| Inkrafttreten | 14.08.2023 | Ausfertigung durch Staatspräsident Sebastian Königskamp1 |
Artikel 1 - Änderungen des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der organisatorischen Bestimmungen
(1) Die §§ 6 bis 6b Sozialgesetzbuch - SGB werden wie folgt neu gefasst und um einen § 6c ergänzt, wobei die folgenden Normen in ihrer geänderten Fassung entsprechend umnummerirt werden:
§ 6 – Grundsätze der sozialen Pflichtversicherungen
(1) Zu den sozialen Pflichtversicherungen zählen die Gesundheitsversicherung, die Erwerbseinkommensversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung, welche die Sozialleistungen nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Grundsätzen und nach den sie ergänzenden Rechtsvorschriften an ihre Versicherten gewähren.
(2) Die Trägerschaft der sozialen Pflichtversicherungen obliegt den von der zuständigen obersten Staatsbehörde zu errichtender Rechtsträger. Dabei soll für jeden Zweig der sozialen Pflichtversicherung wenigstens ein eigener Rechtsträger errichtet werden.
(3) Die sozialen Pflichtversicherungen finanzieren sich durch Beiträge, die nach Maßgabe von Beitragssatzungen auf das Einkommen der Mitglieder erhoben werden; dabei sind Arbeitgeber an den Beiträgen der abhängig Beschäftigten angemessen zu beteiligen sowie Altersrentner nur zur Gesundheitsversicherung beitragspflichtig. Fehlbeträge der Sozialversicherungsträger sind durch Zuschüsse aus dem Staatshaushalt (§ 11 Haushaltsgesetz - HaushaltsG) auszugleichen, soweit eine Rücklage nicht besteht oder ihre Inanspruchnahme nach wirtschaftlichen Grundsätzen nicht erfolgen sollte. Zuschüsse aus dem Staatshaushalt sind ferner zu gewähren, soweit durch die Versicherung von Versicherungsangehörigen eine besondere Belastung zugunsten der Allgemeinheit entsteht, die außer Verhältnis zu Vorteilen steht, die typischerweise den Mitgliedern zuzurechnen sind.
(4) Die Beiträge zu den sozialen Pflichtversicherungen sind nach angemessenen Bedingungen für jede der sozialen Pflichtversicherung getrennt zu erheben und folgen dem Prinzip der solidarischen Finanzierung; Ausnahmen für besondere Fälle können mit Zustimmung der obersten Staatsbehörde vorgesehen werden. Die Erhebung erfolgt nach Satzungen der Träger der sozialen Pflichtversicherung. Beiträge dürfen nur in der Höhe erhoben werden, wie sie zur Finanzierung der Leistungen sowie der Bildung wirtschaftlich angemessener Rücklagen erforderlich sind.
§ 6a - Kreis der Versicherten
(1) Der Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflichtversicherungen besteht für alle Versicherten. Die Stellung als Versicherter wird für jede soziale Pflichtversicherung gesondert bestimmt. Dem Kreis der Versicherten gehören die Personengruppen nicht an, die von der Zugehörigkeit zu einer oder allen sozialen Pflichtversicherungen aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften freigestellt werden; durch Rechtsvorschriften kann vorgesehen werden, dass bestimmte Personengruppen anstelle einer Mitgliedschaft nur die Stellung von Versicherungsangehörigen erhalten.
(2) Alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Bergen mit eigenem nicht nur geringfügigem Einkommen sind Mitglieder der sozialen Pflichtversicherungen.
(3) Neben den Mitgliedern gehören den sozialen Pflichtversicherungen als Versicherungsangehörige an, soweit sie nicht aufgrund anderer Umstände bereits Mitglieder sind:
1. Personen mit geringfügigem Einkommen,
2. Personen, die sich in einer schulischen, beruflichen oder hochschulischen Ausbildung befinden,
3. Personen, die Sozialleistungen als Ersatz für Erwerbseinkommen erhalten,
4. Ausländer ohne eigenes Einkommen, die sich rechtmäßig im Inland aufhalten, insbesondere Flüchtlinge,
5. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die aufgrund besonderer Bestimmungen (insbesondere zwischenstaatlicher Vereinbarungen) in der inländischen Pflichtversicherung verbleiben sollen oder ein besonderes Optionsrecht wahrnehmen können,
6. Ehepartner sowie unterhaltsberechtigte Kinder und deren Abkömmlinge von Mitgliedern und anderen Versicherungsangehörigen,
7. andere Personen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften.
