:

    § 27b - Ansammeln von Kampfmitteln

    (1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Polizei oder Prokurator von seinem Verschulden erfahren hat, die Kampfmittel der Polizei übergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.

    (2) Wer binnen eines Monats Kampfmittel gemäß des § 27b StGB nach in Kraftretten dieses Gesetztes an Behörden der Polizei anzeigt und abgibt, ist nicht zu bestrafen.

    § 8 Es wird folgender Paragraf neu eingeführt:

    § 33a - Terrorismusfinanzierung

    (1) Wer eine Organisierung, deren Zweck und/oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, terroristische Handlungen zu vollziehen, oder Verbrechen gemäß § 39 StGB zu begehen, finanzielle Unterstützung zukommen lässt, ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren zu bestrafen.

    (2) Die Finanzierung einer in Abs. 1 genannten Organisation im Ausland ist eben so zu bestrafen.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    III. Abschnitt Schließendes

    § 9 Dieses Gesetz tritt mit dem Erhalt der kaiserlichen Sanktion nach Verkündung im Reichsgesetzblatt zum nächsten Tag in Kraft.

  • Schon der dritte Antrag der SPN in der Legislaturperiode wird eingereicht

    Reichsozialgesetz (RSG)

    Artikel 1 - Allgemeine Bedinge

    1) Dieses Gesetz regelt den Bezug und die Höhe von Sozialleistungen des Reiches

    2) Die Sozialleistungen werden durch die Einnahme der Steuergelder bezahlt

    3) Die Verwaltung der Sozialleistungen obliegt dem Ministerium für Soziales und dem Sozialamt

    Artikel 2 - Mindestlohn

    1) Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat Anspruch auf mindestens 140 NHS Lohn pro Stunde

    2) Gehälter die bei Inkrafttreten des Gesetzes unter 140 NHS pro Stunde liegen müssen bis zum 31 Juli mindestens auf das Mindestnievau an Gehalt pro Stunde gemäß dieses Gesetzes erhöht werden

    Artikel 3 - Pensionen

    1) Innerhalb des Vereinigten Nordhanarischen Kaisereich gibt es verschiedene Pensionsarten, hier wird zwischen der Alterspension der Invaliditätspension und der Korridorpension unterschieden.

    2) Grundgenerell wird das Antrittsalter für die Alterspension auf 64 Jahre festgesetzt, zusätzlich müssen 180 Versicherungsmonate vorliegen. Von diesen 180 Versicherungsmonaten müssen mindestens 85 Versicherungsmonate aus einer Erwerbstätigkeit stammen. Für Schwerarbeiter ist ein Pensionsantritt bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, die Bestimmungen über die Versicherungsmonate gelten sinngemäß.

    3) Die Pension wird über die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer finanziert. Für diesen Zweck werden von den jährlichen Beitragsgrundlagen 2,75% als Gutschrift auf ein sogenanntes Pensionskonto einbezahlt, dieses wird durch das Sozialamt geführt. Die Summe aller Gutschriften auf dem Pensionskonto dient mit Pensionsantritt als Jahrespension, diese wird in vierzehn gleich große Teile unterteilt und zum jeden 1. eines Monats ausbezahlt. Die Auszahlung kann per Überweisung oder als Baranweisung stattfinden.

    4) Als Mindestpension wird 90.000 NHS festgelegt. Falls jemand diese Mindestpension beim Pensionsantritt nicht erreicht bekommt er eine Ausgleichszulage in der Höhe die erforderlich ist um den Betrag nicht zu unterschlagen

    5) Die Invaliditätspension wird ausbezahlt wenn jemand aufgrund eines schwerwiegenden Arbeitsunfalles oder aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung (irrelevant ob physischer oder psychischer Natur) nicht mehr arbeitsfähig ist.

    6) Die Korridorpension wird für Versicherungsnehmer welche insgesamt 380 Versicherungsmonate vorweisen können ausbezahlt.

    Artikel 4 - Sozialversicherung

    1) Es wird eine reichsweite einheitliche Sozialversicherung errichtet.

    2) Diese wird durch entsprechende Sozialversicherungsbeiträge finanziert, welche nach Gehaltsklasse gestaffelt werden.

    3) Arbeitnehmer welche monatlich unter 19.000 NHS an Einkommen haben sind von der Beitragspflicht befreit.

    4) Arbeitslose Personen, jugendliche Personen unter 16 Jahren oder Pensionisten ab dem Pensionsantritt werden automatisch versichert.

    Artikel 5 - Schließendes

    1) Dieses Gesetz tritt mit dem Erhalt der kaiserlichen Sanktion nach Verkündung im Reichsgesetzblatt zum nächsten Tag in Kraft.

    2) Der Mindestlohn tritt mit einer Vorbereitungszeit von sechs Monaten nach in Kraft treten des Gesetzes in Kraft

    Isabella Sophie zu Fürstenkron

    Vorsitzende der Sozialdemokratischen Partei Nordhanars a.d.

    und Finanzministerin a.d.

  • Reicht im Namen der UNK Fraktion folgendes ein

    Gesetz über die Staatsschutzpolizei (GüSSP)

    §1 Allgemeines

    (1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Auftrag der Staatsschutzpolizei

    §2 Auftrag und Organisation

    (1) Die Staatsschutzpolizei ist zuständig für den Schutz der Verfassung und seiner Ordnung vor inneren Feinden.

    (2) Hauptsitz ist San Vezzano, in allen Reichsländern sind Außenstellen zu errichten

    (3) Die Staatsschutzpolizei untersteht der kaiserlichen Generalprokuratur und ist nicht an Weisungen der Regierung gebunden

    (4) Ihr steht ein Kommandant vor, der vom Generalprokurator bestimmt und vom Kaiser via kaiserlichem Patent ernannt wird

    §3 Rechte

    (1) Die Staatsschutzpolizei ist berechtigt nachrichtendienstliche Mittel gegen Parteien, Vereine und Organisationen anzuwenden. Hierzu ist ein Gerichtsbeschluss nötig

    (2) Nicht von einem Beschluss betroffen sind reine polizeiliche Methoden

    (3) Sie führt eine Liste mit allen überwachten Parteien und Organisationen, welche sie in regelmäßigen Abständen dem Kaiser und dem Generalprokurator offenbaren muss

    (4) Sie ist berechtigt, polizeiliche Ermittlungen an sich zu ziehen, wenn diese Ermittlung einen Verdacht auf verfassungs-oder staatsfeindliche Hintergründe offenbart oder ein solcher anzunehmen ist.

    (5) Ihre Beamten besitzen polizeiliche Befugnisse, die strafrechtlichen Vorschriften für Polizeibeamte finden auf sie Anwendung

    (6) Die Staatsschutzpolizei hat eine Gliederung von Überwachungsstärken einzurichten, näheres bestimmt der Kommandant.

    (7) Sie hat das Recht uniformierte Beamte sowie eine Spezialeingriffseinheit zu unterhalten.

    §4 Verbindungsbehörde

    (1) In der kaiserlichen Prokuratur ist eine Staatsschutzprokuratur einzurichten, die als juristischer Berater und Ankläger für die Staatsschutzpolizei fungiert. Ihr sind sämtliche Verfahren für Parteiverbote zuzuführen.

    §5 Schließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Erhalt der kaiserlichen Sanktion nach Verkündung im Reichsgesetzblatt zum nächsten Tag in Kraft.

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    Reichsritterin von Drechsler

    Rathenburgische Regierungsrätin a.D

    Trägerin des Komturkreuz des Reichsordens

    zweite Präsidentin der Reichsdiät a.D | Vorsitzende der Monarchistisch Christlichen Union a.D

    Ministerin für äußeres und internationale Kooperation a.D | Präsidentin der Regierung a.D | Stellvertretende Präsidentin der Regierung a.D | Ministerin für Inneres und Justiz a.D

  • Reicht einen Antrag seiner Fraktion ein:

    Gesetz zur Versorgung im Staatsdienst Verstorbener und deren Hinterbliebenen (GVSV)

    § 1 Dieses Gesetz soll die Nachsorge von im Staatsdienst Verstorbener und deren Hinterbliebenen regeln.

