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    Kaiserreich Dreibürgen


    Geehrte Damen und Herren des Ministeriums für Äußeres und Internationale Kooperation, aufgrund meiner Ernennung zum Botschafter des Reiches im Vereinigten Kaiserthum Nordharnar bitte ich höflichst um die entsprechende diplomatische Akkreditierung.


    gez.

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    Horst S. Kaiser,

    Diplomat im Auswärtigen Amt


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  • Er stimmt zu und freut sich bereits auf das gespräch bzw. die kommende Arbeit als Bortschafter.

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  • Von der freesischen Regierung wird die Ratififizierungsurkunde mit der Bitte um Archivierung im Völkerbund-Archiv übersandt.


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    Gründungscharta des Völkerbundes

    Präambel

    Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,

    gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,

    in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,

    eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von

    Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker

    das Überleben der Menschheit sichert,

    getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich

    sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken

    der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und

    Freiheit und Wohlstand zu mehren,

    haben, diese Charta beschlossen.

    Kapitel I - Grundrechte

    Artikel 01 - Grundrechte

    Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der

    Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden

    in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.

    Kapitel II - Gemeinsame Ziele

    Artikel 02 - Zielsetzungen

    Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:

    01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den

    Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu

    fördern;

    02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;

    03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;

    04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten,

    Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu

    gewährleisten, wobei insbesondere

    - die Vermittlung durch das Generalsekretariat,

    - die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen

    Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder

    - die Mediation vor einem Schiedsgericht

    als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;

    05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter

    anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der

    Raumfahrt, des Umweltschutzes und

    06. der Festlegung von sozialen Standards

    Kapitel III - Die Generalversammlung

    Artikel 03 - Sitz

    Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .

    Artikel 04 - Zusammensetzung

    Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die

    Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch

    einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.

    Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung

    (1)Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert

    alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.

    (2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die

    Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.

    (4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.

    (5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.

    (6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.

    (7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.

    ( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    Artikel 06 - Beschlüsse

    (1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit

    der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.

    (2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der

    abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend,

    die sie ratifiziert haben.

    (3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen

    internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des

    Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung

    aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.

    Artikel 07 - Das Präsidium

    (1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung,

    stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen

    und Wahlen.

    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.

    (3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.

    Kapitel IV - Das Generalsekretariat

    Artikel 08 - Sitz

    Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.

    Artikel 09 - Zusammensetzung

    (1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem

    Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate

    gewählt.

    Artikel 10 - Aufgaben

    (1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :

    - repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;

    - übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.

    (2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.

    (3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.

    Kapitel V - Das Schiedsgericht

    Artikel 11 - Sitz

    Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.

    Artikel 12 - Zusammensetzung

    (1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.

    (2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden,

    wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.

    Artikel 13 - Aufgaben

    (1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:

    - Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta

    und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen,

    Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen

    Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw.

    Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;

    - die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.

    (2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem

    Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat

    einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der

    streitenden Parteien steht.

    Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv

    Artikel 14 - Sitz

    (1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.

    (2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.

    Artikel 15 - Aufgabe

    (1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:

    - Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,

    - Beschlüsse der Generalversammlung,

    - etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,

    - Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,

    - aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes

    und

    die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.

    (2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.

    Artikel 16 - Struktur

    Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar

    geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.

    Kapitel VII- Schlussbestimmungen

    Artikel 17 - Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.

    (2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die

    Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit

    Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.

    (3) Die Mitgliedschaft erlischt:

    - automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,

    - mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.

    (4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der

    Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine

    beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne

    Stimmrecht beschränkt.

    Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang

    Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes

    befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies

    Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.

    Artikel 19 - Unentgeltlichkeit

    (1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes

    befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose

    Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese

    Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

    (2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.

    Artikel 20 - Finanzierung

    (1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshashalt als Mitgliedsbeitrag.

    (2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.

    Blaakendam, de 7 september 2019

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    Annabelle van Trouwsteen-Fountijn

    Koningin van het Koninkrijk Freesland

  • Das Ministerium ist am Wochenende zwar ohnehin geschlossen - dennoch wird am Montag das Schreiben lediglich für Verwirrung sorgen. War das Kaisertum den Beratungen über den Völkerbund aus ureigener Skepsis heraus doch ohnehin fern geblieben und hatte sich erst recht nicht um den Sitz einer seiner Institutionen bemüht. Einige Beamte werden versuchen, den Absender zu kontaktieren um ihm mitzuteilen, dass er hier an der falschen Adresse sei.