§ 6b – Organisation der Pflichtversicherungsträger
(1) Die Träger der sozialen Pflichtversicherung (§ 6 Absatz 2; "Träger") nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter mit Selbstverwaltungsrechten wahr, soweit diese vorgesehen sind. Sie besitzen eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit und unterliegen der Aufsicht der zuständigen Staatsbehörden.
(2) Die Hauptsatzung zur Regelung der Verfassung setzt zunächst die zuständige oberste Staatsbehörde fest. Als Organe des Trägers sind zumindest ein Vorstand sowie ein Verwaltungsrat vorzusehen. Die Träger nehmen ihren Sitz nach Maßgabe des Errichtungsaktes und der Hauptsatzung, sie können Nebenstellen der Hauptverwaltung unterhalten.
(3) Der Vorstand, dessen Mitglieder in wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Aufgaben erfahren sein sollen, wird durch den Verwaltungsrat bestellt und abberufen, dem er verantwortlich ist. Der Vorstand führt die Geschäfte des Trägers, soweit nicht der Verwaltungsrat oder ein anderes Organ zuständig ist.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die oberste Staatsbehörde grundsätzlich für eine feste Amtszeit berufen; dabei sollen wirtschaftliche und soziale Erfahrungen, eine angemessene Vertretung von Interessengruppen sowie die Überparteilichkeit des Gesamtgremiums berücksichtigt werden. Gegen Berufungen, durch die diese Grundsätze verletzt würden, steht einem Interessenträger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu (Repräsentationsklage). Der Vorsitzende des Verwaltungsrates darf kein Staatsbediensteter sein. Der Verwaltungsrat hat über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Trägers zu entscheiden.
(5) Die Träger haben den Versicherten für Verwaltungs- und Beratungsanliegen örtliche Kontaktstellen bereitzustellen. Die Träger können für die örtlichen Verwaltungsleistungen die Dienststellen der Kommunen oder anderer öffentlicher Einrichtungen nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen in Anspruch nehmen, in denen die Abgeltung von Verwaltungskosten zu regeln ist.
§ 6c - Selbstverwaltungsrechte der Träger
(1) Die Träger können Bedienstete beschäftigen und Beamte berufen und ihre Besoldung regeln, soweit diese nicht durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Das allgemeine Recht der Staatsbediensteten findet Anwendung.
(2) Die Haushaltsführung der Träger unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes über die Führung der öffentlichen Haushalte als besondere Wirtschaftspläne der Republik. Haushaltsrechtliches Beschluss- und Bewilligungsorgan ist der Verwaltungsrat; die Rechte des Bergischen Senats oder des zuständigen Senatsausschusses nach § 9 Absatz 3 Haushaltsgesetz - HaushaltsG bleibt unberührt. Sie wird nach den Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes kontrolliert.
(3) Die Träger können durch den Verwaltungsrat zur Regelung ihrer Angelenheiten Satzungen erlassen, die unmittelbare Außenwirkung haben können. Durch den Vorstand oder die Verwaltung können auch Ordnungen erlassen werden, die Satzungen konkretisieren und vertreten, jedoch nicht von ihnen abweichen können. Regelungen zu Leistungen und Beiträgen unterliegen der Abänderung der Aufsichtsbehörde, soweit durch sie die Wirtschaftsführung des Trägers oder die Aufrechterhaltung der erforderlichen Grundversorgung gefährdet würde; sind mehrere Träger für einen Zweig der sozialen Pflichtversicherung errichtet, können sie in der Gestaltung der Beitrags- und Leistungsregelungen außerhalb der Grundversorgung voneinander abweichende Festsetzungen treffen.