    § 2 Von diesem Gesetz sollen im Dienst Verstorbene folgender Personenkreise betroffen sein:

    1. Angehörige der Streitkräfte,
    2. Angehörige der Polizeibehörden,
    3. Angehörige der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und anderer Zivilschutzorganisationen.

    § 3 (1) Der Familie der in § 2 beschrieben Personen ist eine angemessene Rente, mindestens in Höhe von 2/3 der üblichen Bezüge für den Verstorbenen für eine Zeit von mindestens 20 Jahren, jedoch der noch verbleibenden Dienstzeit, zu gewähren.

    (2) Die Kosten eines von diesem Gesetz betroffenen Verstorbenen, die im Zusammenhang mit der Beisetzung und der Überführung des Leichnams sowie der Pflege der Grabstelle anfallen, sind durch den Staat zu tragen.

    (3) Die Ausbildung von Kindern von Personen gemäß § 2 ist vollumfänglich durch den Staat zu finanzieren.

    § 4 Personen, die in den in § 2 genannten Personenkreises fallen sind, auf Wunsch der Familie, mit einem Militärischen Ehrengeleit, oder eine entsprechende Zeremonie der Behörde derer sie Angehörig waren, Beizusetzen. Die Kosten dafür trägt der Staat.

    § 5 Es besteht die Möglichkeit der Einrichtung staatlicher Ehrenfriedhöfe, auf denen von § 2 betroffene Personen beigesetzt werden können. Näheres wird per Verordnung geregelt. Ehrenfriedhöfe können auch von den Ländern eingerichtet werden.

    § 6 Im Falle eines militärischen Konfliktes kann bei Bedarf von den Regelungen dieses Gesetzes abgewichen werden, jedoch sollen die Regelungen dennoch möglichst Sinngemäß umgesetzt werden und ggf. nach dem Konflikt nachträglich umgesetzt werden.

    § 7 Dieses Gesetz tritt mit dem Erhalt der kaiserlichen Sanktion nach Verkündung im Reichsgesetzblatt zum nächsten Tag in Kraft.


  • Reicht im Namen des DNH-Klubs - wohlwissend dass dadurch wohl eine Regierungskrise ausgelöst werden wird - folgenden Gesetzesentwurf ein:

    Reichsgesetz über die Limitierung der Zulässigkeit von Verfassungsänderungen

    §1

    Der Zulässigkeit von Änderungen der Reichsverfassung werden durch dieses Reichsgesetz bestimmte Limitierungen auferlegt.

    §2

    Eine Änderung der Reichsverfassung durch Gesetz, Verfassungsgesetze, oder Verfassungsbestimmungen in anderen Gesetzen ist nicht zulässig wenn durch diese Änderung die demokratischen Partizipationsrechte des Volkes verschlechtert werden.

    §3

    Eine Änderung der Reichsverfassung durch Gesetz, Verfassungsgesetze, oder Verfassungsbestimmungen in anderen Gesetzen ist nicht zulässig, wenn durch diese Änderung die Würde des Menschen abgesprochen, oder in einer Art und Weise verletzt wird, welche nicht mit der Allgemeinen Erklärung über die Menschenrechte vereinbar ist.

    §4

    Eine Änderung der Reichsverfassung durch Gesetz, Verfassungsgesetze, oder Verfassungsbestimmungen in anderen Gesetzen ist weiters nicht zulässig wenn durch eine solche Änderung die universalen Menschenrechte abgeschafft werden würden.

    §5

    Dieses Gesetz wird in den Verfassungsrang erhoben, und bildet als I. Verfassungszusatz einen integralen Bestandteil der nordhanarischen Reichsverfassung.

    §6

    Dieses Gesetz tritt nach Erteilung der kaiserlichen Sanktion und Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft.

  • Das kaiserliche Innenministerium reicht folgenden Antrag ein.

    Gesetz über die Kaiserliche Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst (KDSN-Gesetz)

    §1 Allgemeines

    (1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung, Organisation und Aufgaben der Kaiserlichen Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst (KDSN).

    (2) Die KDSN ist die zentrale Behörde des Reiches für den Schutz der Verfassungsordnung, die innere Sicherheit und die nachrichtendienstliche Arbeit im Inland. Sie ist dem Kaiser direkt unterstellt, arbeitet jedoch in Abstimmung mit dem Innenministerium.

    §2 Aufgaben der Kaiserlichen Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst

    (1) Die Kaiserliche Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst hat die Aufgabe, Bestrebungen und Tätigkeiten zu erkennen und zu bekämpfen, die sich gegen die verfassungsmässige Grundordnung, den Bestand des Reiches oder die Sicherheit des Kaisers und der Reichsregierung richten.

    (2) Die KDSN übernimmt neben der Verfassungssicherung auch Aufgaben der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung und -auswertung, um sicherheitsrelevante Entwicklungen im In- und Ausland zu beobachten und frühzeitig auf Bedrohungen zu reagieren.

    (3) Die KDSN darf nachrichtendienstliche Mittel einsetzen, um Bedrohungen der Verfassungsordnung und der inneren Sicherheit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Hierzu ist eine richterliche Genehmigung erforderlich, wenn Maßnahmen in Grundrechte eingreifen.

    §3 Leitung und Organisation

    (1) Die Kaiserliche Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst wird von einem Direktor geleitet, der auf Vorschlag des Innenministers durch den Kaiser ernannt wird. Der Direktor ist dem Kaiser und dem Innenminister gegenüber rechenschaftspflichtig.

    (2) Die KDSN ist in verschiedene Abteilungen gegliedert, die jeweils für spezifische Bereiche der Verfassungssicherheit, des Staatsschutzes und der Nachrichtendienstarbeit zuständig sind. Die nähere Organisation wird durch den Direktor in Absprache mit dem Innenminister geregelt.

    (3) Der Hauptsitz der KDSN befindet sich in San Vezzano, Außenstellen können in den Reichsländern errichtet werden.

    §4 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

    (1) Die KDSN arbeitet eng mit den Landesbehörden, den Reichssicherheitsdiensten, der Reichsgendamerie sowie internationalen Nachrichtendiensten zusammen, um sicherzustellen, dass verfassungsfeindliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten umfassend überwacht und bekämpft werden.

    (2) Die KDSN kann Informationen mit ausländischen Nachrichtendiensten austauschen, sofern dies im Interesse des Reiches ist und durch den Kaiser oder die kaiserlichen Regierung genehmigt wurde.

    §5 Rechenschaft und Kontrolle

    (1) Die Kaiserliche Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst ist dem Kaiser direkt rechenschaftspflichtig und unterliegt der Aufsicht des kaiserlichen Innenministeriums sowie der gesetzlichen Kontrollorgane, die die Tätigkeiten der Direktion überwacht.

    (2) Alle Maßnahmen, die in die Rechte der Bürger eingreifen, unterliegen der Kontrolle durch die Kaiserliche Justiz, um sicherzustellen, dass die Grundrechte gewahrt bleiben.

    §6 Schließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach Erteilung des kaiserlichen Patents in Kraft und wird im Reichsgesetzblatt veröffentlicht.

    (2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, werden die Abteilungen des Staats- und Verfassungsschutzes der Staatschutzpolizei in die Kaiserliche Direktion überführt.

  • Das kaiserliche Finanzministerium reicht den Antrag zur Beratung und zur Beschlussfassung des Gesetzesentwurfs über das kaiserliche Steuergesetzbuch ein.

    Kaiserliches Steuergesetzbuch des Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreichs

    Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Präambel

    Das Vereinigte Nordhanarische Kaiserreich setzt mit diesem Gesetzbuch ein gerechtes Steuersystem fest, das auf den Grundprinzipien sozialer Verantwortung, finanzieller Fairness und der Förderung des wirtschaftlichen und kulturellen Wohlstandes basiert. Dieses Gesetz soll im Geiste der Einheit und des Fortschritts angewandt werden und den Interessen des Kaiserreichs und seiner Bürger gleichermaßen dienen.