  • Der Botschafter Seiner Archipelischen Majestät ist hoch erfreut, derr Regierung des Kaisertums die freundliche Einladung zur Sitzung des Ministerrates des Internationalen Rates in Schloss La Tounaille zu Clercq zu übersenden. Thema der Sitzung wird unter anderem der Beitritt des Kaisertuns zum Internationalen Rat sein.

    Botschafter Seiner Archipelischen Majestät

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    [center]DAS UNIONSKANZLERAMT[/center]


    Das Unionskanzleramt

    - Die Unionskanzlerin -

    Manuri

    Demokratische Union


    An die

    Regierung des

    Vereinigten Kaiserthums von Nordhanar

    Manuri, den 20.03.2020


    Sehr geehrte Damen und Herren, Exzellenzen,

    nachdem die Verhandlungen über die Gründungscharta des Völkerbundes erfolgreich abgeschlossen werden konnten, hat sich nunmehr ein gravierendes Problem aufgetan, das zum Abschluss der Gründungsverhandlungen nicht abzusehen war, gleichwohl die Implementierung des Völkerbundes ernstlich in Frage stellt. Das vorliegende Problem liegt darin, dass die Generalversammlung des Völkerbundes sich nicht konstituieren kann, da sich Glenverness, dass sich erfolgreich um den Sitz beworben hatte, offensichtlich weigert, die Gründungscharta des Völkerbundes zu ratifizieren. Damit kann die Generalversammlung jedoch nicht, wie vorgesehen, seinen Sitz in Glenverness einnehmen und seine Arbeit aufnehmen. Mit dieser Blockade ist auch die Wahl der übrigen Gremien, wie etwa des Generalsekretariats, blockiert.

    Um diese Blockade aufzuheben, erlaubt sich die Regierung der Demokratischen Union Ratelon, die Regierung des Vereinigten Kaiserthums von Nordhanar zu einer Folgekonferenz ab dem 22.03.2020 nach Manuri (Demoratische Union Ratelon) einzuladen.

    Gestatten Sie mir zum Schluss dieses Briefes die Anmerkung, dass die Unionsregierung den Völkerbund nicht als reinen Selbstzweck ansieht. Vielmehr ist die ratelonische Regierung davon überzeugt, dass der Völkerbund ein wichtiges Werkzeug zur Lösung globaler Probleme, wie etwa die Bekämpfung von Epidemien und Pandemien oder der international organisierten Kriminalität, die Vorbeugung globaler Wirtschaftskrisen oder die globale Liberalisierung des Welthandels, sein kann.

    In der Hoffnung, Sie zu dieser Folgekonferenz in Manuri begrüßen zu dürfen, verbleibe ich

    mit freundlichen Grüßen,

    Helen Bont

    Unionskanzlerin

    Helen Bont - das Original :despencer:

  • Bekommt das Schreiben vorgelegt und ist doch verwundert darüber. Bekanntlich ist das Kaiserthum kein Mitglied des Völkerbundes.

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    Seine emeritierte kaiserliche und königliche Majestät,

    BENEDIKT II.

    Emeritierter Kaiser des Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreiches, emeritierter König von San Vezzano, emeritierter Verteidiger des Glaubens

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    [center]DAS UNIONSKANZLERAMT[/center]


    Das Unionskanzleramt

    - Die Unionskanzlerin -

    Manuri

    Demokratische Union


    An die

    Regierung des

    Vereinigten Kaiserthums Nordhanars

    Manuri, den 27.03.2020


    Sehr geehrte Damen und Herren, Exzellenzen,

    ich erlaube mir, Sie über den bisherigen Stand der Völkerbund-Nachfolgekonferenz zu informieren:

    Als Sitz für die Generalversammlung wurden bislang (in alphabetischer Reihenfolge) vorgeschlagen:

    - Astor

    - Dionysos

    - Turanien

    Zum Anschluss dieses Schreibens erlaube ich mir zudem den Hinweis, dass es im Sinne einer möglichst breiten internationalen Akzeptanz wünschenswert ist, wenn so viele Staaten wie möglich an diesem Entscheidungsprozess teilnehmen.

    In der Hoffnung, einen Vertreter Ihrer Regierung zu dieser Folgekonferenz in Manuri begrüßen zu dürfen, verbleibe ich

    mit freundlichen Grüßen,

    Helen Bont

    Unionskanzlerin

    Helen Bont - das Original :despencer:

  • Ein Schreiben geht ein.