(2) Im SGB wird der Begriff
1. "Sozialversicherung" ersetzt durch den Begriff "soziale Pflichtversicherung",
2. "Bürgerversicherung" ersetzt durch den Begriff "Gesundheitsversicherung"
ersetzt. In anderen Rechtsvorschriften ist er redaktionell zu ersetzen.
(3) In § 7 Absatz 1 SGB wird wie folgt neu gefasst:
(1) Träger anderer als der Leistungen der sozialen Pflichtversicherungen nach §§ 6c bis 6e können neben der Republik auch die Regionen und Kommunen sowie sonstige Selbstverwaltungskörperschaften im Rahmen ihres Wirkungskreises sein.
(4) Die §§ 37 und 38 SGB sind aufgehoben.
Artikel 2 - Änderungen an Leistungsvorschriften zur Sicherung des Bezugs zum System der sozialen Pflichtversicherung
(1) In § 6c Absatz 1 SGB entfallen Buchstabe l; die Gliederung wird entsprechend angepasst.
(2) In § 6c SGB wird ein Absatz 3 eingefügt:
(3) Zur Feststellung der Notwendigkeit bestimmter Leistungen setzt der Träger nach wissenschaftlichen Grundsätzen allgemeine Leitlinien fest. Erfordert die Beurteilung von Art und Umfang einer Leistung im Einzelfall ein Gutachten, hat der Träger dieses einzuholen; eine nach ärztlichem Urteil unaufschiebbare Maßnahme darf dadurch nicht verzögert werden.
(3) § 6d SGB erhält folgende Fassung:
§ 6d - Erwerbseinkommensversicherung
(1) Die Erwerbseinkommensversicherung übernimmt auf Antrag
a) die Zahlung der Übergangsbeihilfe, die allen Personen zusteht, die unverschuldet ihren Arbeitsplatz verloren haben. Die Übergangsbeihilfe beträgt regelmäßig 60 Prozent des letzten Monatsgehalts oder den durch Leistungssatzung bestimmten Mindest- bzw. Höchstsatz. Die maximale Anspruchsdauer wird durch Leistungssatzung bestimmt und soll die Dauer der vorangegangenen sowie der gesamten Erwerbstätigkeit (einschließlich solcher Unterbrechungen, die durch Schwangerschaft oder Krankheit bedingt waren) und das Alter berücksichtigen; sie soll dabei 3 Monate nicht unschreiten und regelmäßig 36 Monate nicht überschreiten.
b) Leistungen der Arbeitsförderung nach § 2, Absatz 4.
c) Ausgleichszahlungen für Beschäftigte, die aufgrund von saison- oder konjunkturbedingten Auftragsschwankungen eine Arbeitszeitkürzung mit Verdienstausfall hinnehmen müssen,
d) die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Leistungen zur Unterstützung von Müttern und Eltern.
(2) Kosten der Wohnung können als Zuschuss zur Übergangsbeihilfe ausgezahlt werden, soweit sie durch die Differenz zwischen Übergangsbeihilfe und Voreinkommen nicht zumutbar zu finanzieren sind. Der Zuschuss soll gekürzt werden, wenn die Kosten unangemessen hoch sind; der Maßstab für die Unangemessenheit der Kosten kann durch eine Leistungssatzung näher bestimmt werden. Die Leistungssatzung hat die Übernahme von Umzugskosten zu regeln, die aus Gründen einer erheblichen Kostenersparnis oder zur Verbesserung der Erwerbschancen entstehen.
(3) Jeder Mutter ist es zum Schutz des ungeborenen Kindes sowie ihrer eigenen Gesundheit unter Fortzahlung ihres Gehaltes mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und acht Wochen nach der Geburt, auf medizinisch erforderliche Anordnung des behandelnden Arztes für einen bestimmten längeren Zeitraum, untersagt, ihrem Beruf nachzugehen; Ausnahmen kann die zuständige Staatsbehörde auf Antrag der Mutter nach ärztlichem Gutachten zulassen. Die Kosten des Arbeitgebers werden von der Erwerbseinkommensversicherung erstattet.