    § 2 Anwendungsbereich

    Dieses Steuergesetzbuch findet Anwendung auf alle natürlichen und juristischen Personen, die in den Grenzen des Kaiserreichs steuerpflichtige Einkünfte, Vermögen oder Umsätze erzielen. Es umfasst die Einkommens-, Unternehmens-, Mehrwert-, Verbrauchssteuer und die Vermögensabgabe sowie alle damit verbundenen administrativen und strafrechtlichen Bestimmungen.

    § 3 Begriffsdefinitionen

    1. Einkommen: Alle Einkünfte, die durch Erwerbstätigkeit, Kapitalanlagen, Vermietung und Verpachtung sowie durch sonstige Quellen erzielt werden.
    2. Unternehmen: Jede natürliche oder juristische Person, die gewerblich oder beruflich tätig ist, unabhängig davon, ob dies Gewinnabsicht verfolgt.
    3. Mehrwertsteuerpflichtige Umsätze: Umsätze, die durch Lieferung oder sonstige Leistungen von Unternehmen erbracht werden.
    4. Vermögensabgabe: Eine jährliche Abgabe auf Vermögen, die eine bestimmte Freigrenze übersteigen und der sozialen Umverteilung und dem Wohl des Staates dienen.

    Abschnitt 2: Einkommenssteuer

    § 4 Steuerpflicht und Steuerklassen

    1. Steuerpflicht: Steuerpflichtig sind alle Bürger des Kaiserreichs sowie alle im Kaiserreich ansässigen oder Einkünfte erzielenden Personen, unabhängig von ihrem Wohnsitz.
    2. Steuerklassen: Die Einkommenssteuer ist progressiv und in fünf Steuerklassen unterteilt. Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens:
      • Bis 20.000 Schilling: 5%
      • Bis 50.000 Schilling: 10%
      • Bis 100.000 Schilling: 15%
      • Bis 200.000 Schilling: 20%
      • Über 200.000 Schilling: 25%
    3. Der Steuersatz wird für das gesamte Jahreseinkommen angewandt, wobei bei Überschreitung einer Einkommensklasse der höhere Steuersatz auf das gesamte Einkommen Anwendung findet.

    § 5 Freibeträge und Abzüge

    1. Existenzminimum: Für alle Steuerpflichtigen wird ein Existenzminimum in Höhe von 10.000 Schilling gewährt, welches von den Gesamteinkünften abgezogen wird.
    2. Kinderfreibetrag: Für jedes Kind wird ein Freibetrag von 5.000 Schilling gewährt. Dieser Betrag erhöht sich ab dem dritten Kind auf 7.500 Schilling.
    3. Besondere Abzüge: Steuerpflichtige, die bedürftige Angehörige pflegen oder aufgrund schwerer Krankheit besondere Belastungen tragen, können einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 15.000 Schilling beantragen.

    Abschnitt 3: Unternehmenssteuer

    § 6 Steuerpflicht und Berechnungsgrundlagen

    1. Alle im Kaiserreich registrierten Unternehmen sind unternehmenssteuerpflichtig.
    2. Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Gewinn, der durch die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird.
    3. Steuersätze:
      • 15% für kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahreseinkommen von bis zu 500.000 Schilling.
      • 25% für Unternehmen mit einem Jahreseinkommen über 500.000 Schilling.

    § 7 Steuerliche Anreize für bestimmte Unternehmensformen

    1. Familienunternehmen: Unternehmen, die seit mindestens drei Generationen in derselben Familie geführt werden, erhalten eine Steuerermäßigung von 5%.
    2. Landwirtschaftliche Betriebe: Landwirte, deren Haupttätigkeit in der Erzeugung von Grundnahrungsmitteln besteht, erhalten eine Steuervergünstigung von 10%.
    3. Förderung traditioneller Handwerksbetriebe: Handwerksbetriebe, die nach traditionellen Verfahren arbeiten, sind berechtigt, einen jährlichen Steuerabzug von 7% ihrer Gesamteinnahmen zu beantragen.

    Abschnitt 4: Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer)

    § 8 Steuerpflichtige Umsätze und Befreiungen

    1. Steuerpflichtige Umsätze: Die Mehrwertsteuer wird auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben, die im Kaiserreich erbracht werden.
    2. Steuerbefreiungen: Bildungs- und Kulturdienstleistungen sowie medizinische Grundversorgung sind von der Mehrwertsteuer befreit.
    3. Steuersätze:
      • 5% auf Grundnahrungsmittel und Arzneimittel.
      • 8% auf Waren des täglichen Bedarfs.
      • 10% auf Luxusgüter und -dienstleistungen.

    § 9 Vorsteuerabzug und Abzugsfähigkeit

    1. Unternehmen können die auf Eingangsrechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern diese im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen steht.
    2. Vorsteuerabzugsfähig sind alle in Rechnungen ausgewiesenen Beträge, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
    3. Die gesetzlichen Anforderungen werden per Verordnung durch das kaiserliche Finanzministerium festgelegt.

    Abschnitt 5: Vermögensabgabe

    § 10 Vermögensbestandteile und Bemessungsgrundlage

    1. Die Vermögensabgabe ist von natürlichen Personen und Unternehmen zu entrichten, deren Vermögen den Freibetrag von 1 Million Schilling übersteigt.
    2. Die Bemessungsgrundlage umfasst alle Vermögenswerte, einschließlich Immobilien, Kapitalanlagen und Betriebsvermögen, mit Ausnahme von Grundvermögen, das für landwirtschaftliche oder traditionsgebundene Zwecke genutzt wird.

    § 11 Steuerpflicht und Ausnahmeregelungen für Reichsländer

    1. Reichsländer sind berechtigt, eigene Regelungen zur Vermögensabgabe zu erlassen. Diese Regelungen dürfen eine Reduzierung von bis zu 50% der festgesetzten Abgabe gewähren.
    2. Steuererleichterungen: Für Vermögenswerte von kulturellem oder historisch wertvollem Charakter können die Reichsländer eine vollständige Befreiung von der Vermögensabgabe vorsehen.

    § 11a Rückforderung unrechtmäßiger Steuererleichterungen in den Reichsländern

    • Das Kaiserliche Finanzministerium ist berechtigt, unrechtmäßig in Anspruch genommene Steuererleichterungen bei der Vermögensabgabe in den Reichsländern zu prüfen und zurückzufordern. Diese Überprüfungen erfolgen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Finanzbehörden der jeweiligen Reichsländer.

    § 11b Rückforderung und Sanktionen bei unrechtmäßigen Steuererleichterungen:

    1. Stellt das Kaiserliche Finanzministerium fest, dass ein Steuerpflichtiger in einem der Reichsländer unberechtigt Steuererleichterungen erhalten hat, so ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die unrechtmäßig erhaltenen Beträge innerhalb eines Monats zurückzuzahlen.

    1a. Bei wiederholtem Missbrauch kann das Kaiserliche Finanzministerium eine zusätzliche Strafe in Höhe von bis zu 50% des unrechtmäßig erhaltenen Betrages erheben. Diese Sanktion gilt reichsweit und soll dem Missbrauch vorbeugen.

    § 11c Verfahren bei Uneinigkeit zwischen dem Kaiserlichen Finanzministerium und den Reichsländern:

    1. Im Falle von Differenzen zwischen dem Kaiserlichen Finanzministerium und den Finanzbehörden der Reichsländer bezüglich der Rückforderung unrechtmäßiger Steuererleichterungen wird eine Schiedskommission eingesetzt. Diese Kommission besteht aus Vertretern der Kaiserlichen Regierung und der betroffenen Reichsländer und trifft eine endgültige Entscheidung.

    § 11d Regelmäßige Prüfung und Transparenz in den Reichsländern:

    1. Das Kaiserliche Finanzministerium ist befugt, die gewährten Steuererleichterungen in den Reichsländern alle zwei Jahre systematisch zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen und die ergriffenen Maßnahmen zur Rückforderung werden in einem jährlichen Bericht veröffentlicht, um Transparenz und öffentliche Kontrolle zu gewährleisten.

