Die SLP-Fraktion beantragt, alle Ausschussberatungen wieder aufzunehmen.
Antragsarchiv des Bergischen Senats (2014)
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Man beantragt die Wahl des Staatskanzlers.
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Die Staatsregierung bringt folgenden Gesetzentwurf ein:[brief]
Gesetz zur Modernisierung des Justizwesens und des Prozessrechts
§ 1 Zweck
Das Gesetz ändert das Gerichtsverfassungsgesetz in der Form der Verkündigung vom 25.12.12 und die Allgemeine Prozessordnung in der Form der Verkündigung vom 25.12.12.§ 2 Selbstverwaltung der Nebenstellen von Gerichten
(1) § 9 GVG wird umbenannt in „Leitung der Gerichte“.
(2) § 9, Absatz 3 GVG wird wie folgt neu gefasst: „Die Präsidenten der Amts- und Fachgerichte sowie die Direktoren von Nebenstellen werden vom Präsidenten des übergeordneten Gerichts oder des Gerichts, dem die Nebenstelle zugehört, bestimmt.“§ 3 Unterbringungshaftbefehl
An § 4 wird folgendes angefügt: "(7) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 4 Absätze 2 und 3 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert."§ 4 Vertretung durch einen Rechtsanwalt
An § 8 APO wird angefügt: "(3) Verfahrenshandlungen können nur von Rechtsanwälten vorgenommen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Verfahrenshandlungen vor Amtsgerichten."§ 5 Verspätetes Vorbringen
In § 11a wird ein eingefügt: "(4a) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im Zivilverfahren nicht unverzüglich vorgebracht weren, können durch das Gericht zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht."§ 6 Redaktionelle Änderung
§ 12c APO wird zu § 12 APO.§ 7 Sicherung der Rechtsstaatlichkeit und Schutz von zu Unrecht verurteilten
(1) In der APO wird ein § 12a eingefügt:
„§ 12a – Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme und Aufhebung
(1) Versäumte eine Prozesspartei aufgrund höherer Gewalt eine vom Gericht gesetzte Frist, so ist ihr auf Antrag eine angemessene Nachfrist zur Vornahme der Prozesshandlung zu gewähren. Alle bereits ergangenen Entscheidungen werden durch Wahrung der Nachfrist unbeachtlich.
(2) Werden nach Rechtskraft des Urteils neue Tatsachen bekannt, die den Ausgang des Verfahrens wesentlich verändert hätten, so ist das Verfahren wiederaufzunehmen. Über die Wiederaufnahme entscheidet das übergeordnete Gericht des Gerichts, von dem das rechtskräftige Urteil ausging, im Falle des BGH die damit beauftragen Richter. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Sache an das zuständige Gericht zurückverwiesen und das ergangene Urteil aufgehoben. Der Wiederaufnahme steht der Tod des Angeklagten oder die vollständige Verbüßung der Strafe nicht entgegen.
(3) Ist ein Urteil von Gesetz wegen unzulässig oder ungültig, so ist es unbeschadet des Eintritts der Rechtskraft durch das nächstinstanzliche Gericht aufzuheben. Eine Aufhebung hat die gleiche Wirkung wie das Nichtergehen dieses Urteils und ist rückwirkend gültig.“
(2) Diese Bestimmung gilt rückwirkend für Verfahren, die vor ihrem Erlass abgeschlossen wurden.§ 8 Maßregeln der Besserung und Sicherung
In das StGB wird ein § 13a eingefügt:
"§ 13a - Maßregeln der Besserung und Sicherung
(1) Soweit die Tat zeigt, dass der Täter ein Kraftfahrzeug nicht zuverlässig im Straßenverkehr führen kann, so kann das Gericht zusätzlich die Rücknahme der Fahrerlaubnis des Täters anordnen.
(2) Soweit die Tat im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Täters steht, so kann ihm das Gericht zusätzlich ein befristetes und unbefristetes Verbot der Berufsausübung erteilen."
[brief] -
[i]Die UBK beantragt eine Fragestunde [ /action]
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Das Präsidium bittet um die Benennung eines Themas.
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Über Aufklärung der Arbeit der Sicherheitskräfte im August 13
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bringt für die Staatsregierung einen Entwurf ein
[brief]
Gesetz über die Streitkräfte der Republik Bergen – Bergenwehrgesetz (BwG)
Abschnitt I - Allgemeines
§ 1 – Bergenwehr
Die Republik stellt Streitkräfte auf, deren Aufgabe im Rahmen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen es ist, die Sicherheit Bergens zu gewährleisten. Die Streitkräfte werden als „Bergenwehr“ errichtet.§ 2 – Rolle des zuständigen Ministeriums; Festlegung weitergehender Bestimmungen
(1) Das zuständige Ministerium unterstützt den Oberbefehlshaber bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und nimmt die Rechte wahr, die der Oberbefehlshaber im Benehmen mit dem Staatskanzler bestimmt, ohne das dies seine Rechte einschränkt.