(4) Eltern können nach der Geburt ihres Kindes oder der Adoption eines Kindes im Alter von unter 12 Jahren eine berufliche Auszeit nehmen. Der Anspruch ist aufteilbar; wird er geteilt, erhöht sich der Gesamtanspruch auf 18 Monate. Dem Arbeitgeber hierdurch entstehende finanzielle Belastungen werden von der Erwerbseinkommensversicherung erstattet. Für die Dauer dieser Auszeit gewährt die Erwerbseinkommensversicherung ein Elternauszeitgeld, das 70 Prozent des letzten Monatsgehalts oder den durch Leistungssatzung bestimmten Mindest- bzw. Höchstsatz beträgt. Dem Arbeitgeber kann auf Antrag aus besonderen Gründen eine angemessene Ausgleichsbeihilfe für besondere Nachteile gewährt werden.
(6) § 6e Absatz 2 SGB erhält folgende Fassung:
(2) Die gesetzliche Altersrente wird auf Antrag ab Vollendung des nach der Leistungssatzung oder anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestalters geleistet. Ein vorgezogener Eintritt in die Rente kann auf Antrag nach den Maßgaben einer Leistungssatzung mit angemessenen Leistungsabschlägen zugelassen werden. Die Höhe der Rente ist nach Maßgabe einer Leistungssatzung zu bestimmen; sie soll dem Rentner einen angemessenen Lebensstandard unter Berücksichtigung seiner früheren Einkommens ohne die Notwendigkeit umfassender Erwerbsarbeit sichern, regelmäßig einen Mindestsatz erreichen, die den Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigt und die angemessene Berücksichtigung von Zeiten mit Verdienstausfall und Zeiten mit Verdienstausfall aus besonderen Gründen umfassen.
(7) § 6e Absatz 4 bis 6 SGB erhalten folgende Fassung:
(4) Die Invalidenrente wird bei einer im vorgesehenen Verfahren durch Begutachtung nachgewiesenen dauerhaften oder langfristigen Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Für sie gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Rente entsprechend, ihre Höhe ist gesondert zu bestimmen; die Invaliditätsrente kann auch anteilig wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit gewährt werden.
(5) Einem hinterbliebenen Ehegatten steht unter Anrechnung eines eigenen Einkommens ein angemessener Anteil an der Rente zu, die dem verstorbenen Ehegatten zum Zeitpunkt seines Todes zustand oder zugestanden hätte (Hinterbliebenenrente). Der Anteil der Hinterbliebenenrente wird durch eine Leistungssatzung bestimmt, die auch solche Umstände bestimmen kann, unter denen der Anspruch ruht und bestimmen kann, dass für einen Zeitraum von bis zu sechs Monatem, die Hinterbliebenenversorgung in auf bis zur vollen Höhe der Rente des Verstorbenen ohne Anrechnung des eigenen Einkommens ausgezahlt wird.
(6) Jede Halb- und Vollwaise hat Anspruch auf die Zahlung einer angemessenen Hinterbliebenenrente bis zum Ende der Unterhaltspflicht des verstorbenen Elternteils. Die Höhe wird durch eine Leistungssatzung bestimmt.
§ 6e Absatz 7 SGB entfällt.
(8) § 7 Absatz 2 bis 6 SGB erhalten folgende Fassung:
(2) Jeder Schüler, Student und Auszubildende hat das Recht auf eine gebührenfreie Erstausbildung; Ausbildungskosten werden auf Antrag von der zuständigen Staatsbehörde erstattet. Fallen für weitere eine Ausbildung, die nicht aus besonderen Gründen geboten ist, Kosten an, sind diese selbst zu tragen. Ist dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsansprüche, etwaiger Ausbildungsvergütung oder Stipendien (mit Ausnahme zweckgebundener Anteile) die Finanzierung seiner Lebensführung während der Ausbildung nicht zuzumuten, so leistet die Kommune oder Hochschule auf Antrag eine angemessene Förderung, deren Voraussetzungen und Umfang durch Rechtsvorschrift zu bestimmen sind.