    § 11e Eintreibung und Zwangsmaßnahmen:

    1. Kann der zurückzufordernde Betrag nicht fristgerecht beglichen werden, ist das Kaiserliche Finanzministerium berechtigt, in Abstimmung mit den Reichsländern Zwangsmaßnahmen einzuleiten, einschließlich der Einziehung von Vermögenswerten zur Deckung der Forderung.

    Abschnitt 7: Verwaltung und Durchsetzung

    § 12 Allgemeine Verwaltungsbestimmungen

    1. Zuständigkeit der Finanzbehörden:
      • Die Verwaltung und Durchsetzung der Steuerpflichten obliegen den kaiserlichen Finanzbehörden, die auf regionaler und nationaler Ebene organisiert sind.
      • Jedes Reichsland des Kaiserreichs ist verpflichtet, ein regionales Finanzamt zu unterhalten, das den Steuerpflichtigen für Rückfragen und Abwicklungen zur Verfügung steht.
    2. Pflichten der Steuerpflichtigen:
      • Steuerpflichtige sind verpflichtet, den Finanzbehörden gegenüber alle relevanten Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Besteuerungsgrundlage erforderlich sind.
      • Steuerpflichtige sind ferner verpflichtet, Änderungen in den steuerrelevanten Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, Änderungen der Einkünfte oder des Vermögens.

    § 13 Steuererklärungs- und Meldepflichten

    1. Abgabepflicht:
      • Alle Steuerpflichtigen müssen jährlich bis zum 31. März eine Steuererklärung einreichen. Diese Frist kann in begründeten Fällen bis zu 6 Monate verlängert werden.
    2. Elektronische Steuererklärung:
      • Die Steuererklärung kann sowohl in schriftlicher Form als auch elektronisch über das Online-Portal des Kaiserlichen Finanzamts eingereicht werden. Die elektronische Einreichung bietet eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember.
    3. Ergänzende Meldepflichten:
      • Steuerpflichtige, die über Einkünfte aus ausländischen Quellen verfügen oder steuerliche Ansprüche im Ausland geltend machen, sind verpflichtet, diese Einkünfte vollständig und korrekt anzugeben.

    § 14 Steuerprüfung und Nachveranlagung

    1. Rechte der Finanzbehörden:
      • Die Finanzbehörden sind befugt, Steuerprüfungen durchzuführen, um die Richtigkeit der Angaben in den Steuererklärungen zu überprüfen. Steuerprüfungen können stichprobenartig oder aufgrund begründeten Verdachts auf Unregelmäßigkeiten erfolgen.
    2. Ankündigung der Steuerprüfung:
      • Steuerpflichtige sind mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich über die Steuerprüfung zu informieren. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden.
    3. Nachveranlagung:
      • Ergibt die Steuerprüfung, dass die Angaben unvollständig oder unrichtig sind, kann eine Nachveranlagung erfolgen. Der Steuerpflichtige hat die Differenzbeträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Nachveranlagung zu begleichen.

    § 15 Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen

    1. Recht auf Einsichtnahme:
      • Steuerpflichtige haben das Recht, Einsicht in ihre Steuerakten zu nehmen und sich zu den erhobenen Daten zu äußern.
      • Einsichtnahme kann sowohl persönlich im zuständigen Finanzamt als auch auf elektronischem Wege erfolgen.
    2. Recht auf eine Steuerberatung:
      • Steuerpflichtige haben das Recht, sich durch einen Steuerberater vertreten zu lassen. Die Steuerberater sind ebenfalls an die Vorschriften dieses Gesetzbuches gebunden und unterliegen einer besonderen Schweigepflicht.
    3. Pflichten zur Mitwirkung:
      • Steuerpflichtige müssen während der Steuerprüfung alle geforderten Belege und Nachweise vorlegen. Dies umfasst insbesondere Einkommensnachweise, Abrechnungen und Belege für geltend gemachte Freibeträge und Abzüge.

    § 16 Rechtsmittel und Einspruchsverfahren

    1. Rechtsmittel gegen Steuerbescheide:
      • Steuerpflichtige können gegen Steuerbescheide innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
    2. Einspruchsverfahren:
      • Das Finanzamt prüft den Einspruch und gibt dem Steuerpflichtigen innerhalb von drei Monaten nach Einspruchserhebung eine schriftliche Rückmeldung. Wird dem Einspruch nicht vollständig stattgegeben, so ist der Steuerpflichtige berechtigt, den Klageweg über den ordentlichen Gerichtsweg zu beschreiten
    3. Klage vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit
      • Steuerpflichtige können innerhalb von zwei Monaten nach Einspruchsablehnung Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids und entscheidet durch Urteil.

    § 17 Steuerverwaltung und Aufgaben der Finanzbehörden

    1. Verwaltung der Steuereinnahmen:
      • Die Finanzbehörden sind dafür verantwortlich, alle Steuereinnahmen des Kaiserreichs zu verwalten und zur Deckung der staatlichen Ausgaben beizutragen.
    2. Überwachung und Bekämpfung von Steuerhinterziehung:
      • Die Finanzbehörden sind beauftragt, Steuerhinterziehung aufzudecken und zu ahnden. Sie arbeiten hierbei eng mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen.
    3. Berichterstattung an das Finanzministerium:
      • Die Finanzbehörden sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Steuererhebungen, Prüfungen und Verwaltungsausgaben ans Finanzministerium zu übermitteln. Dieser Bericht dient der Transparenz und der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Kaiser und dem Volk.

    § 18 Sanktionen bei Steuervergehen

    1. Steuerhinterziehung:
      • Steuerhinterziehung wird mit einer Geldstrafe von bis zu 500.000 Schilling oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet. Die genaue Strafe wird in Abhängigkeit von der Schwere des Vergehens und des wirtschaftlichen Schadens festgelegt.
    2. Fahrlässige Steuerverkürzung:
      • Fahrlässige Steuerverkürzung kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Schilling belegt werden. Bei erstmaligem Verstoß kann das Finanzamt von der Strafe absehen, sofern der Steuerpflichtige die geschuldeten Beträge unverzüglich nachzahlt.
    3. Säumniszuschläge und Zinsen:
      • Bei verspäteter Zahlung der Steuerschuld wird ein Säumniszuschlag von 1% pro Monat auf die ausstehenden Beträge erhoben. Bei längerem Zahlungsverzug können zusätzlich Verzugszinsen von 3% pro Jahr festgesetzt werden.

    :

    Abschnitt 8: Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

    § 19 Inkrafttreten des Gesetzes

    1. Dieses Steuergesetzbuch tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Die Verkündung erfolgt durch Erteilung der kaiserlichen Sanktion und offizieller Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt.
    2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle steuerpflichtigen Ereignisse, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eintreten.

    § 20 Übergangsregelungen

    1. Übergangsfristen: Für Steuerpflichtige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits Veranlagungszeiträume durchlaufen haben, gelten folgende Übergangsfristen:
      • Steuererklärungen für das laufende Kalenderjahr sind bis zum 30. Juni des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres nach den bisherigen Bestimmungen einzureichen.
      • Für alle Veranlagungszeiträume, die nach Inkrafttreten beginnen, gelten die neuen Bestimmungen dieses Steuergesetzbuches vollständig.
    2. Bestehende Steuerpflichten: Alle Steuerpflichten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens fällig sind, unterliegen den bisherigen Bestimmungen. Rückwirkende Änderungen sind ausgeschlossen, es sei denn, das Gesetz sieht explizit eine rückwirkende Anwendung vor.

    § 21 Veröffentlichung und Geltungsbereich

    1. Das Steuergesetzbuch ist im gesamten Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreich gültig und findet auf alle Steuerpflichtigen Anwendung, die ihren steuerlichen Wohnsitz oder Betriebssitz innerhalb der Landesgrenzen haben.
    2. Durch gesonderte Regelungen kann die Kaiserliche Regierung mit Zustimmung der Generalversammlung und des Kaisers bestimmte Bestimmungen anpassen oder erweitern, sofern dies zur Wahrung der Interessen des Reichs notwendig erscheint. Änderungen treten nach Verkündung im Reichgesetzblatt in Kraft.

