224-PL-017 | Verfassungsgesetz bzgl. Spannungsfall

  • Maria Pabst, stellv. Senatspräsidentin
    Liebe Kollegen,
    da der Senatspräsident derzeit verhindert ist, hat er mich mit der Sitzungsleitung beauftragt.


    Der Staatspräsident bringt folgenden Entwurf ein. Da es sich um ein verfassungsdurchbrechendes Gesetz handelt, wird es vom Plenum behandelt:



    [brief]


    Gemäß Artikel 37, Absatz 3 wird folgendes Gesetz mit verfassungsdurchbrechender Wirkung erlassen:


    § 1 - Einberufbarkeit


    Die Einberufbarkeit zum Dienst in der Bergenwehr wird von 18-45 auf 18-60 geändert. Einberufbar ist jeder Mann zwischen 18 und 60. Die Einberufung steht dem aktuellem Beruf vor.


    § 2 - Pressefreiheit


    Eine Berichterstattung über Militäransammlungen oder Militäraktionen ist unzulässig, sofern sie nicht freigegeben wurde. Die Berichterstattung ist freizugeben, sofern nicht wichtige Interessen der Republik entgegenstehen oder die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte durch Berichterstattung eingeschränkt würde. Die Berichterstattung entgegen des Verbotes kann als Vaterlandsverrat bewertet werden.


    § 3 - Kriegsdienst


    Einberufende, aber den Kriegsdienst verweigende, sind im Grenz- bzw. Zivilschutz einzusetzen.


    § 4 - Post- und Fernmeldegeheimnis


    Ein Eingriff in die Rechte die sich aus Artikel 6 Absatz 1 ergeben, können durch den SIS dem NATACH oder der Polizei gegen Personen oder Personengruppen angeordnet werden. Ein Richter ist zu informieren und muss dies bestätigen, die Anfrage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Betroffenen sind von der Maßnahme nicht in Kenntnis zu setzen. Die Gespräche sind bei Anordnung der Überwachung grundsätzlich aufzuzeichnen. Ausgenommen sind Ärzte und Rechtsanwälte.


    § 5 - Unverletzlichkeit der Wohnung


    Eingriffe in die Rechte die sich aus Artikel 6 Absatz 3 ergeben, können bei Gefahr im verzuge durch den SIS dem NATACH oder der Polizei gegen Personen oder Personengruppen angeordnet werden. Ein Richter ist zu informieren und muss dies bestätigen, die Anfrage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Betroffenen sind zu entschädigen, sollte die Maßnahme sich als unbegründet herausstellen. Über die Entschädigung haben die Zivilgerichte zu entscheiden.


    § 6 - Sondersteuer


    Durch dieses Gesetz wird weiterhin absofort eine Sondersteuer auf Öl, Gas und Strom erhoben und zwar 0,10 Bergermark je Liter Öl, 0,15 Bergermark je Megawattstunde Gas und 0,029 Bergermark je Kilowattstunde Strom, mit Ausnahme von Unternehmen die einen Erheblichenanteil Ihres Umsatzes aus Öl und Gas Umwandlung generieren (z.B. Kraftwerke, Raffinerien). Die Einnahmen sind ausschließlich für die Verteidigung und den Bevölkerungsschutz zu verwenden.


    § 7 - Schlussbestimmung


    (1) Dieses Gesetz gilt ab der ersten folge Stunde nach Verkündung. Ein Verfahren vor einem Gericht schiebt die Umsetzung nicht auf.
    (2) Das Gesetz, sofern es nicht binnen sieben Tagen nach Beendigung des Spannungsfalls ins Parlament zur erneuten Verabschiedung
    eingebracht wurde, verlieren seine Gültigkeit mit Ablauf des achten Tages nach Ende des Spannungsfalls, jedoch spätestens nach seiner Ablehnung durch das Parlament.
    [brief]


    Ich bitte den Staatspräsidenten um die Ergänzung eines Titels und um eine Begründung.

  • Werte Kolleginnen und Kollegen,


    Das Gesetz zur Kontollierung der Spannungssituation trifft Vorkehrungen, die der Sicherheit der Republik dienlich sind. So wird zB geregelt, wie die Einberufung erfolgt und was mit Kriegsdienstverweigerern geschied. Weiterhin schlägt der Staatsrat und der Sicherheitsrat vor eine Sondersteuer zu erheben. Einerseits um die gestiegenen Ausgaben zu refinanzieren, anderer Seits um wichtige Resourcen durch einen verringerten Absatz in der Bevölkerung für das Militär vorzuhalten.


    Sollte es fragen geben oder genauere Ausführungen gewünscht sein, stehe ich ihnen selbst verständlich zur Verfügung

  • Wenn es nichts gibt, was die Personen verbrochen haben, haben sieh doch nichts zu befürchten. Wir heben ja nicht die Rechtsstaatslichkeit auf.


    Außerdem steht dort doch:


    Zitat

    Ein Richter ist zu informieren und muss dies [die Durchsuchung] bestätigen, die Anfrage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Betroffenen sind zu entschädigen, sollte die Maßnahme sich als unbegründet herausstellen.

  • Sabine Assbacher, rechtspol. Sprecherin
    Herr Präsident,
    ich habe bei diesem Gesetz Bauchschmeerzen, das sage ich ganz offen, ich erkenne aber an, dass es einer schnellen Regelung aufgrund der Umstände bedarf und ich denke, die Mehrheit meiner Fraktion sieht das ähnlich.


    Ich werde diesem Gesetz aber nur zustimmen, wenn es zeitlich befristet wird.


    Danke.

  • Das würde dann so aussehen.


    [brief]Das Gesetz, sofern es nicht binnen sieben Tagen nach Beendigung des Spannungsfalls ins Parlament zur erneuten Verabschiedung eingebracht wurde, verlieren seine Gültigkeit mit Ablauf des achten Tages nach Ende des Spannungsfalls, jedoch spätestens nach seiner Ablehnung durch das Parlament.[brief]

  • Die Anpassung wurde vorgenommen.

    Senator Alexander Waldheim
    Vorsitzender der UBK-Fraktion im Bergischen Senat

    ehemals Vorsitzender der Union der Bergener Konservativen (UBK)

    Staatskanzler der Republik Bergen a.D. | Präsident des Bergischen Senates a.D. (224. Legislatur) | Vizekanzler und Finanzminister der Republik Bergen a.D. (Kabinett Königskamp I)

  • Lassen sie uns das etwas abändern Herr Schmied.


    [brief]Jedermann ist es erlaubt sich zum Schutze seiner oder einer benachbarten Gemeinde vor äußeren Eindringlingen, die die Souveränität der Bergischen Republik in Frage stellen oder durch militärische Handlungen die Ordnung in Bergen zu beseitigen bestrebt sind, in Gruppen zusammen zu schließen, sofern die Gruppe wenigstens von einem ehemaligen Feldwebel, Feldwebel der Reserve oder einem Feldwebel der Bergenwehr geleitet wird, der die Verbindung zum Heeres Kommando hält. An Gewehre ist eine Rotefahne zu hängen, sodass man sie erkennen kann sollten sie geschultert getragen werden. Weiterhin haben die Mitglieder der Gruppe marineblaue Oberteile und am rechten sowie linken Arm eine fliederfabene Armbinde zu tragen. [brief]

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