(3) Allen Eltern oder Erziehungsberechtigten minderjähriger Kinder wird zum Ausgleich der besonderen Belastung auf Antrag ein Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten durch die zuständige Staatsbehörde gewährt; die Höhe soll unter besonderer Berücksichtigung der kinderreichen Familien durch Rechtsvorschrift geregelt werden. Die Kommunen und Regionen können ergänzende Zuschüsse nach eigenen Rechtsvorschriften gewähren.
(4) Der Staat stellt die Möglichkeiten der sozialen Teilhabe für alle Menschen sicher. Insbesondere sind zu diesem Zwecke - vorbehaltlich besonderer Maßnahmen -
1. die Kommunen verpflichtet Integrations- und Sprachkursen anzubieten, um die Integration von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Einwanderern zu fördern,
2. öffentliche Einrichtungen, zu denen Zugang gegen Entgelt gewährt wird verpflichtet, bei der Gestaltung ihrer Tarife soziale Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen,
3. die zuständigen Stellen ermächtigt, nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften oder nach pflichtgemäßem Ermessen besondere Leistungen zum Ausgleich unbilliger sozialer Härten zu gewähren,
4. die zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, erforderliche Zuschüsse zur Abmilderung der Folgen von Naturkatastrophen oder besonderer Notlagen zu gewähren,
5. in den Haushalten der Republik, der Regionen und Kommunen Mittel für angemessene Zuschüsse für Initiativen vorgesehen werden, die sich für die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen einsetzen (Förderung der Wohlfahrtspflege).
(5) Die zuständige Staatsbehörde errichtet einen Ausgleichsfonds für die Erstattung von Kosten für die erforderliche Notversorgung von Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflichtversicherung haben. Der Fonds ist aus dem Staatshaushalt zu bewirtschaften.
Die Absätze 6 bis 10 entfallen.
(9) Es wird ein § 7a SGB eingefügt:
§ 7a - Leistungen zum Lebensunterhalt
(1) Jeder Bedürftige hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts durch die Kommune seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts. Durch Rechtsvorschriften
1. kann stattdessen ganz oder teilweise die Zuständigkeit
a) der Region des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts,
b) einer Staatsbehörde oder
c) einer Selbstverwaltungskörperschaft oder öffentichen Einrichtung, deren Wirkungskreis betroffen ist,
begründet werden und
2. ist die Gewährung strukturelle Ausgleichszuschüsse zu diesen Leistungen durch die Region oder die Republik zu regeln; ausnahmsweise können auch Selbstverwaltungskörperschaften herangezogen werden, soweit deren Wirkungskreis betroffen ist.
(2) Bedürftig im Sinne des Absatzes 1 ist grundsätzlich, wer
1. nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt oder besonderen Bedarf zu gewährleisten,
2. keinen ausreichenden Unterhalt erhält und auch nicht in häuslicher Gemeinschaft mit einer Person lebt, der die Bedarfsdeckung zugemutet werden kann,
3. keine hinreichenden anderen staatlichen Leistungen zur Verhinderung dieser Bedürftigkeit und auch keine mildtätigen Leistungen (ausgenommen solcher, die aus besonderen Gründen unberücksichtigt bleiben) erhält sowie
4. sich keine zumutbare rechtzeitige Abhilfe aus eigener Kraft verschaffen kann.
(3) Leistungen zum Lebensunterhalt werden nach näherer Ausgestaltung durch Rechtsvorschriften grundsätzlich erbracht
1. zur Sicherung der Unterkunft
a) in der Regel als Kosten der Wohnung, die unmittelbar an den Vermieter geleistet werden sollen, wobei der Begünstigte zum Umzug verpflichtet werden kann, wenn die Kosten unangemessen hoch sind und ihm ein Umzug in eine günstigere Wohnung nicht unzumutbar ist; die Kosten des Umzuges sind in diesem Falle als Sachleistungen zu übernehmen oder ausnahmsweise zu erstatten,
b) ausnahmsweise durch Bereitstellung einer Unterkunft als Sachleistung, die nicht unzumutbar sein darf,
2. durch Gewährung einer Lebensunterhaltsbeihilfe zur Deckung des Bedarfs an Nahrung, Kleidung, notwendiger Dienstleistungen sowie einem Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilnahme
a) regelmäßig als pauschalierte Geldleistung,
b) ausnahmsweise durch Bereitstellung von Sachleistungen,
3. durch Gewährung einer Sonderbedarfsbeihilfe
a) zur Herstellung einer geeigneten Wohnungseinrichtung im Bedarfsfalle durch Gewährung von Sachleistung oder ausnahmsweisen Erstattung von Kosten,
b) zur Bewältigung besonderer Lebenslagen, Ermöglichung der Selbsthilfe und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben als Sach- oder Geldleistung,
4. in den Fällen
a) einer Aufwendung, die durch wiederkehrende Leistungen nach Nummer 1 bis 3 nur anteilig abgedeckt wird und für die der Bedürftige keine ausreichende Rücklage gebildet hat, wenn ihm dies nicht vorzuwerfen ist oder der Bedarf unabweisbar ist oder
b) eines nur vorübergehenden Bedarfs ausnahmsweise
durch Gewährung eines zinslosen Darlehns (Sozialdarlehn).