    § 22 Aufhebung früherer Gesetze

    1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle vorhergehenden steuerlichen Bestimmungen außer Kraft, die diesem Steuergesetzbuch widersprechen. Bestehende Verordnungen und Erlasse bleiben in Kraft, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben werden.
    2. Abweichende Regelungen, die nach Landesrecht in den Reichsländern galten, sind an die Bestimmungen dieses Steuergesetzbuches anzupassen, soweit diese Regelungen nicht im Rahmen der Vermögensabgabe und anderer besonderer Reichsländerregelungen zugelassen sind.

    § 23 Schlussbestimmungen

    1. Die Kaiserliche Regierung behält sich das Recht vor, Änderungen und Ergänzungen des Steuergesetzbuches im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt und der wirtschaftlichen Stabilität zu beschließen.
    2. Jährliche Überprüfungen durch die Finanzbehörden gewährleisten, dass die Bestimmungen des Steuergesetzbuches den aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten angepasst werden können.

    Gleichzeitig wird nach Absprache mit dem Justizministerium folgender Antrag eingereicht.

    II. Änderungsgesetz zum STGB

    § 1 Der Artikel 59 Absatz 1 des Strafgesetzbuches wird wie folgt neu gefasst.

    (1) Wer als steuerpflichtiger Bürger dem Staate rechtmäßig zustehende Zahlungen vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe von bis zu 500.000 Schilling bestraft.

    § 2 Dieses Gesetz tritt mit dem Erhalt der kaiserlichen Sanktion nach Verkündung im Reichsgesetzblatt zum nächsten Tag in Kraft.

  • Das Innenministerium reicht folgenden Antrag ein.

    Gesetz über die Kaiserliche Kriminalitätsdirektion (KKD-Gesetz)

    §1 Allgemeines

    (1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung, Organisation und Aufgaben der Kaiserlichen Kriminalitätsdirektion (KKD) als zentrale Koordinationsbehörde des Reiches für die Bekämpfung von schwerwiegender und organisierter Kriminalität, die eine unmittelbare Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellt.

    (2) Die KKD ist direkt dem Kaiser unterstellt und arbeitet in enger Abstimmung mit dem Innenministerium und den Strafverfolgungsbehörden der Reichsländer. Sie unterstützt und koordiniert Ermittlungen, die die nationale Sicherheit oder die staatliche Ordnung betreffen.

    §2 Aufgaben der Kaiserlichen Kriminalitätsdirektion

    (1) Die Kaiserliche Kriminalitätsdirektion hat die Aufgabe, Reichsländer in der Bekämpfung von schwerwiegender und organisierter Kriminalität zu unterstützen, die eine unmittelbare Bedrohung für die nationale Sicherheit oder die kaiserliche Ordnung darstellt. Dies umfasst insbesondere:

    1. Terrorismusbekämpfung in Fällen, die Reichsinteressen oder die nationale Sicherheit betreffen.
    2. Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Zusammenarbeit mit den kriminalpolizeilichen Diensten der Reichsländer.
    3. Die Verfolgung von Verbrechen gegen die kaiserliche Ordnung und andere Staatsverbrechen in enger Abstimmung mit den Reichsländern.
    4. Die Unterstützung der Reichsländer bei der Aufklärung und Verfolgung schwerer Verbrechen von überregionaler Bedeutung.

    (2) Die KKD koordiniert die Zusammenarbeit zwischen der Reichsgendamerie, den Kriminalpolizeibehörden der Reichsländer und internationalen Partnern im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung. Sie leitet keine eigenständigen Ermittlungen, sondern fungiert als übergeordnete Koordinationsstelle für Fälle von nationaler Bedeutung.

    (3) Die KKD sammelt und analysiert Informationen über kriminelle Netzwerke und Bedrohungen der nationalen Sicherheit und stellt diese den zuständigen Reichs- und Landesbehörden zur Verfügung.

    §3 Rechte und Befugnisse

    (1) Die Kaiserliche Kriminalitätsdirektion ist berechtigt, im Rahmen ihrer koordinierenden und unterstützenden Aufgaben bei Ermittlungen von überregionaler oder internationaler Bedeutung mitzuwirken.

    (2) Im Rahmen dieser Aufgaben ist die KKD befugt:

    1. Verdeckte Ermittler einzusetzen und technische Überwachungsmaßnahmen anzuregen, wobei die Durchführung in enger Abstimmung mit den Landesbehörden erfolgt.
    2. Auf richterlichen Beschluss hin bei der Überwachung von Kommunikation mitzuwirken, soweit dies zur Aufklärung von Straftaten gegen die nationale Sicherheit notwendig ist.
    3. Bei Notfällen auf Anforderung der Reichsländer zur Durchführung von Festnahmen und Sicherstellung von Beweismitteln Unterstützung zu leisten, jedoch stets in Kooperation mit den zuständigen Landesbehörden.

    (3) Die KKD darf keine Spezialeinheiten unterhalten, kann jedoch im Notfall auf spezialisierte Einheiten der Reichsgendamerie oder der landespolzeilichen Behörden zugreifen, um dringende Sicherheitsbedürfnisse zu erfüllen.

    §4 Leitung und Organisation

    (1) Die Kaiserliche Kriminalitätsdirektion wird von einem Direktor geleitet, der auf Vorschlag des Innenministers durch den Kaiser ernannt wird und dem Kaiser sowie dem Innenministerium rechenschaftspflichtig ist.

    (2) Die KKD ist in mehrere Abteilungen gegliedert, die für spezifische Aufgabenbereiche zuständig sind und in enger Abstimmung mit den entsprechenden Abteilungen der Landespolizeien agieren. Die interne Organisation erfolgt durch den Direktor in Abstimmung mit dem Innenministerium.

    (3) Der Hauptsitz der KKD befindet sich in San Vezzano, mit Außenstellen in allen Reichsländern, die ausschließlich zur Koordination und Unterstützung der lokalen Polizeibehörden dienen.

    §5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

    (1) Die KKD arbeitet eng mit den kriminalpolizeilichen Diensten der Reichsländer, den Sicherheits- und Nachrichtendiensten des Reiches sowie internationalen Strafverfolgungsbehörden zusammen.

    (2) Die KKD kann auf Anforderung der Reichsländer Unterstützung bei der Bereitstellung von Informationen und der Durchführung überregionaler Ermittlungen leisten, insbesondere wenn die Fälle die nationale Sicherheit betreffen.

    (3) Die KKD ist befugt, Informationen mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden und internationalen Organisationen auszutauschen, um grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen. Der Austausch von Informationen bedarf der Genehmigung des Kaisers oder der kaiserlichen Regierung und erfolgt in Abstimmung mit den Reichsländern.

    §6 Rechenschaft und Kontrolle

    (1) Die Kaiserliche Kriminalitätsdirektion ist dem Kaiser direkt rechenschaftspflichtig und unterliegt der Aufsicht des Innenministeriums sowie gesetzlicher Kontrollorgane, die die Tätigkeit der Direktion überwachen.

    (2) Maßnahmen, die die Grundrechte der Bürger betreffen, unterliegen der richterlichen Kontrolle und dürfen nur im Rahmen der abgestimmten Koordination mit den Reichsländern angewendet werden.

    §7 Datenschutz

    (1) Die Kaiserliche Kriminalitätsdirektion ist verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Rechte der Bürger und den Datenschutz gemäß den geltenden Gesetzen zu wahren und vertrauliche Informationen entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

    (2) Die gesetzlichen Aufsichtsorgane prüfen regelmäßig die Einhaltung der Vorschriften und berichten dem Kaiser sowie der Regierung und der Generalversammlung.


    §8 Schließendes

    (1) Dieses Gesetz tritt nach Erteilung der kaiserlichen Santkion in Kraft und wird im Reichsgesetzblatt veröffentlicht.

    (2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden die Abteilungen für kriminalpolizeiliche Zwecke und Bekämpfung des organisierten Verbrechens der Staatsschutzpolizei in die Kaiserliche Kriminalitätsdirektion integriert.