(2) Der Oberbefehlshaber, das zuständige Ministerium oder der Generalstab legen über dieses Gesetzes hinausgehende Bestimmungen fest, sie treffen Anordnungen über Bestimmungen, die dieses Gesetz vorsieht.Abschnitt II – Organisation
§ 3 – Teilstreitkräfte
(1) Die Bergenwehr gliedert sich in Teilstreitkräfte.
(2) Das Heer ist Kern der Landstreitkräfte und Träger von Landoperationen sowie Operationen luftbeweglicher und luftmechanisierter Kräfte. Dem Heer steht ein General vor.
(3) Die Luftwaffe ist Träger von Luftoperationen mit Ausnahme derer, die dem Heer im Rahmen seiner Operationen obliegen. Sie übernimmt den Lufttransportdienst. Der Luftwaffe steht ein General vor.
(4) Die Marine ist Träger von Operationen zur See sowie der Marineinfanterie.Der Marine steht ein Admiral vor.
(5) Als gemeinsame Einrichtung aller Teilstreitkräfte wird ein Sanitätsdienst errichtet, dessen Aufgabe es ist, die Gesundheit der Soldaten zu schützen, zu erhalten und wiederherzustellen. Ihm steht ein Generaloberstabsarzt vor.
(6) Die Teilstreitkräfte gliedern sich in§ 4 – Generalstab der Bergenwehr
(1) Der General des Heeres, der General der Luftwaffe und der Admiral der Marine bilden den Generalstab der Bergenwehr als ordentliche Mitglieder, dem ein Generalstabschef aus den Reihen der Mitglieder vorsteht. Der Generalstab kann um weitere Mitglieder erweitert werden.
(2) Im Auftrage des Oberbefehlshabers obliegt dem Generalstab die Führung der Streitkräfte. Diese üben die jeweiligen ordentlichen Mitglieder in ihren Teilstreitkräften nach den Maßgaben des Oberbefehlshabers aus.
(3) Der Generalstabschef ist für die einheitliche Führung der Bergenwehr verantwortlich, er untersteht dem Oberbefehlshaber und hat Weisungsrecht gegenüber allen Soldaten, einschließlich der anderen Mitglieder des Generalstabes. Die Rechte des Oberbefehlshabers werden nicht berührt.
(4) Dem Generalstab werden weitere Offiziere und Bedienstete zugeordnet, ihm unterstehen unmittelbar alle zentralen Einrichtungen der Bergenwehr sowie die zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Bergenwehr errichtete Behörde.§ 5 – Vertrauensperson
(1) Der Oberbefehlshaber ernennt einen Offizier der Bergenwehr, der von der Befehlsstruktur exemt und nur diesem persönlich verantwortlich ist. Er steht einer Stelle vor, die als Vertrauensinstanz für alle Soldaten dient. Alle Bediensteten mit militärischen Rang dieser Stelle unterliegen einzig dem Befehl des Oberbefehlshabers oder des Leiters.
(2) Jeder Soldat kann sich mit Eingaben und Beschwerden unter Umgehung der Befehlskette direkt an die Vertrauensstelle wenden, ohne das daraus irgendwelche Nachteile entstehen. Dies schließt auch die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dieser Stelle ein.
(3) Der Leiter der Vertrauensstelle berichtet in regelmäßigen Abständen dem Oberbefehlshaber und legt diesem Empfehlungen vor.Abschnitt III – Die Soldaten
Unterabschnitt A – Allgemeines
§ 6 – Soldaten
(1) Soldat ist, wer aufgrund einer Verpflichtung in einen militärischen Dienstgrad ernannt wird.
(2) Nicht Soldat, sondern ach Maßgabe des Rechts des öffentlichen Dienstes Beamter oder Angestellter der Bergenwehr ist, wer ohne eine solche Verpflichtung berufen wird. Auf ihn finden die üblichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes Anwendung, Vorgesetzter kann jedoch auch ein Soldat sein. Oberster Vorgesetzter ist der Oberbefehlshaber.§ 7 – Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere
(1) Die Mannschaftsdienstgrade umfassen die Soldaten im normalen Dienst und in der Grundausbildung.
(2) Unteroffiziere sind Berufssoldaten mit abgeschlossener Berufs- und Grundausbildung, die durch weitere Ausbildungen zum Führen kleinerer militärischer Einheiten geeignet sind.
(3) Offiziere besitzen eine abgeschlossene Grundausbildung und einem Hochschulstudium im zivilen oder militärischen Bereich. Sie sind qualifiziert, mit der Führung größerer Truppenteile auch die Befehlsgewalt über die ihnen unterstellten Unteroffiziere zu übernehmen.
(4) Die Soldatenbahnen werden gesondert bestimmt. Unteroffiziers- oder Offiziersanwärter müssen nicht alle Dienstgrade durchlaufen, ehe sie befördert werden können.§ 8 – Wehrpflicht
Es besteht keine Wehrpflicht.§ 9 – Freiwilliger Wehrdienst, Berufssoldaten
(1) Die Verpflichtung zum Freiwilligen Wehrdienst umfasst vierundzwanzig Monate, in denen die Grundausbildung stattfindet, nach deren Abschluss eine reguläre Verwendung bis zum Ende der Verpflichtung möglich ist. Ein freiwillig Wehrdienstleistender hat einen, sechs, zwölf und danach monatlich das Recht, seinen Dienst zu beenden.