Es können besondere Zuschläge vorgesehen werden; für minderjährige Kinder sollen besondere Zuschläge vorgesehen werden.
(4) Leistungen nach Absatz 3 für minderjährige Kinder können den Eltern oder denjenigen geleistet werden, in deren Haushalt das Kind tatsächlich lebt; im Anwendungsbereich des Sachwalterschaftsgesetz sind sie im Regelfall an den Sachwalter zu leisten. Einkommen aus Berufsausbildungsverhältnissen oder erlaubten geringfügigen Beschäftigungen Minderjähriger darf nicht in vollem Umfang auf Leistungen angerechnet werden.
(5) Wer Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, hat sich nach Kräften um die Überwindung der Bedürftigkeit zu bemühen und kann hierzu durch zumutbare Auflagen angehalten werden, die die menschenwürdige Existenz nicht gefährden. Es soll vorgesehen werden, dass Leistungen weiter gewährt werden können, wenn der Bedürftige ein Erwerbseinkommen erhält, soweit dies zur nachhaltigen Überwindung der Bedürftigkeit sinnvoll ist; dabei ist insgesamt auf einen ausreichenden Abstand zu üblichen Erwerbseinkommen und eine grundsätzlich abschmelzende Gewährung zu achten.
(6) Ein Leistungsempfänger kann durch Auflagen insbesondere verpflichtet werden, an Weiterbildungsangeboten oder Beratungen teilzunehmen, die seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Es kann ferner die Aufnahme einer geringfügig vergüteten Überbrückungsbeschäftigung zur Sicherung oder Wiederherstellung des Anschlusses an das Arbeitsleben vermittelt werden; die Vergütung darf nicht in vollem Umfang auf Leistungen angerechnet werden.
Artikel 3 - Folgeänderungen an Verfahrensvorschriften
(1) § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB entfällt.
(2) § 10 SGB wie folgt neu gefasst:
§ 10 - Konkretisierung durch Rechtsvorschriften
Ansprüche, Rechte und Pflichten auf dem Gebiet des Sozialrechts können durch Rechtsvorschriften näher konkretisiert werden. Leistungen oder Voraussetzungen dürfen dabei nicht unangemessen hoch oder niedrig bestimmt werden.
(3) In § 18 Absatz 1 SGB werden hinter das Wort "Kosten" die Worte "von der Kommune" eingefügt.
(4) § 33 Absatz 4 SGB ist aufgehoben.
(5) § 39 SGB erhält folgende Fassung:
§ 39 - Verwaltungsübertretungen
Verstöße gegen Ordnungsbestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften können, soweit sie nicht anderweitig sanktioniert werden können, als Verwaltungsübertretung geahndet werden. Das Höchstmaß des Bußgeldes beträgt dabei 10.000 BM für natürliche Personen und 1 Million BM für juristische Personen.
Artikel 4 - Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Erlass der durch die Änderungen erforderlich werdenden Rechtsvorschriften bleiben die bisherigen Vorschriften und Strukturen bestehen. Die Staatsagentur für soziale Sicherung setzt ihre Tätigkeit fort, soweit ihre Aufgaben noch nicht an andere Stellen übertragen worden sind oder es zum Zwecke der Abwicklung erforderlich ist.