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    Im Namen Seiner heiligen Majestät,


    Yanshir al-banabi


    Shah von Futuna und Shaikh von Banaba, Ashantir der futunischen Reiche.

    Werte Emirinnen und Emire, werter Shaikh Benedikt,

    das Sha'nat Futuna hat sich von Euren moderaten und friedliebenden Entscheidungen bei der Völkerbundskonferenz in Ratelon überzeugen können. Im Licht dieser Entwicklung sieht es die Regierung der futunischen Reiche als gegeben an, permanente Beziehungen mit Eurem Reich zu etablieren. Sollte dies auch Euren Interessen entsprechen, so würde Wesir für Äußeres und Prinz von Vashir Zhanim al-banabi gerne zu einer Regierungsvisite eintreffen, um die Grundlagen des Verhältnisses zu bestimmen und über Möglichkeiten der Kooperation zu sprechen. Diese Kooperation sehen die futunischen Reiche in erster Linie auf der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ebene. Wir verschließen uns jedoch damit nicht weitergehenden Ideen von Eurer Seite. Wir erwarten dann Eure Antwort im Schloss des Weißen Kranich.

    Mit dem Segen der Götter


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    Hoher Schriftsetzer der Phönixdynastie

    Uldin al-banabi in Vertretung von Ashantir Yanshir al-banabi

    Ja'ani al-banabi, Botschafterin des Sha'nat Futuna, älteste Tochter des Akash von Washa'an

  • Nachdem das Schreiben an den Regierungschef, der zugleich als kommissarischer Außenminister fungiert, und an den Kaiserlichen Palast weitergeleitet wurde wird eine Antwort formuliert.

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    Seine emeritierte kaiserliche und königliche Majestät,

    BENEDIKT II.

    Emeritierter Kaiser des Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreiches, emeritierter König von San Vezzano, emeritierter Verteidiger des Glaubens

  • Mit der Bitte um Hinterlegung im Archiv des Völkerbunndes:

    Gründungscharta des Völkerbundes

    Präambel

    Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen,

    gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,

    in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf,

    eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert,

    getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren,

    haben, diese Charta beschlossen.

    Kapitel I - Grundrechte

    Artikel 01 - Grundrechte

    Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.

    Kapitel II - Gemeinsame Ziele

    Artikel 02 - Zielsetzungen

    Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:

    01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu fördern;

    02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;

    03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;

    04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere

    - die Vermittlung durch das Generalsekretariat,

    - die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder

    - die Mediation vor einem Schiedsgericht

    als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;

    05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der Raumfahrt, des Umweltschutzes und

    06. der Festlegung von sozialen Standards

    Kapitel III - Die Generalversammlung

    Artikel 03 - Sitz

    Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .

    Artikel 04 - Zusammensetzung

    Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.

    Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung

    (1)Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.

    (2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.

    (4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.

    (5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.

    (6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.

    (7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.

    ( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    Artikel 06 - Beschlüsse

    (1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.

    (2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend, die sie ratifiziert haben.

    (3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.

    Artikel 07 - Das Präsidium

    (1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.

    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.

    (3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.

    Kapitel IV - Das Generalsekretariat

    Artikel 08 - Sitz

    Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.

    Artikel 09 - Zusammensetzung

    (1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate gewählt.

    Artikel 10 - Aufgaben

    (1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :

    - repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;

    - übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.

    (2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.

    (3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.

    Kapitel V - Das Schiedsgericht

    Artikel 11 - Sitz

    Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.

    Artikel 12 - Zusammensetzung

    (1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.

    (2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.

    Artikel 13 - Aufgaben

    (1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:

    - Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen, Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;

    - die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.

    (2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.

    Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv

    Artikel 14 - Sitz

    (1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.

    (2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.

    Artikel 15 - Aufgabe

    (1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:

    - Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,

    - Beschlüsse der Generalversammlung,

    - etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,

    - Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,

    - aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes

    und

    die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.

    (2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.

    Artikel 16 - Struktur

    Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.

    Kapitel VII- Schlussbestimmungen

    Artikel 17 - Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.

    (2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.

    (3) Die Mitgliedschaft erlischt:

    - automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,

    - mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.

    (4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.

    Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang

    Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.

    Artikel 19 - Unentgeltlichkeit

    (1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

    (2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.