(2) Die Einstellung eines Berufssoldaten erfolgt durch Ernennung, die Mindestverpflichtungszeit beträgt zehn Jahre, eine Ernennung auf Lebenszeit ist möglich. Nach Abschluss der Grundausbildung können Berufssoldaten durch Studium oder Ausbildung die Qualifikation erwerben, als Offiziere oder Unteroffiziere verwendet zu werden.
Eine Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Mindestverpflichtungszeit oder der für Beamten maßgeblichen Altersgrenze muss genehmigt werden. Es kann eine besondere Altersgrenze für Soldaten festgelegt werden.
(3) Beförderungen bedürfen einer Ernennung.§ 10 – Eignung
(1) Die Verwendung als Soldat erfordert eine körperliche, geistige und persönlich Eignung, deren Kriterien durch die zuständige Stelle festgelegt werden.
(2) Vor Eintritt in den Wehrdienst hat sich eine Person eine Befragung und Untersuchung (Musterung) durch die dafür zuständige Stelle zu unterziehen. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, auch zur Feststellung einer Nichteignung, sofern diese nicht offensichtlich vorliegt.§ 11 – Verwendung
(1) Wer als Verpflichteter oder Berufssoldat durch die Grundausbildung und alle weiteren erforderlichen Ausbildungen zum Einsatz geeignet ist, kann bei Einsätzen im In- und Ausland eingesetzt werden.
(2) Wer im Laufe seiner Dienstzeit nicht mehr für eine Verwendung innerhalb seiner Position geeignet ist, der ist auf einer anderen Position zu verwenden, sofern das möglich ist und kann ansonsten aus dem Dienst entlassen werden. Dadurch wird ein Versorgungsanspruch begründet, sofern dem Soldaten nicht die Aufnahme einer anderen Tätigkeit möglich ist. Entsteht aus der Entlassung sonst eine Arbeitslosigkeit, so ist ein Versorgungsanspruch trotzdem gegeben, jedoch gelten die üblichen Pflichten eines Empfängers von Arbeitslosenunterstützung nach dem SGB sinngemäß.
(3) Wer durch sein Verhalten oder aus anderen schwerwiegenden Gründen, insbesondere durch Äußerungen oder Handlungen, die der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen, seine Treuepflicht gegenüber dem Staat verletzt oder Sicherheit und Ansehen der Bergenwehr gefährdet, ist für die weitere Verwendung ungeeignet und wird unehrenhaft unter Wegfall aller Versorgungsansprüche entlassen.§ 12 – Grundausbildung und weitere Qualifikationen
Die Inhalte der Grundausbildung sowie weitere zur besonderen oder einfachen Verwendung erforderliche Qualifikationen und Ausbildungen bestimmt die zuständige Stelle.§ 13 – Uniform, Dienstgrad und Ausrüstung
(1) Der Staatspräsident bestimmt über Dienstgrade und Uniform der Soldaten.
(2) Die vom Ministerium beauftragte Stelle legt die Ausrüstung der Soldaten fest.Unterabschnitt B – Rechtsstellung der Soldaten
§ 14 – Grundsätzliches
(1) Die staatsbürgerlichen Rechte der Soldaten werden durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften nur in soweit eingeschränkt, wie es zur Erfüllung der Pflichten erforderlich ist.
(2) Die Soldaten sind verpflichtet, ihren Dienst treu zu leisten und das bergische Volk und Territorium gegen Angriffe von außen zu schützen, die demokratische Grundordnung und die Verfassung zu verteidigen und für die Sicherheit des Volkes auch unter Einsatz ihres Lebens einzutreten. Sie haben sich durch ihr gesamtes Verhalten dieser Aufgabe würdig zu erweisen.
(3) Die Soldaten haben die Befehle ihrer Vorgensetzen, des Generalstabes und des Oberbefehlshabers vollständig, gewissenhaft und unverzüglich zu befolgen. Er kann die Befehlsausführung verweigern, wenn sie gegen geltendes Recht oder die Menschenwürde verstoßen. Wird der Befehl jedoch durch den nächsthöheren Vorgensetzen oder bei Gefahr im Verzuge durch den Vorgesetzten schriftlich bestätigt oder durch den Oberbefehlshaber erneut erteilt, so ist er auszuführen. Der Soldat ist von jeder persönlichen Verantwortung für auf Befehl ausgeführte Handlungen frei. Für Anordnungen, die nicht durch den militärischen Vorgensetzen ergehen, gelten die gleichen Bestimmungen, die auch auf Beamte Anwendung finden.
(4) Die Soldaten haben die Kameradschaft der Bergenwehr durch die Achtung der Würde, der Rechte, der Ansichten, der Persönlichkeit und der Ehre der Kameraden zu wahren, einander anzuerkennen und einem Kameraden beizustehen und Hilfe zu leisten mit der selben Treue und unter dem selben persönlichen Einsatz, den sie der Republik geschworen haben. Dies schließt auch ein, das kein im Kampf verwundeter Soldat zurückgelassen wird und keine Anstrengung zu seiner Rettung unversucht gelassen wird, es sei denn, dies ist absolut unmöglich.