  • Reichsnaturschutzgesetz (RNG)

    I - Allgemeines

    Artikel 1

    Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung der Eigenart und der Schönheit der hei-

    mischen Landschaft durch den Schutz charakteristischer Landschaftselemente

    sowie den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Maßnahmen,

    die den Erhalt, der Förderung und der Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Bio-

    tope) dienen, sowie durch Artenschutzmassnahmen. Der ökologische Ausgleich ergänzt inner- und ausserhalb von Siedlungen den Biotopschutz. Er bezweckt insbesondere die Vernetzung der einzelnen Biotope.

    Artikel 2

    Schutzwürdig sind Biotope, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt

    erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für seltene und bedrohte Lebensgemeinschaften aufweisen, wie insbesondere Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockensteinmauern sowie Trockenwiesen und weiden

    Artikel 3

    Schutzwürdige Landschaftselemente sind:

    a) geologische und geomorphologische Objekte (Geotope), namentlich natur-

    kundlich bedeutende geologische Aufschlüsse und Formationen, Moränen,

    erratische Blöcke, interessante Felsgruppen, Schluchten, Höhlen, Grotten,

    Dolinen, Wasserfälle;

    b) prähistorische Stätten;

    c) ursprüngliche oder durch traditionelle Nutzung und Besiedlung entstandene

    Landschaftsbilder und Aussichtspunkte;

    d) Heilquellen

    Artikel 4

    Als ökologische Ausgleichsflächen gelten Landschaftselemente und Lebensräume

    mit naturnaher und standortgemässer Vegetation wie beispielsweise Bachläufe,

    Kleingewässer, Uferbestockungen, Waldränder, Hecken, Feldgehölze, Feldobst-

    bäume, extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie andere seltene oder bedrohte Lebensgemeinschaften

    II - Artenschutz

    Artikel 5

    Zum Erhalt und zum Schutz der biologischen Vielfalt, führt das Reich eine Artenschutzliste, die durch das für Umwelt verantwortliche Ministerium verwaltet und geführt wird.

    Artikel 6

    Durch Beschluss der Reichsregierung können bestimmte Tier- und Pflanzenarten auf die Artenschutzliste des Reiches gesetzt werden. Durch die Artenschutzliste geschützte Tier- und Pflanzenarten dürfen gar nicht, oder nur noch eingeschränkt durch den Menschen genutzt oder bejagt werden. Dies ist entsprechend durch die Reichsregierung festzulegen.

    Artikel 7

    Gleichfalls können die Landesparlamente, die Landesregierungen, die Gouverneure der Überseegebiete und die beiden Kammern der Generalversammlung beantragen Tier- und Pflanzenarten in die Artenschutzliste aufzunehmen. Lehnt die Reichsregierung dies ab, kann die Generalversammlung die Aufnahmen mit einfacher Mehrheit beschließen.

    Artikel 8

    Tier- und Pflanzenarten die unter Artenschutz stehen, dürfen ohne Genehmigung des für Umwelt verantwortliche Ministerium in keinster Weise nach Nordhanar eingeführt werden, die Ausfuhr ist ebenso verboten. Der Artenschutzliste kann außerdem eine Liste mit Importverboten für bestimmte Tier- und Pflanzenarten hinzugefügt werden.

    III - Nationalparks

    Artikel 9

    1) Ein Nationalpark ist ein fest abgegrenzter Raum, der dem Erhalt und Schutz von Flora und Fauna vollständig gewidmet ist. Nationalparke sind in drei Formen anzulegen:

    a - Totalreservat

    b - Nationalpark

    c - Naturpark


    2) Totalreservate sind hermetisch abgeriegelte Gegenden, die weder betreten noch in jedweder Form genutzt oder verändert werden dürfen

    3) Nationalparks sind Gebiete, die zwar betreten, jedoch weder genutzt noch verändert werden dürfen.

    4) Naturparks sind Gebiete, in denen die Natur unter hohem Schutz steht aber die betreten und umweltschonend genutzt werden darf

    Artikel 10

    1) Ein Antrag auf Einrichtung eines Nationalparks unter Angabe der Beweggründe und unter Angabe der Lage, ist gegenüber dem Ministerium das für Umwelt verantwortlich ist zu stellen

    2) Jeder Staatsbürger des Reiches der volljährig ist darf einen Antrag stellen. Zudem dürfen die Organe von Reich und Länder Anträge stellen.

    3) Die Kaiserliche Regierung entscheidet ob und in welcher Form ein Nationalpark einzurichten ist. Der Antrag muss sofern der Entscheid der kaiserlichen Regierung positiv ausgefallen ist der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden

    4) Ablehnungsgründe sind neben Unvollständigkeit eines Antrages auch die Kollision mit bestehenden wirtschaftlichen , siedlungstechnischen und infrastrukturellen Interessen.

    Artikel 11

    1) Für die Verwaltung eines Nationalparks ist das Reichsland zuständig indem der Nationalpark liegt

    2) Falls ein Nationalpark auf dem Gebiet meherer Reichsländer liegt, teilen sich diese Reichsländer die Verwaltung

    IV - Schließendes

    Artikel 12

    Dieses Gesetz tritt nach Erteilung der kaiserlichen Santkion in Kraft und wird im Reichsgesetzblatt veröffentlicht.

    Vorsitzender der Sozialdemokratischen Partei Nordhanars und Ministerratspräsident a.d.

  • Gesetz über die Fahrradfreundlichkeit des ÖPNV, ÖPNV-FahRG

    § 1 Unternehmen, die im öffentlichen Personennahverkehr tätig sind, werden mit diesem Gesetz verpflichtet, die Möglichkeit der Fahrradmitnahme in ihren Verkehrsmitteln zu ermöglichen.

    § 2 (1) In Zügen muss mindestens 10 % der gesamten für Fahrgäste nutzbare Fläche zum Transport von Fahrrädern vorgehalten werden, davon die Hälfte ausschließlich zur Fahrradmitnahme.

    (2) In Bussen muss die Möglichkeit pro 50 Fahrgäste 2 Fahrräder mitzuführen gegeben sein.

    (3) Die Kapazitäten zur Fahrradmitnahme sind, wenn höherer Bedarf abzusehen ist, dementsprechend anzupassen.

    § 3 Beförderungsentgelte für die Fahrradmitnahme dürfen die Hälfte des Ticketpreises für eine einfache Fahrt nicht überschreiten.

    § 4 (1) Für Züge gilt eine Übergansfrist bis zu 01.06.2025 zur Schaffung der Fahrradmitnahmemöglichkeiten.
    (2) Für Busse gilt eine Übergansfrist bis zu 01.02.2025 zur Schaffung der Fahrradmitnahmemöglichkeiten.

    § 5 Straßenbahnen und ähnliche Verkehrsmittel sind im Sinne dieses Gesetzes Züge.

    § 6 Dieses Gesetz tritt nach Erteilung der kaiserlichen Sanktion in Kraft und wird im Reichsgesetzblatt veröffentlicht.

  • Wir Kommunisten beantragen eine Sondersitzung betreffend die Lage und Stellung Hebeis im Gesamtstaat. Insbesondere bezüglich der rassistischen bzw. kolonialistischen Ungleichbehandlung der hebeiischen Bevölkerung, was fehlende Selbszverwaltungsrechte, die soziale Lage usw. angeht.

  • Das Präsidium der Generalversammlung erhält einen Brief des Kaisers, in welcher er das Parlament um Beratung und Beschlussfassung bezüglich eines Gesetzes zur Änderung des Reichsverfassungsgesetzes bittet. Da der besagte Gesetzesentwurf unter der Federführung des legistischen Dienstes des Ministeriums des kaiserlichen Hofes entstanden ist, hat man sich dazu entschlossen den Antrag nicht über einen Abgeordneten einzubringen.

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    SEINE MAJESTÄT DER KAISER

    Seyffbruck, 30.12.2024

    Wertes Präsidium des Abgeordnetenhauses!

