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Offizielle Bekanntmachung der III. Wahl des Regionsrates der Region Trübergen
Feststellung des Erforderlichkeit der Einleitung einer Wahl
Gemäß der Vorschriften des Artikel 3 Wahlrechtsänderungsgesetz 2022 in der nunmehr in Verbindung mit den §§ 5 und 11 des Regionsgesetz - RegionsG anzuwendenden Fassung hat die Wahlkommission Wahlen zum anzusetzen.
Es werden daher Wahlen zum Regionsrat der Region Trübergen (Regionalwahl 2023) ausgeschrieben. Der Regionsrat von Trübergen wird nach Maßgabe der Regions-Gemeinschaftssatzung vom 18. Juli 2022 getrennt in den Wahlkreisen der Malmedischen Gemeinschaft, der Burdländischen Gemeinschaft und der Autonomen Gruppe der Bergischsprachigen gewählt.
Die Mitgliederzahl Regionalrates wird auf 167 festgesetzt, wobei zu wählen sind:
- im Wahlkreis der Malmedischen Gemeinschaft 98 Mitglieder,
- im Wahlkreis der Burdischen Gemeinschaft 64 Mitglieder,
- im Wahlkreis der Autonomen Gruppe der Bergischsprachigen 5 Mitglieder.
Die so gewählten Mitglieder bilden zugleich das Gemeinschaftsparlament bzw. den Gruppentag der jeweiligen Gliedkörperschaft.
Die Wahlperiode ist gemäß Artikel 3 Absatz 3 Wahlrechtsänderungsgesetz 2022 von der gewählten Vertretung festzulegen und beträgt bis dahin 6 Monate ab dem Zusammentritt der Vertretung.
Die entsprechende Anwendung des Wahlgesetz - WahlG sowie die erforderlichen Verfahrensvorschriften wurden durch die Wahlkommission nach § 11 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Regionsgesetzes erlassen. Die Sperrklausel wurde dabei auf 3 Prozent der gültigen Stimmen festgesetzt.
Terminierung
Die Bergische Wahlkommission hat folgenden Zeitplan beschlossen:
Frist | Bezeichnung |
01.12.2023 (00:00 Uhr) |
Beginn der Kandidaturfrist |
06.12.2023 (00:00 Uhr) |
Ende der Kandidaturfrist |
09.12.2023 | Beginn der Stimmabgabe |
10.12.2023 | Hauptwahltag |
11.12.2023 | Letzter Tag der Stimmabgabe |
13.12.2023 | Bekanntgabe der Ergebnisse |
16.12.2023 | Konstituierende Sitzung des Regionsrates |
Feststellung der bereits erfolgten Verfahrensschritte
Wahlberechtigte Bürger (bergische Staatsbürger ab Vollendung des 18. Lebensjahres zum Hauptwahltag mit Wohnsitz im Gebiet der Region Trübergen) haben bereits eine Wahlbenachrichtigung erhalten. Sollten Sie diese Benachrichtigung nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an den für Ihre Kommune zuständigen Wahlvorsteher. Bitte prüfen Sie diese Benachrichtigung und beantragen gegebenenfalls fristwahrend Briefwahl.
Besonderer Hinweis für Parteien der Nationalen Minderheiten
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 findet die festgesetzte Sperrklausel auf Parteien der folgenden Nationalen Minderheiten keine Anwendung, da die Wahlkommission festgestellt hat, dass diese im Wahlgebiet nicht die Mehrheit der Bevölkerung stellen: Filamen. Hinsichtlich der anderen Nationalen Minderheiten ist aus Sicht der Wahlkommission aufgrund der personenbezogenen Bestimmung der Wahlkreise die Ausnahmebestimmung nicht anwendbar.
Die Bergische Wahlkommission hat folgendes Verfahren festgelegt: Zur Geltendmachung der Ausnahmebestimmung ist mit der Liste eine entsprechende Erklärung einzureichen; die Anerkennung erfolgt im Rahmen der Listenzulassung. Rechtsmissbräuchliche Geltendmachungen können zur Ungültigkeit der Liste führen.
Feststellung der Zuständigkeiten
Die Wahllisten der politischen Vereinigungen sowie etwaige Beschwerden sind zu richten an:
Bergische Wahlkommission
Regionalwahlleitung Trübergen
Ste. Catherine
Dr. iur. Bernhard F. Hammlacher
Vorsitzender der Bergischen Wahlkommission
SimOff Anmerkung außerhalb der Simulation
- Entsprechend des bereits früher gemachten Hinweises in dieser Sache* hier eine kurze Erinnerung: Diese Wahl wird nicht mit dem auf Staatsebene bekannten Setzsystem der Mitspieler simuliert, sondern das Ergebnis wird unter Berücksichtigung des Charakters der Region und der bisherigen Ausgestaltung des Regionsrates durch die Spielleitung festgelegt. Insbesondere sollte nicht erwartet werden, dass ein aktiver Wahlkampf gespielt oder der Regionsrat in Zukunft aktiver bespielt wird als bisher, auch wenn entsprechendes Interesse natürlich willkommen wäre.
- Bitte beachtet auch, dass für Trübergen besondere Regionalparteien* ausgestaltet wurden. Das Antreten der üblichen Parteien auf Staatsebene ist also grundsätzlich nicht erwünscht und wird bei der Ergebnisfestlegung (weil die Wähler ihre Regionalparteien bevorzugen).
Erwünscht ist dagegen durchaus, dass Parteien untereinander - sei es über die Grenzen der Region (oder gar des Wahlkreises; in diesem Fall kein Irrtum in der Reigenfolge! ) - Kooperationen unterhalten.