    Artikel 20 - Finanzierung[/U]

    (1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshaushalt als Mitgliedsbeitrag.

    (2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.


    Manuri, den 10.12.2019

    Johannes Kleven

    Präsident des Unionsrates

    Stellvertretender Unionspräsident

    Aktenzeichen: UGBl 019-2019


    Herausgeber: Unionspräsidialamt

    Druck: Staatsdruckerei Salbor


    Helen Bont - das Original :despencer:

  • Von der Regierung des Empire Outremer wird die Ratififizierungsurkunde mit der Bitte um Archivierung im Völkerbund-Archiv übersandt.

    Gründungscharta des Völkerbundes

    Präambel

    Wir, die im Völkerbund vereinten Nationen, gewillt, den internationalen Beziehungen eine gerechte, friedliche und dauerhafte Ordnung zu geben,

    in der die Androhung oder die Anwendung von Gewalt kein Mittel der Politik sein darf, eingedenk der Tatsache, dass angesichts der Existenz von

    Massenvernichtungswaffen nur ein friedliches Zusammenleben der Völker das Überleben der Menschheit sichert, getragen von der Erkenntnis, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind, um die Schöpfung vor ihrer Zerstörung zu bewahren, den Gedanken der Menschen- und Bürgerrechte weltweit zum Durchbruch zu verhelfen, und Freiheit und Wohlstand zu mehren, haben, diese Charta beschlossen.


    Kapitel I - Grundrechte

    Artikel 01 - Grundrechte

    Im Grundsatz bekennen sich die teilnehmenden Staaten zur Achtung der Menschenrechte. Die Definition dieser Rechte sowie deren Gestalt werden

    in Arbeitskreisen festgelegt und als Konventionen verabschiedet.


    Kapitel II - Gemeinsame Ziele

    Artikel 02 - Zielsetzungen

    Die im Völkerbund vereinten Nationen setzen sich unter anderem zum Ziel:

    01. den Frieden in der Welt zu wahren und die Freundschaft zwischen den Völkern und die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten zu

    fördern;

    02. die Etablierung weiterer völkerrechtlicher Regelungen;

    03. den weltweiten Wohlstand der Menschen zu mehren;

    04. eine gemeinsame friedliche Vorbeugung und Beilegung von Konflikten, Krisen und Streitigkeiten durch diplomatische Verhandlungen zu gewährleisten, wobei insbesondere

    - die Vermittlung durch das Generalsekretariat,

    - die freiwillige Bereitstellung von Friedenstruppen zur räumlichen Trennung der Konfliktparteien und ihrer bewaffneten Verbände oder

    - die Mediation vor einem Schiedsgericht

    als Instrumente der gemeinsamen Friedenspolitik erstrebt werden;

    05. die Förderung der friedlichen internationale Kooperation unter anderem auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der

    Raumfahrt, des Umweltschutzes und

    06. der Festlegung von sozialen Standards


    Kapitel III - Die Generalversammlung

    Artikel 03 - Sitz

    Der ständige Sitz der Generalversammlung ist in Glenverdeen, Königliche Gefilde von Glenverness .

    Artikel 04 - Zusammensetzung

    Jedes Mitgliedsland entsendet einen Delegierten in die Generalversammlung. Dieser wird bei der Generalversammlung durch einfache Anmeldung als Delegierter akkreditiert.

    Artikel 05 - Arbeitsweise der Generalversammlung

    (1) Die Mitgliedschaft im Präsidium der Generalversammlung rotiert alle 4 Monate unter den Mitgliedern in alphabetischer Reihenfolge.

    (2) Soweit durch diese Charta nicht anders bestimmt, beschließt die Generalversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses werden die aktiven Enthaltungen nicht berücksichtigt.

    (4) Die Generalversammlung berät und fasst Beschluss über Empfehlungen, Resolutionen und Konventionen.

    (5) Die Mitglieder sind zu einem pfleglichen Umgangston und gesitteten Manieren untereinander verpflichtet.

    (6) Antragsberechtigt sind die Delegierten und die Mitglieder des Präsidiums und des Generalsekretariats.

    (7) Die Anträge werden in einem extra hierfür eingerichteten Briefkasten beim Präsidium eingereicht.

    ( 8 ) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    Artikel 06 - Beschlüsse

    (1) Empfehlungen und Resolutionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind nicht bindend.