    Ich wende mich heute mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung zum I. Gesetz über die Änderung des Reichsverfassungsgesetzes an sie. Der angefügte Gesetzesentwurf zur Änderung des Reichsverfassungsgesetzes ist unter der Federführung des legistischen Dienstes meines kaiserlichen Hofes entstanden. Konkret sollen mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf Anpassungen an die Verfassungsrealität vorgenommen werden.

    Mit dem Artikel 2 des angefügten Gesetzesentwurfes wird der Paragraph 4, Absatz 2 des Reichsverfassungsgesetzes neu gefasst, und das Instrument der Volksbefragung als direktdemokratisches Instrument aus dem Reichsverfassungsgesetz gestrichen. Dafür wird das Instrument des Volksbegehrens näher geregelt. Die Streichung des Instruments der Volksbefragung erscheint zweckdienlich, wenn man bedenkt dass eine Volksbefragung ohnehin nur durch eine Landesregierung, nicht aber durch das Volk eines Reichslandes angesetzt werden könnte.

    Mit dem Artikel 3 des angefügten Gesetzesentwurfs wird Paragraph 7, Absatz 3 des Reichsverfassungsgesetzes neu gefasst und die Regelungen zum Vorsitz über die Sitzungen des Ministerrates in eine leichter zu verstehende Form gegossen.

    Mit dem Artikel 4 des angefügten Gesetzesentwurfs wird unter Paragraph 8 des Reichsverfassungsgesetzes ein neuer Absatz 9 eingefügt, welcher es der Regierung erlaubt gemäß den Bestimmungen des Artikels 4, Absatz 5 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses ihre Gesetzesentwürfe direkt einzubringen, ohne dafür einen Sponsor in den Reihen des Abgeordnetenhauses suchen zu müssen.

    Schlussendlich wird mit dem Artikel 5 des angefügten Gesetzesentwurfes das Prozedere bezüglich des Inkrafttretens von Gesetzen neu geregelt. Weiters wird definiert was geschehen soll wenn innerhalb von dreißig Tagen ein beschlossener Gesetzesentwurf weder unterzeichnet, noch zurückgewiesen wird.

    Weiters bitte ich das Präsidium des Hauses für die Dauer der Beratungen meinem Reichserzkanzler, dem emeritierten Großherzog von Frankenthal, seiner königlichen Hoheit Stephan von Demelstein das Rederecht im Haus einzuräumen. Er wird etwaige Fragen der werten Damen und Herren Abgeordneten gerne beantworten.

    Mit der Versicherung meiner Hochachtung dem hohen Haus gegenüber verbleibe ich,

    Benedikt m. p.

    I. Gesetz über die Änderung des Reichsverfassungsgesetzes

    Artikel 1

    Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird das Reichsverfassungsgesetz, in der Fassung vom 07. Juni 2024 geändert, und wie in den nachfolgenden Artikeln angeführt neu gefasst.

    Artikel 2

    (1) Paragraph §4, Absatz 2 des Reichsverfassungsgesetzes wird wie folgt neu gefasst:

    „(2) Dem Volk ist das Instrument des Volksbegehrens einzuräumen. Für die Ansetzung eines Volksbegehrens sind mindestens 75.000 gültige Unterstützungserklärungen vorzulegen. Für die Durchführung eines Volksbegehrens sind die jeweiligen Landesregierungen zuständig. Näheres regelt ein entsprechendes Reichsgesetz.“

    (3) Paragraph 4, Absatz 3 des Reichsverfassungsgesetzes wird wie folgt neu gefasst:

    „(3) Sollte dem Volk die Anwendung des Volksbegehrens versagt werden, ist das Reich dazu angehalten das jeweilige Reichsland zur Beachtung des Absatzes 2 zu beachten. Sollte das betroffene Reichsland dem Volk auch danach die Durchführung eines Volksbegehrens versagen geht die Kompetenz zur Durchführung des Volksbegehrens auf das Reichsministerium des Inneren über.“

    Artikel 3

    Paragraph §7, Absatz 3 des Reichsverfassungsgesetzes wird wie folgt neu gefasst:

    „(3) Den Sitzungen des Ministerrates steht der Präsident der Regierung vor, solange nicht der Kaiser den Vorsitz an sich zieht. Bei Abwesenheit des Präsidenten der Regierung soll sein Stellvertreter den Sitzungen des Ministerrates vorstehen.“

    Artikel 4

    Unter Paragraph 8 wird ein Absatz 9 eingefügt, welcher wie folgt lautet:

    „(8) Der Kaiser selbst stellt einen Teil der Generalversammlung dar. Er kann über Ministerialambassadeure selbst Gesetzesentwürfe und Beschlussvorlagen in beide Kammern der Generalversammlung einbringen. Gemäß den Regularien der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses bringt die Regierung ihre Gesetzesentwürfe über den Kaiser respektive seine Ministerialambassadeure ein.“

    Artikel 5

    Paragraph 9, Absatz 3 des Reichsverfassungsgesetzes wird wie folgt neu gefasst:

    „(3) Ab der Beschlussfassung durch beide Kammern des Abgeordnetenhauses muss der Kaiser innerhalb von dreißig Tagen das Gesetz unterzeichnen, oder ein Veto vorbringen. Erfolgt innerhalb von dreißig Tagen keine Reaktion, so tritt das Gesetz automatisch rückwirkend zum Tage des Beschlusses in Kraft.“

    Artikel 6

    Dieses Gesetz tritt nach Beschlussfassung und Erteilung der kaiserlichen Sanktion zum nächsten Tag in Kraft.

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.

    Seine emeritierte kaiserliche und königliche Majestät,

    BENEDIKT II.

    Emeritierter Kaiser des Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreiches, emeritierter König von San Vezzano, emeritierter Verteidiger des Glaubens

  • Gesetz über den Luftschutz, Luftschutzgesetz - LSG

    § 1 (1) Der Luftschutz ist Sache des Reich. Er obliegt dem Luftschutzdienst und Luftschutzwarndienst beim Ministerium für Verteidigung.

    (2) Die Durchführung des Luftschutzdienst und Luftschutzwarndienst wird durch die Luftwaffe geführt. Es können Polizei, Feuerwehr und Zivilschutzeinheiten des Reiches und der Länder in Einvernehmen zwischen dem Ministerium der Verteidigung und den Ländern im Luftschutzdienst herangezogen werden.

    (3) Kosten des Luftschutzes sind durch das Reich zu tragen, sofern durch die Stellung von Material und Personal den Ländern im Zivil- und Katastrophenschutz Nutzen entsteht, sind die Kosten in Teilen durch die Länder und Kommunen zu tragen.

    (4) Im Falle eines Krieges kann das Verteidigungsministerium Material des Zivilschutzes der Länder heranziehen.

    § 2 (1) Einwohner des Reiches sind im Kriegsfall verpflichtet, am Luftschutz mitzuwirken, dieses umfasst Personenstunden als auch Material.

    (2) Betrieben, die eine Gefahr durch Luftangriffe bedingen können, vom Ministerium der Verteidigung zur Mitwirkung am Luftschutzdienst verpflichtet werden. Insbesondere, wenn diese militärisch relevante Infrastruktur oder Produktionen betreiben.

    (3) Umfang der Mitwirkungspflichten werden durch Durchführungsverordnungen festgelegt. Dieses betrifft auch Entschädigungszahlungen.

    § 3 Die Gliederungen des Luftschutzdienst und Luftschutzwarndienst obliegt dem Minister für Verteidigung, es soll ein General der Luftwaffe dem Luftschutzdienst vorstehen.

    § 4 Die Angehörigen des Luftschutzdienst und Luftschutzwarndienst, selbst wenn sie Angehörige der Streitkräfte sind, sind keine Kombattanten.

    § 5 Das Ministerium der Verteidigung wird ermächtigt, in Absprache mit den betroffenen Stellen, Verordnungen zum Luftschutzdienst und Luftschutzwarndienst zu erlassen.

    § 6 Dieses Gesetz tritt mit dem Erhalt der kaiserlichen Sanktion nach Verkündung im Reichsgesetzblatt zum nächsten Tag in Kraft.