(5) Die Soldaten sind verpflichtet, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen und über ihnen bekannt gewordene Angelegenheiten, die der Geheimhaltung bedürfen, gegenüber jedem Unbefugten die Verschwiegenheit zu wahren, auch über das Ende der Dienstzeit hinweg. Dies gilt nicht für die Meldung von Dienstrechtsverstößen oder Straftaten.
(6) Die Soldaten haben jede politische Betätigung zu unterlassen, die der Kameradschaft oder dem Ansehen der Republik schaden könnten. Das recht auf freie Meinungsäußerung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(7) Die Soldaten haben sich medizinischer Untersuchungen und Behandlungen zu unterziehen, sofern diese nicht eine unzumutbare Gefahr für die körperliche Unversehrtheit darstellen und die Behandlung nicht in dieser Weise aufgrund schwerwiegender Gründe durchgeführt werden muss.
(8) Die Soldaten haben ihre Unterbringung und Verlegung in Gemeinschaftseinrichtungen zu dulden.
(9) Die Soldaten dürfen keine Zuwendungen aufgrund ihres Dienstes in Form von Geschenken, Vorteilen oder Belohnungen annehmen, auch nicht nach Ausscheiden aus dem Dienst, außer mit Genehmigung der zuständigen Stelle oder wenn es sich um allgemein übliche Zuwendungen handelt. Soldaten dürfen keinerlei Tätigkeiten neben ihrem Dienst ausüben, außer solche, die ihnen dienstlich übertragen wurden oder ein Ehrenamt darstellen. Ausnahmsweise kann die zuständige Stelle Abweichungen hiervon genehmigen.
Lediglich der Anzeige, nicht jedoch der Genehmigung bedürfen die Annahme und die Kandidatur für politische Ämter.
(10) Innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausschieden aus dem Dienst bedarf die Aufnahme von Tätigkeiten, die dienstliche Interessen berühren könnte, der Genehmigung der zuständigen Stelle.
(11) Die Vorgensetzen können einen Soldaten jederzeit unter Angabe von Gründen unter Belassung der vollen Bezüge vom Dienst freistellen, die Freistellung ist zeitlich zu begrenzen, kann aber verlängert werden.§ 15 – Vorgesetzte
(1) Vorgesetzte sind der Einheitsführer der Einheit des Soldaten, sowie alle diesem vorgesetzten Soldaten, oberster Vorgesetzter ist der Oberbefehlshaber.
(2) Ein höherer Dienstgrad begründet nur dann ein Vorgesetzesverhältnis, wenn dies gegenüber dem Soldaten aus wichtigen Gründen im Einzelfall erklärt wird, ein generelles Vorgestztenverhältnis besteht nicht.
(3) Ein Vorgesetzter ist Vorbild für seine Untergebenen, er ist für die Disziplin verantwortlich, führt die Dienstaufsicht und trägt die Verantwortung. Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Ein Vorgesetzer kann nur zu dienstlichen Zwecken Befehle erteilen und nur solche Befehle, die im Einklang mit geltendem Recht stehen.§ 16 - Rechtsstreitigkeiten
Für Rechtsstreitigkeiten mit Soldaten finden die Vorschriften der Allgemeinen Prozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes Anwendung.§ 17 – Personalakten, Beurteilungen
(1) Am Stationierungsort der Soldaten werden Personalakten geführt.
(2) Jeder Soldat hat das Recht, von seinem nächsten Vorgesetzten in regelmäßigen Abständen eine Beurteilung zu bekommen.§ 18 – Leistungen an Soldaten
(1) Die Besoldung der Soldaten wird durch die Besoldungsordnung geregelt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 12-15 Staatsbedienstetengesetz finden sinngemäß Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt wird.
(3) Der Staat hat die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Soldaten, insbesondere gegenüber denen, die im Einsatz verwundet wurden und auch gegenüber den Angehörigen getöteter Soldaten.§ 19 – Sonstige Rechte der Soldaten
(1) Die Soldaten haben das Recht, gehört zu werden und ihre Interessen durch frei und demokratisch gewählte Vertretungsorgane zu vertreten.
(2) Die Soldaten haben ein Recht auf medizinische, psychologische und seelsorgerische Betreuung.§ 20 – Gleichberechtigung
(1) Alter oder Behinderung dürfen für die Berufung nur dann eine Rolle spielen, wenn die Anforderungen aufgrund des besonderen Tätigkeitsprofil zu einem Ausschluss führen.
(2) Keinesfalls darf eine Benachteiligung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung, sexueller Orientierung oder anderer Aspekte erfolgen.
(3) Gesellschaftliche benachteiligte Bevölkerungsgruppen können durch eine bevorzugte Berufung gefördert werden, wenn ihre Qualifikation gleich ist.§ 21 – Reservisten
(1) Reservist ist, wer als früherer Soldat seinen Dienstgrad nicht verloren hat und zu Zwecken von Übungen oder Einsätzen herangezogen werden kann.
(2) Rechtsstellung und Pflichten der Reservisten regelt die zuständige Stelle.§ 22 – Militärische Sicherheit
(1) Zum Zwecke der Sicherheit der Bergenwehr und ihrer Anlagen kann die Bergenwehr Amtshilfe aller Behörden der Republik Bergen in Anspruch nehmen.