    (2) Internationale Konventionen bedürfen der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Delegierten und sind für jene Staaten bindend,

    die sie ratifiziert haben.

    (3) Völkerbunds-Verträge sind Verträge des Völkerbundes mit anderen internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Mitglied des

    Völkerbundes sind. Diese Völkerbund-Verträge bedürfen der Zustimmung aller in der Generalversammlung vertretenen Staaten.

    Artikel 07 - Das Präsidium

    (1) Das Präsidium leitet die Sitzungen der Generalversammlung, stellt die gestellten Anträge zur Debatte und leitet die Abstimmungen und Wahlen.

    (2) Das Präsidium übt das Hausrecht aus.

    (3) Ohne Zustimmung des Präsidiums dürfen in den Gebäuden keine Durchsuchungen oder Verhaftungen vorgenommen werden.

    Kapitel IV - Das Generalsekretariat

    Artikel 08 - Sitz

    Der Sitz des Generalsekretariats ist in Alsztyna-Stadt, Freie Hansestadt Alsztyna.

    Artikel 09 - Zusammensetzung

    (1) Das Generalsekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem Vize-Generalsekretär. Sie werden von der Generalversammlung auf 4 Monate

    gewählt.

    Artikel 10 - Aufgaben

    (1) Der Generalsekretär - in seiner Abwesenheit der stellvertretende Generalsekretär - :

    - repräsentieren den Völkerbund nach Innen und nach Außen;

    - übt die ihm durch diese Charta zugewiesenen Aufgaben aus.

    (2) Auf Antrag der Generalversammlung fertigt das Generalsekretariat einen Bericht zu einer konkreten Fragestellung an.

    (3) Das Aushandeln von Völkerbund-Verträgen.

    Kapitel V - Das Schiedsgericht

    Artikel 11 - Sitz

    Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Heijan-kyô, Kaiserreich Groß-Heijan.

    Artikel 12 - Zusammensetzung

    (1) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Schiedsrichter im Amt sind.

    (2) Ein Schiedsrichter kann nicht in einem Verfahren verwendet werden, wenn das Land involviert ist, aus dem der Schiedsrichter stammt.

    Artikel 13 - Aufgaben

    (1) Zu den Aufgaben des Schiedsgerichts gehören:

    - Schlichtung von Streitigkeiten, über Differenzen bezüglich des Charta und anderer von der Generalversammlung verabschiedeten Empfehlungen,

    Resolutionen und internationalen Konventionen sowie über alle anderen Meinungsverschiedenheiten, weswegen es von den Streit- bzw. Konfliktparteien gemeinsam angerufen wird;

    - die Mediation in Streit- und Konfliktfällen, wenn die streitenden Parteien die Mediation gemeinsam beantragen.

    (2) Führen die Schlichtungs- und Mediationsbemühungen zu keinem Ergebnis, steht es dem Schiedsgericht frei, innerhalb von einem Monat einen Empfehlung auszusprechen, deren Befolgung im Belieben der streitenden Parteien steht.

    Kapitel VI - Das Archiv / Das Sicherungsarchiv

    Artikel 14 - Sitz

    (1) Der Sitz des Völkerbundarchivs ist in Mühlbucht, Herzogtum Naulakha.

    (2) Der Sitz des Sicherungsarchivs des Völkerbundes ist in Laguna, Republik von Soleado.

    Artikel 15 - Aufgabe

    (1) Die Aufgabe von Archiv und Sicherheitsarchiv ist die Archivierung aller:

    - Ratifizierungsurkunden der Mitgliedsstaaten,

    - Beschlüsse der Generalversammlung,

    - etwaiger Beschlüsse des Generalsekretariats,

    - Empfehlungen des und Ergebnisse der Mediation vor dem Schiedsgericht,

    - aller weitere Dokumente von Wichtigkeit für die Arbeit des Völkerbundes

    und die Erstellung von Sicherheitskopien und Weiterleitung derselben an das Sicherheitsarchiv.

    (2) Die Aufgabe des Sicherungsarchivs ist die Archivierung von Sicherheitskopien der in Absatz 1 genannten Dokumente.

    Artikel 16 - Struktur

    Archiv und Sicherheitsarchiv werden jeweils von einem Archivar geleitet, die vom Generalsekretär auf unbestimmte Zeit ernannt werden.


    Kapitel VII- Schlussbestimmungen

    Artikel 17 - Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft im Völkerbundes kann jeder Staat beantragen.