(2) Soweit infolge dieses Gesetzes Leistungspflichten von der Staatsagentur für soziale Sicherung sind die dafür vorgesehenen Haushaltsmittel auf die nunmehr zuständige Rechtsträger und Staatsbehörden überzuleiten. Besteht keine Zuständigkeit der Republik mehr, sind sie bis zur Reduzierung der für die soziale Pflichtversicherung insoweit vorgesehenen Abgaben in Mittel zur Zuweisung an die Regionen, Kommunen oder andere Einrichtungen umzuwandeln, soweit diese nunmehr zuständig sind. Haushaltsmittel, die zukünftig für strukturelle Ausgleichsleistungen verwendet werden sollen, sind zu diesem Zwecke umzuschreiben.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Mandat der Mitglieder des Leitungsausschusses der Staatsagentur beendet, eine Neuwahl unterbleibt. Die zuständige oberste Staatsbehörde beruft anstelle des Leitungsausschusses unverzüglich einen Übergangs-Verwaltungsrat bei der Staatsagentur, der aus nicht mehr als 45 Mitgliedern bestehen und alle Interessengruppen angemessen berücksichtigen soll. Dieser Verwatungsrat setzt Hauptausschüsse für jeden Zweig der sozialen Pflichtversicherung sowie für die sonstigen Sozialleistungen (soweit diese noch nicht an andere Stellen übertragen wurden) ein; soweit Aufgaben übergehen, ist der betroffene Hauptausschuss zugleich als Übergangsorgan des nunmehr zuständigen Trägers heranzuziehen, solange ein Verwaltungsrat dort noch nicht besteht.
(4) Die zuständige oberste Staatsbehörde kann zur Vorbereitung der Einführung neuer Rechtsvorschriften und Verwaltungsstrukturen durch Anordnung zweckdienliche Bestimmungen treffen.
(5) Soweit in Folge der Zuständigkeitsänderungen nach diesem Gesetz Bedienstete bei den Regionen und Kommunen nicht mehr benötigt werden, sind diese auf Antrag der Region oder Kommune von einem anderen Leistungsträger nach diesem Gesetz zu übernehmen oder zunächst auf die Staatsagentur für soziale Sicherheit überzuleiten, um im Rahmen der Abwicklung einem neuen Dienstherren zugewiesen zu werden. Sie sollen im Umfeld ihres bisherigen Dienstortes verwendet werden, soweit sie nicht der Versetzung an einen anderen Ort zustimmen. Bedienstete der Staatsagentur, die in Folge der Zuständigkeitsänderungen in der Staatsverwaltung nicht mehr benötigt werden, können auch auf die Regionen, Kommunen oder andere Stellen, zu deren Wirkungskreis ein Bezug besteht, übergeleitet werden.
(6) Die Aufgaben der bisherigen Medizinischen Beobachtungs- und Gutachterstelle im Bereich
1. der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung von Leistungen einschließlich der Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Versorgung sind durch die oberste Staatsbehörde auf eine Staatsbehörde oder Einrichtung der Republik zu übertragen,
2. der Qualitätssicherung von Kranken- und Pflegeanstalten werden ohne Festschreibung der Zuständigkeit zunächst auf die nach § 16 Daseinsvorsorge-Unterhaltungsgesetz zuständige Konzessionsbehörde übertragen.
Das dafür erforderliche Personal sowie die Sachmittel werden dementsprechend übergeleitet.
(7) Als allgemeine Grundsätze des Arbeitsvertragsrechts sind fortzuentwickeln:
1. der bisher vorgesehene Anspruch auf Sonderurlaub für die Erziehung eines Kindes oder die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen,
2. das bisher vorgesehene Benachteiligungsverbot aus Gründen des Beschäftigungsverbots für Schwangere sowie aus Gründen der Elternauszeit,
3. der bisher vorgesehene Kündigungsschutz beim Beschäftigungsvervot für Schwangere oder bei Elternauszeit einschließlich der Möglichkeit der behördlichen Ausnahmegenehmigung.
Artikel 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorschriften als Änderungsgesetz in Kraft.