(2) Die beauftragten Stellen und Bediensteten der Bergenwehr können innerhalb der Grenzen militärischer Einrichtungen sowie im unmittelbarem Umfeld ebendieser zur Sicherung der Bediensteten und der Anlagen die selben Rechte wahrnehmen, die zivilen Vollzugsbeamten der Polizei in Ausübung ihrer Rechte zukommt, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt.
(3) Gegenüber Soldaten nehmen die zuständigen Bediensteten der Bergenwehr in Ausübung ihres Diestes die selbe Autorität wahr wie Vollzugsbeamte der Polizei.
(4) Es obliegt den zuständigen Stellen der Bergenwehr, durch Anordnung Zivilisten das Betreten von militärischen Einrichtungen zu verbieten.§ 23 – Weitergehende Bestimmungen
Weitergehende Bestimmungen erlässt die dafür zuständige Stelle.§ 24 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.[brief] -
bringt für die Staatsregierung den folgenden Entwurf ein
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bringt einen Entwurf der Staatsregierung ein
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Die Verbraucherschutzministerin legt einen Entwurf für die Staatsregierung vor
Gesetz über Telekommunikation – Telekommunikationsgesetz (TKG)
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Telekommunikation in der Republik Bergen.§ 2 Regulierung
(1) Der Telekommunikationsbetrieb unterliegt nach dem Maßgaben dieses Gesetzes der staatlichen Regulierung. Die Regulierung wird ausgeübt durch die Staatsagentur für Netzfragen.
(2) Die Staatsagentur für Netzfragen übt die Regulierung unabhängig, transparent, neutral, effizient, zum Wohle der Marktteilnehmer und nach den Regeln des Datenschutzes aus.
(3) Die Betreiber von Telekommunikationsdiensten müssen der Netzagentur alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich Daten, insbesondere die Aufnahme, Änderung und Beendigung der Tätigkeit, mitteilen.
(4) Der Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bedarf der Genehmigung. Jede Änderung bedarf der Genehmigung, sofern sie einen Bereich betrifft, den die Netzagentur als relevant eingestuft hat.
(5) Die Netzagentur beobachtet den Markt und greift nötigenfalls regulierend ein. Sie hat mit geeigneten Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Unternehmen nicht ihre Marktmacht nutzen, um Kunden oder Konkurrenzunternehmen zu schaden. Insbesondere sorgt sie für Markttransparenz und den Zugang von Telekommunikationsunternehmen zum öffentlichen Netz gegen angemessenes Entgelt. Ferner kann es nach pflichtgemäßem Ermessen alle Maßnahmen anordnen, die es für erforderlich hält, die Rechte der Unternehmen und Kunden nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen durchzusetzen.
(6) Verstößt ein Unternehmen gegen Anordnungen der Netzagentur oder dieses Gesetzes, so kann die Netzagentur nach pflichtgemäßem Ermessen ein Bußgeld von bis zu 75 von Hundert des Gewinns nach Steuern des Vorjahres erteilen.§ 3 Teilnahme, Preise
(1) Jeder Einwohner der Republik Bergen hat das Recht, am öffentlichen Telekommunikationsnetz angeschlossen zu sein und dort unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu kommunizieren. Die Teilnahme muss nicht entgeltlos gewährt werden. Verträge über den Zugang müssen verständlich gefasst sein und dürfen eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten nicht überschreiten.
(2) Behinderten Nutzern ist durch geeignete Maßnahmen der Zugang zum Kommunikationsnetz zu ermöglichen.
(3) Der Teilnehmer hat das Recht auf einen störungsfreien Zugang. Auf sein Verlangen ist der Ursache einer Störung unverzüglich und unentgeltlich nachzugehen.
(4) Der Teilnehmer kann unentgeltlich seine Eintragung oder Löschung in bzw. aus einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis (Telefonbuch) verlangen.
(4) Telekommunikationsunternehmen haben Standartangebote für Leistungen mit großer Nachfrage zu veröffentlichen. Die Telekommunikationsunternehmen haben angemessene Preise zu verlangen.
Die Netzagentur kann anordnen, dass die Preise durch sie genehmigt werden müssen.
(5) Ein Wechsel des Anbieters muss nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit innerhalb von 14 Tagen unter Beibehaltung der Rufnummer auf Wunsch und kostenfrei geschehen. Der Teilnehmer soll maximal 24 Stunden auf seinen Anschluss verzichten müssen.§ 4 Ortsvorwahlen
(1) Ortsvorwahlen dienen der Eingrenzung des Zielgebietes des Anrufes. Sie werden durch die Netzagentur vergeben.
(2) Für die Mobilfunknetze trifft die Netzagentur eine Regelung.§ 5 Vergabe von Rufnummern
(1) Die Vergabe von Rufnummern an den Teilnehmer erfolgt durch die Dienstanbieter auf Grundlage der von der Staatsnetzagentur festgelegten Systems. Jede Telefonnummer muss in Verbindung mit der Ortsvorwahl einzigartig sein.