  • Der Klub der NVP erbittet Beratung und Beschlussfassung über folgenden Gesetzesentwurf:

    Gesetz über die Wahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses

    §1
    Gemäß den Bestimmungen des Paragraphen 8 des Reichsverfassungsgesetzes wird die Wahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses durch gesondertes Gesetz besorgt.

    §2
    (1) Zum Abgeordnetenhaus werden 375 Mandatare durch freie, geheime und gleiche Wahl gewählt. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr.
    (2) Wählbar ist wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte ist, sowie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
    (3) Jeder Staatsbürger der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, im Besitz seiner geistigen Kräfte ist, und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde verfügt über das aktive Wahlrecht.
    (4) Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr führt gemäß den Bestimmungen des Artikel IV, Paragraph 15, Absatz 1 des Strafgesetzbuches zum Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts.

    §3
    (1) Mit der Durchführung der Wahlen wird das kaiserliche Wahlamt beauftragt.
    (2) Das kaiserliche Wahlamt erstellt, aufgrund der Daten aus den Melderegistern, das Wählerverzeichnis. Weiters setzt es gemäß den Bestimmungen des Reichsverfassungsgesetzes die Wahltermine fest.
    (3) Das Gebiet des vereinigten Nordhanarischen Kaiserreiches wird in 375 Wahlkreise unterteilt.

    §4
    (1) Als Wahlsystem kommt die Listenwahl mit fester Anzahl zu vergebender Sitze zur Anwendung.
    (2) Für die Sitzzuteilung kommt das Hare’sche Verfahren zur Anwendung.

    §5
    (1) Damit eine wahlwerbende Vereinigung in das Abgeordnetenhaus einziehen kann muss sie mindestens fünf Prozent aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen oder ein Grundmandat in einem Wahlkreis erringen.
    (2) Wenn eine Partei ein Grundmandat erringt, nimmt sie automatisch an der Mandatsverteilung teil.

    §6
    (1) Dieses Gesetz tritt mit der Erteilung der kaiserlichen Sanktion und Verkündung im Reichsgesetzblatt zum nächsten Tag in Kraft.

  • III. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB)

    § 1 Der Paragraf 35a wird um folgenden Absatz ergänzt.

    (3) Wer öffentlich eine Straftat, oder deren Versuch, gutheißt oder anderweitig begrüßt, welche mit mehr als 2 Jahren Gefängnis bestraft wird, wird mit bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

    § 2 Dieses Gesetz tritt mit dem Erhalt der kaiserlichen Sanktion nach Verkündung im Reichsgesetzblatt zum nächsten Tag in Kraft.

  • Die Regierung, genauer der Präsident der Regierung, bringt folgenden Gesetztext als Antrag ein.

    Gesetz über den Nordhanarischen Roten Kreis
    NHRK-Gesetz


    § 1 Rechtsstellung
    (1) Der Nordhanarische Rote Kreis ist die nationale Hilfsgesellschaft in humanitären Angelegenheiten des Nordhanarischen Staates.
    (2) Nur dem Nordhanarischen Roten Kreis und seinen Gliederungen ist es gestattet, das Zeichen "Roter Kreis auf weißem Grund" sowie die Bezeichnung "Roter Kreis" sowie die Abkürzung "NHRK" zu führen.
    (3) Abweichend von Abs. 2 ist es Einrichtungen und Fahrzeugen des Sanitätswesens der Streitkräfte und Krankenhäusern sowie ortsfesten Einrichtungen dritter, die auch im Kriegsfall der Versorgung Verletzter und Verwundeter dienen gestattet, dauerhaft das Zeichen "Roter Kreis auf weißem Grund" zu führen.

    § 2 Aufgaben
    (1) Der Nordhanarische Rote Kreis ist mit folgenden Aufgaben betraut:
    1. der Durchführung des Rettungsdienstes im gesamten Staatsgebiet,
    2. verbreitung von Kenntnissen über humanitäre Völkerrechtsbestimmungen sowie wissen über erste Hilfe,
    3. durchführung eines amtlichen Auskunftsbüros im Konflikt oder Katastrophenfall,
    4. Vorbereitungen zu treffen und Material vorzuhalten für humanitäre Hilfe sowie die Katastrophenhilfe, ebenfalls Vorhaltungen an Material für den Sanitätsdienst im Kriegsfall anzulegen.
    (2) Weitere staatliche Beauftragungen durch Ministerien, die Länder oder ihrer Untergliederungen sind möglich.
    (3) Der Nordhanarische Rote Kreis kann freiwillig, auch gewerbliche, Tätigkeiten übernehmen, sofern diese nicht seinem Zweck oder seinen gesetzlichen Aufgaben zuwiderlaufen. Zu den zusätzlichen freiwilligen Leistungen zählen insbesondere humanitäre oder karitative Tätigkeiten.
    (4) Für seine gesetzlichen Aufgaben erhält der Nordhanarische Rote Kreis Aufwendungen aus der Staatskasse.
    (5) Der Nordhanarische Rote Kreis ist berechtigt und verpflichtet mit Artverwanten Organisationen im Ausland Verbindung aufzubauen, diese zu unterhalten und mit den ausländischen Organisationen zusammenzuarbeiten. Das Außenministerium hat dabei die Pflicht, den Nordhanarischen Roten Kreis nach allen Möglichkeiten zu unterstützen.

    § 3 Steuerliche Sonderrechte
    (1) Gewinne aus gewerblicher und sonstiger Tätigkeit sind für den Nordhanarischen Roten Kreis steuerfrei, sofern diese aus seinen Gesetzlichen aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 stammen oder zu diesen Zwecken wieder ausgegeben werden.
    (2) Gewinne aus den gesetzlichen Aufgaben (§ 2 Abs. 1) sind zweckgebunden in den Gesetzlichen Aufgaben auszugeben.

    § 4 Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft im Nordhanarischen Roten Kreis ist freiwillig. Niemand kann dazu gezwungen werden, Dienst im Nordhanarischen Roten Kreis zu tun.
    (2) Abs. 1 gilt analog auch für die Sanitätskräfte der Streitkräfte.
    (3) Eine allgemeine Dienstpflicht kann beim Nordhanarischen Roten Kreis abgeleistet werden, sofern die Wahl diesen bei dem Nordhanarischen Roten Kreis oder anderen Einrichtungen abzuleisten besteht.

    § 5 Innere Aufbau
    Der Nordhanarische Rote Kreis organisiert seinen inneren Aufbau unter Maßgabe der Beteiligung seiner Mitglieder und eventuellen internationalen Abkommen selber.

    § 6 Nichtkombattantenstatus
    (1) Alle nach Paragraf 1 berechtigten Träger des Roten Kreises sind im Kriegsfall Nichtkombattanten. Ihnen sind Kampfhandlungen sowie das direkte oder indirekte Eingreifen in Kampfhandlungen, außer zum Schutze Verwundeter, untersagt. Militärisch relevante Informationen, die in der Funktion als Träger des Zeichens "Roter Kreis" erlangt wurden, dürfen nicht zum eigenen militärischen Vorteil an Dritte, insbesondere nicht an Militärische Dienststellen, weitergegeben werden.
    (2) Die Mitglieder des Roten Kreises sowie der Sanitätskräfte der Streitkräfte sind verpflichtet, jeden Verwundeten, gleich welcher Seite oder ob Zivilist, nur nach Maßgabe der Not, zu versorgen. Eine Bevorzugung der Verwundeten Nordhanaren ist verboten.
    (3) Nordhanar wird alle Sanitätskräfte eines Feindstaates nicht bekämpfen oder behindern, sofern diese das Zeichen "Roter Kreis auf weißen Grund" oder einen dem Nordhanarischen Roten Kreis bekanntgemachtes anderes Zeichen tragen und nach Maßgabe des § 6 arbeiten. Ebenfalls wird Nordhanar diese Kräfte nicht in Gefangenschaft nehmen, eine Internierung ist nur insoweit zulässig, wie dieses Sanitätspersonal zur Versorgung Kriegsgefangener benötigt wird, oder bis eine Rückführung des nicht zur Versorgung Kriegsgefangener benötigten Sanitätspersonals in ihr Heimartland möglich ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!