    (2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates entscheidet die Generalversammlung auf Empfehlung des Generalsekretariats mit Drei-Viertel-Mehrheit seiner Mittglieder.

    (3) Die Mitgliedschaft erlischt:

    - automatisch, sobald der Mitgliedsstaat als untergegangen gelten muss,

    - mit Eingang der schriftlichen Kündigungserklärung des austretenden Mitgliedsstaates im Generalsekretariat.

    (4) Die Teilnahme der Staaten, deren Territorium nicht auf der Karte der Karthographie-Organisation (CartA) verzeichnet ist, ist auf eine beratende Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung ohne Stimmrecht beschränkt.

    Artikel 18 - Freies Geleit und freier Zugang

    Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert allen Personen, die diese erreichen wollen, freies Geleit und freien Zugang zu den Gebäuden der Völkerbund-Institution.

    Artikel 19 - Unentgeltlichkeit

    (1) Das Gastland, in dem sich eine Institution des Völkerbundes befindet, garantiert dem Völkerbund gegenüber die kostenlose Zurverfügungstellung von Gebäuden und Grundstücken, die diese Institution zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

    (2) Die Kosten zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten sowie Reparaturen werden vom entsprechenden Gastland getragen.

    Artikel 20 - Finanzierung

    (1) Die Mitgliedsnationen zahlen 0,005% ihres Staatshashalt als Mitgliedsbeitrag.

    (2) Die Generalversammlung kann beschließen 0,005% des Bruttoinlandsproduktes als Mitgliedsbeitrag zu erheben.

    Corinnis de 19 Oktober 2019

    Colonna

    Seneschall de Outremer Rei Publicae Constituendae Causa

  • Lässt die Schreiben an die Regierung des Herzogtums Naulakha weiterleiten.

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    Seine emeritierte kaiserliche und königliche Majestät,

    BENEDIKT II.

    Emeritierter Kaiser des Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreiches, emeritierter König von San Vezzano, emeritierter Verteidiger des Glaubens

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    Fusō Teikoku

    Eure Exzellenz von Hammer,

    ich möchte Ihnen im Namen seiner himmlischen und kaiserlichen Majestät Ōkimi Hirohito und des Daijō-Daijin Takatsukasa-kakka die besten Empfehlungen ausrichten.

    Im Interesse der internationalen Zusammenarbeit und Beziehungen würde ich sehr gerne zu einem Besuch nach Syffia reisen. Ich wäre sehr erfreut von Ihnen mitgeteilt zu bekommen, wann ein solcher Besuch möglich ist.

    Ich verbleibe Hochachtungsvoll

    伊藤 大輔

    Itō Daisuke

    Gaimu Daijin (Minister für Äußeres)

    Sadaijin (Minister zur Linken)

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  • Der Regierungschef ist über das Schreiben sehr erfreut, in der Antwort wird mitgeteilt dass man seine Exzellenz jederzeit gerne Empfangen wird.

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    Seine emeritierte kaiserliche und königliche Majestät,

    BENEDIKT II.

    Emeritierter Kaiser des Vereinigten Nordhanarischen Kaiserreiches, emeritierter König von San Vezzano, emeritierter Verteidiger des Glaubens

  • Ein Schreiben trifft ein.

    ". . . und so sprach der [Wächter] Ga'algosh: So wie ihr das Licht erfahren habt, so traget die Freiheit hinaus in die Welt, auf dass alle Menschen Weisheit, Wahrheit und Gerechtigkeit erfahren, befreiet sie von Ignoranz, Falschheit und Unterdrückung, zerschlaget die Ketten der Sklaven, richtet auf die Geknechteten, heilet die Gebrochenen und gebet den Besitzlosen, auf dass die Länder eins werden unter dem Lichte, ewig aufgerichtet der Sonne entgegen."

    - aus der Derayash (in etwa "Buch der Morgendämmerung"), 2741 v.T.