(2) Der Teilnehmer kann seine Rufnummer frei wählen, sofern diese Verfügbar ist und hat die Möglichkeit, diese zu einem neuen Anbieter zu übertragen.§ 6 Sonderrufnummern
Die Netzagentur trifft Regelungen über Sonderrufnummern.§ 7 Kurznummern
(1) Die Netzagentur vergibt Kurznummern nur für sinnvolle Einsatzmöglichkeiten.
(2) Die Notrufnummern
a) 111 für den Polizeinotruf
b) 112 für den Feuerwehr- und Rettungsdienstnotruf
sind von allen Telefonanschlüssen und Notrufeinrichtungen kostenfrei und ohne weitere Handlung als den Wahlvorgang erreichbar und verbinden direkt mit der nächsten Leitstelle. Missbrauch ist strafbar.
(3) Es wird eine kostenfreie Behördenrufnummer beim Bürgeramt eingerichtet, die dem Zwecke des Bürgerservice dient.§ 8 Netzneutralität
Durch geeignete Maßnahmen trägt die Netzagentur für eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen und eine Mindestqualität der Datenübertragung Sorge und legt verbindliche technische Standards fest.
§ 9 Rechnung und Bezahlung
(1) Der Teilnehmer hat Anspruch auf eine monatliche Rechnung, die auf Verlangen mit einem Einzelverbindungsnachweis zu versehen ist.
(2) Der Teilnehmer hat Anspruch auf die Inanspruchnahme von Prepaid-Leistungen.
(3) Der Teilnehmer hat Anspruch darauf, dass sein Anschluss für Zahlungen neben der eigentlichen Telefonrechnung gesperrt wird.
(4) Der Kunde kann ungerechtfertigte Forderungen anzeigen und einbehalten. Der Anbieter ist sodann zur Nachprüfung verpflichtet.
(5) Eine Sperrung des Zugangs darf nur nach schriftlicher Androhung mit der letzten Rechnung nach frühestens 14 Tagen und bei einem Zahlungsverzug von mindestens vier Monatsentgelten erfolgen.§ 10 Rundfunk
(1) Jeder Bewohner der Republik Bergen muss die technische Möglichkeit haben, den Rundfunk nutzen zu können, sofern er geeignete Geräte besitzt.
(2) Die Netzagentur kann Standards erlassen, die für den Rundfunk verbindlich sind.§ 11 Vergabe von Frequenzen
Die Netzagentur vergibt Konzessionen für die Nutzung von bestimmten Frequenzen und überwacht den störungsfreien Betrieb. Die Nutzung von Frequenzen kann untersagt werden, wenn sie zu Störungen führt oder ohne Entschädigung vorübergehend zur Bewältigung von Krisensituationen eingeschränkt werden.§ 12 Teilnehmerschutz
(1) Mehrwertdienste müssen vor Beginn der kostenpflichtigen Nutzung eine Ansage über die Kosten der Verbindung schalten. Die Netzagentur legt Höchstpreise für Mehrwertdienste fest.
(2) Anwählprogramme (Dialer) benötigen eine Zulassung durch die Netzagentur.
(3) Warteschleifen müssen kostenfrei sein.
(4) Werbeanrufe sind unzulässig.
(5) Vertragsschlüsse am Telefon bedürfen zur Wirksamkeit unbedingt der Bestätigung durch den Kunden in Schriftform.§ 13 Netzbetrieb
(1) Die Netzanbieter arbeiten bei Betrieb, Instandhaltung und Ausbau der Netze zusammen.
(2) Der Staat kann den Netzanbietern Kosten, die ihm durch die zukünftige Erschließung mit Telekommunikationsnetzen entstehen, weil keine privatwirtschaftliche Erschließung stattfindet zuzüglich einer Verwaltungspauschale in Rechnung stellen.
(2) Der Staat hat das Recht, den Netzanbietern die Nutzung von Grundstücken Dritter zum Zwecke der Telekommunikation unentgeltlich zu gestatten, sofern dadurch kein Nachteil für den eigentlichen Verwendungszweck entsteht. Der Besitzer hat diese Nutzung zu dulden, der Rechtsweg steht offen.§ 14 Auskunftsersuchen
(1) Die Dienstanbieter sind verpflichtet, auf gerichtliche Anordnung die Einzelverbindungsnachweise seit der letzten Rechnung bzw. seit der letzten gerichtlichen Anordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist, und deren Namen, Anschrift, Geburtsdatum sowie weitere Anschlüsse eines Kunden an die Sicherheitsbehörden weiterzugeben.
(2) Auf Ersuchen der Sicherheitsbehörden und Rettungsdienste bei Gefahr im Verzuge oder auf gerichtliche Anordnung sind die Anbieter verpflichtet, unverzüglich eine Ortung des Mobiltelefons einer Person durchzuführen.§ 15 Speicherung
Eine weitergehende Datenspeicherung als zum Abrechnungszwecke oder gemäß § 10 ist unzulässig.
Eine Speicherung der Einzelverbindungsnachweise für Flatrate§ 16 Kosten der Netzagentur
Für ihr Tätigwerden nach diesem Gesetz stellt die Netzagentur ihre Kosten zusätzlich in Rechnung.§ 17 Telemedien
(1) Telemedien sind zulassungsfrei. Die Gesetze der Republik Bergen finden Anwendung auf Telemedien, deren Betreiber seinen Sitz in Bergen hat oder deren Zielgebiet ausschließlich die Republik Bergen ist.
(2) Telemedienanbieter, die aus kommerziellem Interesse handeln, haben ihren Namen, ihre Adresse, ihre Kontaktdaten, ggf. ihre Zulassungsnummern und die zuständige Aufsichtsbehörde leicht erkennbar anzubringen (Impressum).
(3) Bei kommerziellen Angeboten müssen Anbieter, Preis sowie Vertragsbedingungen unzweifelhaft erkennbar sein. Irreführende Werbung ist unzulässig. Ein Kaufvorgang bedarf der klaren Kennzeichnung mit der Option „Kaufen“, den die der Nutzer bewusst anwählen muss, es besteht ein vierzehntägiges Rückgaberecht.
(4) Dienstanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Das gilt nicht, wenn der Dienstanbieter lediglich Informationen durcheiltet, ohne bewusst mit dem Anbieter der Informationen zusammenzuarbeiten. Bei illegalen Inhalten besteht eine Löschpflicht.
(5) Dienstanbieter dürfen nur erforderliche Informationen erheben, speichern und verarbeiten.Eine Weitergabe bedarf der Genehmigung des Nutzers. Das Fernmeldegeheimnis ist zu wahren. Der Anbieter hat für die Sicherheit der Nutzerdaten zu sorgen.§ 18 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. -
reicht folgenden Entwurf ein
[brief]Zusatzprotokoll
zum Freundschaftsvertrag zwischen der Republik Bergen und dem Kaiserreich Dreibürgen§1 Inhalt
(1) Die Republik Bergen und das Kaiserreich Dreibürgen bekräftigen hiermit ihre diplomatische Zusammenarbeit und streben eine Intensivierung an.
(2) Die hohen Vertragsparteien vereinbaren, in Zukunft Verhandlungen über die Schaffung eines Wirtschaftsraumes aufzunehmen. Eine Neugründung der Organisation für Wirtschaft und Zusammenarbeit (OWZ) wird als wünschenswertes Ziel betrachtet.
(3) Für ein künftiges Gipfeltreffen wird vereinbart, über den Abschluss eines Kooperationsvertrages zu verhandeln.
(4) Eine Intensivierung der militärischen Zusammenarbeit wird vereinbart. Hierzu sollen gegenseitige Einladungen zu Manövern erfolgen. Eine Teilnahmepflicht besteht nicht.
(5) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von regelmäßigen Regierungskonsultationen, die abwechselnd in Bergen und Dreibürgen stattfinden sollen.§2 Abschließende Bestimmungen
(1) Dieses Zusatzprotokoll tritt nach beiderseitiger Ratifizierung und dem Ausutausch der Ratifikationsurkunden durch die Vertragspartner in Kraft.
(2) Es wird an den Freundschaftsvertrag gebunden. Gültigkeit und Kündigung gelten gemäß §6 des Freundschaftsvertrages.[/Urkunde] -
Eine Gruppe liberaler Senatoren bringt folgenden Antrag ein.
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Es wird eine ganze Reihe von Entwürfen weitergeleitet.
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[legend=Entwurf]
Gesetz zur Neuordnung des Nachrichtendienstwesens und der der Republik Bergen
Artikel 1 – Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Dienstes mit dem Zweck der Durchführung nachrichtendienstlicher Aufgaben im Ausland
(1) Das Gesetz zur Errichtung eines Dienstes mit dem Zweck der Durchführung nachrichtendienstlicher Aufgaben im Ausland (Auslandsnachrichtendienstgesetz) in der Fassung der Verkündigung vom 21.11.13 erhält den offiziellen Titel „Gesetz über den Auslandsnachrichtendienst“.
(2) Paragraph 1 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
„§ 1 – Allgemeines
(1) Der Staatsdienst für äußere Sicherheit und Information ist eine Staatsbehörde im Geschäftsbereich des Staatskanzleramtes.
(2) Der Dienstsitz des Dienstes wird durch den Staatskanzler festgelegt und kann der Geheimhaltung unterliegen. Der Dienst kann Außenstellen einrichten.
(3) Die exekutive Aufsicht und Führung des Dienstes hat der auf Grundlage eines Gesetzes gebildete Lenkungskreis inne. “
(3) In § 2, Absatz 4 des Gesetzes wird angefügt: „Widersprechen sich Anordnungen der berechtigten, so ist die Anordnung des Staatspräsidenten verbindlich. Eine Umsetzung der Anweisung hat im Rahmen der Gesetze und nach pflichtgemäßem Ermessen auf am besten geeignete Weise zu erfolgen.“
Artikel 2 – Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Staatsdienstes für innere Sicherheit
(1) Das Gesetz zur Errichtung eines Staatsdienstes für innere Sicherheit in der Fassung der Verkündigung vom 21.11.13 erhält den offiziellen Titel „Gesetz über den Staatsdienst für innere Sicherheit “.