    Seid gegrüßt, oh Kinder der Sonne,

    wie wir bedauerlicherweise erfahren mussten, haben die Kinder des Blutes immer noch ihre Schleier nicht abgelegt und sind nicht bereit, das Licht in angemessener Weise mit euch zu teilen. Es jedoch das heilige und wahre Ziel der Kinder der Morgendämmerung, die andere als den Bund des Einhorns kennen, dass über unsere Ziele und Mission kein Zweifel besteht. Unsere Pflicht und Verpflichtung ist es, euch Kindern der Sonne das erste Licht zu bringen, die Befreiung von allen Hindernissen, welche die Menschen versklaven und dumm halten. Wir halten es für falsch, das Wissen wie die Kinder des Blutes eigensinnig zu horten und euch vorzuenthalten. Denn wie solltet ihr auch aus eurer Ignoranz erlöst werden, wenn wir die Weisheit nicht mit euch teilen, welche uns dereinst von der heiligen Schöpfung überantwortet wurde, auf dass wir die Welt zu einem besseren Ort machen können, der Kraft und Wissen allen Menschen zu Teil werden lässt.

    Es ist unser Wunsch, das besagte Tal zu einem Leuchtfeuer der Menschheit zu machen, einem Ort, an dem ein Modell des Zusammenlebens, der Arbeit und Innovation für dieses neue Jahrtausend entsteht, eine Inspiration und ein Traum geschaffen für den Menschen aus Liebe zum Menschen und all seiner Werke. Ein Ort mit den neuesten Methoden der Integration von Natur und Zivilisation, lebenswert und frei, der Kreativität und Freiheit beflügelt und Menschen nicht nur materiell sondern auch ideell im hohen Maße bereichert.

    Der Ort soll mit modernen Wohnungen, modernen Industrien und Dienstleistungen, Kultureinrichtung und Ideenschmieden gefüllt werden, eine ganzheitliche Mission hin zum Wohle aller. Dies wird keine leichte Arbeit, daher benötigen wir eine so lange Zeit, aber haben uns mit Absicht eine so kahle und relativ schwach besiedelte Region auserkoren. Sie soll Modell und Vorbild werden für Generationen von Menschen, um das Beste zu schaffen, damit die Menschheit gemeinsam nach den Sternen greifen kann, ungefesselt und ungefangen. Wir wollen Luft und Licht zum Atmen geben, auf dass die Heilgkeit allen Menschen offenbar wird.

    Wir verbleiben in Vorfreude auf das große Werk

    Die Kinder der Morgendämmerung

    Bote der Morgendämmerung (Askir Satrap Kadan)

  • An das

    Ministerium für Äußeres und Internationale Kooperation

    Arkadienallee 31

    01229 Innerstadt, Syffia

    BOTSCHAFT

    SEINER ARCHIPELISCHEN MAJESTÄT

    Gz.: Botschafter Jakob Arn

    Verbalnote

    Die Botschaft Seiner Archipelischen Majestät beehrt sich, das Ministerium für Äußeres und Internationale Kooperation ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

    Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Äußeres und Internationale Kooperation mitzuteilen, dass das Ministerium des Äußeren Seiner Archipelischen Majestät nachfolgende sechs diplomatische Mitarbeiter in Seiner Archipelischen Majestät Botschaft in Syffia berufen und per 1. Juni laufenden Calenderjahres mit nebenstehenden Chargen betrauen wird:

    - Ministre-Conseiller des. Tizian Pontneuf, Chef de mission adjoint

    - Conseiller d'ambassade des. Aurelio Cascadaz, Chancellier

    - Deuxième Secrétaire des. Danielle Vichetet, Commissaire aux affaires consulaires

    - Troixième Secrétaire des. Gianluca Pietrangeli, Attaché commercial

    - Attachée Andrea Martin, Attachée culturelle et sportive

    - Capitaine de vaisseau Laurent Auguste de Beunouville, Attaché militaire

    Die Botschaft Seiner Archipelischen Majestät benutzt diesen Anlass, das Ministerium für Äußeres und Internationale Kooperation erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

    Syffia, 26. Mai 2020

    Botschafter Seiner Archipelischen Majestät

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    Androijskaja Federazija

    Androische Föderation

    Wascha Swetlost von Hammer,

    es erfreut mich, zu hören, dass es das Kaiserthum geschafft hat, sich zu stabilisieren. Als Nachbarstaat war das Kaiserthum bereits seit längerem om Blickfeld.

    Gerne möchte ich Sie daher in die Föderation zu konstruktiven Gesprächen einladen.

    Gezeichnet,

    Sergeij Witaljewitsch Motaljow,

    Erster Minister und Vizepräsident

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    Любишь кататься, люби и саночки возить.
    Wenn du gerne Schlitten fährst, solltest du auch das Schlittchen hochziehen.

    Prezident Federatsii
    pervyy ministr i vitse-prezident federatsii ob"yavleniye

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