(2) Paragraph 1 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
„§ 1 – Allgemeines
(1) Der Staatsdienst für innere Sicherheit ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Staatskanzleramtes.
(2) Der Dienstsitz des Dienstes wird durch den Staatskanzler festgelegt und kann der Geheimhaltung unterliegen. Der Dienst kann Außenstellen einrichten.
(3) Die exekutive Aufsicht und Führung des Dienstes hat der auf Grundlage eines Gesetzes gebildete Lenkungskreis inne.“
(2) In § 2, Absatz 3 des Gesetzes wird das Wort „Staatsminister“ ersetzt durch das Wort „Staatskanzler“. Es wird angefügt: „Widersprechen sich Anordnungen der berechtigten, so ist die Anordnung des Staatspräsidenten verbindlich. Eine Umsetzung der Anweisung hat im Rahmen der Gesetze und nach pflichtgemäßem Ermessen auf am besten geeignete Weise zu erfolgen.“
Artikel 3 – Einführung eines Gesetzes über die nationale Sicherheit
Das folgende wird Gesetz der Republik Bergen:[brief]
Gesetz über die nationale Sicherheit
§ 1 – Zweck
Das Gesetz bestimmt über die Aufsicht und Führung der Nachrichtendienste der Republik Bergen und die besonderen Organe auf dem Gebiet der inneren wie äußeren Sicherheit.§ 2 – Sicherheitsrat
(1) Aufgaben des Sicherheitsrates sind insbesondere
a) die Klärung der außen- und sicherheitspolitischen Lage für die Republik,
b) die Beratung zur außenpolitischen Ausrichtung zur Wahrung der Sicherheit für die Republik,
c) die Klärung von Sicherheitsinteressen der Republik,
d) die Beratung und Information der Regierungsorgane auf dem Gebiet der Nationalen Sicherheit im Inneren wie im Äußeren und der diesbezügliche Austausch von Informationen, Daten und Techniken sowie die Koordinierung.
Der Sicherheitsrat ist Lenkungskreis im Sinne der einschlägigen Vorschriften zur exekutiven Aufsicht und Führung der Geheimdienste.
(2) Ordentliche Mitglieder des Sicherheitsrates mit Stimm- und Antragsrecht recht sind
1. der Staatspräsident,
2. der Staatskanzler,
3. der für innere Sicherheit zuständige Minister,
4. der oder die für auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung zuständige Minister
oder die von ihnen benannten Vertreter.
(3) Außerordentliche Mitglieder des Sicherheitsrates sind auf Vorschlag des Vorsitzenden
1a. die Vorsitzenden der im Senat vertretenen Fraktionen,
1b. der Vorsitzende des für die Geheimdienstkontrolle zuständigen Gremiums des Senats, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten oder Verteidigung,
1c. der Senatspräsident
2. der Generalstabschef oder ein Beauftragter des Generalstabs,
3. die Präsidenten von Behörden oder Diensten der Republik oder befreundeter Staaten, deren Zuständigkeit in diesem Sachgebiet liegt,
4. sonstige Personen, deren Teilnahme zweckmäßig ist
oder die von ihnen benannten Vertreter. Sie besitzen Antragsrecht.
(4) Den Vorsitz führt der Koordinator für die Angelegenheiten der Nationalen Sicherheit, der vom Staatspräsidenten im Benehmen mit dem Staatskanzler ernannt wird. Führt der Staatspräsident selbst den Vorsitz, so ist der Koordinator ordentliches Mitglied.
(5) Eine Geschäftsunfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen; es wird mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden entschieden. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmgleichheit den Ausschlag, allerdings soll kein Beschluss wirksam sein, wenn der Staatspräsident widerspricht.
(6) Die Sitzungen des Sicherheitsrates und seine Protokolle sind geheim, alle Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.§ 3 – Der Sicherheitskoordinator
(1) Der Koordinator für die Angelegenheiten der Nationalen Sicherheit im Staatskanzleramt steht im Rang eines Staatssekretärs.
(2) Der Koordinator hat betreffend die organisatorischen Angelegenheiten der Geheimdienste Weisungsrecht, sofern nicht ein Beschluss des Sicherheitsrates oder eine Anweisung einer höheren Stelle diesbezüglich vorliegt. Er kann jederzeit unangekündigt Einblick in Akten und Arbeit der Diente nehmen und Mitarbeiter von ihren Aufgaben freistellen. Er zeichnet verantwortlich für Kooperation und Informationsaustausch.
(3) Der Koordinator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, kann aber vom Kontrollgremium des Senats befragt werden. Er darf die Auskunft nur aus wichtigen Gründen verweigern.§ 4 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.Artikel 4 – Außerkraftsetzungen
Die Sicherheitsratsverordnung vom 24.04.13 tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
Artikel 5 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft. [brief] -
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Zehn Senatorinnen und Senatoren der SLP bringen folgenden Antrag ein.
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Eine Gruppe von SLP-Senatoren bringt folgenden Gesetzesentwurf ein.
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bringt im Namen der Staatsregierung und des Staatspräsidenten einen Vertragsentwurf ein
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Die BLP stellt hiermit den Antrag auf eine Aktuelle Stunde. Der Grund Was ist los in der Bergenwehr.
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